Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AS 4203/07 R
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss vom 9. August 2007 (Az.: L 13 AS 3644/07 A) wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat während des anhängigen Berufungsverfahrens L 13 AS 2280/07 die am Beschluss vom 23. Juli 2007 (Az.: L 13 AS 3111/07 ER) mitwirkenden Richter Vorsitzender Richter am Landessozialgericht S., Richter am Landessozialgericht H. und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 9. August 2007 (Az.: L 13 AS 3644/07 A) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.
Die Rüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (1.) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (2.). Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es, dem Betroffenen die Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits zu bieten, damit bei einer etwaigen Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Betroffene das nicht zur Kenntnis genommene Anliegen dem Gericht unterbreiten kann.
Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen bedeutet nicht, dass jeder nicht anfechtbare Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluß vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - in NJW 2006, 2907 f.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) veröffentlicht in Juris). Zwischenentscheidungen sind im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden. Damit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (vgl. BAG a.a.O.; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 19. Juni 2006 - 26 B 02.2372 - veröffentlicht in Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 2 B 14/04 und 2 RB 1/05 - in NVwZ 2005, 470 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (vgl. § 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Kläger hat während des anhängigen Berufungsverfahrens L 13 AS 2280/07 die am Beschluss vom 23. Juli 2007 (Az.: L 13 AS 3111/07 ER) mitwirkenden Richter Vorsitzender Richter am Landessozialgericht S., Richter am Landessozialgericht H. und Richterin am Verwaltungsgericht Dr. P. wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 9. August 2007 (Az.: L 13 AS 3644/07 A) zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.
Die Rüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.
Nach § 178a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist (1.) und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (2.). Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt. Sinn und Zweck der Anhörungsrüge ist es, dem Betroffenen die Fortführung eines rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits zu bieten, damit bei einer etwaigen Beschneidung des rechtlichen Gehörs der Betroffene das nicht zur Kenntnis genommene Anliegen dem Gericht unterbreiten kann.
Die Sicherstellung umfassenden Rechtsschutzes durch Kontrolle gerichtlicher Entscheidungen bedeutet nicht, dass jeder nicht anfechtbare Beschluss auf Anhörungsrüge zu überprüfen ist, sondern nur diejenigen Entscheidungen, die ein Ersuchen um gerichtliche Entscheidung rechtskräftig beschieden haben (vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluß vom 8. Februar 2006 - 2 BvR 575/05 - in NJW 2006, 2907 f.; Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 14. Februar 2007 - 5 AZA 15/06 (B) veröffentlicht in Juris). Zwischenentscheidungen sind im Interesse einer zügigen Erledigung des Rechtsstreits vom Gesetzgeber bewusst nicht in den Anwendungsbereich der Anhörungsrügen einbezogen worden. Damit sind auch unanfechtbare Entscheidungen über Ablehnungsgesuche wegen Besorgnis der Befangenheit einer Anhörungsrüge nicht zugänglich (vgl. BAG a.a.O.; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschluss vom 19. Juni 2006 - 26 B 02.2372 - veröffentlicht in Juris; OVG Berlin, Beschluss vom 3. Februar 2005 - 2 B 14/04 und 2 RB 1/05 - in NVwZ 2005, 470 ).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 Abs. 1 SGG.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angegriffen werden (vgl. § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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