Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 KR 2743/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 734/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten war die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht streitig.
Die 1958 geborene Klägerin ist Angestellte der Firma D.-D. GmbH & Co. KG und war bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2003 gesetzlich pflichtkrankenversichert. Zum 1. April 2004 ist die Beklagte unter Beibehaltung des Namens T. B. eine Fusion mit der B. B. eingegangen, wobei ab Monat April 2004 der Beitragssatz von 12,8 % auf 13,8 % erhöht wurde.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 31. März 2004 das Krankenversicherungsverhältnis zum 30. April 2004, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (31. Mai 2004), da das Sonderkündigungsrecht trotz Fusion bestehe. Sie forderte die Beklagte auf, ihr bis zum 26. April 2004 eine Kündigungsbestätigung zu erstellen.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 bestätigte die Beklagte den Eingang des Kündigungsschreibens, lehnte die Kündigung zum 30. April 2004 aber ab, da durch die Fusion eine neue Krankenkasse entstanden und ein neuer Beitragssatz festgelegt worden sei. Deshalb ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, nach den bislang ergangenen Urteilen bestehe auch bei einer Fusion ein Sonderkündigungsrecht, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2004 mit der Begründung zurückwies, auch das Bundesversicherungsamt habe ausgeführt, dass aus Anlass einer Fusion Beitragssätze weder erhöht noch abgesenkt würden; sie träten vielmehr mit der Schließung außer Kraft.
Die Klägerin hat hiergegen am 8. Juli 2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zu verurteilen und festzustellen, dass die Kündigung zum 31. Mai 2004 rechtmäßig gewesen sei.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Dezember 2004 gab die Beklagte die folgende Erklärung ab: "Die Beklagte wird für den Fall, dass das Gericht ein Kündigungsrecht des Klägers ( ...) und eine wirksame Wahl der Beigeladenen (hier: neu gewählte Krankenkasse) durch den Kläger ( ...) feststellt, dem Kläger für die von ihm zu tragenden Beiträge die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Beiträgen und den aufgrund des Beitragssatzes der neu gewählten Krankenkasse geschuldeten Beiträgen für die Zeit ab Wirksamkeit der Wahl erstatten." (Schriftsatz vom 7. Dezember 2004).
Die Beklagte stellte der Klägerin eine Kündigungsbestätigung zum 31. Oktober 2004 (nach Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist) aus und sagte ihr am 5. bzw. 31. Januar 2005 die Erstattung der Beitragsdifferenz des Arbeitnehmeranteils für die Monate Juli sowie September bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 17,44 EUR, d.h. insgesamt 87,20 EUR, zu. Mit Schreiben vom 17. August 2004 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag zum 01. November 2004 bei der B. P. S., bei der seit diesem Zeitpunkt Krankenversicherungsschutz besteht.
Die Klägerin beantragte daraufhin im noch laufenden Klageverfahren festzustellen, dass sie ein Kündigungsrecht bereits zum 31. Mai 2004 habe. Zur Begründung führte sie aus, eine Erledigung des Rechtsstreits sei nicht eingetreten, denn die Beklagte habe mit ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 kein Anerkenntnis abgegeben. Ihr sei auch nur eine Kündigungsbestätigung zum 31. Oktober 2004 erteilt worden, sodass ihr die außergerichtlichen Kosten erstattet werden müssten. Auch sei die Beitragsdifferenz nicht vollständig beglichen worden.
Mit Urteil vom 30. November 2006, der Beklagten zugestellt am 2. Februar 2007, stellte das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2004 fest, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Kündigungsrecht zum 31. Mai 2004 gehabt habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klage fehle nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar habe die Klägerin die Kündigungsbestätigung nach Beendigung der 18-Monatsfrist von der Beklagten bereits erhalten, sodass ihrem ursprünglichen Klageziel, der Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Mai 2004, die Grundlage entzogen sei. Sie habe folgerichtig dieses Klageziel auch nicht weiterverfolgt, sondern ausschließlich noch die Feststellung ihres Kündigungsrechts zum 31. Mai 2004 begehrt. diesbezüglich habe die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben, die Klägerin ein solches auch nie angenommen. Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse, denn unter Umständen müsse sie eine Schadensersatzklage auf Erstattung der Beitragsdifferenz vor den ordentlichen Gerichten anstrengen. Zwar habe die Beklagte die Abrechnung der Differenz bereits für die Monate Juli bis Oktober 2004 vorgenommen, nicht jedoch für den Monat Juni 2004. Der Klägerin habe auch ein Sonderkündigungsrecht zum 31. Mai 2004 zugestanden, denn die Klägerin habe bereits am 31. März 2004 gekündigt. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es könne mit der Berufung angefochten werden.
Mit ihrer dagegen am 12. Februar 2007 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, die am 31. März 2004 übersandte Kündigung habe erst zum 30. Juni 2004 wirksam werden können, da es bis zum 1. April 2004 keine Beitragserhöhung gegeben habe. Zuvor wäre die Kündigung der Klägerin schwebend unwirksam gewesen. Die Klägerin habe allenfalls ein Feststellungsinteresse für eine mögliche Schadensersatzforderung für Juni 2004, sodass der Klage insgesamt ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch sei eine wirksame Kassenwahl erst im August 2004 erfolgt und die Klägerin hätte deswegen erst zum 1. September 2004 bei ihrer neuen Kasse aufgenommen werden können, da sie erst am 17. August 2004 den ausgefüllten Aufnahmeantrag zurückgesendet habe. Deswegen habe sie eigentlich nur Anspruch auf eine Beitragssatzdifferenz für die Monate September und Oktober 2004, tatsächlich sei ihr ein Monat mehr erstattet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, dass selbst wenn die Kündigung bis zum 1. April 2004 zunächst schwebend unwirksam gewesen wäre, diese dennoch spätestens zum 30. Mai 2004 wirksam geworden wäre, da es sich bei dem Monat Mai um den auf die Beitragserhöhung folgenden Monat gehandelt habe. Unabhängig davon und der Höhe zurückerstatteter Beiträge bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, denn ihr sei eine Kündigungsbestätigung zum Ablauf der 18-monatigen Bindungsdauer ausgestellt worden und sie sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten gezwungen gewesen, Widerspruch und anschließend Klage einzulegen. Sie habe auch deswegen weitere finanzielle Ansprüche gegenüber der Beklagten, da die Berechnung für die Monate Juni und Juli unrichtig sei, da der Beitragssatz bei der B. S. bis zum 1. August 2004 12,4 % und ab dem 1. August 2004 12,8 % betragen habe. Auch sei eine Beitragsrückerstattung an den Arbeitgeber nicht erfolgt. Schließlich könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass ihr die Beklagte die Kosten, die ihr durch das Widerspruchs- und Gerichtsverfahren entstanden seien, zu erstatten habe.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung möglicherweise wegen Nichterreichens der erforderlichen Berufungssumme von 500,00 EUR nicht statthaft sein könne.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und damit unzulässig. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Die rechtskundig vertretene Beklagte hat nach dem Hinweis des Senats auf die nicht statthafte Berufung das Rechtsmittel der Berufung ausdrücklich aufrecht erhalten, so dass eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausscheidet (BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 19/06 R).
Die ursprünglich auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Kündigung zum 31. Mai 2004 gerichtete Klage hat sich durch die Ausstellung der Kündigungsbestätigung zum 31. Oktober 2004 wie wirksame Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten und Wahl einer neuen Krankenkasse nach 18 Monaten Mitgliedschaft bei der Beklagten in der Hauptsache erledigt (vgl. Beschluss des BSG vom 14.12.2004 - B 12 KR 24/04 R). Denn die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, nur einmal wirksam beendet werden, so dass die Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet. Somit hat sich auch das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines Kündigungsrechts zum 31. Mai 2004 erledigt. Demzufolge kann die Feststellung des Bestandenhabens eines Rechtsverhältnisses nur im Wege der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden (vgl. Ulmer, in Hennig u.a., Kommentar zum SGG, § 55 Rdnr. 33 ff.). Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich wie vorliegend während des Gerichtsverfahrens erledigt hat, setzt ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit voraus.
Zwar ist die vorliegende Fallkonstellation nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wohl aber vom Sinn und Zweck der Regelung umfasst. Denn die begehrte Feststellung des Sonderkündigungsrechts zu einem früheren Zeitpunkt ist nur die Vorbereitung für die Zahlungsklage auf Schadensersatz der Beitragssatzdifferenz. Wenn der Beschwerdewert einer Feststellungsklage aber beitragsmässig durch das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Entscheidung gemessen werden kann, so muss auch bei einer Feststellungsklage, die nicht auf die Verurteilung zu einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist, die Statthaftigkeit der Berufung geprüft werden (so auch Bernsdorff, in: Hennig u.a., Kommentar zum SGG, § 144 Rdnr. 20). Das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung, hier dem in Aussicht genommenen Amtshaftungsprozess, wird vorliegend durch die noch offene Beitragssatzdifferenz für den Monat Juni 2004 in Höhe von 17,44 EUR bzw. möglicherweise auch durch die - der Klägerin allerdings nicht zustehenden - Arbeitgeberanteile in Höhe weiterer 17,44 EUR für die Monate Juni bis Oktober 2004 bestimmt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beklagte bei der Berechnung der Beitragssatzdiffrenz verrechnet hat, wird die erforderliche Berufungssumme von 500,00 EUR nicht erreicht. Sofern die Klägerin mit ihrer Klage die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten begehrt hat, ist dies nach § 144 Abs. 4 SGG für die Statthaftigkeit der Berufung ohne Belang.
Die Berufung war deswegen als unzulässig zu verwerfen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.
Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten war die Beendigung der Mitgliedschaft der Klägerin bei der Beklagten im Zusammenhang mit dem Krankenkassenwahlrecht streitig.
Die 1958 geborene Klägerin ist Angestellte der Firma D.-D. GmbH & Co. KG und war bei der Beklagten seit dem 1. Mai 2003 gesetzlich pflichtkrankenversichert. Zum 1. April 2004 ist die Beklagte unter Beibehaltung des Namens T. B. eine Fusion mit der B. B. eingegangen, wobei ab Monat April 2004 der Beitragssatz von 12,8 % auf 13,8 % erhöht wurde.
Die Klägerin kündigte mit Schreiben vom 31. März 2004 das Krankenversicherungsverhältnis zum 30. April 2004, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin (31. Mai 2004), da das Sonderkündigungsrecht trotz Fusion bestehe. Sie forderte die Beklagte auf, ihr bis zum 26. April 2004 eine Kündigungsbestätigung zu erstellen.
Mit Bescheid vom 21. April 2004 bestätigte die Beklagte den Eingang des Kündigungsschreibens, lehnte die Kündigung zum 30. April 2004 aber ab, da durch die Fusion eine neue Krankenkasse entstanden und ein neuer Beitragssatz festgelegt worden sei. Deshalb ergebe sich kein Sonderkündigungsrecht.
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch mit der Begründung ein, nach den bislang ergangenen Urteilen bestehe auch bei einer Fusion ein Sonderkündigungsrecht, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 8. Juni 2004 mit der Begründung zurückwies, auch das Bundesversicherungsamt habe ausgeführt, dass aus Anlass einer Fusion Beitragssätze weder erhöht noch abgesenkt würden; sie träten vielmehr mit der Schließung außer Kraft.
Die Klägerin hat hiergegen am 8. Juli 2004 Klage beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) mit dem Begehren erhoben, die Beklagte zur Ausstellung einer Kündigungsbestätigung zu verurteilen und festzustellen, dass die Kündigung zum 31. Mai 2004 rechtmäßig gewesen sei.
Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. Dezember 2004 gab die Beklagte die folgende Erklärung ab: "Die Beklagte wird für den Fall, dass das Gericht ein Kündigungsrecht des Klägers ( ...) und eine wirksame Wahl der Beigeladenen (hier: neu gewählte Krankenkasse) durch den Kläger ( ...) feststellt, dem Kläger für die von ihm zu tragenden Beiträge die Differenz zwischen den tatsächlich gezahlten Beiträgen und den aufgrund des Beitragssatzes der neu gewählten Krankenkasse geschuldeten Beiträgen für die Zeit ab Wirksamkeit der Wahl erstatten." (Schriftsatz vom 7. Dezember 2004).
Die Beklagte stellte der Klägerin eine Kündigungsbestätigung zum 31. Oktober 2004 (nach Ablauf der 18-monatigen Bindungsfrist) aus und sagte ihr am 5. bzw. 31. Januar 2005 die Erstattung der Beitragsdifferenz des Arbeitnehmeranteils für die Monate Juli sowie September bis Dezember 2004 in Höhe von monatlich 17,44 EUR, d.h. insgesamt 87,20 EUR, zu. Mit Schreiben vom 17. August 2004 stellte die Klägerin einen Aufnahmeantrag zum 01. November 2004 bei der B. P. S., bei der seit diesem Zeitpunkt Krankenversicherungsschutz besteht.
Die Klägerin beantragte daraufhin im noch laufenden Klageverfahren festzustellen, dass sie ein Kündigungsrecht bereits zum 31. Mai 2004 habe. Zur Begründung führte sie aus, eine Erledigung des Rechtsstreits sei nicht eingetreten, denn die Beklagte habe mit ihrem Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 kein Anerkenntnis abgegeben. Ihr sei auch nur eine Kündigungsbestätigung zum 31. Oktober 2004 erteilt worden, sodass ihr die außergerichtlichen Kosten erstattet werden müssten. Auch sei die Beitragsdifferenz nicht vollständig beglichen worden.
Mit Urteil vom 30. November 2006, der Beklagten zugestellt am 2. Februar 2007, stellte das SG unter Aufhebung des Bescheides vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 2004 fest, dass die Klägerin gegenüber der Beklagten ein Kündigungsrecht zum 31. Mai 2004 gehabt habe. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Klage fehle nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Zwar habe die Klägerin die Kündigungsbestätigung nach Beendigung der 18-Monatsfrist von der Beklagten bereits erhalten, sodass ihrem ursprünglichen Klageziel, der Beendigung der Mitgliedschaft zum 31. Mai 2004, die Grundlage entzogen sei. Sie habe folgerichtig dieses Klageziel auch nicht weiterverfolgt, sondern ausschließlich noch die Feststellung ihres Kündigungsrechts zum 31. Mai 2004 begehrt. diesbezüglich habe die Beklagte kein Anerkenntnis abgegeben, die Klägerin ein solches auch nie angenommen. Die Klägerin habe auch ein Feststellungsinteresse, denn unter Umständen müsse sie eine Schadensersatzklage auf Erstattung der Beitragsdifferenz vor den ordentlichen Gerichten anstrengen. Zwar habe die Beklagte die Abrechnung der Differenz bereits für die Monate Juli bis Oktober 2004 vorgenommen, nicht jedoch für den Monat Juni 2004. Der Klägerin habe auch ein Sonderkündigungsrecht zum 31. Mai 2004 zugestanden, denn die Klägerin habe bereits am 31. März 2004 gekündigt. Dem Urteil ist die Rechtsmittelbelehrung beigefügt, es könne mit der Berufung angefochten werden.
Mit ihrer dagegen am 12. Februar 2007 eingelegten Berufung macht die Beklagte geltend, die am 31. März 2004 übersandte Kündigung habe erst zum 30. Juni 2004 wirksam werden können, da es bis zum 1. April 2004 keine Beitragserhöhung gegeben habe. Zuvor wäre die Kündigung der Klägerin schwebend unwirksam gewesen. Die Klägerin habe allenfalls ein Feststellungsinteresse für eine mögliche Schadensersatzforderung für Juni 2004, sodass der Klage insgesamt ein Rechtsschutzbedürfnis fehle. Auch sei eine wirksame Kassenwahl erst im August 2004 erfolgt und die Klägerin hätte deswegen erst zum 1. September 2004 bei ihrer neuen Kasse aufgenommen werden können, da sie erst am 17. August 2004 den ausgefüllten Aufnahmeantrag zurückgesendet habe. Deswegen habe sie eigentlich nur Anspruch auf eine Beitragssatzdifferenz für die Monate September und Oktober 2004, tatsächlich sei ihr ein Monat mehr erstattet worden.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 30. November 2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Sie trägt ergänzend vor, dass selbst wenn die Kündigung bis zum 1. April 2004 zunächst schwebend unwirksam gewesen wäre, diese dennoch spätestens zum 30. Mai 2004 wirksam geworden wäre, da es sich bei dem Monat Mai um den auf die Beitragserhöhung folgenden Monat gehandelt habe. Unabhängig davon und der Höhe zurückerstatteter Beiträge bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, denn ihr sei eine Kündigungsbestätigung zum Ablauf der 18-monatigen Bindungsdauer ausgestellt worden und sie sei aufgrund des Verhaltens der Beklagten gezwungen gewesen, Widerspruch und anschließend Klage einzulegen. Sie habe auch deswegen weitere finanzielle Ansprüche gegenüber der Beklagten, da die Berechnung für die Monate Juni und Juli unrichtig sei, da der Beitragssatz bei der B. S. bis zum 1. August 2004 12,4 % und ab dem 1. August 2004 12,8 % betragen habe. Auch sei eine Beitragsrückerstattung an den Arbeitgeber nicht erfolgt. Schließlich könne auch kein Zweifel daran bestehen, dass ihr die Beklagte die Kosten, die ihr durch das Widerspruchs- und Gerichtsverfahren entstanden seien, zu erstatten habe.
Mit Schreiben vom 14. September 2007 hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass die Berufung möglicherweise wegen Nichterreichens der erforderlichen Berufungssumme von 500,00 EUR nicht statthaft sein könne.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 143, 151 Abs. 1 form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG und damit unzulässig. Nach dieser Vorschrift bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt.
Die rechtskundig vertretene Beklagte hat nach dem Hinweis des Senats auf die nicht statthafte Berufung das Rechtsmittel der Berufung ausdrücklich aufrecht erhalten, so dass eine Umdeutung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ausscheidet (BSG, Urteil vom 14.12.2006, B 4 R 19/06 R).
Die ursprünglich auf Feststellung der Rechtmäßigkeit der Kündigung zum 31. Mai 2004 gerichtete Klage hat sich durch die Ausstellung der Kündigungsbestätigung zum 31. Oktober 2004 wie wirksame Beendigung der Mitgliedschaft bei der Beklagten und Wahl einer neuen Krankenkasse nach 18 Monaten Mitgliedschaft bei der Beklagten in der Hauptsache erledigt (vgl. Beschluss des BSG vom 14.12.2004 - B 12 KR 24/04 R). Denn die Mitgliedschaft bei einer Krankenkasse kann nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, nur einmal wirksam beendet werden, so dass die Beendigung der Mitgliedschaft zu einem früheren Zeitpunkt unter jedem denkbaren Gesichtspunkt ausscheidet. Somit hat sich auch das Begehren der Klägerin auf Feststellung eines Kündigungsrechts zum 31. Mai 2004 erledigt. Demzufolge kann die Feststellung des Bestandenhabens eines Rechtsverhältnisses nur im Wege der sogenannten Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgt werden (vgl. Ulmer, in Hennig u.a., Kommentar zum SGG, § 55 Rdnr. 33 ff.). Auch die Fortsetzungsfeststellungsklage, die sich wie vorliegend während des Gerichtsverfahrens erledigt hat, setzt ein Feststellungsinteresse an der Rechtswidrigkeit voraus.
Zwar ist die vorliegende Fallkonstellation nicht ausdrücklich vom Wortlaut des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG, wohl aber vom Sinn und Zweck der Regelung umfasst. Denn die begehrte Feststellung des Sonderkündigungsrechts zu einem früheren Zeitpunkt ist nur die Vorbereitung für die Zahlungsklage auf Schadensersatz der Beitragssatzdifferenz. Wenn der Beschwerdewert einer Feststellungsklage aber beitragsmässig durch das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Entscheidung gemessen werden kann, so muss auch bei einer Feststellungsklage, die nicht auf die Verurteilung zu einer bestimmten Geldsumme gerichtet ist, die Statthaftigkeit der Berufung geprüft werden (so auch Bernsdorff, in: Hennig u.a., Kommentar zum SGG, § 144 Rdnr. 20). Das wirtschaftliche Interesse an der begehrten Feststellung, hier dem in Aussicht genommenen Amtshaftungsprozess, wird vorliegend durch die noch offene Beitragssatzdifferenz für den Monat Juni 2004 in Höhe von 17,44 EUR bzw. möglicherweise auch durch die - der Klägerin allerdings nicht zustehenden - Arbeitgeberanteile in Höhe weiterer 17,44 EUR für die Monate Juni bis Oktober 2004 bestimmt. Auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich die Beklagte bei der Berechnung der Beitragssatzdiffrenz verrechnet hat, wird die erforderliche Berufungssumme von 500,00 EUR nicht erreicht. Sofern die Klägerin mit ihrer Klage die Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten begehrt hat, ist dies nach § 144 Abs. 4 SGG für die Statthaftigkeit der Berufung ohne Belang.
Die Berufung war deswegen als unzulässig zu verwerfen, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nach der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht vor.
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