L 13 AS 4383/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3534/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4383/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 8. August 2007 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller ein Zehntel seiner außergerichtlichen Kosten des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens zu erstatten hat.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Angesichts der vom Antragsteller im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes begehrten vorläufigen Übernahme der Kosten der Unterkunft und Heizung in voller Höhe ist der Antragsteller durch den Beschluss des Sozialgerichts, mit dem lediglich solche Kosten in Höhe von 214,30 EUR zugesprochen werden, beschwert; dass im Beschlusstenor der Antrag nicht im Übrigen zurückgewiesen wurde, ist insoweit unerheblich.

Die statthafte sowie auch sonst zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat, ist sachlich nicht begründet. Der Senat nimmt hierfür Bezug auf die in vollem Umfang zutreffenden Gründe des angegriffenen Beschlusses sowie der Nichtabhilfeentscheidung vom 12. September 2007.

Auch mit dem Vorbringen im Beschwerdeverfahren ist es dem Antragsteller nicht gelungen, die durch § 7 Abs. 3a Nr. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) begründete gesetzliche Vermutung für eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft zu widerlegen (hierzu Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - in Juris) und die vom Sozialgericht vorgenommene Bedarfsberechnung und Einkommensberücksichtigung in Zweifel zu ziehen. Unerheblich ist, ob und in welchem Umfang das vom Sozialgericht zugrunde gelegte Einkommen der Zeugin H. wegen behaupteter nach Eintritt der Hilfebedürftigkeit begründeter Ratenzahlungen und sonstigen Ausgaben für die Bedarfsgemeinschaft noch zur Verfügung steht.

Der Senat hat die Beschwerde des Antragstellers allerdings mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Antragsgegner dem Antragsteller lediglich ein Zehntel seiner in erster Instanz angefallenen Kosten des Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zu erstatten hat; dies entspricht der Quote seines Obsiegens und Unterliegens. Insoweit ist anerkannt, dass ein Verböserungsverbot für die Kostenentscheidung nicht besteht (vgl. Bundessozialgericht (BSG) BSGE 62, 131, 136; BSG, Urteil vom 11. Oktober 2001 - B 12 P 1/02 R - in Juris), obwohl nur der Antragsteller Beschwerde eingelegt hat. Für das Beschwerdeverfahren sind ebenfalls in entsprechender Anwendung von § 193 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) Kosten nicht zu erstatten.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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