Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 3803/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 R 394/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich entsprechend ihrer Klarstellung mit Schreiben vom 01. März 2007 gegen den ab 01. April 2005 höheren Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung.
Die am 1957 geborene Klägerin war früher als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie ist verheiratet. Die Ehe ist kinderlos. Wegen einer Multiple-Sklerose-Erkrankung bezieht sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente wurde zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 03. November 2000 bewilligt. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab Januar 2001 DM 1.224,69, abzüglich des Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung (DM 75,32) und zur sozialen Pflegeversicherung (DM 10,41) monatlich DM 1.138,96. Die Höhe des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02. April 2003 neu fest. Die Klägerin ist bei der Pflegekasse der BKK Gesundheit pflegeversichert und erhält seit 01. Januar 2005 Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von monatlich EUR 205,00 (Bescheid der BKK Gesundheit vom 21. November 2005, Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2007).
Mit Bescheid vom 31. März 2005 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin ab 01. Januar 2004 neu. Dabei berücksichtigte die Beklagte &61607; die Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin zum 01. Januar 2004 (13,7%) &61607; die Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin zum 01. April 2004 (14,4%) &61607; die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung für Rentenbezieher durch die Rentner zum 01. April 2004 &61607; die Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag für Kinderlose ab April 2005 (2,7 v.H. für den Monat April 2005, 1,95 v.H. ab Mai 2005). Ausgehend von einer monatlichen Rente in Höhe von EUR 658,73 errechnete die Beklagte den Beitrag der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab 01. Januar 2004 mit EUR 5,60, für die Zeit ab 01. April 2004 mit EUR 11,20, für den Monat April 2005 mit EUR 17,79 und für die Zeit ab 01. Mai 2005 mit EUR 12,85, da eine Elternschaft der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab 01. Januar 2004 EUR 608,01, ab 01. April 2004 EUR 600,10, für April 2005 EUR 593,51 und ab 01. Mai 2005 EUR 598,45.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die gesetzliche Neuregelung zur Erhebung eines Beitragszuschlages für kinderlose Versicherte sei verfassungswidrig. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Die ursprüngliche Feststellung der Höhe des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung vom 02. April 2003 sei zu Recht durch Bescheid vom 31. März 2005 mit Wirkung zum 01. April 2005 aufgehoben worden. Die Einführung des Beitragszuschlages für Kinderlose in der Pflegeversicherung ergebe sich aus dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448). Der Rentenversicherungsträger sei an geltende Gesetze gebunden.
Mit der am 15. September 2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung wieder mit 1,7 v.H. zu berechnen und ergänzend geltend gemacht, sie sei zwischenzeitlich als Pflegefall anzusehen. Ihr Ehemann sei für die Pflege zuständig. Der Pflegeversicherung würden durch die häusliche Pflege Aufwendungen erspart. Gleichzeitig sei sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes gehindert gewesen, einen Kinderwunsch zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung des erhöhten Pflegeversicherungsbeitrags unverhältnismäßig und widerspreche dem einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das eine Entlastung der Familien bei der Beitragsbelastung in der Pflegeversicherung habe erzielen wollen. Hiervon sei im vorliegenden Fall nichts zu vermerken. Die Familie werde trotz der persönlich erbrachten Pflege insgesamt mit einem erhöhten Beitrag belastet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Durch Urteil vom 12. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragsberechnung durch die Beklagte entspreche den mit Wirkung zum 01. Januar 2005 durch Art. 1 Nr. 1 des KiBG eingeführten Änderungen des § 55 Abs. 3 und 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift habe die Kammer nicht. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 (Az: 1 BvR 1629/94 = BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt. Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht geforderte relative Entlastung in der Weise eingeführt, dass es den Beitragssatz für Kinderlose erhöht habe. Es handle sich dabei um eine rechtstechnische Ausgestaltung, die den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschreite. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, nach den Gründen zu unterscheiden, aus denen ein Mitglied der sozialen Pflegeversicherung kinderlos sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22. Januar 2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dem Urteil des BVerfG sei insoweit nicht Genüge getan, als es keine Entlastung nur der Familien mit Kindern geben dürfe, aber den Familien, die einen Pflegefall hätten und den Pflegekassen durch eigene familiäre Pflege entsprechende Kosten ersparten, keine Entlastung zuteil werde. Ansprüche auf Beiträge bestünden jedenfalls seit dem Zeitpunkt (01. Januar 2005) nicht mehr, seit dem sie von der Pflegekasse der BKK Gesundheit Pflegegeld der Pflegestufe I beziehe. Sie habe bereits bei der Pflegekasse am 22. Januar 2007 die Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge aus ihrer Rente beantragt. Dieser Antrag sei durch Bescheid vom 30. Januar 2007 abgelehnt worden. Ein Widerspruch sei anhängig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Januar 2007 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2005 festzustellen, dass der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ab 01. April 2005 EUR 11,20 monatlich beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Vorverfahren. Das SG habe die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt.
Der Berichterstatter hat die Akten der Pflegekasse bei der BKK Gesundheit beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Beiträge der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung ab April 2005 aus deren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zutreffend berechnet.
1. Streitgegenstand ist lediglich die mit Bescheid vom 31. März 2005 erfolgte Neuberechnung der Beiträge der Klägerin zur Pflegeversicherung aus der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit ab 01. April 2005. Ausschließlich deswegen hat die Klägerin Klage erhoben. Denn in dem in der Klageschrift angekündigten Antrag wird die Verpflichtung begehrt, den Beitragsanteil der sozialen Pflegeversicherung wieder auf 1,7 v.H. zu reduzieren. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Berichterstatters mit Schreiben vom 01. März 2007 insoweit bestätigt, dass sich die Klage lediglich gegen die Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung durch den ab 01. April 2005 erhobenen Beitragszuschlag für Kinderlose richtet. Nicht Streitgegenstand ist damit die Neuberechnung wegen der Änderung der Krankenversicherungsbeiträge im Jahr 2004 und wegen der Übernahme des vollen Beitragssatzes durch die Rentner zum 01. April 2004. Nicht zu entscheiden ist auch darüber, ob die Klägerin wegen des Bezugs von Pflegegeld nach der Pflegestufe I in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei ist. Denn hierüber hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden und wäre im Übrigen hierfür auch nicht zuständig, da sie nur über die Tragung und die Höhe der Beiträge zu entscheiden hat (siehe unter 2.). Folgerichtig hat die Klägerin auch bei der Pflegekasse der BKK Gesundheit, bei der sie pflegeversichert ist, einen entsprechenden Antrag auf Beitragsfreiheit gestellt.
2. Die Beklagte ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 255 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zuständig für die Festsetzung der Beiträge der Rentenbezieher zur sozialen Pflegeversicherung. Die Entscheidung über die Tragung und die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern trifft allein der Rentenversicherungsträger, nicht die Pflegekasse (BSG, Urteil vom 29. November 2006, Az: B 12 RJ 4/05 R, veröffentlicht in Juris).
Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB V, auf den § 60 Abs. 1 SGB XI verweist, ist bei Änderungen in der Höhe der Beiträge, die Versicherte aus ihrer Rente zu tragen haben, kein besonderer Bescheid erforderlich. Damit liegt kein etwa nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zu beurteilender Sachverhalt vor, auch wenn die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid eine teilweise rückwirkende Regelung getroffen hat, soweit sie Beiträge für April 2005 festgesetzt hat.
3. Die Beitragsbemessung der Beklagten ist zutreffend.
a) Gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. §§ 226 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, 228 Abs. 1, 237 Nr. 1 SGB V ist der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Die Beklagte hat deshalb für die Zeit ab 01. April 2005 zutreffend der Beitragsberechnung eine monatliche Rente in Höhe von EUR 658,73 zugrunde gelegt.
b) Die Beklagte hat den zutreffenden Beitragssatz angewandt. Der Beitragssatz beträgt nach § 55 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich 1,7 v.H ... Der Beitragssatz erhöht sich jedoch gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, der durch Art. 1 Nr. 1 des KiBG mit Wirkung zum 01. Januar 2005 eingeführt wurde, für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 v.H. Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Gemäß § 55 Abs. 4 SGB XI beträgt der Beitragszuschlag einmalig im Monat April 2005 1 v.H. der beitragspflichtigen Rente. Die Beklagte berechnete die Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zutreffend für den Monat April 2005 unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 2,7 v.H. und für die Zeit ab Mai 2005 unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 1,95 v.H ... Denn die 1957 geborene Klägerin hatte vor April 2005 das 23. Lebensjahr vollendet und sie besitzt keine Elterneigenschaft, da sie kinderlos ist. Damit ergibt sich ein Beitrag für den Monat April 2005 in Höhe von EUR 17,79 (EUR 658,73 x 2,7 v.H.) und für die Zeit ab Mai 2005 in Höhe von EUR 12,85 (EUR 658,73 x 1,95 v.H.).
4. Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung des § 55 Abs. 3 SGB XI durch das KiBG, die einen Beitragszuschlag für Kinderlose für die Zeit ab 01. Januar 2005 einführte, teilt der Senat nicht. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass die Regelung verfassungswidrig ist.
Mit seinem Urteil vom 03.April 2001 (a.a.O.) hat das BVerfG entschieden, dass die Beitragsregelung zur sozialen Pflegeversicherung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar waren, weil Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit dem gleichen Pflegeversicherungsbeitrag belastet wurden wie Mitglieder ohne Kinder. Damit hat das BVerfG eine Begünstigung der kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung im Vergleich zu den Kinder erziehenden und Kinder betreuenden Mitgliedern festgestellt. Da das Versicherungsfallrisiko in einem öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherungssystem abgesichert ist und dieses Versicherungssystem darauf angewiesen ist, dass jeweils nachwachsende Beitragszahler das Versicherungsfallrisiko, das sich typischerweise erst im Alter realisiert, durch Beitragszahlung absichern, ergibt sich daraus nach Ansicht des BVerfG, dass die Gruppe der Kinderlosen einen höheren Vorteil als die Gruppe der Eltern aus diesem System ziehen. Beide Gruppen sind mit einem gleich hohen Beitrag belastet, die Versicherten, die Kinder erziehen, sichern allerdings auch den Fortbestand des Versicherungssystems und verzichten gleichzeitig durch die durch die Kindererziehung verursachten höheren Kosten auf Konsum. Damit - so das BVerfG - sind die kinderlosen Versicherten, die weder einen Beitrag zum zukünftigen Fortbestand des Versicherungssystems leisten, noch auf Konsum verzichten, ungerechtfertigt bevorteilt. Das BVerfG hat deshalb in seiner Entscheidung gefordert, dass die spezifische Belastung Kinder erziehender Versicherter innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversicherung auszugleichen ist. Kindererziehende müssen deshalb im Hinblick auf die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung relativ entlastet werden. Diesen Maßstäben hat der Gesetzgeber des KiBG genügt. Er hat dafür gesorgt, dass die kinderlosen Versicherten und die Kinder erziehenden Versicherten unterschiedliche Beiträge bezahlen. Der Beitrag beträgt für die Kinder erziehenden Versicherten 1,7 v.H. und für die kinderlosen Versicherten 1,95 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage.
Damit hat der Gesetzgeber zwar keine tatsächliche Entlastung der Kinder erziehenden Versicherten bewirkt. Allerdings wurde eine relative Entlastung der Kinder erziehenden Versicherten im Vergleich zu den kinderlosen Versicherten geschaffen. Der Gesetzgeber hat sich bei der von ihm getroffenen Entscheidung innerhalb des Gestaltungsspielraums des ihm zustehenden gesetzgeberischen Ermessens gehalten. Bei der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme hat er einen großen Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hätte auch einen einheitlichen höheren Beitrag für alle Versicherten und einen Beitragsabschlag für Kinder erziehende Versicherte einführen können.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 GG liegt auch nicht im Hinblick darauf vor, dass der Gesetzgeber lediglich das Merkmal der Kinderlosigkeit als Differenzierungskriterium aufgegriffen hat und nicht weiter danach unterschieden hat, ob die Kinderlosigkeit auf einer bewussten Entscheidung oder etwa auf medizinischen Gründen beruht. Letzteres Kriterium, das die Klägerin vor allem geltend macht, ist nicht geeignet, eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppen der Kinderlosen zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass es sich dabei um ein Kriterium handelt, das kaum einer Nachprüfung durch die Behörden oder die Gerichte zugänglich wäre, ist es auch nicht angezeigt, hierauf abzustellen. Das BVerfG hat vor allem darauf abgestellt, dass Kinder erziehende Versicherte nicht nur einen zeitlichen Aufwand für die Kindererziehung erbringen müssen, sondern auch finanzielle Belastungen zu tragen haben, die bei kinderlosen Versicherten nicht auftreten. Hieran hat das BVerfG in erster Linie die verfassungswidrige Gleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen festgemacht. Dieser Umstand tritt allerdings in allen Gruppen der kinderlosen Versicherten auf. Ob die Kinderlosigkeit auf einer eigenen Entscheidung, auf medizinischen oder sonstigen Gründen beruht, ist unerheblich. Auch Versicherte, die sich zwar Kinder wünschen, Kinder aus den verschiedensten Umständen jedoch nicht bekommen können, sind im Regelfall weder daran gehindert, durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt zu sein, noch sind sie in finanzieller Hinsicht hierdurch eingeschränkt. Eine weitere Differenzierung der Beitragslast innerhalb der Gruppe der Kinderlosen ist deshalb aus Sicht des Senats nicht angezeigt.
Gründe, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen, sind deshalb für den Senat nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich entsprechend ihrer Klarstellung mit Schreiben vom 01. März 2007 gegen den ab 01. April 2005 höheren Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung.
Die am 1957 geborene Klägerin war früher als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Sie ist verheiratet. Die Ehe ist kinderlos. Wegen einer Multiple-Sklerose-Erkrankung bezieht sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Die Rente wurde zunächst mit Bewilligungsbescheid vom 03. November 2000 bewilligt. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab Januar 2001 DM 1.224,69, abzüglich des Beitragsanteils zur gesetzlichen Krankenversicherung (DM 75,32) und zur sozialen Pflegeversicherung (DM 10,41) monatlich DM 1.138,96. Die Höhe des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 02. April 2003 neu fest. Die Klägerin ist bei der Pflegekasse der BKK Gesundheit pflegeversichert und erhält seit 01. Januar 2005 Pflegegeld der Pflegestufe I in Höhe von monatlich EUR 205,00 (Bescheid der BKK Gesundheit vom 21. November 2005, Widerspruchsbescheid vom 09. Februar 2007).
Mit Bescheid vom 31. März 2005 berechnete die Beklagte die Rente der Klägerin ab 01. Januar 2004 neu. Dabei berücksichtigte die Beklagte &61607; die Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin zum 01. Januar 2004 (13,7%) &61607; die Änderung des Beitragssatzes zur gesetzlichen Krankenversicherung der Klägerin zum 01. April 2004 (14,4%) &61607; die Übernahme des vollen Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung für Rentenbezieher durch die Rentner zum 01. April 2004 &61607; die Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung um einen Beitragszuschlag für Kinderlose ab April 2005 (2,7 v.H. für den Monat April 2005, 1,95 v.H. ab Mai 2005). Ausgehend von einer monatlichen Rente in Höhe von EUR 658,73 errechnete die Beklagte den Beitrag der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung für die Zeit ab 01. Januar 2004 mit EUR 5,60, für die Zeit ab 01. April 2004 mit EUR 11,20, für den Monat April 2005 mit EUR 17,79 und für die Zeit ab 01. Mai 2005 mit EUR 12,85, da eine Elternschaft der Klägerin nicht nachgewiesen sei. Der monatliche Zahlbetrag betrug ab 01. Januar 2004 EUR 608,01, ab 01. April 2004 EUR 600,10, für April 2005 EUR 593,51 und ab 01. Mai 2005 EUR 598,45.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, die gesetzliche Neuregelung zur Erhebung eines Beitragszuschlages für kinderlose Versicherte sei verfassungswidrig. Der Widerspruchsausschuss der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17. August 2005 zurück. Die ursprüngliche Feststellung der Höhe des Beitrags zur sozialen Pflegeversicherung vom 02. April 2003 sei zu Recht durch Bescheid vom 31. März 2005 mit Wirkung zum 01. April 2005 aufgehoben worden. Die Einführung des Beitragszuschlages für Kinderlose in der Pflegeversicherung ergebe sich aus dem Gesetz zur Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten im Beitragsrecht der sozialen Pflegeversicherung (KiBG) vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3448). Der Rentenversicherungsträger sei an geltende Gesetze gebunden.
Mit der am 15. September 2005 beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhobenen Klage hat die Klägerin begehrt, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung wieder mit 1,7 v.H. zu berechnen und ergänzend geltend gemacht, sie sei zwischenzeitlich als Pflegefall anzusehen. Ihr Ehemann sei für die Pflege zuständig. Der Pflegeversicherung würden durch die häusliche Pflege Aufwendungen erspart. Gleichzeitig sei sie aufgrund ihres Gesundheitszustandes gehindert gewesen, einen Kinderwunsch zu entwickeln. Vor diesem Hintergrund sei die Regelung des erhöhten Pflegeversicherungsbeitrags unverhältnismäßig und widerspreche dem einschlägigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG), das eine Entlastung der Familien bei der Beitragsbelastung in der Pflegeversicherung habe erzielen wollen. Hiervon sei im vorliegenden Fall nichts zu vermerken. Die Familie werde trotz der persönlich erbrachten Pflege insgesamt mit einem erhöhten Beitrag belastet.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid verwiesen.
Durch Urteil vom 12. Januar 2007 hat das SG die Klage abgewiesen. Die Beitragsberechnung durch die Beklagte entspreche den mit Wirkung zum 01. Januar 2005 durch Art. 1 Nr. 1 des KiBG eingeführten Änderungen des § 55 Abs. 3 und 4 des Elften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschrift habe die Kammer nicht. Mit der Vorschrift habe der Gesetzgeber das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03. April 2001 (Az: 1 BvR 1629/94 = BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr. 2) umgesetzt. Der Gesetzgeber habe die vom Bundesverfassungsgericht geforderte relative Entlastung in der Weise eingeführt, dass es den Beitragssatz für Kinderlose erhöht habe. Es handle sich dabei um eine rechtstechnische Ausgestaltung, die den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum nicht überschreite. Der Gesetzgeber sei nicht verpflichtet, nach den Gründen zu unterscheiden, aus denen ein Mitglied der sozialen Pflegeversicherung kinderlos sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22. Januar 2007 eingelegte Berufung der Klägerin. Zur Begründung bezieht sich die Klägerin im Wesentlichen auf ihren Vortrag im Vorverfahren und macht ergänzend geltend, dem Urteil des BVerfG sei insoweit nicht Genüge getan, als es keine Entlastung nur der Familien mit Kindern geben dürfe, aber den Familien, die einen Pflegefall hätten und den Pflegekassen durch eigene familiäre Pflege entsprechende Kosten ersparten, keine Entlastung zuteil werde. Ansprüche auf Beiträge bestünden jedenfalls seit dem Zeitpunkt (01. Januar 2005) nicht mehr, seit dem sie von der Pflegekasse der BKK Gesundheit Pflegegeld der Pflegestufe I beziehe. Sie habe bereits bei der Pflegekasse am 22. Januar 2007 die Erstattung der Pflegeversicherungsbeiträge aus ihrer Rente beantragt. Dieser Antrag sei durch Bescheid vom 30. Januar 2007 abgelehnt worden. Ein Widerspruch sei anhängig.
Die Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 12. Januar 2007 aufzuheben und unter Abänderung des Bescheides vom 31. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. August 2005 festzustellen, dass der Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung ab 01. April 2005 EUR 11,20 monatlich beträgt.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Vorverfahren. Das SG habe die Sach- und Rechtslage zutreffend beurteilt.
Der Berichterstatter hat die Akten der Pflegekasse bei der BKK Gesundheit beigezogen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten und die Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 143 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte, gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat die Beiträge der Klägerin zur sozialen Pflegeversicherung ab April 2005 aus deren Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zutreffend berechnet.
1. Streitgegenstand ist lediglich die mit Bescheid vom 31. März 2005 erfolgte Neuberechnung der Beiträge der Klägerin zur Pflegeversicherung aus der Erwerbsunfähigkeitsrente für die Zeit ab 01. April 2005. Ausschließlich deswegen hat die Klägerin Klage erhoben. Denn in dem in der Klageschrift angekündigten Antrag wird die Verpflichtung begehrt, den Beitragsanteil der sozialen Pflegeversicherung wieder auf 1,7 v.H. zu reduzieren. Die Klägerin hat auf Nachfrage des Berichterstatters mit Schreiben vom 01. März 2007 insoweit bestätigt, dass sich die Klage lediglich gegen die Erhöhung des Beitragssatzes zur sozialen Pflegeversicherung durch den ab 01. April 2005 erhobenen Beitragszuschlag für Kinderlose richtet. Nicht Streitgegenstand ist damit die Neuberechnung wegen der Änderung der Krankenversicherungsbeiträge im Jahr 2004 und wegen der Übernahme des vollen Beitragssatzes durch die Rentner zum 01. April 2004. Nicht zu entscheiden ist auch darüber, ob die Klägerin wegen des Bezugs von Pflegegeld nach der Pflegestufe I in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei ist. Denn hierüber hat die Beklagte in dem angefochtenen Bescheid nicht entschieden und wäre im Übrigen hierfür auch nicht zuständig, da sie nur über die Tragung und die Höhe der Beiträge zu entscheiden hat (siehe unter 2.). Folgerichtig hat die Klägerin auch bei der Pflegekasse der BKK Gesundheit, bei der sie pflegeversichert ist, einen entsprechenden Antrag auf Beitragsfreiheit gestellt.
2. Die Beklagte ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB XI i.V.m. § 255 Abs. 1 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) zuständig für die Festsetzung der Beiträge der Rentenbezieher zur sozialen Pflegeversicherung. Die Entscheidung über die Tragung und die Höhe der Pflegeversicherungsbeiträge bei Rentnern trifft allein der Rentenversicherungsträger, nicht die Pflegekasse (BSG, Urteil vom 29. November 2006, Az: B 12 RJ 4/05 R, veröffentlicht in Juris).
Nach § 255 Abs. 1 Satz 2 SGB V, auf den § 60 Abs. 1 SGB XI verweist, ist bei Änderungen in der Höhe der Beiträge, die Versicherte aus ihrer Rente zu tragen haben, kein besonderer Bescheid erforderlich. Damit liegt kein etwa nach § 48 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB X) zu beurteilender Sachverhalt vor, auch wenn die Beklagte mit dem angefochtenen Bescheid eine teilweise rückwirkende Regelung getroffen hat, soweit sie Beiträge für April 2005 festgesetzt hat.
3. Die Beitragsbemessung der Beklagten ist zutreffend.
a) Gemäß § 57 Abs. 1 SGB XI i.V.m. §§ 226 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, 228 Abs. 1, 237 Nr. 1 SGB V ist der Beitragsbemessung der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde zu legen. Die Beklagte hat deshalb für die Zeit ab 01. April 2005 zutreffend der Beitragsberechnung eine monatliche Rente in Höhe von EUR 658,73 zugrunde gelegt.
b) Die Beklagte hat den zutreffenden Beitragssatz angewandt. Der Beitragssatz beträgt nach § 55 Abs. 1 SGB XI grundsätzlich 1,7 v.H ... Der Beitragssatz erhöht sich jedoch gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1 SGB XI, der durch Art. 1 Nr. 1 des KiBG mit Wirkung zum 01. Januar 2005 eingeführt wurde, für Mitglieder, die das 23. Lebensjahr vollendet haben, um einen Beitragszuschlag in Höhe von 0,25 v.H. Beitragssatzpunkte (Beitragszuschlag für Kinderlose). Satz 1 gilt nach § 55 Abs. 3 Satz 2 SGB XI nicht für Eltern im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 des Ersten Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB I). Gemäß § 55 Abs. 4 SGB XI beträgt der Beitragszuschlag einmalig im Monat April 2005 1 v.H. der beitragspflichtigen Rente. Die Beklagte berechnete die Höhe der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung zutreffend für den Monat April 2005 unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 2,7 v.H. und für die Zeit ab Mai 2005 unter Berücksichtigung des Beitragssatzes von 1,95 v.H ... Denn die 1957 geborene Klägerin hatte vor April 2005 das 23. Lebensjahr vollendet und sie besitzt keine Elterneigenschaft, da sie kinderlos ist. Damit ergibt sich ein Beitrag für den Monat April 2005 in Höhe von EUR 17,79 (EUR 658,73 x 2,7 v.H.) und für die Zeit ab Mai 2005 in Höhe von EUR 12,85 (EUR 658,73 x 1,95 v.H.).
4. Die von der Klägerin geltend gemachten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die gesetzliche Neuregelung des § 55 Abs. 3 SGB XI durch das KiBG, die einen Beitragszuschlag für Kinderlose für die Zeit ab 01. Januar 2005 einführte, teilt der Senat nicht. Der Senat kann sich nicht davon überzeugen, dass die Regelung verfassungswidrig ist.
Mit seinem Urteil vom 03.April 2001 (a.a.O.) hat das BVerfG entschieden, dass die Beitragsregelung zur sozialen Pflegeversicherung mit Art. 3 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht vereinbar waren, weil Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung, die Kinder betreuen und erziehen, mit dem gleichen Pflegeversicherungsbeitrag belastet wurden wie Mitglieder ohne Kinder. Damit hat das BVerfG eine Begünstigung der kinderlosen Mitglieder der sozialen Pflegeversicherung im Vergleich zu den Kinder erziehenden und Kinder betreuenden Mitgliedern festgestellt. Da das Versicherungsfallrisiko in einem öffentlich-rechtlichen Pflichtversicherungssystem abgesichert ist und dieses Versicherungssystem darauf angewiesen ist, dass jeweils nachwachsende Beitragszahler das Versicherungsfallrisiko, das sich typischerweise erst im Alter realisiert, durch Beitragszahlung absichern, ergibt sich daraus nach Ansicht des BVerfG, dass die Gruppe der Kinderlosen einen höheren Vorteil als die Gruppe der Eltern aus diesem System ziehen. Beide Gruppen sind mit einem gleich hohen Beitrag belastet, die Versicherten, die Kinder erziehen, sichern allerdings auch den Fortbestand des Versicherungssystems und verzichten gleichzeitig durch die durch die Kindererziehung verursachten höheren Kosten auf Konsum. Damit - so das BVerfG - sind die kinderlosen Versicherten, die weder einen Beitrag zum zukünftigen Fortbestand des Versicherungssystems leisten, noch auf Konsum verzichten, ungerechtfertigt bevorteilt. Das BVerfG hat deshalb in seiner Entscheidung gefordert, dass die spezifische Belastung Kinder erziehender Versicherter innerhalb des Systems der sozialen Pflegeversicherung auszugleichen ist. Kindererziehende müssen deshalb im Hinblick auf die Bemessung der Beiträge zur sozialen Pflegeversicherung relativ entlastet werden. Diesen Maßstäben hat der Gesetzgeber des KiBG genügt. Er hat dafür gesorgt, dass die kinderlosen Versicherten und die Kinder erziehenden Versicherten unterschiedliche Beiträge bezahlen. Der Beitrag beträgt für die Kinder erziehenden Versicherten 1,7 v.H. und für die kinderlosen Versicherten 1,95 v.H. der Beitragsbemessungsgrundlage.
Damit hat der Gesetzgeber zwar keine tatsächliche Entlastung der Kinder erziehenden Versicherten bewirkt. Allerdings wurde eine relative Entlastung der Kinder erziehenden Versicherten im Vergleich zu den kinderlosen Versicherten geschaffen. Der Gesetzgeber hat sich bei der von ihm getroffenen Entscheidung innerhalb des Gestaltungsspielraums des ihm zustehenden gesetzgeberischen Ermessens gehalten. Bei der Gestaltung sozialer Sicherungssysteme hat er einen großen Gestaltungsspielraum. Der Gesetzgeber hätte auch einen einheitlichen höheren Beitrag für alle Versicherten und einen Beitragsabschlag für Kinder erziehende Versicherte einführen können.
Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG oder Art. 6 GG liegt auch nicht im Hinblick darauf vor, dass der Gesetzgeber lediglich das Merkmal der Kinderlosigkeit als Differenzierungskriterium aufgegriffen hat und nicht weiter danach unterschieden hat, ob die Kinderlosigkeit auf einer bewussten Entscheidung oder etwa auf medizinischen Gründen beruht. Letzteres Kriterium, das die Klägerin vor allem geltend macht, ist nicht geeignet, eine unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppen der Kinderlosen zu rechtfertigen. Unabhängig davon, dass es sich dabei um ein Kriterium handelt, das kaum einer Nachprüfung durch die Behörden oder die Gerichte zugänglich wäre, ist es auch nicht angezeigt, hierauf abzustellen. Das BVerfG hat vor allem darauf abgestellt, dass Kinder erziehende Versicherte nicht nur einen zeitlichen Aufwand für die Kindererziehung erbringen müssen, sondern auch finanzielle Belastungen zu tragen haben, die bei kinderlosen Versicherten nicht auftreten. Hieran hat das BVerfG in erster Linie die verfassungswidrige Gleichbehandlung unterschiedlicher Gruppen festgemacht. Dieser Umstand tritt allerdings in allen Gruppen der kinderlosen Versicherten auf. Ob die Kinderlosigkeit auf einer eigenen Entscheidung, auf medizinischen oder sonstigen Gründen beruht, ist unerheblich. Auch Versicherte, die sich zwar Kinder wünschen, Kinder aus den verschiedensten Umständen jedoch nicht bekommen können, sind im Regelfall weder daran gehindert, durchgehend versicherungspflichtig beschäftigt zu sein, noch sind sie in finanzieller Hinsicht hierdurch eingeschränkt. Eine weitere Differenzierung der Beitragslast innerhalb der Gruppe der Kinderlosen ist deshalb aus Sicht des Senats nicht angezeigt.
Gründe, den Rechtsstreit auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 GG vorzulegen, sind deshalb für den Senat nicht ersichtlich.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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