L 5 KR 5317/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 4 KR 1853/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KR 5317/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.9.2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt eine niedrigere Belastungsgrenze für Zuzahlungen im Jahr 2006.

Der 1935 geborene Kläger bezieht seit 1995 Versichertenrente von der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (jetzt Deutsche Rentenversicherung Bund) - ab 1.7.2003 - in Höhe von (brutto) 1.035,63 EUR monatlich und ist Mitglied der Krankenversicherung der Rentner.

Auf das Begehren des Klägers, die Belastungsgrenze (nur) nach einem Rentenzahlbetrag von 942,42 EUR monatlich zu berechnen, setzte die Beklagte mit Bescheid vom 27.1.2006 eine voraussichtliche Belastungsgrenze in Höhe von 124,28 EUR fest (ein Prozent des Jahresrentenanspruchs in Höhe von 12.427,56 EUR - 12 x 1.035,63 EUR). Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 8.8.2006 zurück.

Bereits am 12.6.2006 hatte der Kläger Klage beim Sozialgericht Mannheim erhoben. Mit Gerichtsbescheid vom 25.9.2006 wies das Sozialgericht die Klage ab. Zur Begründung führte es aus, gem. § 62 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) hätten Versicherte während eines Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze betrage 2 v.H. des jährlichen Bruttoeinkommens zum Lebensunterhalt. Für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung seien, betrage die Belastungsgrenze 1 v.H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt. Maßgeblich sei daher die Bruttorente des Klägers und nicht der Rentenzahlbetrag nach Abzug von Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung (vgl. auch LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 20.8.2001, L 4 KR 2444/01).

Auf den ihm am 27.9.2006 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 23.10.2006 Berufung eingelegt, mit der er sein Begehren weiterverfolgt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 25.9.2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheids vom 27.1.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8.8.2006 zu verurteilen, seine Belastungsgrenze für Zuzahlungen im Jahr 2006 unter Berücksichtigung des Rentenzahlbetrages von monatlich 942,42 EUR neu festzusetzen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist auch ohne Zulassung durch das Sozialgericht statthaft. Auf den Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kommt es nicht an, weil die Klage keine Geld- oder Sachleistung bzw. einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft. Die Berufung ist auch sonst zulässig.

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Beklagte hat die Belastungsgrenze für Zuzahlungen in Einklang mit den Bestimmungen der §§ 61, 62 SGB V rechtsfehlerfrei festgesetzt. Das Sozialgericht hat die Klage daher zu Recht abgewiesen. Der Senat nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Gerichtsbescheids Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen des Klägers liegt neben der Sache. Für die Berechnung der Belastungsgrenze sind nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes die Bruttoeinnahmen maßgeblich (§ 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V) und nicht der (Netto-)Zahlbetrag der Rente.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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