Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 9 SO 5702/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 1669/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. März 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Auszahlung eines Mietkautionsdarlehens im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der am 1947 geborene Kläger war alleiniger Gesellschafter der H. GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahre 2002 ein lnsolvenzverfahren eröffnet, welches am 17. Mai 2006 mangels Masse eingestellt wurde. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 18. Februar 2006 steht das Geschäftsgebäude der GmbH in der B. Straße 12 in F. im Eigentum des Klägers. Zwei weitere Immobilien in der I. Str. 24 und der Bl.str. 2 in F. haben zumindest früher im (Mit-) Eigentum des Klägers gestanden. Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nur auf Zeit - bis Ende Februar 2009 - geleistet wird. Er steht seit 2004 unter rechtlicher Betreuung, die sich unter anderem auf die Vermögenssorge erstreckt; als Betreuer ist sein Prozessbevollmächtigter bestellt. Am 11. Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.
Der Kläger beantragte am 13. Oktober 2005 bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag unter Berufung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wegen mangelnder Mitwirkung ab, da der Kläger trotz Aufforderung hierzu unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall der Säumnis die den Verkauf zweier Immobilien betreffenden Verträge nicht vorgelegt und sich nicht zu der Frage erklärt habe, ob hinsichtlich eines Darlehens- bzw. Bausparvertrages bei der Bausparkasse Wüstenrot im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen worden sei. Dagegen ließ der Kläger Widerspruch erheben mit der Begründung, die verlangte Mitwirkung sei zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich, da er sich im Verbraucherinsolvenzverfahren befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte dazu aus, die mit dem Widerspruchschreiben vorgelegten Unterlagen beträfen allein ein Insolvenzverfahren einer H. GmbH, nicht ein Privatinsolvenzverfahren des Klägers. Aus diesen Unterlagen ergebe sich außerdem als neuer Sachverhalt, dass das Geschäftsgebäude der GmbH im Eigentum des Klägers stehe. Der Kläger müsse daher über die bereits erbetenen Darlegungen hinaus auch insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Dagegen hat der Kläger am 22. September 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Durch Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2007 (S 9 SO 4732/06) hat das SG die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Berufung zum Landessozialgericht eingelegt (L 7 SO 1298/07).
Im Zuge der Bearbeitung des Leistungsantrages vom 13. Oktober 2005 korrespondierten die Beteiligten auch wegen eines vom Kläger für den 1. April 2006 vorgesehenen Umzuges. Mit Schreiben vom 8. März 2006 kündigte die Beklagte an, die Miete für die zukünftige Wohnung in der Sulzbacher Str. 4 in Freiburg als sozialhilferechtlichen Bedarf zu akzeptieren sowie die erforderliche Mietkaution bis zur Höhe von drei Grundmieten zu übernehmen. In dem Schreiben heißt es weiter: "Diese Bestätigung erteilen wir unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels auch tatsächlich ein Sozialhilfeanspruch gegeben ist und - soweit noch nicht geschehen - noch eine Unterschrift unter einen Vertrag geleistet wird." Der geplante Umzug erfolgte zum April 2006, das Mietkautionsdarlehen ist allerdings nicht zur Auszahlung gelangt.
Am 16. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage beim SG erhoben, mit welcher er die Auszahlung der Mietkaution im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII begehrt. Durch Gerichtsbescheid vom 12. März 2007 (S 9 SO 5702/06) hat das SG die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage sei als Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Erklärung der Beklagten vom 8. März 2006, auf die sich der Kläger stütze, sei in Anbetracht ihres Wortlauts dahingehend auszulegen, dass die Beklagte das Mietkautionsdarlehen lediglich vorläufig unter dem Vorbehalt einer positiven endgültigen Entscheidung über die Sozialhilfeberechtigung des Klägers bewilligt habe. Eine derartige einstweilige oder vorläufige Leistung sei nach der Rechtsprechung des BSG möglich, wenn die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach unsicher, eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt noch nicht möglich und schließlich eine einstweilige bzw. vorläufige Leistungsgewährung zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks der Leistung erforderlich sei. Dem Adressaten müsse darüber hinaus hinreichend deutlich klar gemacht werden, dass es sich bei der bekannt gegebenen Regelung nicht um das letzte Wort der Verwaltung handele und unter welchen Umständen die bewilligte Leistung nicht erbracht bzw. zurückgefordert werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Am 8. März 2006 sei aus Sicht der Beklagten unsicher und noch von weiteren Ermittlungen abhängig gewesen, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe; die Beklagte habe allerdings seinerzeit nicht die Frage der Erwerbsfähigkeit, sondern die der Hilfebedürftigkeit für aufklärungsbedürftig gehalten. Eine vorläufige Abgabe der Erklärung sei zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich gewesen, da der Kläger seinerzeit vor der Entscheidung gestanden habe, ob er die ihm angebotene Wohnung anmiete. Durch das Schreiben vom 8. März 2006 habe die Beklagte - die zu diesem Zeitpunkt noch unsichere Anspruchsberechtigung dem Grunde nach dahinstehen lassend - dem Kläger zumindest die für seine Entscheidung weitere maßgebliche Frage beantworten können, ob die neue Wohnung sozialhilferechtlich angemessen sei und er bei Bestehen eines Sozialhilfeanspruchs mit der Übernahme der Kaution rechnen könne. Die Erklärung mache hinreichend deutlich, dass die in Aussicht gestellten Leistungen unter dem Vorbehalt der Leistungsberechtigung nach dem SGB XII stünden und die Leistung nicht erbracht bzw. zurückgefordert werde, wenn der Sozialhilfeanspruch nicht festgestellt werden könne. Der Vorbehalt sei vorliegend auch wirksam geworden, denn der Kläger habe im Zeitpunkt des Umzugs - da erwerbsfähig - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII gehabt. Soweit der Kläger nunmehr geltend mache, der Versagungsbescheid vom 24. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 sei noch nicht rechtswirksam, da insoweit noch ein Berufungsverfahren anhängig sei, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Bei diesem Verfahren handele es sich um eine Anfechtungsklage, die nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden könne. Selbst bei vollem Obsiegen des Klägers würde daher lediglich der Versagungsbescheid aufgehoben. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII könne in diesem Verfahren schon aus formalrechtlichen Gründen nicht festgestellt werden. Davon abgesehen fehle es am Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wie dargelegt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Versagensbescheides, da der Kläger erwerbsfähig sei. Richtigerweise müsse sich der Kläger daher auch wegen der Leistungen für die Unterkunft (einschließlich der Kaution) nicht an die Beklagte, sondern an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wenden.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. März 2007 durch Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. März zum Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das mit Bewilligungsbescheid vom 8. März 2006 gewährte Darlehen zur Deckung der Mietkaution auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 (L 7 SO 1670/07 PKH-A) hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das vorliegende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend angegeben, die geforderte Mietkaution sei seinerzeit vom Bruder des Klägers gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakten des Senats in diesem und im Parallelverfahren L 7 SO 1298/07 sowie die weiteren zur Sache gehörenden Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist statthaft, da der Beschwerdewert von 500,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 12. März 2007 (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie auf seine eigenen Ausführungen im Beschluss vom 5. Juli 2007 (L 7 SO 1670/07 PKH-A). Dort wird Folgendes ausgeführt: " Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die "Bestätigung" der Beklagten vom 8. März 2006 auch nach der Auffassung des Senats unter dem klaren Vorbehalt des Bestehens von Sozialhilfeansprüchen zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels (April 2006) stand; solche Ansprüche gegenüber der Beklagten als dem Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bestanden zu diesem Zeitpunkt aber gerade nicht. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 7 SO 2486/07 ER-B und vom 2. November 2006 (L 7 SO 5863/06 ER-B) Bezug genommen."
An dieser im Beschluss vom 5. Juli 2007 geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt ergänzend Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 7 SO 1298/07. Danach bestand zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels ein "Sozialhilfeanspruch" schon deswegen nicht, weil sich mangels Mitwirkung des Klägers dessen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel erforderliche Bedürftigkeit (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII) nicht feststellen ließ. Unter diesen Umständen war der in der "Bestätigung" enthaltene Vorbehalt nicht erfüllt und ein Auszahlungsanspruch des Klägers besteht schon aus diesem Grund nicht. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob die "Bestätigung" als Zusicherung nach § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzusehen ist, also auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, mit der Folge, dass eine Zahlungsklage ohnehin erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt im vorliegenden Verfahren die Auszahlung eines Mietkautionsdarlehens im Rahmen der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).
Der am 1947 geborene Kläger war alleiniger Gesellschafter der H. GmbH. Über das Vermögen der GmbH wurde im Jahre 2002 ein lnsolvenzverfahren eröffnet, welches am 17. Mai 2006 mangels Masse eingestellt wurde. Nach dem Schlussbericht des Insolvenzverwalters vom 18. Februar 2006 steht das Geschäftsgebäude der GmbH in der B. Straße 12 in F. im Eigentum des Klägers. Zwei weitere Immobilien in der I. Str. 24 und der Bl.str. 2 in F. haben zumindest früher im (Mit-) Eigentum des Klägers gestanden. Der Kläger bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die im Hinblick auf die Arbeitsmarktlage nur auf Zeit - bis Ende Februar 2009 - geleistet wird. Er steht seit 2004 unter rechtlicher Betreuung, die sich unter anderem auf die Vermögenssorge erstreckt; als Betreuer ist sein Prozessbevollmächtigter bestellt. Am 11. Oktober 2005 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers eröffnet.
Der Kläger beantragte am 13. Oktober 2005 bei der Beklagten Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel des SGB XII. Mit Bescheid vom 24. Juli 2006 lehnte die Beklagte den Leistungsantrag unter Berufung auf § 66 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) wegen mangelnder Mitwirkung ab, da der Kläger trotz Aufforderung hierzu unter Fristsetzung und Belehrung über die Rechtsfolgen für den Fall der Säumnis die den Verkauf zweier Immobilien betreffenden Verträge nicht vorgelegt und sich nicht zu der Frage erklärt habe, ob hinsichtlich eines Darlehens- bzw. Bausparvertrages bei der Bausparkasse Wüstenrot im Scheidungsverfahren eine Regelung getroffen worden sei. Dagegen ließ der Kläger Widerspruch erheben mit der Begründung, die verlangte Mitwirkung sei zur Aufklärung des Sachverhalts nicht erforderlich, da er sich im Verbraucherinsolvenzverfahren befinde. Mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2006 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte dazu aus, die mit dem Widerspruchschreiben vorgelegten Unterlagen beträfen allein ein Insolvenzverfahren einer H. GmbH, nicht ein Privatinsolvenzverfahren des Klägers. Aus diesen Unterlagen ergebe sich außerdem als neuer Sachverhalt, dass das Geschäftsgebäude der GmbH im Eigentum des Klägers stehe. Der Kläger müsse daher über die bereits erbetenen Darlegungen hinaus auch insoweit zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen. Dagegen hat der Kläger am 22. September 2006 Klage beim Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben. Durch Gerichtsbescheid vom 21. Februar 2007 (S 9 SO 4732/06) hat das SG die Klage abgewiesen. Dagegen hat der Berufung zum Landessozialgericht eingelegt (L 7 SO 1298/07).
Im Zuge der Bearbeitung des Leistungsantrages vom 13. Oktober 2005 korrespondierten die Beteiligten auch wegen eines vom Kläger für den 1. April 2006 vorgesehenen Umzuges. Mit Schreiben vom 8. März 2006 kündigte die Beklagte an, die Miete für die zukünftige Wohnung in der Sulzbacher Str. 4 in Freiburg als sozialhilferechtlichen Bedarf zu akzeptieren sowie die erforderliche Mietkaution bis zur Höhe von drei Grundmieten zu übernehmen. In dem Schreiben heißt es weiter: "Diese Bestätigung erteilen wir unter dem Vorbehalt, dass zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels auch tatsächlich ein Sozialhilfeanspruch gegeben ist und - soweit noch nicht geschehen - noch eine Unterschrift unter einen Vertrag geleistet wird." Der geplante Umzug erfolgte zum April 2006, das Mietkautionsdarlehen ist allerdings nicht zur Auszahlung gelangt.
Am 16. November 2006 hat der Kläger die vorliegende Klage beim SG erhoben, mit welcher er die Auszahlung der Mietkaution im Rahmen der Leistungen nach dem SGB XII begehrt. Durch Gerichtsbescheid vom 12. März 2007 (S 9 SO 5702/06) hat das SG die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Klage sei als Leistungsklage zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Erklärung der Beklagten vom 8. März 2006, auf die sich der Kläger stütze, sei in Anbetracht ihres Wortlauts dahingehend auszulegen, dass die Beklagte das Mietkautionsdarlehen lediglich vorläufig unter dem Vorbehalt einer positiven endgültigen Entscheidung über die Sozialhilfeberechtigung des Klägers bewilligt habe. Eine derartige einstweilige oder vorläufige Leistung sei nach der Rechtsprechung des BSG möglich, wenn die Anspruchsberechtigung dem Grunde nach unsicher, eine abschließende Entscheidung nach dem Stand der Ermittlungen im Entscheidungszeitpunkt noch nicht möglich und schließlich eine einstweilige bzw. vorläufige Leistungsgewährung zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks der Leistung erforderlich sei. Dem Adressaten müsse darüber hinaus hinreichend deutlich klar gemacht werden, dass es sich bei der bekannt gegebenen Regelung nicht um das letzte Wort der Verwaltung handele und unter welchen Umständen die bewilligte Leistung nicht erbracht bzw. zurückgefordert werde. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Am 8. März 2006 sei aus Sicht der Beklagten unsicher und noch von weiteren Ermittlungen abhängig gewesen, ob der Kläger dem Grunde nach einen Anspruch auf Sozialhilfeleistungen habe; die Beklagte habe allerdings seinerzeit nicht die Frage der Erwerbsfähigkeit, sondern die der Hilfebedürftigkeit für aufklärungsbedürftig gehalten. Eine vorläufige Abgabe der Erklärung sei zur Erreichung des gesetzlichen Zwecks erforderlich gewesen, da der Kläger seinerzeit vor der Entscheidung gestanden habe, ob er die ihm angebotene Wohnung anmiete. Durch das Schreiben vom 8. März 2006 habe die Beklagte - die zu diesem Zeitpunkt noch unsichere Anspruchsberechtigung dem Grunde nach dahinstehen lassend - dem Kläger zumindest die für seine Entscheidung weitere maßgebliche Frage beantworten können, ob die neue Wohnung sozialhilferechtlich angemessen sei und er bei Bestehen eines Sozialhilfeanspruchs mit der Übernahme der Kaution rechnen könne. Die Erklärung mache hinreichend deutlich, dass die in Aussicht gestellten Leistungen unter dem Vorbehalt der Leistungsberechtigung nach dem SGB XII stünden und die Leistung nicht erbracht bzw. zurückgefordert werde, wenn der Sozialhilfeanspruch nicht festgestellt werden könne. Der Vorbehalt sei vorliegend auch wirksam geworden, denn der Kläger habe im Zeitpunkt des Umzugs - da erwerbsfähig - keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII gehabt. Soweit der Kläger nunmehr geltend mache, der Versagungsbescheid vom 24. Juli 2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. September 2006 sei noch nicht rechtswirksam, da insoweit noch ein Berufungsverfahren anhängig sei, rechtfertige dies keine andere Beurteilung. Bei diesem Verfahren handele es sich um eine Anfechtungsklage, die nicht mit einer Leistungsklage verbunden werden könne. Selbst bei vollem Obsiegen des Klägers würde daher lediglich der Versagungsbescheid aufgehoben. Der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII könne in diesem Verfahren schon aus formalrechtlichen Gründen nicht festgestellt werden. Davon abgesehen fehle es am Anspruch auf Sozialhilfeleistungen wie dargelegt unabhängig von der Rechtmäßigkeit des Versagensbescheides, da der Kläger erwerbsfähig sei. Richtigerweise müsse sich der Kläger daher auch wegen der Leistungen für die Unterkunft (einschließlich der Kaution) nicht an die Beklagte, sondern an den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II wenden.
Gegen den dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 14. März 2007 durch Empfangsbekenntnis zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 21. März zum Landessozialgericht eingelegte Berufung, mit welcher der Kläger sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholt hat.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 12. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das mit Bewilligungsbescheid vom 8. März 2006 gewährte Darlehen zur Deckung der Mietkaution auszuzahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält den angegriffenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Durch Beschluss vom 5. Juli 2007 (L 7 SO 1670/07 PKH-A) hat der Senat den Antrag des Klägers, ihm für das vorliegende Berufungsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, abgelehnt.
In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers ergänzend angegeben, die geforderte Mietkaution sei seinerzeit vom Bruder des Klägers gestellt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakten des Senats in diesem und im Parallelverfahren L 7 SO 1298/07 sowie die weiteren zur Sache gehörenden Gerichtsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.
Die form- und fristgerecht (§ 151 Abs. 1 und 3 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) eingelegte Berufung ist statthaft, da der Beschwerdewert von 500,- Euro (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) erreicht wird. Die Berufung ist jedoch unbegründet.
Wegen der weiteren Begründung verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des SG in dem angegriffenen Gerichtsbescheid vom 12. März 2007 (§ 153 Abs. 2 SGG) sowie auf seine eigenen Ausführungen im Beschluss vom 5. Juli 2007 (L 7 SO 1670/07 PKH-A). Dort wird Folgendes ausgeführt: " Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die "Bestätigung" der Beklagten vom 8. März 2006 auch nach der Auffassung des Senats unter dem klaren Vorbehalt des Bestehens von Sozialhilfeansprüchen zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels (April 2006) stand; solche Ansprüche gegenüber der Beklagten als dem Träger der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) bestanden zu diesem Zeitpunkt aber gerade nicht. Wegen der weiteren Begründung wird hierzu auf die Beschlüsse des Senats vom heutigen Tag im Verfahren L 7 SO 2486/07 ER-B und vom 2. November 2006 (L 7 SO 5863/06 ER-B) Bezug genommen."
An dieser im Beschluss vom 5. Juli 2007 geäußerten Rechtsauffassung hält der Senat auch nach nochmaliger Prüfung fest und nimmt ergänzend Bezug auf seine Ausführungen im Urteil vom heutigen Tag im Verfahren L 7 SO 1298/07. Danach bestand zum Zeitpunkt des Wohnungswechsels ein "Sozialhilfeanspruch" schon deswegen nicht, weil sich mangels Mitwirkung des Klägers dessen für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem dritten Kapitel erforderliche Bedürftigkeit (vgl. § 19 Abs. 1 SGB XII) nicht feststellen ließ. Unter diesen Umständen war der in der "Bestätigung" enthaltene Vorbehalt nicht erfüllt und ein Auszahlungsanspruch des Klägers besteht schon aus diesem Grund nicht. Es bedarf daher keiner Vertiefung, ob die "Bestätigung" als Zusicherung nach § 34 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) anzusehen ist, also auf Erlass eines Verwaltungsakts gerichtet ist, mit der Folge, dass eine Zahlungsklage ohnehin erfolglos bleiben muss.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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