L 7 AS 2538/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 AS 4343/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2538/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 wird zurückgewiesen

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007.

Die 1955 geborene Klägerin bezog bis 31. Dezember 2004 Arbeitslosenhilfe und ab 1. Januar 2005 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Wegen der Übernahme der Stromkosten, der Kabelnutzungsgebühr und der Kosten der Warmwasserbereitung führten die Beteiligten bereits einen Rechtsstreit. Das Sozialgericht Karlsruhe (SG) wies die Klage mit Urteil vom 26. April 2006 (S 14 AS 988/05) ab, im Berufungsverfahren schlossen die Beteiligten vor dem Senat einen Verfahrensvergleich für den Zeitraum 1. Juni 2005 bis 31. Mai 2006, hinsichtlich des noch verbleibenden streitigen Zeitraums vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 wies der Senat mit Urteil vom 24. Mai 2007 (L 7 AS 3135/06) die Berufung der Klägerin zurück.

Auf den Fortzahlungsantrag der Klägerin vom 9. Mai 2006 gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 31. Mai 2006 für die Zeit vom 1. Juni bis 30. November 2006 Leistungen in Höhe von 704,99 EUR, davon 359,99 EUR für Kosten der Unterkunft (Kaltmiete 286,32 EUR, Heizkosten und Warmwasserbereitung 40,68 EUR abzüglich 6,23 EUR, 10,22 EUR für Fernsehgemeinschaftsantenne/Beleuchtung und Fahrstuhl und 29,00 EUR für Wasser, Abwasser und Abfall).

Die Klägerin erhob am 7. Juni 2006 Widerspruch und verwies darauf, dass zu Unrecht die Stromkosten von 35,00 EUR und die Kosten für das Kabelfernsehen in Höhe von 17,90 EUR monatlich nicht berücksichtigt worden seien. Den Abzug einer Pauschale für die Warmwasserbereitung halte sie für rechtswidrig. Wegen Nichtbescheidung ihres Widerspruchs hat sie am 14. September 2006 Untätigkeitsklage zum SG (S 14 AS 4343/06) erhoben.

Auf einen weiteren Fortzahlungsantrag der Klägerin gewährte die Beklagte mit Bescheid vom 29. November 2006 Leistungen für Dezember 2006 in Höhe von 704,99 EUR, davon 359,99 EUR für Kosten der Unterkunft und für Januar bis Mai 2007 in Höhe von 675,99 EUR, davon 330,99 EUR für Kosten der Unterkunft. Mit Änderungsbescheid vom 6. Dezember 2006 gewährte die Beklagte für diesen Zeitraum Leistungen in gleicher Höhe, wies jedoch darauf hin, dass der Bescheid Gegenstand des Berufungsverfahrens werde.

Die Klägerin erhob gegen die Bescheide jeweils Widerspruch und legte Bescheide der Stadtwerke P. vor, u.a. über die Festsetzung neuer Abschläge (monatlich 10,00 EUR für Abfall und 29,00 EUR für Strom. Ab 1. Januar 2007 hat die Klägerin an den Vermieter monatliche Vorauszahlungen für Heizung und Warmwasser in Höhe von 40,00 EUR, für Wasser in Höhe von 8,00 EUR, für Abwasser in Höhe von 9,00 EUR und für Aufzug, Hausstrom und Gemeinschaftsantenne in Höhe von 15,00 EUR zu leisten.

Mit weiterem Änderungsbescheid vom 5. Januar 2007 setzte die Beklagte die Leistungen für die Zeit von Januar bis Mai 2007 neu fest im Hinblick auf die vorgelegten Jahresabrechnungen der Stadtwerke und die geänderten Abschlagszahlungen.

Die Klägerin erhob wiederum Widerspruch und verwies darauf, die von den Stadtwerken P. in Rechnung gestellte Inkassogebühr für den Lastschrifteinzug in Höhe von zwei mal 6,00 EUR sei nicht berücksichtigt worden. Für die Einzugsermächtigung erhalte sie im Gegenzug einen Treuerabatt von 3 %, welcher der Beklagten zu Gute komme.

Mit Bescheid vom 5. Februar 2007 setzte die Beklagte die Leistungen für Januar 2007 auf 649,37 EUR, für Februar 2007 auf 685,99 EUR, für März 2007 auf 678,32 EUR und für April und Mai 2007 auf 706,47 EUR fest, da ab 1. Januar 2007 der Abschlag für Wasser und Abwasser aus der Berechnung genommen worden sei, welcher nunmehr über den Vermieter erfolge. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin ebenfalls Widerspruch.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Februar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 31. Mai 2006 betreffend den Zeitraum Juni bis November 2006 zurück.

Am 8. März 2007 hat die Klägerin wegen Nichtbescheidung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 29. November 2006 Klage zum SG erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. März hat die Beklagte diesen Widerspruch zurückgewiesen. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2007 hat sie den Widerspruch gegen den Bescheid vom 5. Januar 2007 zurückgewiesen.

Das SG hat die Klagen mit Beschluss vom 16. April 2007 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem Aktenzeichen S 14 AS 4343/06 verbunden. Die Klägerin hat ihre Klagen auf Anfechungs- und Leistungsklagen umgestellt und zur Begründung der Klagen vorgetragen, erst im Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 sei geregelt worden, dass die Regelleistung nunmehr die Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile mit umfasse. Nach der bis 31. Juli 2006 geltenden Fassung seien die Regelleistung und die Kosten der Unterkunft und Heizung getrennt geregelt gewesen. § 20 SGB II habe keinen Hinweis enthalten, dass die Regelleistung auch Kosten für die Haushaltsenergie enthalte. Als Unterkunftskosten seien die nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geschuldete Kaltmiete und die umlagefähigen Betriebskosten anzusehen. Kosten für die Warmwasserbereitung und Gebühren für den Kabelanschluss seien umlagefähige Betriebskosten.

Das SG hat die Klagen mit Urteil vom 8. Mai 2007 abgewiesen. Es hat dabei auf sein zwischen den Beteiligten ergangenes Urteil vom 26. April 2006 (S 14 AS 988/05) Bezug genommen und ergänzend ausgeführt, zu den berücksichtigungsfähigen Unterkunftskosten zählten neben der Kaltmiete zwar die üblichen Nebenkosten, jedoch beschränkt auf die von der Regelleistung nicht umfassten Kosten. Der Ausschluss betreffe Stromkosten, Kosten der Warmwasserbereitung und auch Kosten des Kabelfernsehens, es sei denn, der Hilfebedürftige könne die damit verbundene Gebührenbelastung nicht vermeiden, was vorliegend nicht der Fall sei. Auch vor der ausdrücklichen Regelung in § 20 Abs. 1 SGB II mit Wirkung zum 1. August 2006 seien die Stromkosten Teil der Regelleistung gewesen. Diese dürften nicht bei der Erstattung von Heizkosten nach § 22 SGB II ein weiteres Mal berücksichtigt werden. Lasse sich der Betriebskostenabrechnung keine Differenzierung der beiden Bereiche entnehmen, sei ein pauschaler Abzug zulässig. Die Höhe der Pauschale sei nicht zu beanstanden.

Hiergegen richtet sich die am 21. Mai 2007 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin. Sie wendet sich weiterhin gegen den Abzug der Warmwasserpauschale sowie die fehlende Übernahme der Stromkosten und der Kosten für den Kabelanschluss. Die Beklagte habe nicht berücksichtigt, dass von den Stadtwerken P. eine Inkassogebühr für die erteilte Einziehungsermächtigung verrechnet werde. Die Leistungen nach § 22 SGB II bezögen sich auf die Kosten, die sich aus der Nutzung einer i.S. des Art. 13 Grundgesetz (GG) geschützten Wohnung im Einzelfall tatsächlich ergäben. Stromkosten seien verbrauchsabhängige Betriebskosten i.S.v. § 556a BGB, Kosten der Warmwasseraufbereitung und Kosten für den Kabelfernsehanschluss seien umlagefähige Betriebskosten im Sinne des § 556 BGB i.V.m. der Betriebskostenverordnung. Sie dürfe ihr Besitzrecht ungehindert ausüben und entscheiden, ob sie das Angebot Kabelfernsehen nutze. Ihr Anspruch, sich aus allgemein zugänglichen Informationsquellen informieren zu können, sei durch Art. 5 Abs. 1 Halbsatz 2 GG geschützt (unter Hinweis auf (BVerfGE 90, 27). Aus den Betriebskostenabrechnungen seien die Verbrauchswerte für Heizung und Warmwasser getrennt abzulesen; ihre Verbrauchswerte seien angemessen. Dem Urteil des SG seien keine Ausführungen zu den Inkassogebühren von insgesamt 12,00 EUR zu entnehmen. Nicht zulässig sei die Bezugnahme des SG auf sein früheres Urteil. Dies dürfte dem Rechtsstaatsprinzip widersprechen, da das Gericht nicht den im Streit befindlichen Einzelfall überprüfe.

Die Klägerin beantragt (teilweise sinngemäß),

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. Mai 2007 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 31. Mai 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Februar 2007 sowie den Bewilligungsbescheid vom 29. November 2006, abgeändert durch Bescheide vom 6. Dezember 2006, 5. Januar 2007 und 5. Februar 2007 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 29. März 2007 und 4. April 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007 weitere Leistungen in Höhe von 664,20 EUR zu bezahlen zuzüglich Zinsen ab 9. November 2006 aus 326,52 EUR und ab 17. Mai 2007 aus 337,68 EUR.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Das angefochtene Urteil sei in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kabelanschluss- und Stromkosten. Die Beklagte habe zu Recht einen pauschalen Betrag für Warmwasserzubereitung abgezogen. Bei den von der Klägerin geltend gemachten Inkassokosten handele es sich um Kosten der Bank für Rückbuchungen bezüglich der geforderten Abschläge, die nicht übernahmefähig seien.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Leistungsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Der Senat kann gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da er sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.

Streitgegenstand des Berufungsverfahrens ist allein die Höhe der Leistungen für Unterkunft und Heizung im Zeitraum 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007. Die Klägerin hat insoweit die Klage bereits vor dem SG auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung beschränkt. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige, abgrenzbare Verfügung, wobei sich die rechtliche Trennbarkeit von den übrigen Verfügungen des Bewilligungsbescheids aus § 6 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 19 Satz 2 SGB II ergibt, so dass von einem abtrennbaren Streitgegenstand auszugehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 7. November 2006 - B 7b AS 8/06 R - (juris)).

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung höherer Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 1. Juni 2006 bis 31. Mai 2007.

Die Klägerin hat grundsätzlich Anspruch auf die hier streitigen Kosten für Unterkunft und Heizung. Als erwerbsfähige Person mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gehört sie zum leistungsberechtigten Personenkreis des § 7 Abs. 1 SGB II. Die Klägerin ist auch hilfebedürftig im Sinne von § 9 SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften und Mitteln sichern kann, insbesondere verfügt sie über kein Einkommen und es liegt auch kein zu berücksichtigendes Vermögen vor. Die Höhe der bewilligten Leistungen für Unterkunft und Heizung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Zu den Kosten der Unterkunft gehört die Kaltmiete, welche von der Beklagten als angemessen anerkannt ist. Der von der Beklagten zugrunde gelegte Betrag von 286,32 EUR beruht auf der mathematisch korrekten Umrechnung des Kaltmietbetrags von 560,00 DM in Euro unter Abrundung. Auch die Heizkosten sind zwischen den Beteiligten unstreitig, die Beklagte hat sie in tatsächlicher Höhe übernommen. Streitig ist insoweit allein der vorgenommene Abzug für die Warmwasserbereitung in Höhe von 6,23 EUR monatlich. Grundsätzlich ist die Warmwasserbereitung mit der Regelleistung abgegolten, so dass zur Vermeidung einer doppelten Bewilligung die bereits abgegoltenen Kosten aus den Heizkosten herauszurechnen sind (vgl. BSG Urteil vom 23. November 2006 - B 11b AS 1/06 R - (juris); Senatsurteil vom 24. Mai 2007 - L 7 AS 3135/06 - (juris); Senatsbeschlüsse vom 2. April 2007 - L 7 AS 390/07 PKH-B und vom 14. März 2007 - L 7 AS 485/07 ER-B; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006 - L 8 AS 11/05 - (juris); und LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005 - L 12 AS 2023/05 - (juris)). Dies setzt voraus, dass die Warmwasserbereitung tatsächlich über die Heizung erfolgt, was hier seit Mitte April 2005 und damit auch im streitigen Zeitraum nach dem Anschluss der Dachwohnung der Klägerin an die zentrale Warmwasserversorgung des Hauses der Fall ist. Der Abzug einer Warmwasserpauschale unterliegt daher im Grundsatz keinen rechtlichen Bedenken. Lässt sich wie hier aus der Heizkostenabrechnung ein konkreter Anteil für die Warmwasserbereitung entnehmen (Bl. 16 Senatsakte), ist der Abzug des konkreten Verbrauchsanteils gegenüber dem Abzug der in die Regelleistung hinein gerechneten Aufwendungen vorrangig (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2007, a.a.O.; LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 27. März 2006, a.a.O. und LSG Thüringen, Beschluss vom 7. Juli 2005 – L 7 AS 334/05 ERSozSich 2006, 142). Dies ergibt sich daraus, dass der Leistungsbezieher nicht verpflichtet ist, den statistisch im Regelsatz vorgesehenen Anteil für einen bestimmten Bedarf tatsächlich auch in dieser Höhe hierfür einzusetzen. Verursacht jemand weniger Kosten für Warmwasserbereitung als im Regelsatz vorgesehen, kann er diese Ersparnis zugunsten anderer Bedarfe einsetzen. Würde hier die (höhere) Pauschale abgezogen, würde dies den Hilfeempfänger unzulässig einschränken. Ist auf der anderen Seite der Verbrauch höher als im Regelsatz vorgesehen, muss der Hilfeempfänger diese Mehrkosten zulasten anderer Bedarfe aus dem Regelsatz finanzieren. Insoweit besteht anders als bei § 22 SGB II kein Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten, welche erfolgen würde, wenn lediglich die (in diesem Fall niedrigere) Pauschale abgezogen würde.

Der von der Beklagten vorgenommene Abzug in Höhe von 6,23 EUR beruht auf dem in der Regelleistung enthaltenen Anteil an Energiekosten für die Warmwasserversorgung (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Mai 2007, a.a.O.). Die Klägerin ist durch die fehlende Berücksichtigung der tatsächlichen Verbrauchskosten allerdings nicht beschwert, da sich unter Berücksichtigung der realen Werte ein höherer Abzug ergeben hätte. Aus der Heizkostenabrechnung 2005 der Firma M.B. vom 21. Februar 2006 ergeben sich Kosten für Warmwasserbereitung in Höhe von 71,50 EUR; umgerechnet auf 8,5 Monate (wegen des Anschlusses an die zentrale Warmwasserversorgung erst Mitte April 2005) entspricht dies monatlichen Kosten von 8,41 EUR. Die Heizkostenabrechnung 2006 vom 12. Januar 2007 weist Kosten für Warmwasser in Höhe von 84,61 EUR aus, auf das gesamte Jahr bezogen somit 7,05 EUR monatlich.

Bezüglich der übrigen Nebenkosten hat die Beklagte die zu entrichtenden Vorauszahlungen für Wasser, Abwasser und Abfall in tatsächlicher Höhe jeweils übernommen. Ebenso sind von der Beklagten übernommen worden die Mietnebenkosten für Aufzug/Gemeinschaftsbeleuchtung und Gemeinschaftsantenne. Dagegen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der Stromkosten. Stromkosten, soweit sie nicht zum Heizen dienen, sind ebenfalls mit der Regelleistung abgegolten (vgl. Senatsurteil vom 24. Mai 2007, a.a.O.; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30. August 2005, a.a.O.). Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Abzug für Warmwasserbereitung Bezug genommen. Die Klägerin irrt, wenn sie meint, doppelt belastet zu sein durch die Berücksichtigung der Haushaltsenergie im Rahmen der statistischen Ermittlung der Höhe des Regelsatzes bei gleichzeitiger Ablehnung der Übernahme der konkreten Kosten. Im Gegenteil würde, wie bereits oben ausgeführt, die zusätzliche Berücksichtigung der konkreten Stromkosten zu dem bereits ohnehin in der Regelleistung enthaltenen Anteil eine doppelte Berücksichtigung dieser Aufwendungen darstellen. Es liegt auch keine unzulässige Rückwirkung durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende (FortentwicklungsG vom 20. Juli 2006 – BGBl. I, 1706) vor, welches im wesentlichen zum 1. August 2006 in Kraft trat und ausdrücklich die Aufwendungen für Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) der Regelleistung in § 20 Abs. 1 SGB II zuordnet. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber lediglich die schon zuvor weit überwiegend vertretene Ansicht bestätigt (vgl. Berlit in LPK-SGB II, 2. Aufl., § 22 Rdnr. 19 m.w.N.), eine Änderung der Rechtslage ist hierdurch nicht eingetreten. Aus der Tatsache, dass die Stromkosten zu den verbrauchsabhängigen Mietnebenkosten gehören, kann entgegen der Auffassung der Klägerin nichts anderes hergeleitet werden. Für die Frage der Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen im Sozialrecht spielt es keine Rolle, in welcher Form entsprechende Kosten privatrechtlich abgerechnet werden (so bereits Senatsurteil vom 24. Mai 2007, a.a.O.).

Ein Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Gebühren für den Kabelanschluss besteht nicht, wie das SG zutreffend entschieden hat. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Sozialhilferecht ist bei den Gebühren für den Kabelanschluss danach zu differenzieren, ob diese vom Vermieter zwingend verlangt werden. Nur in diesem Fall stellen sie einen unausweichlichen Nebenkostenfaktor der konkreten Wohnung dar und dürfen deshalb aus den anzuerkennenden Unterkunftskosten nicht herausgerechnet werden (BVerwGE 115, 256; Senatsurteil vom 24. Mai 2007, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 12. Februar 2007 - L 7 AS 6319/06 ER-B; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 Rdnr. 23). Vorliegend wird die Kabelgebühr vom Vermieter nicht verlangt, wie die Klägerin selbst einräumt. Eine Übernahme der Gebühr als Kosten der Unterkunft kommt damit nicht in Betracht. Entgegen der Auffassung der Klägerin liegt hierin kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG). Die Klägerin hatte im streitigen Zeitraum die Möglichkeit, ihrem Informationsbedürfnis durch Radio und Fernsehen über die Gemeinschaftsantenne, deren Kosten im Rahmen der Nebenkosten anerkannt sind, nachzugehen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von ihr zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 90, 27). Insoweit übersieht die Klägerin die Unterschiede zwischen der abwehrrechtlichen und der leistungsrechtlichen Dimension der Grundrechte.

Schließlich hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Übernahme der von den Stadtwerken P. in Rechnung gestellten Inkassogebühren in Höhe von zwei mal 6,00 EUR. Hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage. Wenn es bei der von der Klägerin gewählten Zahlungsweise per Lastschrifteinzug wegen fehlender Deckung zu Rücklastschriften und damit zu zusätzlichen Kosten kommt, fällt dies in den Verantwortungsbereich der Klägerin.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zinsanspruch gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Erstes Buch besteht ebenfalls nicht, da es schon an der geltend gemachten Hauptforderung fehlt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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