Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3367/05 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert wird auf 12.093,92 EUR festgesetzt.
Gründe:
Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihrer Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6).
Ausgehend hiervon hält es der Senat in Übereinstimmung mit der Anregung der Beklagten vom 06.11.2007 und der Klägerin (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2007) für angemessen, der Bestimmung des Streitwertes die sich aufgrund der festgestellten Selbständigkeit der Beigeladenen für diese gut geschriebenen Gesamtsozialversicherungsanteile zugrunde zu legen.
Der Streitwert ist mithin auf 12.093,92 EUR festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Bei der Bestimmung des Streitwerts nach § 197 a Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG) ist auf die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache abzustellen, in der Regel also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihrer Auswirkungen (BSG SozR 3 - 2500 § 193 Nr. 6).
Ausgehend hiervon hält es der Senat in Übereinstimmung mit der Anregung der Beklagten vom 06.11.2007 und der Klägerin (Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten vom 09.11.2007) für angemessen, der Bestimmung des Streitwertes die sich aufgrund der festgestellten Selbständigkeit der Beigeladenen für diese gut geschriebenen Gesamtsozialversicherungsanteile zugrunde zu legen.
Der Streitwert ist mithin auf 12.093,92 EUR festzusetzen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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