Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 3692/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 5691/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21. September 2006 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheiten (BK) nach Nr. 2108 bzw. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen sind. Zu entscheiden ist zunächst, ob die Berufung zulässig ist.
Mit Bescheid vom 9.2.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als BK ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 26.10.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer, das mit Beschluss vom 13.12.2005 den Rechtsstreit an das SG Mannheim verwies.
Mit Schreiben vom 20.12.2005, 20.3.2006, 2.5.2006 und 14.6.2006 forderte das SG den Bevollmächtigten auf, die Vollmacht des Klägers vorzulegen. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.7.2006 forderte das SG den Bevollmächtigten unter Fristsetzung bis 7.9.2006 auf, die Originalvollmacht vorzulegen. Zugleich teilte das SG mit, dass anderenfalls die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse.
Mit Fax vom 7.9.2006 bat der Bevollmächtigte wegen Kanzleiumzugs um Fristverlängerung bis zum 14.9.2006. Eine Vorlage der Vollmacht erfolgte jedoch nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.9.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig. Bis zum heutigen Tag liege die Vollmacht nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 7.10.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 7.11.2006 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese zu begründen.
Mit Verfügung vom 17.1.2007 hat die Berichterstatterin den Bevollmächtigten aufgefordert, die Vollmacht bis zum 7.2.2007 vorzulegen. Ansonsten könnte die Berufung gem. § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen werden. Mit Verfügung vom 9.2.2007 ist die Frist bis zum 15.2.2007 verlängert worden. Eine Vollmacht ist bis zum heutigen Tag nicht eingegangen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, das SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21.9.2006 ist zwar fristgemäß, aber durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt worden und daher unzulässig.
Die Berufung ist nicht vom Kläger persönlich, sondern für ihn durch Rechtsanwalt Garde eingelegt worden. Eine schriftliche Bevollmächtigung dieses Rechtsanwalts ist durch den Kläger nicht erfolgt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Dabei ist nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Bei Beschlüssen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt (vgl. § 133 S. 2 SGG).
Das Fehlen der Vollmacht ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Fehlt die Vollmacht, so ist der Bevollmächtigte unter Fristsetzung zur Vorlage aufzufordern. Kommt er dieser Auflage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Übergabe der Entscheidung zur Zustellung nicht nach, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen bzw. die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 73 Rdnr. 18; GemSOGB, SozR 1500 § 73 SGG Nr. 4; BSG SozR 3-1500 § 73 SGG Nr. 2).
Im vorliegenden Fall hat die Berichterstatterin den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.1.2007 um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Klägers bis spätestens 7.2.2007 gebeten und diese Frist bis zum 15.2.2007 verlängert. Weder innerhalb dieser Fristen noch bis zur Entscheidung des Senats ist die Vollmacht vorgelegt worden. Eine weitere Verlängerung der Frist war nicht angezeigt, nachdem der Bevollmächtigte durch einen am 13.2.2007 eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hatte, es werde am 12.2.2007 eine Besprechung mit dem Kläger stattfinden, wobei bei dieser Gelegenheit der Kläger eine erneute Vollmacht unterzeichnen werde, die dann auch überreicht werde. Diesem Vortrag zufolge hätte die gesetzte Frist eingehalten werden können.
Schon im Verfahren vor dem Sozialgericht war der Bevollmächtigte nicht in der Lage, eine schriftliche Vollmacht des Klägers trotz zahlreicher Aufforderungen vorzulegen. Im Verwaltungsverfahren hat er zwar eine Vollmacht vorgelegt; diese betrifft jedoch nicht das anhängige Verfahren auf Anerkennung einer BK, sondern bezieht sich auf einen Rechtsstreit des Klägers gegen seinen Arbeitgeber wegen Krankheit/ Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die eingelegte Berufung war deswegen als unzulässig zu verwerfen. Gem. § 158 SGG konnte diese Entscheidung im Wege eines Beschlusses ergehen. Dem stand auch nicht entgegen, dass sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtete (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. § 158 Rdnr. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den Beteiligten, ob Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als Berufskrankheiten (BK) nach Nr. 2108 bzw. 2109 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKV) anzuerkennen sind. Zu entscheiden ist zunächst, ob die Berufung zulässig ist.
Mit Bescheid vom 9.2.2005 lehnte die Beklagte die Anerkennung der Wirbelsäulenbeschwerden des Klägers als BK ab und wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 9.9.2005 zurück.
Hiergegen erhob der Kläger, vertreten durch seinen Bevollmächtigten, am 26.10.2005 Klage zum Sozialgericht (SG) Speyer, das mit Beschluss vom 13.12.2005 den Rechtsstreit an das SG Mannheim verwies.
Mit Schreiben vom 20.12.2005, 20.3.2006, 2.5.2006 und 14.6.2006 forderte das SG den Bevollmächtigten auf, die Vollmacht des Klägers vorzulegen. Mit einem weiteren Schreiben vom 27.7.2006 forderte das SG den Bevollmächtigten unter Fristsetzung bis 7.9.2006 auf, die Originalvollmacht vorzulegen. Zugleich teilte das SG mit, dass anderenfalls die Klage als unzulässig abgewiesen werden müsse.
Mit Fax vom 7.9.2006 bat der Bevollmächtigte wegen Kanzleiumzugs um Fristverlängerung bis zum 14.9.2006. Eine Vorlage der Vollmacht erfolgte jedoch nicht.
Mit Gerichtsbescheid vom 21.9.2006 wies das SG die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, die Klage sei unzulässig. Bis zum heutigen Tag liege die Vollmacht nicht vor. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen den am 7.10.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Bevollmächtigte des Klägers am 7.11.2006 Berufung zum Landessozialgericht Baden-Württemberg eingelegt, ohne diese zu begründen.
Mit Verfügung vom 17.1.2007 hat die Berichterstatterin den Bevollmächtigten aufgefordert, die Vollmacht bis zum 7.2.2007 vorzulegen. Ansonsten könnte die Berufung gem. § 158 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig verworfen werden. Mit Verfügung vom 9.2.2007 ist die Frist bis zum 15.2.2007 verlängert worden. Eine Vollmacht ist bis zum heutigen Tag nicht eingegangen.
Zur weiteren Darstellung des Tatbestandes wird auf die Akten der Beklagten, das SG sowie des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 21.9.2006 ist zwar fristgemäß, aber durch einen vollmachtslosen Vertreter eingelegt worden und daher unzulässig.
Die Berufung ist nicht vom Kläger persönlich, sondern für ihn durch Rechtsanwalt Garde eingelegt worden. Eine schriftliche Bevollmächtigung dieses Rechtsanwalts ist durch den Kläger nicht erfolgt. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 SGG können sich die Beteiligten in jeder Lage des Verfahrens durch prozessfähige Bevollmächtigte vertreten lassen. Dabei ist nach § 73 Abs. 2 Satz 1 SGG eine Prozessvollmacht schriftlich zu erteilen und zu den Akten bis zur Verkündung der Entscheidung einzureichen; sie kann auch zur Niederschrift des Gerichts erteilt werden. Bei Beschlüssen, die nicht auf Grund mündlicher Verhandlung ergehen, wird die Verkündung durch Zustellung ersetzt (vgl. § 133 S. 2 SGG).
Das Fehlen der Vollmacht ist von Amts wegen zu berücksichtigen. Fehlt die Vollmacht, so ist der Bevollmächtigte unter Fristsetzung zur Vorlage aufzufordern. Kommt er dieser Auflage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. zum Zeitpunkt der Übergabe der Entscheidung zur Zustellung nicht nach, so ist die Klage als unzulässig abzuweisen bzw. die Berufung als unzulässig zu verwerfen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 8. Aufl. § 73 Rdnr. 18; GemSOGB, SozR 1500 § 73 SGG Nr. 4; BSG SozR 3-1500 § 73 SGG Nr. 2).
Im vorliegenden Fall hat die Berichterstatterin den Bevollmächtigten mit Schreiben vom 17.1.2007 um Vorlage einer schriftlichen Vollmacht des Klägers bis spätestens 7.2.2007 gebeten und diese Frist bis zum 15.2.2007 verlängert. Weder innerhalb dieser Fristen noch bis zur Entscheidung des Senats ist die Vollmacht vorgelegt worden. Eine weitere Verlängerung der Frist war nicht angezeigt, nachdem der Bevollmächtigte durch einen am 13.2.2007 eingegangenen Schriftsatz mitgeteilt hatte, es werde am 12.2.2007 eine Besprechung mit dem Kläger stattfinden, wobei bei dieser Gelegenheit der Kläger eine erneute Vollmacht unterzeichnen werde, die dann auch überreicht werde. Diesem Vortrag zufolge hätte die gesetzte Frist eingehalten werden können.
Schon im Verfahren vor dem Sozialgericht war der Bevollmächtigte nicht in der Lage, eine schriftliche Vollmacht des Klägers trotz zahlreicher Aufforderungen vorzulegen. Im Verwaltungsverfahren hat er zwar eine Vollmacht vorgelegt; diese betrifft jedoch nicht das anhängige Verfahren auf Anerkennung einer BK, sondern bezieht sich auf einen Rechtsstreit des Klägers gegen seinen Arbeitgeber wegen Krankheit/ Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Die eingelegte Berufung war deswegen als unzulässig zu verwerfen. Gem. § 158 SGG konnte diese Entscheidung im Wege eines Beschlusses ergehen. Dem stand auch nicht entgegen, dass sich die Berufung gegen einen Gerichtsbescheid richtete (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O. § 158 Rdnr. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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