Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AS 2698/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 AS 4802/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Karlsruhe vom 23. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) hat keinen Erfolg.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - nämlich noch Übernahme der Kosten für 1. die Anschaffung einer Waschmaschine 2. die Betreuung der Kinder während einer ehrenamtlichen bzw. selbständigen Tätigkeit, 3. das Abonnement einer Tageszeitung, 4. eine Schneewanne, 5. die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, 6. schulbedingten Opernbesuch für das älteste Kind, 7. die Praxisgebühr, 8. die Fahrt zu einem Termin bei der Antragsgegnerin (Ag) - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Rechtsgrundsätze für den Erlass einer einstweiligen Anordnung richtig benannt und zutreffend begründet, warum für die - nach Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf Rufbereitschaft einer Hebamme und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - noch streitigen Punkte 1. bis 8. dies nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.08.2007 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
zu Punkt 1. (Waschmaschine) Die Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung ist umso mehr entfallen, als die Ast mittlerweile eine Waschmaschine angeschafft hat. Hinsichtlich der dem hierfür der Ast gewährten Darlehen zugrundeliegenden Vereinbarungen über die ratenweise Rückzahlung (50,- EUR pro Monat neben einer weiteren Darlehensrückzahlungsverpflichtung von 20,- EUR pro Monat) steht der Ast kein Anordnungsanspruch zur Seite. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird zur Rückzahlung des Darlehens die monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die monatlichen 70,-EUR belasten die Ast und ihre Kinder, deren gesamter Regelbedarf 1297,-EUR beträgt, jedoch nur zu 5,4 v.H.
Zu 2. Kinderbetreuungskosten Die Ast verweist hierzu auf das Schreiben der Stiftung Kinderland an das Familienzentrum H. e.V., in dem sie ehrenamtlich tätig ist, vom 21.08.2007 (Bl. 5 LSG). Dem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass eine Aufnahme des Familienzentrums in das Förderprogramm "Neue Generationennetzwerke für Familien" nur noch vom Vertragsschluss abhängig ist. Änderungen in der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs der Ast auf die Übernahme von Kinderbetreuungskosten ergeben sich daraus jedoch nicht. Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Ast dadurch einen bezahlten Arbeitsplatz erhielte und sich dementsprechend die Beurteilungsvoraussetzungen für die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II geändert hätten. Sofern die Ast auf eine selbständige Tätigkeit nach Beendigung des Mutterschutzes ab Oktober 2007 verweist, ist völlig unklar, welche Tätigkeit das genau sein soll. Einmal ist von der Tätigkeit als Heilpraktikerin, dann wieder als Musikerin im Familienzentrum die Rede (vgl. Bl. 3 und 4 LSG). Im Übrigen war die Ast nach ihrem eigenen Vortrag bisher in der Lage, die Kinderbetreuungskosten selbst aufzubringen. Dass dies in der Zukunft nicht mehr möglich ist, hat die Ast zwar behauptet aber nicht belegt, weshalb ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Soweit sie vorbringt, sie benötige die Kostenübernahme zur Tilgung von Schulden, wird dies nicht vom Zweck der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung erfasst. Letztlich hat der Senat Zweifel daran, dass die Kinderbetreuungskosten in der von der Ast gegründeten Einrichtung, in der sie selber die Betreuung der Kinder als zugelassene Zweitkraft übernommen hat, überhaupt geschuldet werden, zumal zwei ihrer Kinder altersmäßig zur Teilnahme an der Spielgruppe nicht berechtigt sind.
Zu 8. Fahrtkosten Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten ergibt sich aus dem Vorbringen der Ast im Beschwerdeverfahren nichts Neues. Dass die Verauslagung der einmaligen Fahrtkosten verantwortlich für die prekäre finanzielle Situation der Ast sein soll, ist nicht glaubhaft.
Sofern die Ast nun im Beschwerdeverfahren erneut wieder die Übernahme der Miete für Praxisräume ab Oktober 2007 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Ag die Übernahme der Kosten bereits bestandskräftig für einen früheren Zeitraum abgelehnt hatte und die Ast zutreffend auf die Verrechnung mit etwaigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit verwiesen hat. Die Übernahme der Praxismiete stellt keine Leistung nach dem SGB II dar.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die Beschwerde der Antragstellerin (Ast) hat keinen Erfolg.
Zwischen den Beteiligten ist im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Gewährung von weiteren Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende - nämlich noch Übernahme der Kosten für 1. die Anschaffung einer Waschmaschine 2. die Betreuung der Kinder während einer ehrenamtlichen bzw. selbständigen Tätigkeit, 3. das Abonnement einer Tageszeitung, 4. eine Schneewanne, 5. die Ausstellung einer Personenstandsurkunde, 6. schulbedingten Opernbesuch für das älteste Kind, 7. die Praxisgebühr, 8. die Fahrt zu einem Termin bei der Antragsgegnerin (Ag) - nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) streitig.
Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Ast, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig. Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Rechtsgrundsätze für den Erlass einer einstweiligen Anordnung richtig benannt und zutreffend begründet, warum für die - nach Erlass einer einstweiligen Anordnung in Bezug auf Rufbereitschaft einer Hebamme und Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt - noch streitigen Punkte 1. bis 8. dies nicht in Betracht kommt. Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 23.08.2007 wird aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
zu Punkt 1. (Waschmaschine) Die Eilbedürftigkeit für eine gerichtliche Entscheidung ist umso mehr entfallen, als die Ast mittlerweile eine Waschmaschine angeschafft hat. Hinsichtlich der dem hierfür der Ast gewährten Darlehen zugrundeliegenden Vereinbarungen über die ratenweise Rückzahlung (50,- EUR pro Monat neben einer weiteren Darlehensrückzahlungsverpflichtung von 20,- EUR pro Monat) steht der Ast kein Anordnungsanspruch zur Seite. Gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird zur Rückzahlung des Darlehens die monatliche Aufrechnung in Höhe von bis zu 10 v.H. der an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und die mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen jeweils zu zahlenden Regelleistung getilgt. Die monatlichen 70,-EUR belasten die Ast und ihre Kinder, deren gesamter Regelbedarf 1297,-EUR beträgt, jedoch nur zu 5,4 v.H.
Zu 2. Kinderbetreuungskosten Die Ast verweist hierzu auf das Schreiben der Stiftung Kinderland an das Familienzentrum H. e.V., in dem sie ehrenamtlich tätig ist, vom 21.08.2007 (Bl. 5 LSG). Dem Schreiben lässt sich zwar entnehmen, dass eine Aufnahme des Familienzentrums in das Förderprogramm "Neue Generationennetzwerke für Familien" nur noch vom Vertragsschluss abhängig ist. Änderungen in der rechtlichen Beurteilung des Anspruchs der Ast auf die Übernahme von Kinderbetreuungskosten ergeben sich daraus jedoch nicht. Aus dem Schreiben ist nicht ersichtlich und damit nicht glaubhaft gemacht, dass die Ast dadurch einen bezahlten Arbeitsplatz erhielte und sich dementsprechend die Beurteilungsvoraussetzungen für die Ermessensentscheidung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II geändert hätten. Sofern die Ast auf eine selbständige Tätigkeit nach Beendigung des Mutterschutzes ab Oktober 2007 verweist, ist völlig unklar, welche Tätigkeit das genau sein soll. Einmal ist von der Tätigkeit als Heilpraktikerin, dann wieder als Musikerin im Familienzentrum die Rede (vgl. Bl. 3 und 4 LSG). Im Übrigen war die Ast nach ihrem eigenen Vortrag bisher in der Lage, die Kinderbetreuungskosten selbst aufzubringen. Dass dies in der Zukunft nicht mehr möglich ist, hat die Ast zwar behauptet aber nicht belegt, weshalb ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Soweit sie vorbringt, sie benötige die Kostenübernahme zur Tilgung von Schulden, wird dies nicht vom Zweck der Gewährung von Leistungen der Grundsicherung erfasst. Letztlich hat der Senat Zweifel daran, dass die Kinderbetreuungskosten in der von der Ast gegründeten Einrichtung, in der sie selber die Betreuung der Kinder als zugelassene Zweitkraft übernommen hat, überhaupt geschuldet werden, zumal zwei ihrer Kinder altersmäßig zur Teilnahme an der Spielgruppe nicht berechtigt sind.
Zu 8. Fahrtkosten Hinsichtlich der geltend gemachten Fahrtkosten ergibt sich aus dem Vorbringen der Ast im Beschwerdeverfahren nichts Neues. Dass die Verauslagung der einmaligen Fahrtkosten verantwortlich für die prekäre finanzielle Situation der Ast sein soll, ist nicht glaubhaft.
Sofern die Ast nun im Beschwerdeverfahren erneut wieder die Übernahme der Miete für Praxisräume ab Oktober 2007 beantragt, ist darauf hinzuweisen, dass die Ag die Übernahme der Kosten bereits bestandskräftig für einen früheren Zeitraum abgelehnt hatte und die Ast zutreffend auf die Verrechnung mit etwaigen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit verwiesen hat. Die Übernahme der Praxismiete stellt keine Leistung nach dem SGB II dar.
Die Beschwerde war daher insgesamt zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved