L 7 R 5848/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 14 R 4185/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 5848/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Die am 1954 in K. geborene Klägerin hat keinen Beruf erlernt. Im April 1968 kam sie in die Bundesrepublik Deutschland. Hier war sie als Küchenhilfe und zuletzt als Altenpflegehelferin bis April 2003 versicherungspflichtig beschäftigt. Seither ist die Klägerin arbeitslos bzw. arbeitsunfähig krank.

Vom 16. April bis 14. Mai 2002 absolvierte die Klägerin in D. ein Heilverfahren, aus welchem sie mit den Diagnosen rezidivierende Lumboischialgie, degeneratives HWS-Syndrom und metabolisches Syndrom arbeitsfähig für eine Tätigkeit als Altenpflegehelferin entlassen wurde. Im März 2004 erfolgte eine stationäre Behandlung der Klägerin in den V.-K. Kliniken wegen Herzrhythmusstörungen (Ablationsbehandlung). Ein weiteres Heilverfahren wurde in der Zeit vom 3. bis 24. Januar 2005 in St. B. durchgeführt. Die Klägerin wurde aus diesem Heilverfahren mit den Diagnosen Agoraphobie mit Panikstörung, Zustand nach rezidivierenden paroxysmalen supraventrikulären Tachykardien, arterielle Hypertonie, Adipositas und Störungen durch Tabak arbeitsunfähig entlassen. Es wurde eingeschätzt, dass mit weiterer Besserung bei therapeutischer Behandlung in vier bis acht Wochen zu rechnen sei. Nach Erreichen von Arbeitsfähigkeit sei die Klägerin vollschichtig belastbar,

Am 9. März 2005 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Beklagte zog die Akten der Rehabilitationsabteilung bei und ließ die Klägerin durch den Internisten und Sozialmediziner L. , den Orthopäden Dr. S. und den Nervenarzt Dr. B. ambulant untersuchen und begutachten. Im Gutachten vom 8. Juli 2005 gelangte Herr L. zu der Beurteilung, die Klägerin könne leichte bis mittelschwere Tätigkeiten vollschichtig verrichten. Die kardiale Leistungsfähigkeit sei nicht beeinträchtigt. Der Orthopäde Dr. S. ging in seinem Gutachten vom 7. Juni 2005 ebenfalls von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung ohne dauernde Zwangshaltungen aus. Dr. B. berichtete in seinem Gutachten vom 13. Juni 2005 über rückläufige, herzphobisch gefärbte Panikattacken, unreife, einfach strukturierte auch dependente Primärpersönlichkeit mit deutlicher Neigung zu zusätzlicher funktioneller Beschwerdeausweitung, Verdacht auf latentes Carpaltunnelsyndrom und erhebliches Übergewicht bei anklingender psychogener Essstörung. Mit einer ambulanten Verhaltenspsychotherapie sei durchaus ein vollschichtiges Leistungsvermögen zu erhalten für Arbeiten ohne ständigen Zeitdruck und ohne ständige nervöse Anstrengungen sowie ohne Belastung durch gefährdende Maschinen. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 lehnte die Beklagte den Rentenantrag ab. Den Widerspruch der Klägerin, den sie damit begründete, dass eine Besserung ihrer psychischen Erkrankung bisher nicht eingetreten sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 29. September 2005 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 20. Oktober 2005 zum Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene Klage der Klägerin. Zur Begründung hat sie vorgetragen, ihre psychische Erkrankung habe sich seit der Reha-Maßnahme erheblich verschlimmert. Das SG hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung behandelnder Ärzte sowie der Psychotherapeutin der Klägerin als sachverständige Zeugen. Der Nervenarzt Dr. H. hat mit Schreiben vom 27. Dezember 2005 mitgeteilt, dass nach psychotherapeutischer Stabilisierung eine Tätigkeit als Pflegehelferin wieder möglich sei. Die Diplompsychologin A. berichtet über eine zweimalige Vorstellung der Klägerin, sie könne daher keine Beurteilung abgeben (Schreiben vom 7. Januar 2006). Der Hausarzt Dr. Lorenz geht von einem dreistündigen Leistungsvermögen aus und verweist auf eine zunehmende Angsterkrankung und Depressionen (Schreiben vom 10. Januar 2006). Der Orthopäde Dr. W. geht mit Schreiben vom 21. Januar 2006 von einem vollschichtigen Leistungsvermögen für leichte Tätigkeiten aus. Zusätzlich hat das SG ein nervenärztliches Gutachten bei Dr. N. eingeholt. In seinem Gutachten vom 6. Juni 2006 geht Dr. N. davon aus, dass bei Vorliegen einer Anpassungsstörung mit Depression und Angst, sensibler Halbseitenstörung bei Verdacht auf dissoziative Sensibilitätsstörungen links keine wesentliche Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin gegeben sei. Da es sich aktuell lediglich um leichtgradige depressive Symptome und eine leichtgradige Angstsymptomatik handele, beeinflusse die Störung auch die Leistungsfähigkeit nicht wesentlich. Die Klägerin könne noch acht Stunden je Arbeitstag im Rahmen einer Fünftagewoche tätig sein. Lediglich von Seiten der körperlichen Belastbarkeit sei hinsichtlich der Wirbelsäulenerkrankung eine qualitative Einschränkung gegeben. Zu vermeiden seien schwere bis mittelschwere Arbeiten, Arbeiten mit gleichförmigen Körperhaltungen, mit häufigem Bücken und Zwangshaltungen, Arbeiten auf Leitern oder Gerüsten und an laufenden Maschinen sowie Arbeiten unter Zeitdruck (Akkord-, Fließband) und Schichtarbeiten sowie Arbeiten mit hohem Publikumsverkehr und unter ausgesprochener nervlicher Belastung. Mit Urteil vom 17. August 2006 hat das SG die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Gründe wird auf das dem Bevollmächtigten der Klägerin am 2. November 2006 zugestellte Urteil verwiesen.

Hiergegen richtet sich die am 22. November 2006 beim Landessozialgericht (LSG) eingelegte Berufung der Klägerin.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 17. August 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 14. Juli 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29. September 2005 zu verurteilen, ihr ab 1. März 2005 Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakten sowie Rehabilitationsakten der Beklagten, die Klageakten des SG und die Berufungsakten des Senats Bezug genommen.

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat in der streitbefangenen Zeit keinen Anspruch auf die allein begehrte Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Maßgeblich für die beanspruchten Renten ist vorliegend das ab 1. Januar 2001 für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit geltende Recht (eingeführt durch Gesetz vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827)), denn im Streit steht ein Anspruch der Klägerin erst ab 1. März 2005 (vgl. § 300 Abs. 1 und 2 SGB VI). Versicherte haben gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie (1.) voll erwerbsgemindert sind, (2.) in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und (3.) vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein (Satz 2 a.a.O.). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen (vgl. hierzu allgemein Bundessozialgericht (BSG) - Großer Senat - BSGE 80, 24 ff. = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8).

Die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (§ 50 Abs. 1 Nr. 2, § 51 Abs. 1 SGB VI) hat die Klägerin erfüllt. Ferner wären die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 SGBVI) ausweislich des Versicherungsverlaufs vom 14. Juli 2005 gegeben, wenn die verminderte Erwerbsfähigkeit mit Rentenantragstellung oder später eingetreten wäre. Die Klägerin hat indes keinen Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, weil sie in der Streit befangenen Zeit ab 1. März 2005 nicht erwerbsgemindert im Sinne des § 43 Abs. 1 und 2 SGB VI gewesen ist.

Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin berühren vorwiegend das nervenärztliche, jedoch auch das internistische und das orthopädische Fachgebiet; sie führen jedoch zu keinen die begehrten Renten begründenden Leistungseinschränkungen. Auf nervenärztlichem Gebiet besteht noch eine Anpassungsstörung mit Depression und Angst, eine sensible Halbseitenstörung sowie ein latentes Carpaltunnelsyndrom links. Die nach der Herzerkrankung aufgetretene psychische Erkrankung mit herzphobischen Attacken war schon bei der Begutachtung durch den Rentengutachter Dr. B. rückläufig. Zusätzlich bestehen bei der Klägerin ein metabolisches Syndrom mit Bluthochdruck, Übergewicht und Diabetes mellitus, degenerative Veränderungen der Wirbelsäule (Spondylochondrose der Brustwirbelsäule, geringe Osteochondrose L5/S1 bei lordotischer und skoliotischer Fehlhaltung mit endgradiger Funktionseinschränkung) sowie beginnende Coxarthrose ohne Funktionseinschränkung der Hüftgelenke. Das Vorliegen dieser Gesundheitsstörungen ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorliegenden medizinischen Unterlagen, insbesondere der Entlassungsberichte aus den Heilverfahren Donaueschingen und St. B. , den Rentengutachten von Herrn L. , Dr. S. und Dr. B. , welche im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden, den Aussagen der behandelnden Ärzte Dr. H. , Dr. Lo. und Dr. W. sowie der Diplompsychologin A. und dem gerichtlichen Sachverständigengutachten von Dr. N ...

Die bei der Klägerin vorhandenen Krankheitsbilder bewirken keine Einschränkung ihres Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. N. , der Rentengutachter Herr L. , Dr. S. und Dr. B. sowie der sachverständigen Zeugen Dr. H. und Dr. W. an. Alle diese Ärzte haben zeitliche Leistungseinschränkungen verneint. Soweit Dr. H. in dem von der Klägerin in erster Instanz vorgelegten Bericht vom 28. Juli 2006 auf bestehende Arbeitsunfähigkeit verweist, bedeutet dies nicht, dass dieser Arzt von einer überdauernden Leistungseinschränkung ausginge. Die Diplompsychologin A. hat bei ihrer Befragung als sachverständige Zeugin durch das Gericht keine Beurteilung abgegeben. In ihrer Bescheinigung vom 25. Juli 2006 gibt sie lediglich die subjektiven Beschwerdeangeben der Klägerin wieder, sodass auch hieraus keine eigene Beurteilung der behandelnden Therapeutin abzulesen ist. Lediglich der Hausarzt Dr. Lo. geht ausdrücklich von einem zeitlich eingeschränkten Leistungsvermögen aus und verweist hierzu auf eine zunehmende Angsterkrankung und Depressionen. Dieser Einschätzung vermag sich der Senat im Hinblick auf das vorliegende ausführliche und in sich schlüssige und überzeugende Gutachten von Dr. N. nicht anzuschließen. In diesem Gutachten hat Dr. N. ausdrücklich dargestellt, dass die psychischen Erkrankungen nur leichtgradig seien und keine wesentliche Einschränkung bedingten. Dies entspricht auch dem von ihm erhobenen Tagesablauf, welcher zeigt, dass die Klägerin durchaus den Anforderungen des Alltagslebens gewachsen ist, indem sie selbstständig und ohne Einschränkungen den Haushalt für sich und ihren Sohn führen kann. Dr. N. legt ausdrücklich dar, dass die Klägerin auch in der Lage sei, bestehende Ängste, das Haus zu verlassen, zu überwinden. Dies entspricht ihren eigenen Angaben, dass sie - sofern sie Geld hätte - sofort eine 19-stündige Busreise nach Kroatien antreten würde, wo ihre Mutter über ein Ferienhaus am Meer verfügt.

Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die schlüssigen ärztlichen Äußerungen dahingehend, dass die Klägerin körperlich leichte Arbeiten noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann. Ausgeschlossen sind ständig gehende oder stehende Tätigkeiten, Heben, Tragen und Bewegen von Lasten über zehn kg ohne mechanische Hilfsmittel, Arbeiten in gleichförmiger Körperhaltung, in kniender oder hockender Stellung, dauernde Zwangshaltungen, Tätigkeiten mit Besteigen von Leitern oder Gerüsten sowie Arbeiten unter besonderem Zeitdruck, im Akkord, mit Nachtschicht, mit hohem Publikumsverkehr oder erheblicher nervlicher Belastung. Die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) besteht unter Würdigung der ärztlichen Ausführungen ebenso wenig wie eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10).

Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht voll erwerbsgemindert. Eine - u.U. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung rechtfertigende - Ausnahme von der bei ungelernten und angelernten Angestellten des unteren Bereichs grundsätzlich entbehrlichen Pflicht zur Benennung von Verweisungstätigkeiten ist allerdings dann gegeben, wenn qualitative Leistungsbeschränkungen vorliegen, die eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung darstellen (vgl. etwa BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12), oder der Arbeitsmarkt sonst praktisch verschlossen ist, etwa weil der Versicherte nicht in der Lage ist, noch unter betriebsüblichen Bedingungen Tätigkeiten zu verrichten oder seine Fähigkeit, einen Arbeitsplatz zu erreichen, aus gesundheitlichen Gründen eingeschränkt ist (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 137 und 139). Derartige letztgenannten beiden Gründe für eine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes liegen nach dem Beweisergebnis - wie oben ausgeführt - nicht vor. Ebenso wenig stellt das bei der Klägerin zu beachtende positive und negative Leistungsbild eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung dar. Hinsichtlich der vorhandenen qualitativen Beschränkungen hängt das Bestehen einer Benennungspflicht im Übrigen entscheidend von deren Anzahl, Art und Umfang ab, wobei zweckmäßigerweise in zwei Schritten - einerseits unter Beachtung der beim Restleistungsvermögen noch vorhandenen Tätigkeitsfelder, andererseits unter Prüfung der "Qualität" der Einschränkungen (Anzahl, Art und Umfang) - zu klären ist, ob hieraus eine deutliche Verengung des Arbeitsmarktes resultiert (vgl. BSG SozR 3-2600 § 43 Nrn. 17 und 21; SozR a.a.O. § 44 Nr. 12; BSG, Urteil vom 9. September 1998 - B 13 RJ 35/97 R - (juris)). Eine Vielzahl der bei der Klägerin zu beachtenden qualitativen Einschränkungen ist bereits vom Begriff der "körperlich leichten Arbeiten" erfasst, z.B. Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117; SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10; BSG, Urteile vom 19. August 1997 - 13 RJ 91/96 - und vom 24. März 1998 - 4 RA 44/96 - (beide juris)); regelmäßig stellen derartige Arbeitsplätze auch keine besonderen Anforderungen an die Geh-, Steh- und Steigfähigkeit (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10). Nicht gedeckt sind die verbleibenden Einschränkungen; sie führen jedoch zu keiner wesentlichen zusätzlichen Einschränkung des für die Klägerin in Betracht kommenden Arbeitsfeldes (vgl. hierzu BSGE 80, 24, 32). Körperlich leichte Arbeiten werden nicht typischerweise unter diesen Bedingungen ausgeübt. Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein im Übrigen noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen
Rechtskraft
Aus
Saved