Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Ulm (BWB)
Aktenzeichen
S 9 U 625/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 1 U 5681/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. September 2006 wird zurückgewiesen. Die Klage gegen den Bescheid vom 19. September 2007 wird abgewiesen.
2. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Eigenschaft des Klägers als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer und seine Beitragspflicht zur Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer von 1,27 ha Forst (Flurstück 722 b mit 0,47 ha und Neuaufforstung 0,80 ha des Flurstücks 598/5), von 0,29 ha Fläche zur Landschaftspflege (Teile des Flurstücks 598/5), von 0,68 ha landwirtschaftlicher Fläche (Obstbaumwiese, Teile des Flurstücks 598/5) und von 4,67 ha Brachland bzw. nicht landwirtschaftlich genutzter Fläche (Flurstücke 598/9, 606, 568 und 599/3).
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 teilte die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, dem Kläger mit, dass er als landwirtschaftlicher Unternehmer (mit 4,53 ha Landwirtschaft, 0,21 ha Hoffläche, 1,24 ha Garten, 0,5 ha ohne Bewertung) im Datenbestand verzeichnet sei. Da er die daraus abzuführenden Beiträge zu tragen habe, werde um Mitteilung gebeten, ob diese Flächenangaben zutreffen würden. Der Kläger verweigerte die Annahme dieses Schreibens.
Ab 1992 erließ die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlreiche Beitragsbescheide, deren Annahme der Kläger jeweils verweigerte (Beitragsbescheid vom 26. Mai 1993 für die Umlage 1992, berichtigt mit Beitragsbescheid vom 20. Oktober 1994; Bescheid vom 24. April 1995 für die Umlage 1994, Beitragsbescheid vom 27. Februar 1996 für die Umlage 1995). Auch weitere Versuche der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, dem Kläger Schreiben zuzustellen oder weitere Ermittlungen durchzuführen, scheiterten an der Weigerung des Klägers, Schriftstücke der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft anzunehmen oder sachdienliche Angaben zu machen. Eine Vollstreckungsmaßnahme scheiterte mangels vollstreckbarer Habe (22. Januar 1997).
Am 17. August 1994 führte der Kreisbauernverband im Auftrag der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Überprüfung der Flächenangaben vor Ort durch, der Kläger verweigerte jedoch jegliche Mitwirkung. Eine Anfrage der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bei dem für den Kläger zuständigen Finanzamt ergab, dass er mit 0,50 ha Landwirtschaft, 0,50 ha Forstwirtschaft, 0,65 ha Garten und 0,30 ha Hof veranlagt sei (insgesamt 1,95 ha) und 0,48 ha Forst vom Forstamt zurückerhalten habe.
Eine weitere Besichtigung vor Ort erfolgte am 16. Oktober 1997 durch einen Mitarbeiter der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Daraufhin erließ diese den Bescheid vom 9. Februar 1999, mit dem sie dem Kläger mitteilte, die in seinem Eigentum stehende Fläche von 1 ha (Flurstück Nr. 598/3, Gemarkung Z.) falle mangels landwirtschaftlicher Nutzung nicht in die Zuständigkeit der Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, daher bestehe ab der 1995 fälligen Umlage keine Beitragspflicht. Mit Beitragsbescheid vom 19. Februar 1999 legte die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ab 1994 ihrer Beitragsberechnung 2,23 ha Landwirtschaft, 1,48 ha Forstwirtschaft und 1,27 ha Landschaftspflege zugrunde. Das sächsische Forstamt M. teilte der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 13. April 1999 mit, dass auf dem Flurstück 598/3 (seit September 1996 im Eigentum des Sohns des Klägers) nach einer Prüfung vor Ort 0,80 ha Erstaufforstung als Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes vorhanden seien.
Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erließ daraufhin den Beitragsbescheid vom 26. Mai 1999, dem sie für 1995 und 1996 3,23 ha Landwirtschaft, 1,48 ha Wald und 1,27 ha Landschaftspflege zugrunde legte, für 1997 2,32 ha Landwirtschaft, 0,68 ha Forstwirtschaft und 1,27 ha Landschaftspflege.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft holte daraufhin Grundbuchauszüge betreffend die Flächen des Klägers ein. Nachdem noch weitere Ermittlungen unter Mitarbeit des Klägers erfolgt waren, erließ die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Beitragsbescheid vom 11. Juli 2000 für die Jahre 1997 bis 1999, dem 2,08 ha Landwirtschaft, 0,48 ha Forst und 1,27 ha Landschaftspflege zugrunde gelegt wurden.
Beim Beitragsbescheid für die Umlage 2000 vom 22. Februar 2001 (2,08 ha Landwirtschaft, 0,48 ha Forstwirtschaft) verweigerte der Kläger erneut die Annahme. Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erließ am 22. März 2001 einen berichtigten Bescheid für die Umlagejahre 1999 und 2000 (1,21 ha Landwirtschaft und 0,48 ha Forst).
Nachdem sich der Kläger weiterhin weigerte, die Beitragsforderungen zu bezahlen bzw. eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wurde er in Zwangshaft genommen und nach einem Kreislaufkollaps ins Krankenhaus verlegt.
Gegen den Bescheid vom 11. März 2002 legte der Kläger Widerspruch ein, da er keinen landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalte. Er sei auch zu 100% schwerbehindert und habe die Merkzeichen B (ständige Begleitung) und G (Gehbehinderung) zuerkannt bekommen. Wie er angesichts dessen landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften solle, sei ihm nicht nachvollziehbar. Mittlerweile wohne er auch in B.-W.g und könne schon deshalb die Flächen in S. nicht bewirtschaften.
Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nahm daraufhin weitere Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen vor und erließ unter dem 28. Mai 2003 den - berichtigten - Beitragsbescheid für die Jahre 1998 bis 2002 (1998: Landwirtschaft 2,08 ha, Forstwirtschaft 1,28 ha, Landschaftspflege 1,27 ha; 1999 - 2001: Landwirtschaft 1,21 ha, Forstwirtschaft 1,28 ha). Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, die 0,8 ha Waldfläche, die bisher dem Sohn des Kläger zugerechnet worden seien, würden nicht bewirtschaftet. Auch im übrigen betreibe er kein landwirtschaftliches Unternehmen.
Nach weiteren Ermittlungen beim Staatlichen Vermessungsamt Z. erfolgte am 25. August 2003 im Beisein des Sohns des Klägers und des Bevollmächtigten des Klägers ein weiterer Besichtigungstermin vor Ort. Mit Beitragsbescheid vom 17. November 2003 wurden daraufhin die Beitragsforderungen für die Jahre 1998 bis 2002 berichtigt festgestellt (0,68 ha Landwirtschaft, 1,27 ha Forstwirtschaft, 0,29 ha Landschaftspflege). Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Bescheid vom 12. August 2004 stellte die Beklagte den Bestand der Flächen des Klägers neu fest.
Mit Bescheid vom 31. August 2004 teilte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft dem Kläger mit, dass sie nunmehr zuständiger Unfallversicherungsträger sei und erließ den Beitragsbescheid ebenfalls vom 31. August 2004 für die Beiträge von 1994 bis 1998, gegen den der Kläger ebenfalls Widerspruch einlegte. Der vom Kläger am 11. April 1995 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Oktober 1994 wurde von der Beklagten als Antrag nach § 44 SGB X gewertet und mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 teilweise stattgegeben. Für die Jahre 1992 und 1993 wurde eine teilweise korrigierte Beitragsforderung erhoben. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten über den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 1995 in der berichtigten Fassung vom 31. August 2004, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 1999 in der berichtigten Fassung vom 31. August 2004, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März 2002 in der Fassung des Bescheids vom 17. November 2003, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Mai 2003, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2003, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Februar 2004 (Umlagejahr 2003), über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. August 2004 und über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2004 und wies die Widersprüche zurück.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 forderte die Beklagte Beiträge für das Jahr 2004. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Am 10. März 2005 erhob der Kläger gegen die aufgeführten Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Insbesondere liege in der Heranziehung zur Beitragszahlung durch die Beklagte ein Verstoß gegen Art. 3 I und 14 des Grundgesetzes (GG). Eine Zwangsversicherung unabhängig vom Nutzungswillen des Eigentümers stehe nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang, da nicht an eine tatsächliche Tätigkeit angeknüpft werde. Im übrigen verstoße insbesondere bei den Waldgrundstücken die Vermutungsregelung gegen Art. 14 GG, da diese kaum durch den Eigentümer zu widerlegen sei.
Durch Urteil vom 12. September 2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger unterliege als landwirtschaftlicher Unternehmer der Beitragspflicht zur Beklagten. Es schließe sich bei seiner Beurteilung nicht der neueren Rechtssprechung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2006 (Az: L 6 U 1442/06) an, wonach allein aus dem bloßen Besitz oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden könne. Im Hinblick auf die Waldflächen habe das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 entschieden, dass dann von einem Brachliegenlassen entsprechender Flächen nicht gesprochen werden könne, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen bzw. nachwachsen würden. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teile das Gericht nicht.
Gegen das am 12. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor, er sei schon gesundheitlich gar nicht in der Lage, Land- oder Forstwirtschaft zu betreiben.
Mit Bescheid vom 19. September 2007 hat die Beklagte die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers der Beitragsveranlagung in vollem Umfang entnommen, die entgegenstehenden Bescheide durch den Bescheid vom 19. September 2007 ersetzt und den Beitrag berichtigt. Veranlagt hat sie nur noch die forstwirtschaftlichen Flächen und verlangt ab 1992 einen rückständigen Beitrag in Höhe von insgesamt 560,53 EUR. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie trage dem Begehren des Klägers teilweise Rechnung, als sie ihn nicht mehr als landwirtschaftlichen Unternehmer ansehe und veranlage. Deshalb seien die angefochtenen Entscheidungen teilweise aufzuheben gewesen. An ihrer Beurteilung, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer sei, halte sie jedoch fest und habe dem entsprechend auch die Beiträge neu festgesetzt.
Der Kläger hat dazu ausgeführt, er sehe sich nicht dazu in der Lage, den Rechtsstreit insoweit für erledigt zu erklären. Es bestehe eine "Wiederholungsgefahr" dergestalt, dass die Beklagte wieder Beiträge festsetze, wenn die landwirtschaftlichen Flächen - anders als jetzt - in Zukunft wieder gepflegt würden. Darüber hinaus bestehe mit Blick auf Art. 3 GG ein Feststellungsinteresse, da der Kläger, anders als sonstige Berufsgruppen, ohne eigentliche Tätigkeit zu Beiträgen veranlagt werde. Daher sei ein Rechtsschutzbedürfnis für eine dauerhafte Klärung gegeben.
Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. September 2006 sowie die durch den Bescheid vom 19. September 2007 ersetzten Bescheide, soweit sie Beiträge für ein forstwirtschaftliches Unternehmen festsetzen, aufzuheben und festzustellen, dass die insoweit, als sie ihn als landwirtschaftlichen Unternehmer berücksichtigten, aufgehobenen Beitragsbescheide rechtswidrig waren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Änderungsbescheids vom 19. September 2007 als zutreffend an und weist ergänzend darauf hin, dass die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer an die bloße Nutzungsmöglichkeit des Waldes geknüpft sei, unabhängig von konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG) ist unbegründet. Der Kläger ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig zur Beklagten. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht besteht.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. September 2007 die angefochtenen Beitragsbescheide ersetzt und den Kläger nur noch als Unternehmer der Forstwirtschaft veranlagt hat, ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Berufungsverfahrens im Wege der Anfechtungsklage gegen die Veranlagung als landwirtschaftlicher Unternehmer entfallen. Denn der Kläger ist insoweit nicht mehr beschwert und die Hauptsache insoweit erledigt (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, vor § 51 Rz. 18). Die Prozessvoraussetzungen, wozu auch das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung des behaupteten Anspruchs besteht, müssen bis zur Entscheidung des Gerichts vorliegen.
Es besteht aber auch kein Feststellungsinteresse für den zuletzt geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsantrag im Hinblick auf die Feststellung, dass die das landwirtschaftliche Unternehmen betreffenden Beitragsbescheide rechtswidrig waren.
In dem Fall, dass sich die durch den angefochtenen Verwaltungsakt verbundene Beschwer erledigt, kann ein Kläger die Feststellung beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn er an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG). Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall aber nicht zu bejahen.
Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (BSG vom 23. Juli 1992 - 7 Rar 44/91 = SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr. 4 unter Hinweis auf BVerwGE 53, 134, 137). Ein Feststellungsinteresse kommt im Grundsatz wegen Präjudiziabilität, wegen eines Schadensinteresses, wegen eines Rehabilitierungsinteresses und wegen des Wiederholungsinteresses in Betracht (vergl. BSG, Urt. vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R - , veröffentlicht in Juris). Hierfür genügt nicht jede abstrakte, im Übrigen aber ungewisse oder vage Möglichkeit der Wiederholung einer gleichartigen Verwaltungsentscheidung. Ein berechtigtes Interesse ist jedoch gegeben, wenn die Gefahr der Wiederholung wohl begründet (BVerwGE 42, 318, 320; vgl. BSG SozR 4100 § 19 Nr. 5) oder hinreichend konkret ist (BSGE 42, 212, 217), z.B. bei der beabsichtigten Wiederholung einer genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Wahlordnung (BVerwGE 16, 312, 316), bei der beabsichtigten Wiederholung der - im Einzelfall als unzulässig zurückgewiesenen - unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen im Kriegsdienstverweigerungsverfahren (BVerwGE 42, 318), beim Streit über die Höhe der Beförderungsgebühr für Drucksachen, die eine Rundfunkanstalt weiterhin regelmäßig durch die Briefpost versenden lassen will (BVerwG Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37) oder beim Streit über die Vollstreckbarkeit einer der Höhe nach umstrittenen Fernmeldegebührenrechnung bei Aufrechterhaltung des Fernmeldeanschlusses (BVerwGE 54, 314, 316).
Ein derartiges berechtigtes Feststellungsinteresse liegt hier nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit sich die Position des Klägers durch die angestrebte gerichtliche Feststellung der fehlenden Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer verbessern sollte. Denn anders als z.B. einer Erledigung, die allein durch Zeitablauf eingetreten ist, hat die Beklagte ihre Beitragsbescheide deshalb aufgehoben, weil sie den Kläger nicht mehr als landwirtschaftlichen Unternehmer beurteilt und veranlagt. Dem Bescheid vom 19. September 2007 ist die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Beitragsbescheide in Bezug auf die ursprünglich auch veranlagten landwirtschaftlichen Flächen bereits zu entnehmen. Eine gerichtliche Feststellung brächte insoweit schon keine Besserstellung gegenüber dem jetzigen Rechtszustand. Darüber hinaus ist das Feststellungsinteresse weder im Hinblick auf eine konkrete Wiederholungsgefahr, ein möglicherweise bestehendes Rehabilitierungsinteresse, eine präjudizielle Wirkung für andere Rechtsstreitigkeiten noch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegeben.
Soweit der Kläger vorbringt, die Wiederholungsgefahr liege darin, dass für den Fall der (Wieder)Aufnahme von landwirtschaftlichen Arbeiten an den betroffenen Grundflächen eine - erneute - Veranlagung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu erwarten stehe, ist dieser Einwand unter zwei Gesichtspunkten nicht geeignet, eine konkrete Wiederholungsgefahr zu begründen.
Die Bejahung einer Wiederholungsgefahr würde das Bestehen einer konkreten Gefahr voraussetzen dergestalt, die Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin bzw. in einer gleichartigen Situation eine der erledigten Verwaltungsentscheidung gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden Verwaltungsentscheidung kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 18. Juni 1970 - BVerwG 7 B 126.68 = Buchholz 310 § 113 Nr. 53; Beschluss vom 24. August 1979 - BVerwG 1 B 76.76 = Buchholz 310 § 113 Nr. 91; vgl. auch Beschluss vom 30. September 1981 - BVerwG 3 B 39.81 = Buchholz 418.6 Nr. 8). Ausnahmsweise wird auch trotz veränderter Verhältnisse eine Wiederholungsgefahr bejaht, wenn der Verwaltungsträger die Absicht, gleich zu entscheiden, zu erkennen gegeben hat.
Die vom Kläger zur Begründung einer Wiederholungsgefahr vorgebrachten Gesichtspunkte (nach Aufnahme von Pflegearbeiten Veranlagung als landwirtschaftlicher Unternehmer) setzen aber gerade voraus, dass sich die zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ändern, der Kläger also künftig Pflegemaßnahmen durchführt (was er derzeit nach seinem Bekunden nicht tut). Darüber hinaus müsste die Gefahr der Wiederholung der erledigten Amtshandlung hinreichend konkret sein, d.h. in absehbarer Zeit müsste mit der - hier - erledigten Amtshandlung zu rechnen sein. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte; ebenso wenig dafür, dass die Beklagte trotz geänderter Verhältnisse die konkrete Absicht hätte, einen vergleichbaren Verwaltungsakt wieder zu erlassen.
Soweit möglicherweise ein Rehabilitierungsinteresse im Raum stehen könnte, weil sich der Kläger durch die Qualifizierung als landwirtschaftlicher Unternehmer in seinen Grundrechten verletzt fühlt, ist dies nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht geeignet, vorliegend ein Feststellungsinteresse zu begründen.
Ein ideelles Interesse, insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse, kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist. Allerdings genügt hierfür nicht ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Andererseits kann aber auch die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Bejahung des für einen Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern (vgl. BVerfGE 51, 268). Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit erledigten Beitragsbescheide, denen eine Qualifizierung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer zugrunde lag, abträgliche Nachwirkungen über den Erledigungszeitpunkt hinaus besitzen könnten, bestehen nicht. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, der lediglich eine Zahlungspflicht bewirkte, die im Übrigen auch in ihrer Höhe nicht an ein möglicherweise grundrechtsrelevantes Ausmaß heranreichte. Soweit der Kläger sein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen will, weil er nach seiner Auffassung, anders als andere Unternehmer, allein aufgrund von Flächenbesitz zur Beitragspflicht herangezogen werde, ohne dass es auf konkrete Arbeitsleistungen ankäme, konnte der Senat offen lassen, ob der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Denn auch die Fortsetzungsfeststellungsklage bietet keinen Weg, eine abstrakte Rechtsfrage gerichtlicher Klärung zuzuführen. Insoweit fehlt es dem Kläger, nachdem die Beklagte nicht mehr von seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer ausgeht, am konkreten Feststellungsinteresse. Damit entfällt auch ein Rechtschutzinteresse wegen einer etwaigen präjudiziellen Wirkung der insoweit zu klärenden Rechtsfrage, zumal keine anderen, streitigen Rechtsbeziehungen vorgetragen oder ersichtlich sind, die an dieser Rechtsfrage anknüpfen.
Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt möglicher Schadensersatzansprüche bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch vom Kläger nichts vorgetragen.
Im Streit steht deshalb lediglich noch die Eigenschaft und Beitragspflicht des Klägers als Unternehmer der Forstwirtschaft. Über den Bescheid vom 19. September 2007, der entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wurde, hat der Senat durch Klage zu entscheiden. Da der Kläger allerdings zu Recht als Unternehmer der Forstwirtschaft zu Beiträgen zur Beklagten herangezogen wird, war die Klage abzuweisen.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsjahre 1992 bis 1996 richten sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Am 1. Januar 1997 ist zwar das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes [UVEG]). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während ab dem Geschäftsjahr 1997 die Vorschriften des SGB VII Anwendung finden (§ 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII).
Gemäß §§ 802, 723 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 658 Abs 2 Nr. 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß § 776 Abs 1 Nr. 1 RVO u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zusammenfassend BSG vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R = SozR 3-2200 § 776 Nr. 5) setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - = HV-INFO 1989, 2026). Die Bearbeitung kann dabei - entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft - auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz auch über Jahrzehnte hinziehen können (vgl. BSG Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - a.a.O.).
Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist insoweit lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2001 - L 2 U 219/99, veröffentlicht in Juris, und LSG Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2001 - L 2 U 227/00 = HVBG-Info 2001, 2617 ff).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer und damit beitragspflichtig ist. Der Kläger ist Eigentümer von 1,27 ha Grund und Boden, auf dem Bäume stehen (Forst) und damit Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Dass diese Fläche als Haus-, Zier- oder anderer Kleingarten bewirtschaftet wird und damit gemäß § 778 RVO nicht als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs 1 Nr. 1 RVO gilt, ist schon aufgrund der mehr als 1 ha großen Fläche auszuschließen (sog. Geringfügigkeitsgrenze, vgl. Beschluss des BSG vom 12. Juni 1989 a.a.O.).
Daher besteht hier die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Dass nach dem Vorbringen des Klägers keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfindet und er vorträgt, dass er selbst aufgrund seines Alters und angegriffenen Gesundheitszustands dazu nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten, ist nach den obigen Ausführungen unbeachtlich. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige - nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete - Nutzung der Waldfläche hinweisen, wie dies etwa bei einer aus konkreten Umständen ersichtlichen Änderung der Zweckbestimmung in Bauland der Fall wäre, ergeben sich ebenfalls nicht. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls solange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung keine ihrer Grundlagen.
Soweit die Beteiligten zuletzt auch auf die Vorschriften des Sächsischen Landeswaldgesetzes, der Kläger auf § 18 Abs. 2, die Beklagte auf § 40 Abs. 1, abgestellt haben, wonach einerseits (§ 18 Abs. 2) der Waldbesitzer nur nach Maßgabe seines Leistungsvermögens zur Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet ist, andererseits (§ 40 Abs. 1) die Forstbehörde die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Landeswaldgesetz zu überwachen hat, rechtfertigt keine der genannten Vorschriften eine andere Beurteilung der Rechtslage.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1984 - 11 RK 1/83 - (SozR 5420 § 2 Nr. 30) klargestellt, dass es für die Vermutung der Bewirtschaftung keine Rolle spielt, wie die Einhaltung der Pflicht des Waldbesitzers im einzelnen waldrechtlich gesichert ist, ob also die Außerachtlassung der Pflichten als Waldbesitzer z.B. als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird oder nicht. Daran hat auch der 2. Senat in seiner Entscheidung vom 28. September 1999 a.a.O. festgehalten und weiter ausgeführt, dass - lediglich - entscheidend ist, dass ein konkreter Gesetzesbefehl - nicht ein bloßer Programmsatz - vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. Das ist hier der Fall, wie die Vorschrift des § 40 Abs. 1 des Sächsischen Landeswaldgesetzes belegt und wie darüber hinaus die Ahndung als "besondere Ordnungswidrigkeit" in § 53 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Waldgesetzes zeigt, wenn die in § 18 Ab. 2 des Sächsischen Waldgesetzes festgelegten Maßnahmen nicht fristgerecht erledigt werden. Deshalb hat die Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen nach dem Landeswaldgesetz, die den Waldbesitzer treffen, keine unvertretbaren Handlungen darstellen, also z.B. auch vom Sohn des Klägers oder einem anderen Dritten verrichtet werden können.
Soweit der Rechtsstreit die Beiträge ab dem Geschäftsjahr 1997 betrifft, für die bereits die Vorschriften des SGB VII anzuwenden sind, gilt nichts anderes. An die Stelle des § 776 Abs 1 Nr. 1 RVO ist § 123 Abs 1 Nr. 1 SGB VII getreten, die inhaltlich dem bisher geltenden Recht der RVO entspricht, so dass einer Anwendung der zur RVO ergangenen Rechtsprechung zum Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und der Unternehmereigenschaft nichts entgegensteht (vgl. auch insoweit BSG vom 28. September 1999 a.a.O.).
Zur Beitragsberechnung selbst hat der Kläger nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beiträge in ihrer Höhe liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenteilung kam nicht in Betracht, da der Kläger seinen ursprünglichen Anfechtungsantrag nach Erlass des Ersetzungsbescheids vom 19. September 2007 als Feststellungsbegehren fortgeführt hat und mit dem Feststellungsbegehren in vollem Umfang unterlegen ist. § 197a SGG ist nicht anzuwenden, da im Streit die Beitragspflicht des Klägers als pflichtversicherter land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer für seine eigene Person steht (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26. April 2006 - L 9 U 1042/06 KO-A m.w.N.).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
2. Außergerichtlichen Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Im Streit steht die Eigenschaft des Klägers als land- und forstwirtschaftlicher Unternehmer und seine Beitragspflicht zur Beklagten.
Der Kläger ist Eigentümer von 1,27 ha Forst (Flurstück 722 b mit 0,47 ha und Neuaufforstung 0,80 ha des Flurstücks 598/5), von 0,29 ha Fläche zur Landschaftspflege (Teile des Flurstücks 598/5), von 0,68 ha landwirtschaftlicher Fläche (Obstbaumwiese, Teile des Flurstücks 598/5) und von 4,67 ha Brachland bzw. nicht landwirtschaftlich genutzter Fläche (Flurstücke 598/9, 606, 568 und 599/3).
Mit Bescheid vom 30. Dezember 1992 teilte die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, eine der Rechtsvorgängerinnen der Beklagten, dem Kläger mit, dass er als landwirtschaftlicher Unternehmer (mit 4,53 ha Landwirtschaft, 0,21 ha Hoffläche, 1,24 ha Garten, 0,5 ha ohne Bewertung) im Datenbestand verzeichnet sei. Da er die daraus abzuführenden Beiträge zu tragen habe, werde um Mitteilung gebeten, ob diese Flächenangaben zutreffen würden. Der Kläger verweigerte die Annahme dieses Schreibens.
Ab 1992 erließ die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft zahlreiche Beitragsbescheide, deren Annahme der Kläger jeweils verweigerte (Beitragsbescheid vom 26. Mai 1993 für die Umlage 1992, berichtigt mit Beitragsbescheid vom 20. Oktober 1994; Bescheid vom 24. April 1995 für die Umlage 1994, Beitragsbescheid vom 27. Februar 1996 für die Umlage 1995). Auch weitere Versuche der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft, dem Kläger Schreiben zuzustellen oder weitere Ermittlungen durchzuführen, scheiterten an der Weigerung des Klägers, Schriftstücke der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft anzunehmen oder sachdienliche Angaben zu machen. Eine Vollstreckungsmaßnahme scheiterte mangels vollstreckbarer Habe (22. Januar 1997).
Am 17. August 1994 führte der Kreisbauernverband im Auftrag der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft eine Überprüfung der Flächenangaben vor Ort durch, der Kläger verweigerte jedoch jegliche Mitwirkung. Eine Anfrage der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft bei dem für den Kläger zuständigen Finanzamt ergab, dass er mit 0,50 ha Landwirtschaft, 0,50 ha Forstwirtschaft, 0,65 ha Garten und 0,30 ha Hof veranlagt sei (insgesamt 1,95 ha) und 0,48 ha Forst vom Forstamt zurückerhalten habe.
Eine weitere Besichtigung vor Ort erfolgte am 16. Oktober 1997 durch einen Mitarbeiter der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft. Daraufhin erließ diese den Bescheid vom 9. Februar 1999, mit dem sie dem Kläger mitteilte, die in seinem Eigentum stehende Fläche von 1 ha (Flurstück Nr. 598/3, Gemarkung Z.) falle mangels landwirtschaftlicher Nutzung nicht in die Zuständigkeit der Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, daher bestehe ab der 1995 fälligen Umlage keine Beitragspflicht. Mit Beitragsbescheid vom 19. Februar 1999 legte die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft ab 1994 ihrer Beitragsberechnung 2,23 ha Landwirtschaft, 1,48 ha Forstwirtschaft und 1,27 ha Landschaftspflege zugrunde. Das sächsische Forstamt M. teilte der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Schreiben vom 13. April 1999 mit, dass auf dem Flurstück 598/3 (seit September 1996 im Eigentum des Sohns des Klägers) nach einer Prüfung vor Ort 0,80 ha Erstaufforstung als Wald im Sinne des Sächsischen Waldgesetzes vorhanden seien.
Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erließ daraufhin den Beitragsbescheid vom 26. Mai 1999, dem sie für 1995 und 1996 3,23 ha Landwirtschaft, 1,48 ha Wald und 1,27 ha Landschaftspflege zugrunde legte, für 1997 2,32 ha Landwirtschaft, 0,68 ha Forstwirtschaft und 1,27 ha Landschaftspflege.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft holte daraufhin Grundbuchauszüge betreffend die Flächen des Klägers ein. Nachdem noch weitere Ermittlungen unter Mitarbeit des Klägers erfolgt waren, erließ die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft den Beitragsbescheid vom 11. Juli 2000 für die Jahre 1997 bis 1999, dem 2,08 ha Landwirtschaft, 0,48 ha Forst und 1,27 ha Landschaftspflege zugrunde gelegt wurden.
Beim Beitragsbescheid für die Umlage 2000 vom 22. Februar 2001 (2,08 ha Landwirtschaft, 0,48 ha Forstwirtschaft) verweigerte der Kläger erneut die Annahme. Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft erließ am 22. März 2001 einen berichtigten Bescheid für die Umlagejahre 1999 und 2000 (1,21 ha Landwirtschaft und 0,48 ha Forst).
Nachdem sich der Kläger weiterhin weigerte, die Beitragsforderungen zu bezahlen bzw. eine eidesstattliche Versicherung abzugeben, wurde er in Zwangshaft genommen und nach einem Kreislaufkollaps ins Krankenhaus verlegt.
Gegen den Bescheid vom 11. März 2002 legte der Kläger Widerspruch ein, da er keinen landwirtschaftlichen Betrieb aufrecht erhalte. Er sei auch zu 100% schwerbehindert und habe die Merkzeichen B (ständige Begleitung) und G (Gehbehinderung) zuerkannt bekommen. Wie er angesichts dessen landwirtschaftliche Flächen bewirtschaften solle, sei ihm nicht nachvollziehbar. Mittlerweile wohne er auch in B.-W.g und könne schon deshalb die Flächen in S. nicht bewirtschaften.
Die Sächsische Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft nahm daraufhin weitere Ermittlungen zu den Eigentumsverhältnissen vor und erließ unter dem 28. Mai 2003 den - berichtigten - Beitragsbescheid für die Jahre 1998 bis 2002 (1998: Landwirtschaft 2,08 ha, Forstwirtschaft 1,28 ha, Landschaftspflege 1,27 ha; 1999 - 2001: Landwirtschaft 1,21 ha, Forstwirtschaft 1,28 ha). Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er führte aus, die 0,8 ha Waldfläche, die bisher dem Sohn des Kläger zugerechnet worden seien, würden nicht bewirtschaftet. Auch im übrigen betreibe er kein landwirtschaftliches Unternehmen.
Nach weiteren Ermittlungen beim Staatlichen Vermessungsamt Z. erfolgte am 25. August 2003 im Beisein des Sohns des Klägers und des Bevollmächtigten des Klägers ein weiterer Besichtigungstermin vor Ort. Mit Beitragsbescheid vom 17. November 2003 wurden daraufhin die Beitragsforderungen für die Jahre 1998 bis 2002 berichtigt festgestellt (0,68 ha Landwirtschaft, 1,27 ha Forstwirtschaft, 0,29 ha Landschaftspflege). Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Bescheid vom 12. August 2004 stellte die Beklagte den Bestand der Flächen des Klägers neu fest.
Mit Bescheid vom 31. August 2004 teilte die Beklagte als Rechtsnachfolgerin der Sächsischen Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft dem Kläger mit, dass sie nunmehr zuständiger Unfallversicherungsträger sei und erließ den Beitragsbescheid ebenfalls vom 31. August 2004 für die Beiträge von 1994 bis 1998, gegen den der Kläger ebenfalls Widerspruch einlegte. Der vom Kläger am 11. April 1995 eingelegte Widerspruch gegen den Bescheid vom 20. Oktober 1994 wurde von der Beklagten als Antrag nach § 44 SGB X gewertet und mit Bescheid vom 6. Dezember 2004 teilweise stattgegeben. Für die Jahre 1992 und 1993 wurde eine teilweise korrigierte Beitragsforderung erhoben. Auch dagegen erhob der Kläger Widerspruch.
Mit Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 2005 entschied der Widerspruchsausschuss der Beklagten über den Widerspruch gegen den Beitragsbescheid vom 24. April 1995 in der berichtigten Fassung vom 31. August 2004, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 26. Mai 1999 in der berichtigten Fassung vom 31. August 2004, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 11. März 2002 in der Fassung des Bescheids vom 17. November 2003, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 28. Mai 2003, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 17. November 2003, über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 19. Februar 2004 (Umlagejahr 2003), über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 31. August 2004 und über den Widerspruch gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2004 und wies die Widersprüche zurück.
Mit Bescheid vom 18. Februar 2005 forderte die Beklagte Beiträge für das Jahr 2004. Auch gegen diesen Bescheid erhob der Kläger Widerspruch.
Am 10. März 2005 erhob der Kläger gegen die aufgeführten Bescheide in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2005 Klage zum Sozialgericht Ulm (SG). Insbesondere liege in der Heranziehung zur Beitragszahlung durch die Beklagte ein Verstoß gegen Art. 3 I und 14 des Grundgesetzes (GG). Eine Zwangsversicherung unabhängig vom Nutzungswillen des Eigentümers stehe nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz in Einklang, da nicht an eine tatsächliche Tätigkeit angeknüpft werde. Im übrigen verstoße insbesondere bei den Waldgrundstücken die Vermutungsregelung gegen Art. 14 GG, da diese kaum durch den Eigentümer zu widerlegen sei.
Durch Urteil vom 12. September 2006 wies das SG die Klage ab. Der Kläger unterliege als landwirtschaftlicher Unternehmer der Beitragspflicht zur Beklagten. Es schließe sich bei seiner Beurteilung nicht der neueren Rechtssprechung des 6. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg in seiner Entscheidung vom 22. Juni 2006 (Az: L 6 U 1442/06) an, wonach allein aus dem bloßen Besitz oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden könne. Im Hinblick auf die Waldflächen habe das BSG zuletzt in seinem Urteil vom 7. Dezember 2004 entschieden, dass dann von einem Brachliegenlassen entsprechender Flächen nicht gesprochen werden könne, solange auf den in Rede stehenden Flächen Bäume wachsen bzw. nachwachsen würden. Die geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken teile das Gericht nicht.
Gegen das am 12. Oktober 2006 zugestellte Urteil hat der Kläger am 16. November 2006 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen sein Vorbringen erster Instanz und trägt ergänzend vor, er sei schon gesundheitlich gar nicht in der Lage, Land- oder Forstwirtschaft zu betreiben.
Mit Bescheid vom 19. September 2007 hat die Beklagte die landwirtschaftlichen Flächen des Klägers der Beitragsveranlagung in vollem Umfang entnommen, die entgegenstehenden Bescheide durch den Bescheid vom 19. September 2007 ersetzt und den Beitrag berichtigt. Veranlagt hat sie nur noch die forstwirtschaftlichen Flächen und verlangt ab 1992 einen rückständigen Beitrag in Höhe von insgesamt 560,53 EUR. Zur Begründung hat sie vorgetragen, sie trage dem Begehren des Klägers teilweise Rechnung, als sie ihn nicht mehr als landwirtschaftlichen Unternehmer ansehe und veranlage. Deshalb seien die angefochtenen Entscheidungen teilweise aufzuheben gewesen. An ihrer Beurteilung, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer sei, halte sie jedoch fest und habe dem entsprechend auch die Beiträge neu festgesetzt.
Der Kläger hat dazu ausgeführt, er sehe sich nicht dazu in der Lage, den Rechtsstreit insoweit für erledigt zu erklären. Es bestehe eine "Wiederholungsgefahr" dergestalt, dass die Beklagte wieder Beiträge festsetze, wenn die landwirtschaftlichen Flächen - anders als jetzt - in Zukunft wieder gepflegt würden. Darüber hinaus bestehe mit Blick auf Art. 3 GG ein Feststellungsinteresse, da der Kläger, anders als sonstige Berufsgruppen, ohne eigentliche Tätigkeit zu Beiträgen veranlagt werde. Daher sei ein Rechtsschutzbedürfnis für eine dauerhafte Klärung gegeben.
Der Kläger beantragt, sinngemäß gefasst,
das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 12. September 2006 sowie die durch den Bescheid vom 19. September 2007 ersetzten Bescheide, soweit sie Beiträge für ein forstwirtschaftliches Unternehmen festsetzen, aufzuheben und festzustellen, dass die insoweit, als sie ihn als landwirtschaftlichen Unternehmer berücksichtigten, aufgehobenen Beitragsbescheide rechtswidrig waren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie erachtet die angefochtenen Entscheidungen unter Berücksichtigung des Änderungsbescheids vom 19. September 2007 als zutreffend an und weist ergänzend darauf hin, dass die Eigenschaft als forstwirtschaftlicher Unternehmer an die bloße Nutzungsmöglichkeit des Waldes geknüpft sei, unabhängig von konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten sowie der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG) ist unbegründet. Der Kläger ist als forstwirtschaftlicher Unternehmer beitragspflichtig zur Beklagten. Der Feststellungsantrag ist unzulässig, da ein Feststellungsinteresse nicht besteht.
Soweit die Beklagte mit Schriftsatz vom 19. September 2007 die angefochtenen Beitragsbescheide ersetzt und den Kläger nur noch als Unternehmer der Forstwirtschaft veranlagt hat, ist insoweit das Rechtsschutzbedürfnis für die Fortführung des Berufungsverfahrens im Wege der Anfechtungsklage gegen die Veranlagung als landwirtschaftlicher Unternehmer entfallen. Denn der Kläger ist insoweit nicht mehr beschwert und die Hauptsache insoweit erledigt (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, vor § 51 Rz. 18). Die Prozessvoraussetzungen, wozu auch das Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung des behaupteten Anspruchs besteht, müssen bis zur Entscheidung des Gerichts vorliegen.
Es besteht aber auch kein Feststellungsinteresse für den zuletzt geltend gemachten Fortsetzungsfeststellungsantrag im Hinblick auf die Feststellung, dass die das landwirtschaftliche Unternehmen betreffenden Beitragsbescheide rechtswidrig waren.
In dem Fall, dass sich die durch den angefochtenen Verwaltungsakt verbundene Beschwer erledigt, kann ein Kläger die Feststellung beantragen, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig war, wenn er an dieser Feststellung ein berechtigtes Interesse hat (§ 131 Abs 1 Satz 3 SGG). Ein solches Interesse ist im vorliegenden Fall aber nicht zu bejahen.
Ein berechtigtes Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Entscheidend ist, dass die erstrebte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Position des Klägers zu verbessern (BSG vom 23. Juli 1992 - 7 Rar 44/91 = SozR 3-7815 Art 1 § 3 Nr. 4 unter Hinweis auf BVerwGE 53, 134, 137). Ein Feststellungsinteresse kommt im Grundsatz wegen Präjudiziabilität, wegen eines Schadensinteresses, wegen eines Rehabilitierungsinteresses und wegen des Wiederholungsinteresses in Betracht (vergl. BSG, Urt. vom 28.08.2007 - B 7/7a AL 16/06 R - , veröffentlicht in Juris). Hierfür genügt nicht jede abstrakte, im Übrigen aber ungewisse oder vage Möglichkeit der Wiederholung einer gleichartigen Verwaltungsentscheidung. Ein berechtigtes Interesse ist jedoch gegeben, wenn die Gefahr der Wiederholung wohl begründet (BVerwGE 42, 318, 320; vgl. BSG SozR 4100 § 19 Nr. 5) oder hinreichend konkret ist (BSGE 42, 212, 217), z.B. bei der beabsichtigten Wiederholung einer genehmigungsbedürftigen, aber nicht genehmigten Wahlordnung (BVerwGE 16, 312, 316), bei der beabsichtigten Wiederholung der - im Einzelfall als unzulässig zurückgewiesenen - unentgeltlichen Vertretung von Wehrpflichtigen im Kriegsdienstverweigerungsverfahren (BVerwGE 42, 318), beim Streit über die Höhe der Beförderungsgebühr für Drucksachen, die eine Rundfunkanstalt weiterhin regelmäßig durch die Briefpost versenden lassen will (BVerwG Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 37) oder beim Streit über die Vollstreckbarkeit einer der Höhe nach umstrittenen Fernmeldegebührenrechnung bei Aufrechterhaltung des Fernmeldeanschlusses (BVerwGE 54, 314, 316).
Ein derartiges berechtigtes Feststellungsinteresse liegt hier nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, inwieweit sich die Position des Klägers durch die angestrebte gerichtliche Feststellung der fehlenden Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer verbessern sollte. Denn anders als z.B. einer Erledigung, die allein durch Zeitablauf eingetreten ist, hat die Beklagte ihre Beitragsbescheide deshalb aufgehoben, weil sie den Kläger nicht mehr als landwirtschaftlichen Unternehmer beurteilt und veranlagt. Dem Bescheid vom 19. September 2007 ist die Beurteilung der Rechtswidrigkeit der aufgehobenen Beitragsbescheide in Bezug auf die ursprünglich auch veranlagten landwirtschaftlichen Flächen bereits zu entnehmen. Eine gerichtliche Feststellung brächte insoweit schon keine Besserstellung gegenüber dem jetzigen Rechtszustand. Darüber hinaus ist das Feststellungsinteresse weder im Hinblick auf eine konkrete Wiederholungsgefahr, ein möglicherweise bestehendes Rehabilitierungsinteresse, eine präjudizielle Wirkung für andere Rechtsstreitigkeiten noch im Hinblick auf Schadensersatzansprüche gegeben.
Soweit der Kläger vorbringt, die Wiederholungsgefahr liege darin, dass für den Fall der (Wieder)Aufnahme von landwirtschaftlichen Arbeiten an den betroffenen Grundflächen eine - erneute - Veranlagung als landwirtschaftlicher Unternehmer zu erwarten stehe, ist dieser Einwand unter zwei Gesichtspunkten nicht geeignet, eine konkrete Wiederholungsgefahr zu begründen.
Die Bejahung einer Wiederholungsgefahr würde das Bestehen einer konkreten Gefahr voraussetzen dergestalt, die Beklagte werde gegenüber dem Kläger in naher Zukunft auf einen gleichartigen Antrag hin bzw. in einer gleichartigen Situation eine der erledigten Verwaltungsentscheidung gleichartige Verwaltungsentscheidung treffen. Diese Gleichartigkeit einer zu erwartenden Verwaltungsentscheidung kann nach der Rechtsprechung grundsätzlich nur dann angenommen werden, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse seit dem Erlass der erledigten Verwaltungsentscheidung nicht geändert haben und diese Verhältnisse auch noch im Zeitpunkt der zukünftig zu erwartenden Verwaltungsentscheidung vorliegen werden (vgl. Beschluss des BVerwG vom 18. Juni 1970 - BVerwG 7 B 126.68 = Buchholz 310 § 113 Nr. 53; Beschluss vom 24. August 1979 - BVerwG 1 B 76.76 = Buchholz 310 § 113 Nr. 91; vgl. auch Beschluss vom 30. September 1981 - BVerwG 3 B 39.81 = Buchholz 418.6 Nr. 8). Ausnahmsweise wird auch trotz veränderter Verhältnisse eine Wiederholungsgefahr bejaht, wenn der Verwaltungsträger die Absicht, gleich zu entscheiden, zu erkennen gegeben hat.
Die vom Kläger zur Begründung einer Wiederholungsgefahr vorgebrachten Gesichtspunkte (nach Aufnahme von Pflegearbeiten Veranlagung als landwirtschaftlicher Unternehmer) setzen aber gerade voraus, dass sich die zugrundeliegenden tatsächlichen Verhältnisse ändern, der Kläger also künftig Pflegemaßnahmen durchführt (was er derzeit nach seinem Bekunden nicht tut). Darüber hinaus müsste die Gefahr der Wiederholung der erledigten Amtshandlung hinreichend konkret sein, d.h. in absehbarer Zeit müsste mit der - hier - erledigten Amtshandlung zu rechnen sein. Dafür gibt es aber keine Anhaltspunkte; ebenso wenig dafür, dass die Beklagte trotz geänderter Verhältnisse die konkrete Absicht hätte, einen vergleichbaren Verwaltungsakt wieder zu erlassen.
Soweit möglicherweise ein Rehabilitierungsinteresse im Raum stehen könnte, weil sich der Kläger durch die Qualifizierung als landwirtschaftlicher Unternehmer in seinen Grundrechten verletzt fühlt, ist dies nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht geeignet, vorliegend ein Feststellungsinteresse zu begründen.
Ein ideelles Interesse, insbesondere ein Rehabilitierungsinteresse, kann eine Fortsetzungsfeststellungsklage rechtfertigen, wenn es nach der Sachlage als schutzwürdig anzuerkennen ist. Allerdings genügt hierfür nicht ein bloßes ideelles Interesse an der endgültigen Klärung der Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines erledigten Verwaltungsaktes ohne Rücksicht darauf, ob abträgliche Nachwirkungen des erledigten Verwaltungsaktes fortbestehen, denen durch eine gerichtliche Sachentscheidung wirksam begegnet werden könnte. Andererseits kann aber auch die Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, insbesondere im grundrechtlich geschützten Bereich, verbunden mit dem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf effektiven Rechtsschutz, die Bejahung des für einen Antrag nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG erforderlichen Feststellungsinteresses erfordern (vgl. BVerfGE 51, 268). Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit erledigten Beitragsbescheide, denen eine Qualifizierung des Klägers als landwirtschaftlicher Unternehmer zugrunde lag, abträgliche Nachwirkungen über den Erledigungszeitpunkt hinaus besitzen könnten, bestehen nicht. Gleiches gilt unter Berücksichtigung der Art des durch den erledigten Verwaltungsakt bewirkten Eingriffs, der lediglich eine Zahlungspflicht bewirkte, die im Übrigen auch in ihrer Höhe nicht an ein möglicherweise grundrechtsrelevantes Ausmaß heranreichte. Soweit der Kläger sein fortbestehendes Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen will, weil er nach seiner Auffassung, anders als andere Unternehmer, allein aufgrund von Flächenbesitz zur Beitragspflicht herangezogen werde, ohne dass es auf konkrete Arbeitsleistungen ankäme, konnte der Senat offen lassen, ob der geltend gemachte Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vorliegt. Denn auch die Fortsetzungsfeststellungsklage bietet keinen Weg, eine abstrakte Rechtsfrage gerichtlicher Klärung zuzuführen. Insoweit fehlt es dem Kläger, nachdem die Beklagte nicht mehr von seiner Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer ausgeht, am konkreten Feststellungsinteresse. Damit entfällt auch ein Rechtschutzinteresse wegen einer etwaigen präjudiziellen Wirkung der insoweit zu klärenden Rechtsfrage, zumal keine anderen, streitigen Rechtsbeziehungen vorgetragen oder ersichtlich sind, die an dieser Rechtsfrage anknüpfen.
Für ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter dem Gesichtspunkt möglicher Schadensersatzansprüche bestehen keine Anhaltspunkte und wurde auch vom Kläger nichts vorgetragen.
Im Streit steht deshalb lediglich noch die Eigenschaft und Beitragspflicht des Klägers als Unternehmer der Forstwirtschaft. Über den Bescheid vom 19. September 2007, der entgegen seiner Rechtsmittelbelehrung nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens wurde, hat der Senat durch Klage zu entscheiden. Da der Kläger allerdings zu Recht als Unternehmer der Forstwirtschaft zu Beiträgen zur Beklagten herangezogen wird, war die Klage abzuweisen.
Die beitragsrechtlichen Entscheidungen bezüglich der Geschäftsjahre 1992 bis 1996 richten sich noch nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung (RVO). Am 1. Januar 1997 ist zwar das Siebte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB VII) in Kraft getreten (Art 36 des Unfallversicherungs-Einordnungsgesetzes [UVEG]). Für die vor dem Jahre 1997 liegenden Haushaltsjahre sind jedoch die Vorschriften der RVO über die Aufbringung der Mittel weiterhin anzuwenden, während ab dem Geschäftsjahr 1997 die Vorschriften des SGB VII Anwendung finden (§ 219 Abs 1 Satz 2 SGB VII).
Gemäß §§ 802, 723 RVO werden die Mittel für die Ausgaben der Berufsgenossenschaften durch Beiträge der Unternehmer, die versichert sind oder Versicherte beschäftigen, aufgebracht. Unternehmer ist derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht (§ 658 Abs 2 Nr. 1 RVO). Die landwirtschaftliche Unfallversicherung erfasst gemäß § 776 Abs 1 Nr. 1 RVO u.a. Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. zusammenfassend BSG vom 28. September 1999 - B 2 U 40/98 R = SozR 3-2200 § 776 Nr. 5) setzt die Annahme eines Unternehmens der Forstwirtschaft grundsätzlich voraus, dass der Inhaber des Unternehmens über Grund und Boden verfügt, der zum Zwecke der Gewinnung von Forsterzeugnissen bearbeitet wird (BSG SozR 2200 § 647 Nr. 5; BSG Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - = HV-INFO 1989, 2026). Die Bearbeitung kann dabei - entsprechend der Eigenart der Forstwirtschaft - auf verschiedene Weise erfolgen. Während die sogenannten Nachhaltsunternehmen jedes Jahr schlagreifes Holz ernten, findet dies bei den sogenannten aussetzenden Unternehmen nur in mehrjährigen Zwischenräumen statt, wobei sich die Zeiten ohne Anbau und Einschlag von Holz auch über Jahrzehnte hinziehen können (vgl. BSG Beschluss vom 12. Juni 1989 - 2 BU 175/88 - a.a.O.).
Demnach können sich forstwirtschaftliche Unternehmen zumindest über lange Zeiträume hinweg in ihrer äußeren Erscheinung stark unterscheiden. Gemeinsam ist insoweit lediglich der Bestand von Flächen, auf denen Bäume wachsen bzw. nachwachsen; irgendwelche konkreten Bewirtschaftungsmaßnahmen (z.B. Pflanzungen, Fällungen) bzw. deren Spuren gehören nicht zum notwendigen Erscheinungsbild eines forstwirtschaftlichen Unternehmens (vgl. dazu auch Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 17. Oktober 2001 - L 2 U 219/99, veröffentlicht in Juris, und LSG Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2001 - L 2 U 227/00 = HVBG-Info 2001, 2617 ff).
Bei Zugrundelegung dieser Grundsätze ist hier davon auszugehen, dass der Kläger forstwirtschaftlicher Unternehmer und damit beitragspflichtig ist. Der Kläger ist Eigentümer von 1,27 ha Grund und Boden, auf dem Bäume stehen (Forst) und damit Nutzungsberechtigter einer forstwirtschaftlichen Fläche. Dass diese Fläche als Haus-, Zier- oder anderer Kleingarten bewirtschaftet wird und damit gemäß § 778 RVO nicht als landwirtschaftliches Unternehmen im Sinne des § 776 Abs 1 Nr. 1 RVO gilt, ist schon aufgrund der mehr als 1 ha großen Fläche auszuschließen (sog. Geringfügigkeitsgrenze, vgl. Beschluss des BSG vom 12. Juni 1989 a.a.O.).
Daher besteht hier die Vermutung, dass der Kläger forstwirtschaftlich tätig und damit forstwirtschaftlicher Unternehmer ist. Diese Vermutung ist nicht widerlegt. Dass nach dem Vorbringen des Klägers keine Bearbeitung der forstwirtschaftlichen Fläche stattfindet und er vorträgt, dass er selbst aufgrund seines Alters und angegriffenen Gesundheitszustands dazu nicht in der Lage ist, forstwirtschaftliche Tätigkeiten zu verrichten, ist nach den obigen Ausführungen unbeachtlich. Greifbare Umstände, die auf eine andersartige - nicht auf die Gewinnung von Forsterzeugnissen gerichtete - Nutzung der Waldfläche hinweisen, wie dies etwa bei einer aus konkreten Umständen ersichtlichen Änderung der Zweckbestimmung in Bauland der Fall wäre, ergeben sich ebenfalls nicht. Die bloße Absicht, auf einer bestimmten forstwirtschaftlichen Fläche keine forstwirtschaftliche Tätigkeit zu entfalten, ändert an deren Eigenschaft als solcher jedenfalls solange nichts, wie dort forstwirtschaftliche Pflanzen wachsen. Sie entzieht der auf tatsächliche und rechtliche Kriterien gestützten Vermutung keine ihrer Grundlagen.
Soweit die Beteiligten zuletzt auch auf die Vorschriften des Sächsischen Landeswaldgesetzes, der Kläger auf § 18 Abs. 2, die Beklagte auf § 40 Abs. 1, abgestellt haben, wonach einerseits (§ 18 Abs. 2) der Waldbesitzer nur nach Maßgabe seines Leistungsvermögens zur Bewirtschaftung der Waldbestände verpflichtet ist, andererseits (§ 40 Abs. 1) die Forstbehörde die Einhaltung der Verpflichtungen nach dem Landeswaldgesetz zu überwachen hat, rechtfertigt keine der genannten Vorschriften eine andere Beurteilung der Rechtslage.
Der 11. Senat des Bundessozialgerichts hat in seinem Urteil vom 3. Mai 1984 - 11 RK 1/83 - (SozR 5420 § 2 Nr. 30) klargestellt, dass es für die Vermutung der Bewirtschaftung keine Rolle spielt, wie die Einhaltung der Pflicht des Waldbesitzers im einzelnen waldrechtlich gesichert ist, ob also die Außerachtlassung der Pflichten als Waldbesitzer z.B. als Ordnungswidrigkeit sanktioniert wird oder nicht. Daran hat auch der 2. Senat in seiner Entscheidung vom 28. September 1999 a.a.O. festgehalten und weiter ausgeführt, dass - lediglich - entscheidend ist, dass ein konkreter Gesetzesbefehl - nicht ein bloßer Programmsatz - vorliegt, der ein bestimmtes Verhalten gebietet. Das ist hier der Fall, wie die Vorschrift des § 40 Abs. 1 des Sächsischen Landeswaldgesetzes belegt und wie darüber hinaus die Ahndung als "besondere Ordnungswidrigkeit" in § 53 Abs. 1 Nr. 4 des Sächsischen Waldgesetzes zeigt, wenn die in § 18 Ab. 2 des Sächsischen Waldgesetzes festgelegten Maßnahmen nicht fristgerecht erledigt werden. Deshalb hat die Beklagte auch zutreffend darauf hingewiesen, dass die Verpflichtungen nach dem Landeswaldgesetz, die den Waldbesitzer treffen, keine unvertretbaren Handlungen darstellen, also z.B. auch vom Sohn des Klägers oder einem anderen Dritten verrichtet werden können.
Soweit der Rechtsstreit die Beiträge ab dem Geschäftsjahr 1997 betrifft, für die bereits die Vorschriften des SGB VII anzuwenden sind, gilt nichts anderes. An die Stelle des § 776 Abs 1 Nr. 1 RVO ist § 123 Abs 1 Nr. 1 SGB VII getreten, die inhaltlich dem bisher geltenden Recht der RVO entspricht, so dass einer Anwendung der zur RVO ergangenen Rechtsprechung zum Vorliegen eines forstwirtschaftlichen Unternehmens und der Unternehmereigenschaft nichts entgegensteht (vgl. auch insoweit BSG vom 28. September 1999 a.a.O.).
Zur Beitragsberechnung selbst hat der Kläger nichts vorgetragen. Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Beiträge in ihrer Höhe liegen nicht vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Eine Kostenteilung kam nicht in Betracht, da der Kläger seinen ursprünglichen Anfechtungsantrag nach Erlass des Ersetzungsbescheids vom 19. September 2007 als Feststellungsbegehren fortgeführt hat und mit dem Feststellungsbegehren in vollem Umfang unterlegen ist. § 197a SGG ist nicht anzuwenden, da im Streit die Beitragspflicht des Klägers als pflichtversicherter land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer für seine eigene Person steht (vgl. Beschluss des LSG Baden-Württemberg vom 26. April 2006 - L 9 U 1042/06 KO-A m.w.N.).
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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