Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 10 AS 4074/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4381/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG Feiburg vom 3.09.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) verlangt die Antragsgegnerin (Ag.) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ihm eine Bescheinigung zur Gebührenbefreiung bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) auszustellen und Kosten für angefallene Rundfunkgebühren zu tragen.
Der 1960 geborene Ast. stand seit dem 01.01.2005 zusammen mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug bei der Ag ... Zwischen Ast. und Ag. waren in diesem Zusammenhang diverse Streitigkeiten als Hauptsache- und Eilverfahren anhängig. Am 12.06.2007 schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) in mündlicher Verhandlung über vier anhängige Klageverfahren folgenden Vergleich: 1. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007 infolge des Eigentümerwechsels an der Wohnung, in der der Kläger mit seiner Ehefrau wohnt, neu berechnet werden muss. Sie sind sich weiter einig, dass eine derartige Berechnung erst dann abschließend erfolgen kann, nachdem geklärt worden ist, ob der Kauf dieses Anwesens für Rechnung der Firma der Ehefrau des Klägers oder mit Wirkung für die Ehefrau des Klägers sowie seinen Stiefsohn persönlich erfolgt ist. 2. Der Kläger ist damit einverstanden, dass der für diesen Zeitraum zuletzt ergangene und mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt versehene Abänderungsbescheid vom 07.11.2006 die Verhältnisse zwischen den Beteiligten für diesen Zeitraum vorläufig weiter regelt. Insoweit erklärt er die Klage für erledigt. 3. Die Beklagte verpflichtet sich zu einer endgültigen Entscheidung, sobald der Kläger ihr mitgeteilt hat, dass die Frage nach der Eigentumszuordnung aus seiner Sicht abschließend geklärt worden ist. 4. Die Beteiligten sind sich weiter dahin einig, dass mit den für den anschließenden Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 ergangenen Bescheiden vom 07.02.2007 entsprechend verfahren werden soll. Der Vertreter der Beklagten sagt dem Kläger dazu eine entsprechende Überprüfung so zu, wie hinsichtlich des Bescheides vom 07.11.2006. Der Kläger nimmt darauf seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 07.02.2007 zurück. 5. Der Vertreter der Beklagten sagt dem Kläger ein zu entsprechende Behandlung auch für künftige Bewilligungsbescheide und erklärt, dass die Beklagte auch insoweit eine abschließende Prüfung nach Maßgabe der festgestellten Klärung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vornehmen wird, unabhängig davon, ob der Kläger Widerspruch gegen die vorläufigen Bescheide erhebt. 6. Die Beklagte zahlt dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2006bis 31.07.2006 zur Abgeltung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenden Ansprüche einen weiteren Betrag von 165,00,C. 7. Der Kläger nimmt die Klagen in den Verfahren S 10 AS 3773/06, S 10 AS 2150/07 sowie S 10 AS 3777/06 sowie die PKH -Anträge in den Verfahren S 10 AS 3778/06 PKH-A sowie für das Verfahren S 10 AS 2150/07 zurück. Der Ast. beantragte am 23.07.2007 beim SG die Ag. im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten ihm eine Bescheinigung zur künftigen Befreiung von Rundfunkgebühren zu erteilen und frühere GEZ-Gebühren nachträglich zu übernehmen. Er leitete dies aus dem vor dem SG abgeschlossenen Vergleich ab. Mit Beschluss vom 3.09.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die Erteilung der Befreiungsbescheinigung sei ein entsprechender Sozialleistungsbescheid - die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Daran fehle es. Die zuletzt mit Bescheid vorn 26.03.2007 ausgesprochene Bewilligung sei bis zum 31.07.2007 befristet gewesen, so dass - unabhängig von der Frage, inwieweit der Aufhebungsbescheid vom 15.05.2007 durch Widerspruch oder Anfechtungsklage suspendiert sein sollte - keine Leistungsbewilligung über den 31.07.2007 hinaus mehr vorliege. Ob der Kläger Anspruch auf Grundsicherungsleistungen über den 31.07.2007 hinaus habe, erscheine aufgrund des der Ag. verschwiegenen Erwerbs eines Mehrfamilienhauses, aus welchem durch Vermietung Einkünfte erzielt werden könnten und welcher ein gewisses Anfangskapital vorausgesetzt habe, sehr fraglich, zumal der Ast. insoweit offenbar nach wie vor seinen Mitwirkungspflichten zur Klärung seiner finanziellen Verhältnisse nicht vollständig nachkomme. Der vom Ast. geltend gemachte Anspruch auf die rückwirkende Übernahme von GEZ - Kosten erscheine bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen summarischen Prüfung ebenfalls nicht erfolgversprechend. Schadensersatzansprüche gegen Behörden seien als Amtshaftungsansprüche nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Entgegen der Rechtsauffassung des Ast.s könne er auch aus dem am 12.06.2007 vor dem SG geschlossenen Vergleich keinen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung durch die Ast.in herleiten. Im Vergleich sei geregelt worden, dass ein möglicherweise bestehender Anspruch des Ast.s auf Arbeitslosengeld II für die Zeit ab November 2006 bis Juli 2007 im Lichte des Hauskaufs neu geprüft werde. Die Ag. hat dem Kläger damit weder Leistungen bewilligt noch zugesagt, sondern sich allein zur Überprüfung ihrer Bescheide verpflichtet. Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welch nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Ag. sei zur Ausstellung der Bescheinigung zur Gebührenbefreiung verpflichtet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).
Bei der vom Ast. geltend gemachten Leistung fehlt es auf jeden Fall am Anordnungsgrund. Der Erlass einer hier nur in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Ast. schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Dies ist bei einer Bescheinigung mit der die Gebührenbefreiung bei der GEZ erreicht werden soll nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) verlangt die Antragsgegnerin (Ag.) im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten ihm eine Bescheinigung zur Gebührenbefreiung bei der Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten (GEZ) auszustellen und Kosten für angefallene Rundfunkgebühren zu tragen.
Der 1960 geborene Ast. stand seit dem 01.01.2005 zusammen mit seiner Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft im Leistungsbezug bei der Ag ... Zwischen Ast. und Ag. waren in diesem Zusammenhang diverse Streitigkeiten als Hauptsache- und Eilverfahren anhängig. Am 12.06.2007 schlossen die Beteiligten vor dem Sozialgericht Freiburg (SG) in mündlicher Verhandlung über vier anhängige Klageverfahren folgenden Vergleich: 1. Die Beteiligten sind sich einig, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld II für den streitigen Bewilligungszeitraum vom 01.11.2006 bis zum 31.01.2007 infolge des Eigentümerwechsels an der Wohnung, in der der Kläger mit seiner Ehefrau wohnt, neu berechnet werden muss. Sie sind sich weiter einig, dass eine derartige Berechnung erst dann abschließend erfolgen kann, nachdem geklärt worden ist, ob der Kauf dieses Anwesens für Rechnung der Firma der Ehefrau des Klägers oder mit Wirkung für die Ehefrau des Klägers sowie seinen Stiefsohn persönlich erfolgt ist. 2. Der Kläger ist damit einverstanden, dass der für diesen Zeitraum zuletzt ergangene und mit einem Vorläufigkeitsvorbehalt versehene Abänderungsbescheid vom 07.11.2006 die Verhältnisse zwischen den Beteiligten für diesen Zeitraum vorläufig weiter regelt. Insoweit erklärt er die Klage für erledigt. 3. Die Beklagte verpflichtet sich zu einer endgültigen Entscheidung, sobald der Kläger ihr mitgeteilt hat, dass die Frage nach der Eigentumszuordnung aus seiner Sicht abschließend geklärt worden ist. 4. Die Beteiligten sind sich weiter dahin einig, dass mit den für den anschließenden Zeitraum vom 01.02.2007 bis 31.07.2007 ergangenen Bescheiden vom 07.02.2007 entsprechend verfahren werden soll. Der Vertreter der Beklagten sagt dem Kläger dazu eine entsprechende Überprüfung so zu, wie hinsichtlich des Bescheides vom 07.11.2006. Der Kläger nimmt darauf seine Widersprüche gegen die Bescheide vom 07.02.2007 zurück. 5. Der Vertreter der Beklagten sagt dem Kläger ein zu entsprechende Behandlung auch für künftige Bewilligungsbescheide und erklärt, dass die Beklagte auch insoweit eine abschließende Prüfung nach Maßgabe der festgestellten Klärung hinsichtlich der Eigentumsverhältnisse vornehmen wird, unabhängig davon, ob der Kläger Widerspruch gegen die vorläufigen Bescheide erhebt. 6. Die Beklagte zahlt dem Kläger für den Bewilligungszeitraum vom 01.06.2006bis 31.07.2006 zur Abgeltung sämtlicher auf diesen Zeitraum entfallenden Ansprüche einen weiteren Betrag von 165,00,C. 7. Der Kläger nimmt die Klagen in den Verfahren S 10 AS 3773/06, S 10 AS 2150/07 sowie S 10 AS 3777/06 sowie die PKH -Anträge in den Verfahren S 10 AS 3778/06 PKH-A sowie für das Verfahren S 10 AS 2150/07 zurück. Der Ast. beantragte am 23.07.2007 beim SG die Ag. im Wege des einstweiligen Rechtschutzes zu verpflichten ihm eine Bescheinigung zur künftigen Befreiung von Rundfunkgebühren zu erteilen und frühere GEZ-Gebühren nachträglich zu übernehmen. Er leitete dies aus dem vor dem SG abgeschlossenen Vergleich ab. Mit Beschluss vom 3.09.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. Zur Begründung führte es im wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch sei nicht glaubhaft gemacht. Voraussetzung für die Erteilung der Befreiungsbescheinigung sei ein entsprechender Sozialleistungsbescheid - die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Daran fehle es. Die zuletzt mit Bescheid vorn 26.03.2007 ausgesprochene Bewilligung sei bis zum 31.07.2007 befristet gewesen, so dass - unabhängig von der Frage, inwieweit der Aufhebungsbescheid vom 15.05.2007 durch Widerspruch oder Anfechtungsklage suspendiert sein sollte - keine Leistungsbewilligung über den 31.07.2007 hinaus mehr vorliege. Ob der Kläger Anspruch auf Grundsicherungsleistungen über den 31.07.2007 hinaus habe, erscheine aufgrund des der Ag. verschwiegenen Erwerbs eines Mehrfamilienhauses, aus welchem durch Vermietung Einkünfte erzielt werden könnten und welcher ein gewisses Anfangskapital vorausgesetzt habe, sehr fraglich, zumal der Ast. insoweit offenbar nach wie vor seinen Mitwirkungspflichten zur Klärung seiner finanziellen Verhältnisse nicht vollständig nachkomme. Der vom Ast. geltend gemachte Anspruch auf die rückwirkende Übernahme von GEZ - Kosten erscheine bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren erforderlichen summarischen Prüfung ebenfalls nicht erfolgversprechend. Schadensersatzansprüche gegen Behörden seien als Amtshaftungsansprüche nicht Gegenstand des sozialgerichtlichen Verfahrens, sondern der ordentlichen Gerichtsbarkeit. Entgegen der Rechtsauffassung des Ast.s könne er auch aus dem am 12.06.2007 vor dem SG geschlossenen Vergleich keinen Anspruch auf Ausstellung der Bescheinigung durch die Ast.in herleiten. Im Vergleich sei geregelt worden, dass ein möglicherweise bestehender Anspruch des Ast.s auf Arbeitslosengeld II für die Zeit ab November 2006 bis Juli 2007 im Lichte des Hauskaufs neu geprüft werde. Die Ag. hat dem Kläger damit weder Leistungen bewilligt noch zugesagt, sondern sich allein zur Überprüfung ihrer Bescheide verpflichtet. Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welch nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Ag. sei zur Ausstellung der Bescheinigung zur Gebührenbefreiung verpflichtet.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG).
Bei der vom Ast. geltend gemachten Leistung fehlt es auf jeden Fall am Anordnungsgrund. Der Erlass einer hier nur in Betracht kommenden einstweiligen Anordnung als Regelungsanordnung setzt einen glaubhaft zu machenden (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)) Anordnungsgrund voraus. Die Dringlichkeit einer die Hauptsache vorwegnehmenden Eilentscheidung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG (Anordnungsgrund) kann bei Leistungen nach dem SGB II in aller Regel nur bejaht werden, wenn wegen einer Notlage über existenzsichernde Leistungen für die Gegenwart und nahe Zukunft gestritten wird und dem Ast. schwere schlechthin unzumutbare Nachteile entstünden, wenn er auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde. Dies ist bei einer Bescheinigung mit der die Gebührenbefreiung bei der GEZ erreicht werden soll nicht der Fall.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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