Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
9
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 SF 5765/06 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig. Der Rechtsstreit wird an das sachlich und örtlich zuständige Verwaltungsgericht Stuttgart Augustenstr. 5, 70178 Stuttgart verwiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorbehalten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Kläger begehren mit am 24. November 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenem Schriftsatz im Wege der vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt U. mit der Begründung, die Gemeinde fordere von ihnen zu Unrecht Verwaltungskosten aus dem Jahr 1981.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zugunsten der Stadt Uhingen ist das Landessozialgericht nicht zuständig. Der Antrag ist an das Verwaltungsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht abzugeben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 GVG).
Ein Grund, die Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegt nicht vor.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorbehalten.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Gründe:
Die Kläger begehren mit am 24. November 2006 beim Landessozialgericht Baden-Württemberg eingegangenem Schriftsatz im Wege der vorläufigen Rechtsschutzes die Aufhebung einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Stadt U. mit der Begründung, die Gemeinde fordere von ihnen zu Unrecht Verwaltungskosten aus dem Jahr 1981.
Für die Entscheidung über den Antrag auf Aufhebung der Pfändungs- und Überweisungsverfügung zugunsten der Stadt Uhingen ist das Landessozialgericht nicht zuständig. Der Antrag ist an das Verwaltungsgericht Stuttgart als Vollstreckungsgericht abzugeben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Verwaltungsgericht Stuttgart vorbehalten (§ 17 b Abs. 2 GVG).
Ein Grund, die Beschwerde zum Bundessozialgericht zuzulassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 5 GVG) liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
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