L 7 AS 2541/07 AK-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 832/07 AK-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 2541/07 AK-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Freiburg vom 30. April 2007 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die gemäß §§ 172 f. des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht Freiburg (SG) nicht abgeholfen hat, hat keinen Erfolg.

Nach der hier anzuwendenden Vorschrift des § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben; es entscheidet auf Antrag durch Beschluss, wenn das Verfahren anders beendet wird (Satz 3 a.a.O.). Diese Vorschrift ist entsprechend auf Angelegenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes anzuwenden, wenn sich das Verfahren anders als durch einen Beschluss des SG erledigt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 193 Nr. 6). Anders als durch Beschluss wird das Verfahren beendet, wenn der Rechtsstreit - wie hier - von der Antragstellerin für erledigt erklärt wird.

Im Hinblick auf die Besonderheiten des sozialgerichtlichen Verfahrens kann regelmäßig den Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung ein Maßstab für die Verpflichtung der Verfahrensbeteiligten zur Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht entnommen werden. Das Gericht entscheidet vielmehr unter Anwendung sachgemäßen Ermessens (vgl. BSG SozR Nrn. 3 und 4 zu § 193 SGG; BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 2; Beschluss des Senats vom 20. Oktober 2006 - L 7 SO 4260/06 AK-B -). Dabei ist in erster Linie der vermutliche Verfahrensausgang unter Zugrundelegung des Sach- und Streitstandes im Zeitpunkt der Erledigungserklärung von Bedeutung, wobei an diesem Grundsatz nicht schematisch festzuhalten ist. Das Gebot, die Kostenentscheidung nach sachgemäßem Ermessen zu treffen, erfordert es, auch andere Umstände zu beachten, die für eine gerechte Kostenverteilung von Bedeutung sein können; so kann bei der Kostenentscheidung nicht außer Betracht bleiben, ob ein Leistungsträger begründeten Anlass zur Klageerhebung bzw. Antragstellung gegeben oder ein Beteiligter von vorneherein vermeidbare und überflüssige Kosten verursacht hat. Indessen ist es nicht Aufgabe der nach § 193 Abs. 1 Satz 3 SGG vorzunehmenden Kostenentscheidung, den Streitfall hinsichtlich aller für den mutmaßlichen Ausgang des Rechtsstreits erheblichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu überprüfen und Zweifelsfragen erschöpfend zu beantworten (vgl. BSG SozR Nr. 4 zu § 193 SGG). Ist im Zeitpunkt der Erledigung der Hauptsache der Streitstand noch völlig ungeklärt, kann unter diesen Gesichtspunkten eine Kostenverteilung zu gleichen Teilen angemessen sein (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 10).

Unter Abwägung der genannten tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte ist der angefochtene Beschluss des SG nicht zu beanstanden. Insbesondere hatte die Antragsgegnerin am 22. Januar 2007 noch keine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes gegeben. Es ist vielmehr der Antragstellerin selbst zuzuschreiben, dass die Antragsgegnerin über den am 18. Januar 2007 gestellten Antrag auf Übernahme eines Vorschusses für Fahrtkosten zu einem Bewerbungsgespräch am 25. Januar 2007 in Berlin erst am 24. Januar 2007 entschieden - und diesen dann bewilligt - hat.

Die Antragstellerin hat in ihrem ersten Antrag vom 18. Januar 2007 per E-Mail noch um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bzw. eine entsprechende Bewilligung bis 30. Januar 2007 gebeten. Bei ihrer persönlichen Vorsprache am Folgetag, einem Freitag, wurde ihr unstreitig eine entsprechende Leistung nicht bewilligt, vielmehr ergibt der Beratungsvermerk der zuständigen Sachbearbeiterin der Antragsgegnerin vom 19. Januar 2007, dass diese eine Rücksprache mit dem Teamleiter (TL 74) für erforderlich hielt, der Klägerin eine Einladung für einen Termin beim Arbeitsvermittler am 23. Januar 2007 mitgab und bis zu diesem Termin eine Klärung über den weiteren Verlauf erfolgen sollte. Das Vorbringen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, dieser Termin hätte nichts mit den Bewerbungskosten zu tun gehabt, es sei allein um ihre berufliche Zukunft gegangen, wird durch ihre früheren schriftlichen Ausführungen widerlegt. So hat sie in dem Schreiben vom 19. Januar 2007 an ihren Bevollmächtigten (Bl. 8/9 Verwaltungsakte) ausgeführt: "Sie gab mir einen Termin am 23.01.2007 um 11.45 Uhr bei einem Herrn G. der ARGE M., der dann angeblich eine Entscheidung trifft, ganz gleich, welcher Art." Damit ging die Antragstellerin selbst davon aus, dass über ihren Antrag am 23. Januar 2007 entschieden werden sollte. Wenn sie dann am 22. Januar 2007, einem Montag, der Antragsgegnerin mitteilt, dass sie den Termin am 23. Januar 2007 nicht wahrnehmen kann und diesen auf den 24. Januar 2007 verschiebt, erscheint es widersprüchlich, gleichzeitig am 22. Januar 2007 beim SG einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz zu stellen. Vielmehr musste die Antragsgegnerin insoweit davon ausgehen, dass der Antragstellerin eine Entscheidung auch am 24. Januar 2007 noch ausreichen würde. Da die Antragstellerin am 25. Januar 2007 mit dem Auto fahren wollte, somit keine Bahnfahrkarte vorab besorgen musste, ist auch nicht ersichtlich, dass eine Bewilligung - und wie hier geschehen Auszahlung per Barscheck - am Vortag der geplanten Abreise grundsätzlich nicht mehr ausreichen und die geplanten Vorstellungsgespräche vereiteln würde. Abgesehen davon, dass die Antragstellerin selbst die Terminsverlegung auf den 24. Januar 2007 veranlasst hat, hat sie insoweit auch nicht behauptet, ihre Vorstellungsgespräche in Berlin nicht wahrgenommen zu haben. Unter diesen Umständen erscheint eine Belastung der Antragsgegnerin mit den außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin, wie das SG zutreffend erkannt hat, nicht geboten.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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