L 5 R 4890/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 4890/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag der Klägerin auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Prozessbevollmächtigten für das Berufungsverfahren L 5 R 4890/07 wird abgelehnt.

Gründe:

Der Antrag ist abzulehnen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht erfüllt sind.

Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussichten liegen vor, wenn nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage, wobei in begrenztem Maße auch eine vorweggenommene Beweiswürdigung zulässig ist (vgl. BVerfG NJW 1997, 2745; BGH NJW 1994, 1160), eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit besteht; entfernte Erfolgschancen genügen nicht (vgl. BVerfGE 81, 347; BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).

Die Berufung der Klägerin bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Aller Voraussicht nach wird das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Bestand behalten, weil eine rentenberechtigende Erwerbsminderung (§ 43 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch, SGB VI) nicht vorliegt. Das geht insbesondere aus den erhobenen Gutachten hervor. So hat Dr. K. im Gutachten vom 9.3.2004 festgestellt, dass die (1959 geborene und seit 26.7.2003 arbeitslose, zuvor vom 28.10.2002 bis 25.7.2003 zur kaufmännischen Angestellten umgeschulte) Klägerin (ohne Berufsausbildung) bei den Diagnosen Amblyopie rechts mit deutlicher Visusminderung seit der Schulzeit, tendomyotisches Zervikalsyndrom, belastungsabhängige, derzeit unauffällige lumbale Beschwerdesymptomatik ohne neurologische Ausfälle, leichte retropatellare Beschwerdesymptomatik bei maximaler Beugung unter Belastung und Platzangst sowie diskutierter Fibromyalgie leichte und mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus (ohne Anforderungen an das stereoskopische Sehen bzw. ohne besonders gute Sehgenauigkeit) vollschichtig verrichten kann, was die Gewährung von Erwerbsminderungsrente ausschließt (§ 43 Abs. 3 SGB VI - Verwaltungsakte S. 27). Zur im Wesentlichen gleichen Erkenntnis gelangte Dr. K. im weiteren (auf einen erneuten Rentenantrag der Klägerin) erhobenen Gutachten vom 19.1.2006 (Verwaltungsakte S 159); die Klägerin, die 3 bis 4 Stunden täglich eine leichte Bürotätigkeit ("1-Euro-Job") in der Tourist-Info O. (Gemeindeeinrichtung) verrichtet und (als Hobby) ab und zu mit ihrem Lebenspartner bei Auftritten Schlager singt, habe (auch) nicht depressiv, eher etwas herabgestimmt gewirkt. Der vom Sozialgericht zum Gutachter bestellte Neurologe und Psychiater Dr. B. hat die Auffassung des Dr. K. in seinem Gutachten vom 18.12.2006 (SG-Akte S. 44) bestätigt und eine rentenberechtigende Erwerbsminderung ebenfalls verneint. Er hat nach Untersuchung der Klägerin und Anamneseerhebung (zur Alltagsgestaltung: Aufstehen am späten Vormittag, Erledigung des "1-Euro-Job" im Touristenbüro, Versorgung des Haushalts, Kümmern um ihre 4 Enkel, Fahren des Lebensgefährten zu Auftritten, dabei manchmal gemeinsames Singen - ohne Geld) eine Somatisierungsstörung, extravertierte Persönlichkeit, Schmerzmittelabusus und durch Arzneimittel aufrecht erhaltene Kopfschmerzen diagnostiziert, ein depressives Herabgestimmtsein aber nicht gefunden, demgegenüber eine beswusstseinsnahe Betonung der Beschwerden festgestellt; eine Abgrenzung von Simulation oder erheblicher bewusstseinsnaher Aggravation war nicht möglich. Vor dem Hintergrund dieser in sich konsistenten und schlüssigen Gutachten wird die Klägerin ihr Rentenbegehren mit den vom Sozialgericht aller Voraussicht nach zu Recht als nicht überzeugend angesehenen Arztberichten (des Diplompsychologen Ho. und ihres Hausarztes Dr. St.) auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens nicht durchsetzen können. Davon abgesehen führt eine Fibromyalgie-Erkrankung nicht unbesehen zur Berentung. Der behandelnde Orthopäde Dr. Sch. hat im Übrigen bei diagnostizierter Fibromyalgie ebenfalls vollschichtiges Leistungsvermögen angenommen (Bericht vom 13.7.2006, SG-Akte S. 24). Für weitere Ermittlungen, etwa weitere Begutachtungen, besteht bei dieser Sachlage kein Anlass.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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