Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2021/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5054/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 27. September 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine hier allein in Frage kommende einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG liegen nicht vor. Die vom Antragsteller gewünschte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich das Vorhandensein eines zu regelnden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund). Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Für beide hier streitige Begehren besteht offensichtlich kein Anordnungsanspruch.
Ein individueller Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung - wie sie der Antragsteller formuliert hat - besteht nicht. Der hierfür einschlägige § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) räumt ohnehin dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein Ermessen bei der Frage des Abschlusses ein, was auch die Möglichkeit eines Nichtabschlusses einschließt. Vor allem bezeichnen die unbestimmten und allgemeinen Formulierungen aber keinen möglichen Inhalt einer solchen Vereinbarung, sondern eher allgemeine Grundsätze bei deren Formulierung. Damit ist kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer konkreten Vereinbarung geltend gemacht worden. Es bleibt völlig ungewiss, welchen Inhalt diese Vereinbarung haben soll. Eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II muss aber über allgemeine Leerformeln hinausgehen und konkrete Rechte und Pflichten der Beteiligten formulieren.
Was die In-Aussicht-Stellung von Eingliederungsleistungen nach § 421f Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) angeht, ist ein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den dort aufgeführten Leistungen um solche an einen Arbeitgeber handelt und nicht um einen Anspruch des Arbeitnehmers. Der Antragsteller kann nur eigene Rechte geltend machen und nicht solche dritter Personen. Außerdem fehlt auch insofern die erforderliche Bestimmtheit. Die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nach § 421f Abs. 1 SGB III setzt den konkreten Abschluss eines Arbeitsverhältnisses voraus. Damit müsste auch für eine Zusicherung künftiger Leistungen zumindest ein solches benannt sein. Eine allgemeine Zusage, die inhaltlich überhaupt nicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis bezogen werden könnte, hinge rechtlich und tatsächlich in der Luft. Ein Anspruch hierauf kann nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde, der das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Das SG hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem begehrten Inhalt zu Recht abgelehnt.
Die Voraussetzungen für eine hier allein in Frage kommende einstweilige Anordnung nach § 86b Abs. 2 S. 1 SGG liegen nicht vor. Die vom Antragsteller gewünschte Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG verlangt grundsätzlich das Vorhandensein eines zu regelnden Anspruchs (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer gerichtlichen Eilentscheidung (Anordnungsgrund). Beides ist glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 S. 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)). Für beide hier streitige Begehren besteht offensichtlich kein Anordnungsanspruch.
Ein individueller Anspruch auf Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung - wie sie der Antragsteller formuliert hat - besteht nicht. Der hierfür einschlägige § 15 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) räumt ohnehin dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende ein Ermessen bei der Frage des Abschlusses ein, was auch die Möglichkeit eines Nichtabschlusses einschließt. Vor allem bezeichnen die unbestimmten und allgemeinen Formulierungen aber keinen möglichen Inhalt einer solchen Vereinbarung, sondern eher allgemeine Grundsätze bei deren Formulierung. Damit ist kein Rechtsanspruch auf Abschluss einer konkreten Vereinbarung geltend gemacht worden. Es bleibt völlig ungewiss, welchen Inhalt diese Vereinbarung haben soll. Eine Eingliederungsvereinbarung im Sinne des § 15 Abs. 1 SGB II muss aber über allgemeine Leerformeln hinausgehen und konkrete Rechte und Pflichten der Beteiligten formulieren.
Was die In-Aussicht-Stellung von Eingliederungsleistungen nach § 421f Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) angeht, ist ein Anordnungsanspruch schon deshalb nicht gegeben, weil es sich bei den dort aufgeführten Leistungen um solche an einen Arbeitgeber handelt und nicht um einen Anspruch des Arbeitnehmers. Der Antragsteller kann nur eigene Rechte geltend machen und nicht solche dritter Personen. Außerdem fehlt auch insofern die erforderliche Bestimmtheit. Die Bewilligung eines Eingliederungszuschusses nach § 421f Abs. 1 SGB III setzt den konkreten Abschluss eines Arbeitsverhältnisses voraus. Damit müsste auch für eine Zusicherung künftiger Leistungen zumindest ein solches benannt sein. Eine allgemeine Zusage, die inhaltlich überhaupt nicht auf ein konkretes Arbeitsverhältnis bezogen werden könnte, hinge rechtlich und tatsächlich in der Luft. Ein Anspruch hierauf kann nicht bestehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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