L 12 AS 443/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 4 AS 7207/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 443/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 18.01.2007 wird verworfen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrte vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) von der Beklagten die Mitteilung, weshalb sie von dieser nicht in ein Arbeitsverhältnis vermittelt werde.

Die 1962 geborene Klägerin bezieht seit dem 01.01.2005 von der Beklagten Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Das SG hat die Klage nach Anhörung der Beteiligten mit Gerichtsbescheid vom 18.01.2007 als unzulässig abgewiesen. Mit einer Feststellungsklage nach § 55 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei es nicht möglich, lediglich einzelne Elemente von Rechtsfragen, Vorfragen oder Tatfragen zu klären. Die vorliegende Klage stelle eine solche unzulässige Elementenfeststellungsklage dar.

Die Klägerin hat am 24.01.2007 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Klägerin trägt sinngemäß vor, dass das SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid der Klage entsprochen habe, weil das SG den Bezug von Leistungen nach dem SGB II sowie weitere Feststellungen getroffen habe. Der Klage sei entsprochen worden.

Die Klägerin beantragt,

den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für rechtmäßig.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Urteils der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nach § 144 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht statthaft und war daher zu verwerfen. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt. Die Klägerin hat mit ihrem am 24.01.2007 vorgelegten Berufungsschriftsatz beantragt, den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt zu erklären und der Beklagten die Kosten aufzuerlegen. Damit hat sie in der Berufungsinstanz zu keinem Zeitpunkt einen Antrag betreffend die Hauptsacheentscheidung gestellt, sondern das Berufungsverfahren lediglich im Hinblick auf die Verfahrenskosten vor dem SG betrieben. Dies wird jedoch durch § 144 Abs. 4 SGG ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Umdeutung der Anträge der Klägerin in eine Fortsetzungsfeststellungsklage (hierzu BSG SozR 3-2500 § 207 Nr. 1) scheidet bereits deswegen aus, weil die Klägerin keinen dahingehenden Antrag gestellt hat. Die Klägerin hat den Rechtsstreit in der Hauptsache ausdrücklich für erledigt erklärt und begehrt nur noch eine Änderung der Kostenfolge ihres Klageverfahrens.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved