L 12 AL 2030/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AL 1781/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 2030/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 13.12.2006 und der Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 werden insoweit abgeändert, dass die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe erst ab dem 15.01.2002 zurückgenommen wird und der Kläger die ihm gewährten Leistungen erst in der ab diesem Zeitpunkt entstandenen Höhe zu erstatten hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu einem Viertel zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Erstattung von Arbeitslosenhilfe sowie Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von insgesamt 6.483,79 EUR im Streit.

Der 1972 geborene Kläger bezog von der Beklagten im Anschluss an Arbeitslosengeld seit Juli 1995 Anschlussarbeitslosenhilfe. Am 06.02.2001 teilte er der Beklagten mit, dass er seit dem 15.01.2001 eine selbständige Tätigkeit (Computerverkauf bzw. Online-Shop) ausübe. Die Beklagte hob daraufhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit Wirkung vom 15.01.2001 auf und forderte die Erstattung der bis zum 31.01.2001 gezahlten Leistungen. Der Kläger hatte für die Aufnahme seiner Tätigkeit Überbrückungsgeld ab dem 15.01.2001 beantragt, welches ihm die Beklagte für die Dauer von sechs Monaten antragsgemäß gewährte.

Am 15.01.2002 meldete der Kläger sich erneut arbeitslos und beantragte die Gewährung von Arbeitslosenhilfe. Zu seiner selbständigen Tätigkeit erklärte er, diese habe einen wöchentlichen Umfang von fünf bis sechs Stunden, wobei er ca. 350 bis 400 EUR monatlich erziele (brutto). Es handele sich um die zuvor im Rahmen des Überbrückungsgeldes geförderte Tätigkeit, welche er seit dem 15.01.2002 nur noch in geringfügigem Umfang ("630 DM-Basis") ausübe. Der Beklagten lag eine Gewerbeanmeldung vom 27.12.2000 für eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts M. H. und U. S. betreffend den Handel mit PC-Hardware, Internet-Dienstleistungen, Handy-Verkauf und Zubehör sowie Verträge für Handys ab dem 10.01.2001 vor. Das vorläufige Betriebsergebnis vom 30.01.2002 weise einen Verlust der Tätigkeit aus. Der Kläger gab an, eine Steuerbescheid für das Jahr 2001 noch nicht vorlegen zu können. Die Beklagte bewilligte antragsgemäß Arbeitslosenhilfe ab dem 15.01.2002.

Das Arbeitsamt W. teilte der Beklagten im September 2002 mit, dass der Kläger aus seiner Nebentätigkeit Einkünfte aus dem Betrieb eines Internet-Chat-Portals der Firma C. erzielt habe. Die Beklagte hörte den Kläger noch im September 2002 dazu an, dass er in dem angegebenen Zeitraum vom 28.09.2001 bis zum 11.06.2002 Arbeitslosenhilfe zu Unrecht bezogen habe, da er das Nebeneinkommen der Firma C. der Beklagten nicht mitgeteilt habe. Außerdem wies die Beklagte den Kläger mehrfach darauf hin, dass er entweder den Steuerbescheid für das Jahr 2001 oder eine Bestätigung über die Abgabe der Steuererklärung vorlegen solle.

Der Kläger teilte darauf hin mit, dass die Einkünfte der Firma C. zu seiner angemeldeten Firmentätigkeit zählten und ordnungsgemäß versteuert wurden seien.

In seinem Fortzahlungsantrag vom Dezember 2002 auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab dem 15.01.2003 gab der Kläger an, "ca. 15" Stunden wöchentlich tätig zu sein.

Im März 2003 fand eine Aussenprüfung der Mitarbeiter H. und M. der Beklagten statt. Bei einem Besuch der Geschäftsräume der Firma des Klägers wurde festgestellt, dass sein Firmenpartner M. H. sich ebenfalls im Leistungsbezug der Beklagen befand. Auf der Internetseite der Firma wurden Bürozeiten von 10 bis 17 Uhr täglich (auch am Wochenende) sowie ein technischer Support von 13 bis 20 Uhr angeboten. Der Kläger teilte den Außendienstmitarbeitern mit, dass er eine Internet-Flatrate habe und auf Grundlage dieser Flatrate seine Internetdienstleistungen anbiete. Der Partner des Klägers M. H. gab an, dass der Kläger für die technische Seite zuständig gewesen sei, da dieser die erforderlichen Fachkenntnisse habe. Die Firma des Klägers werde auf der Internetseite www.w ...de von mehreren Nutzern auch deswegen positiv beurteilt, weil Fragen meistens binnen weniger Minuten beantwortet würden, manchmal auch sonntags und nachts. Außer der Betreuung von ca. 500 Internet-Homepages, welche der Kläger eingeräumt habe, sei dieser auch im nicht unerheblichen Umfang im Bereich der Webcam-Erotik über die Firma C. tätig, bei der ein erheblicher Umsatz erzielt werde.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25.06.2003 die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe mit der Begründung ab, der Kläger sei mehr als kurzzeitig (mindestens 15 Stunden wöchentlich) tätig. Der Kläger meldete sich daraufhin aus dem Leistungsbezug ab.

Mit einem zweiten Bescheid vom 25.06.2003 wurde die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 10.01.2001 aufgehoben, weil der Kläger in seinem Antrag vom 15.01.2002 zumindest grob fahrlässig falsche Angaben gemacht habe, § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - SGB X -). Der Kläger sei nach § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I) verpflichtet gewesen, alle Änderungen in seinen Verhältnissen dem Arbeitsamt mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien. Dieser Verpflichtung sei der Kläger zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen (§ 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X). Die im streitgegenständlichen Zeitraum zu Unrecht gezahlte Arbeitslosenhilfe in Höhe von 5.316,20 EUR sowie die bis zum 14.01.2003 gezahlten Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von 1.167,59 EUR seien ebenfalls zu erstatten, woraus sich eine Gesamtforderung in Höhe von 6.483,79 EUR ergebe.

Der Kläger machte in der Folgezeit über seinen Anwalt geltend, den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid vom 25.06.2003 nicht erhalten zu haben. Dieser Bescheid wurde daraufhin am 01.02.2004 erneut übersandt.

Mit Widerspruchsschreiben vom 23.02.2004 beantragte der Klägerbevollmächtigte daraufhin Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist. Der Kläger bestreite mit Nichtwissen, dass er 15 Stunden wöchentlich arbeite. Die Erkenntnisse der Außendienstmitarbeiter der Beklagten könnten in keinster Weise nachvollzogen werden. Die selbständige Tätigkeit umfasse im Durchschnitt ca. vier Stunden und unterschreite damit jedwede geringfügige Beschäftigung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2004 wurde der Widerspruch gegen den Bescheid über die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab dem 10.01.2001 als unbegründet zurückgewiesen. Der Kläger sei spätestens seit dem 10.01.2001 bis zum Tag der Entscheidung länger als 15 Stunden in der Woche selbständig tätig gewesen.

Der Kläger hat über seinen Bevollmächtigten am 21.06.2004 Klage beim Sozialgericht M. (SG) erhoben. Der Firmenpartner des Klägers M. H. hat in seiner mündlichen Verhandlung (S 5 AL 2151/03) vor dem SG unter anderem angegeben, dass die Angabe der Bürozeiten der Firma aus der Internetseite der Firma (10 bis 17 Uhr und technische Unterstützung zwischen 13 und 20 Uhr) deswegen erfolgt sei, da ein Kundenkontakt zu jeder Tages- und Nachzeit von den beiden Firmeninhabern nicht gewünscht worden sei. Es sei oft vorgekommen, dass Kunden angerufen hätten, ohne das jemand zu Hause gewesen sei, weil die Kunden auch die angegebenen Bürozeiten nicht eingehalten hätten. Seine Aufgabe habe sich im wesentlichen auf vorbereitende Buchhaltung bezogen. Er selbst habe ursprünglich nur ca. 30 bis 60 Minuten bzw. 30 bis 45 Minuten Arbeit in dem Unternehmen gehabt. Es treffe allerdings tatsächlich zu, dass auch Nachts Kundenanrufe eingetroffen seien, welche entgegen genommen worden seien, da es sich auch um seinen privaten Telefonanschluss gehandelt habe.

Der Kläger selbst gab in seiner mündlichen Verhandlung vor dem SG am 13.12.2006 an, dass er seinen Betrieb mit seinem Partner H. weiterhin führe. Im Grunde habe sich nicht viel geändert, außer das aus damals 500 bis 600 Kunden nunmehr 4600 Kunden geworden seien. Auch heute noch investiere er in diesen Betrieb weniger als 15 Stunden Arbeit wöchentlich. Es handele sich um einen täglichen Arbeitsaufwand von lediglich 20 Minuten. In seinem Fortzahlungsantrag im Jahr 2002 habe er eine Arbeitszeit von 15 Stunden angegeben, weil ihm dies als Grenze für die Möglichkeit des Bezugs von Arbeitslosenhilfe genannt worden sei.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 13.12.2006 als unbegründet abgewiesen. Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens sei das SG davon überzeugt, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum für sein Unternehmen wöchentlich mehr als 15 Stunden tätig gewesen sei. Insofern beruhe die Gewährung von Arbeitslosenhilfe auf Angaben, die der Kläger entweder vorsätzlich oder jedenfalls grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung falsch gemacht habe, und der Kläger habe auch die Rechtswidrigkeit der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt. Die Aufhebung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe sei daher nach § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch ( SGB III) zu Recht erfolgt, weil der Kläger wegen des Umfangs seiner Tätigkeit nicht arbeitslos im Sinne des § 118 Abs. 2 SGB III (in Verbindung mit § 198 SGB III) gewesen sei, der Arbeitsvermittlung auch nicht im Sinne von § 119 SGB III zur Verfügung gestanden habe und außerdem auch nicht bedürftig gewesen sei (§ 193 Abs. 1 SGB III). Die Angaben des Klägers zu dem von ihm behaupteten geringeren Umfang seiner Tätigkeit seien nicht glaubhaft. Schließlich habe der Kläger ab Beginn der selbständigen Tätigkeit von der Beklagten für die Dauer von sechs Monaten Überbrückungsgeld zur Förderung der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erhalten und offenbar unstreitig in diesem Zeitraum seine volle Arbeitskraft für diese Tätigkeit eingesetzt. Grundsätzlich sei das gegründete Unternehmen auch geeignet gewesen, eine Grundlage für eine vollwertige Berufstätigkeit zu bilden, denn eine fachkundige Stelle habe die Tragfähigkeit der Existenzgründung bescheinigt. Insofern erscheine es nicht als Zufall, dass der Kläger am letzten Tag vor Ablauf der Jahresfrist am 15.01.2002 erneut einen Leistungsantrag bei der Beklagten gestellt und bei dieser Antragstellung einen zeitlichen Arbeitsumfang von lediglich fünf bis sechs Stunden wöchentlich und ab dem 15.02.2002 als "geringfügig" erklärt habe. Diese Angaben stünden im Widerspruch zu den Erkenntnissen der Ermittlungen der Beklagten durch ihre Außendienstmitarbeiter. Der Kläger habe in seinem Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab dem 14.01.2003 selbst einen Umfang der selbständigen Tätigkeit von ca. 15 Stunden wöchentlich angegeben. Dass diese Erklärung unabhängig vom tatsächlichen Arbeitsaufwand gemacht worden sei, erscheine nicht glaubwürdig, da die 15-Stunden-Grenze den Mitarbeitern der Beklagten bekannt sei. Schließlich habe sich der Kläger auch selbst aus dem Leistungsbezug abgemeldet, nach dem die Beklagte mit Bescheid vom 25.06.2003 den Fortzahlungsantrag abgelehnt habe. Auch wenn davon ausgegangen werden könne, dass der Kläger bei wechselndem Arbeitsanfall in unterschiedlicher Intensität von seiner Tätigkeit in Anspruch genommen worden sei, könnten für die Tätigkeit als Internetanbieter keine anderen Grundsätze gelten als bei Tätigkeiten mit konkreten Öffnungs- bzw. Bürozeiten. Denn zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zählten auch solche der selbständigen Tätigkeit zu widmenden Stunden, in denen kein Umsatz erzielt werde (unter Hinweis auf BSG SozR 4100 § 102 AFG Nr. 7; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.10.2002 - L 5 AL 225/00 - Juris). Dies gelte nicht nur für die Bereitstellung der Arbeitskraft für Kunden und Geschäftspartner, sondern auch für den Zeitaufwand im Zusammenhang mit der Bereitstellung des Angebots, der gerade im EDV-Bereich persönlichen Einsatz erfordere, der im Zusammenhang mit dem Auftreten von technischen Problemen zeitlich sehr umfangreich sein könne. Dem Kläger sei es auch trotz eingehender Befragung durch das Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht möglich gewesen, eine klare Struktur seines Tätigkeits- und des regelmäßig erforderlichen Zeitaufwands anzugeben. Nach dem persönlichen Eindruck des Gerichts habe der Kläger versucht, seine Tätigkeit so darzustellen, dass für sie nur ein minimaler bzw. gar kein Aufwand erforderlich gewesen sei. Diese Angaben seien aber nicht glaubwürdig, weil sie nicht nachvollziehbar seien und im Widerspruch zu dem Bezug von Überbrückungsgeld stünden. Dem Kläger seien die Leistungsvoraussetzungen auch über die Aushändigung des Merkblattes der Beklagten bekannt gewesen, weswegen er jedenfalls grob fahrlässig gehandelt habe. Das Urteil des SG ist dem Klägerbevollmächtigten am 04.04.2007 zugestellt worden.

Am 20.04.2007 hat der Klägerbevollmächtigte Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Der Kläger habe widerspruchsfrei erklärt, dass er weniger als 15 Stunden pro Woche für sein Unternehmen tätig sei und heute sogar weitaus weniger als diese 15 Stunden benötige. Er habe auch erläutert, dass die technische Betreuung lediglich ca. 20 Minuten täglich erfordere. Jeder Sachverständige hätte feststellen können, dass diese Angaben glaubhaft seien. Das Gericht habe sich insofern Sachverständigenkenntnisse angemaßt, ohne jedoch Sachverständiger zu sein und womöglich die für die richtige Beurteilung erforderlichen Computerkenntnisse vorweisen zu können.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts M. vom 13.12.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2004 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklage hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe:

Die nach den §§ 143 f. Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung ist nur zum geringen Teil begründet. Streitgegenstand ist allein der zweite Bescheid der Beklagten vom 25.06.2003 über die Aufhebung der Bewilligung und die Verpflichtung des Klägers zur Erstattung von Leistungen, nachdem der Kläger gegen den Ablehnungsbescheid vom 25.06.2003 keinen Widerspruch eingelegt hat.

Das SG hat die einschlägigen Rechtsgrundlagen vollständig zitiert und zutreffend begründet, dass der Kläger aufgrund des Umfangs seiner selbständigen Tätigkeit zur Erstattung von Leistungen an die Beklagte verpflichtet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird deshalb nach § 153 Abs. 2 SGG insoweit auf die ausführlichen Entscheidungsgründe in dem angegriffenen Urteil des SG Bezug genommen, denen der Senat sich ausdrücklich anschließt.

Der Senat misst ebenso wie das SG dem Umstand besondere Bedeutung bei, dass der Kläger selbst bei seinem Fortzahlungsantrag vom Dezember 2002 eine Beschäftigung von "ca. 15" Stunden wöchentlich angegeben hat. Berücksichtigt man hierbei, dass der Kläger inhaltlich die gleiche Tätigkeit wie zuvor ausgeübt hat, als er vollschichtig im Rahmen des Bezugs von Überbrückungsgeld gearbeitet hat, erscheint es nicht glaubhaft, dass der Kläger plötzlich ab dem 15.01.2002 nur noch weniger als die Hälfte der zuvor verrichteten selbständigen Arbeit geleistet hat. Dies ist auch deswegen nicht glaubhaft, weil die Firma des Klägers sich beständig vergrößert hat und nach seinen eigenen Angaben von ursprünglich betreuten 500 bis 600 Kunden auf nunmehr 4600 betreute Kunden angewachsen ist. Angesichts dieser eindrucksvollen Vervielfachung des Kundenstammes erscheint es nicht glaubwürdig, dass die Arbeit des Klägers weniger geworden sein soll. Hierbei ist auch zu beachten, dass der Kläger derjenige von den beiden Firmeninhabern war, der die technischen Kenntnisse für die Durchführung des Unternehmens hatte, weswegen die technische Unterstützung der betreuten Internet-Homepages ("Support") durch ihn alleine gewährleistet wurde.

Die Aussagen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, die tägliche Arbeitszeit habe noch nicht einmal eine Stunde betragen, sind auch deswegen nicht glaubhaft, weil der Kläger unterschiedliche Zeitangaben gemacht hat. Dass die tatsächliche Arbeitszeit dann ausgerechnet am 15.01.2002, dem letzten möglichen Tag einer Antragsstellung für Arbeitslosenhilfe, wesentlich gesunken ist oder heruntergefahren wurde, hält der Senat ebenso für unglaubhaft (vgl. die damals geltende Jahresfrist für die Geltendmachung eines Restanspruchs auf Arbeitslosenhilfe in § 196 Satz 1 Nr. 2 SGB III in der im Jahr 2002 geltenden Fassung).

Unabhängig davon, dass der Senat aus diesen Gründen von einer mehr als 15-stündigen und damit leistungsschädlichen Tätigkeit des Klägers überzeugt ist, ist auch der Hinweis des SG zutreffend, dass aufgrund der angegebenen Bürozeiten der Firma sowie der Zeiten der technischen Unterstützung ihrer Kunden von Bereitschaftszeiten auszugehen ist, die wie Arbeitszeit zu bewerten sind, wodurch die 15-Stunden-Grenze ebenfalls überschritten worden ist (vgl. die vom SG hierzu zitierte Rechtsprechung). Der Kläger hat die deutlich über 15 Stunden pro Woche liegenden Bürozeiten bei dem Außentermin der Mitarbeiter der Beklagten auch nicht bestritten.

Da der Kläger Arbeitslosenhilfe nach dem Bezug von Überbrückungsgeld erstmalig wieder ab dem 15.01.2002 bezogen hat, war die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe insoweit zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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