Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 1896/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 6360/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.11.2006 wird insoweit abgeändert, als die Beklagte hierin zur Gewährung von Leistungen verurteilt worden ist.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Gewährung von Mitteln für die Beschäftigung des in den angefochtenen Bescheiden genannten Arbeitnehmers zu bescheiden.
3. Im Übrigen werden die Berufungen und die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowohl im Verfahren vor dem Sozialgericht als auch im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (ATG) im Streit.
Die Klägerin beschäftigte bis zum 28.02.2006 den 1944 geborenen Arbeitnehmer B. H. (fortan: AN). Mit diesem hatte sie am 11.02.2005 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, wonach der Arbeitnehmer gemäß dem Blockmodell eine Arbeitsphase bis zum 28.02.2006 absolvierte, an welche sich eine Freistellungsphase bis zum 28.02.2007 anschloss.
Die Klägerin hat ab dem 01.03.2006 den Ersatzarbeitnehmer W. L. (geboren 1953) zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.489,55 EUR eingestellt. Der Ersatzarbeitnehmer (fortan: EA) hatte zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Beigeladenen in Höhe von monatlich 1.432,87 EUR bezogen.
Die Klägerin beantragte am 23.03.2006 bei der Beklagten die Bewilligung von Aufstockungsleistungen nach den §§ 3, 4 ATG.
Die Beigeladene lehnte gegenüber der Beklagten am 18.04.2006 die Erteilung einer Kostenzusage mit der Begründung ab, dass EA die Arbeit bereits vor der Antragstellung aufgenommen habe. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2006 die Gewährung von Leistungen nach dem ATG wegen der fehlenden Kostenzusage der Beigeladenen ab.
Die Klägerin begründete ihren Widerspruch von 17.05.2006 damit, dass EA vor Arbeitsbeginn im Februar 2006 ein 1-monatiges Praktikum gemacht habe. Wegen hoher Motivation und guter Eignung habe man sich dann entschlossen, EA ab dem 01.03.2006 als Nachfolger von AN fest einzustellen. Dadurch, dass EA ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen gewesen sei, sei es aus der Sicht der Klägerin unverständlich, weshalb die Beigeladene ihre Zustimmung verweigere und die Beklagte die Leistungen abgelehnt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Beigeladene der Bewilligung von Leistungen nach dem ATG nicht zugestimmt habe.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 13.06.2006 beim Sozialgericht M. (SG) Klage erhoben. Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung angeschlossen. Bereits die verspätete Antragstellung durch die Klägerin stehe dem Anspruch entgegen. Darüber hinaus hätte sie auch bei fristgerechter Antragstellung ihre Zustimmung verweigert, da sich vorliegend bei der maximal 6-jährigen Förderungsdauer zugunsten von EA ein Förderungsvolumen von rund 30.000,00 EUR ergäbe. Da sie in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Betreuung von rund 3.300 Bedarfsgemeinschaften zuständig sei und hierfür nur äußerst begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, wäre eine Zustimmung unwirtschaftlich gewesen. In der Regel würden schwer vermittelbare Arbeitslose für die Dauer eines halben Jahres mit einem monatlichen Eingliederungszuschuss von bis zu 500,00 EUR gefördert.
Die Klägerin trat den Ausführungen der Beigeladenen mit dem Hinweis entgegen, dass der Förderungszeitraum wegen des Eintritts von AN in die Altersrente am 01.03.2007 lediglich 12 Monate umfasse.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 21.11.2006 unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat das SG der Beigeladenen auferlegt. Die Verweigerung der Zustimmung der Leistungsgewährung nach dem ATG durch die Beigeladene sei rechtsmissbräuchlich, weswegen diese durch das Gericht zu ersetzen sei. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 3 und 4 ATG stünden zwischen den Beteiligten im Grunde genommen außer Streit. Streitig sei einzig, ob der Leistungsbewilligung durch die Beklagte eine fehlende Zustimmung der Beigeladenen entgegenstehe. In diesem Zusammenhang sei auf das Erfordernis der Zusage nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 2 ATG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II durch den Leistungsträger nach dem SGB II hinzuweisen. Nach § 16 Abs. 2 SGB II seien Leistungen nach dem ATG freiwillige Eingliederungsleistungen der Beigeladenen. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 15/1516, Seite 83) werde entgegen Eicher/Spellbrink (SGB II, 2005, § 16 Rdnr. 195 ff.) die Auffassung vertreten, dass trotz § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II die Förderungs- und Entscheidungszuständigkeit auch dann bei der Bundesagentur verbleibe, wenn der eingestellte Ersatzarbeitnehmer zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Wenn aus dem Transformationsbefehl des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II abgeleitet werde, dass hierdurch ein Zuständigkeitswechsel auf die für die Ausführung des SGB II zuständigen Behörden erfolge, zugleich aber die Bundesagentur im Wege des gesetzlichen Auftrages tätig werde, sei nicht recht nachvollziehbar, weshalb dann überhaupt eine Kostenzusage der SGB II-Leistungsträger erforderlich sein solle. Hierauf wiesen auch Eicher/Spellbrink hin. Somit bleibe es auch vorliegend bei der auf den §§ 1 Abs. 2, 12 ATG beruhenden Zuständigkeit der Beklagten, was offensichtlich auch von den Beteiligten selbst angenommen werde. Darüber hinaus sei zu betonen, dass die Aufstockungsleistungen nach den §§ 3 und 4 ATG Pflichtleistungen seien. Dies bedeute, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein unmittelbar durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderleistungen bestehe. Es könne nicht angenommen werden, dass bei der Verweisung auf die besonderen Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II die Leistungen nach dem ATG bei Ersatzbeschäftigung eines ehemaligen SGB II-Leistungsempfängers einem generellen Ermessenvorbehalt unterstellt werden sollten (unter Hinweis auf Münder, SGB II, 2005, § 16 Rdnr. 16). Daher führe diese gesetzliche Konstruktion zu einem aus Sicht der antragstellenden Arbeitgeber kaum auflösbaren Spannungsverhältnis: Auch dann, wenn die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem ATG an sich zweifelsohne erfüllt seien, hänge die Förderung gleichwohl von der im Ermessen stehenden Mitwirkungshandlung einer anderen Behörde ab, ohne dass der Arbeitgeber hierauf Einfluss nehmen könne. Hierdurch würden die Rechtsschutzmöglichkeiten des Arbeitgebers in gravierender Weise beschnitten. Da die Zustimmungserklärung des SGB II-Leistungsträgers nur verwaltungsinterne Wirkung entfalte und somit kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darstelle, wäre es dem Arbeitgeber kaum möglich, gegen eine ablehnende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit erfolgversprechend vorzugehen. Dieses Spannungsverhältnis könne nur so aufgelöst werden, dass durch das Gericht im Rahmen eines entsprechenden Rechtsstreits zu prüfen sei, ob der SGB II-Leistungsträger die erforderliche Zustimmung in rechtsmissbräuchlicher Weise verweigert habe. Sei dies der Fall, müsse die fehlende Zustimmung durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt werden können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 Satz 2 ATG bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II nicht ohne Weiteres erschlössen. Münder (a.a.O.) gehe sogar davon aus, dass die Bedeutung dieser Normen im Dunkeln liege. Nach dem Inhalt der zitierten Gesetzesmaterialien solle wohl Berücksichtigung finden, dass Kostenträger der Leistungen nach dem ATG die Bundesagentur sei, während die Aufwendungen, welche durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende entstünden, vom Bund getragen würden (§ 46 SGB II). Allerdings bestünde für den in den Gesetzesmaterialien wohl vorausgesetzten Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur gegen den SGB II-Leistungsträger bei Ersatzbeschäftigung eines ehemaligen Hilfeempfängers keine gesetzliche Grundlage. Weder das ATG, das SGB II noch die §§ 102 ff. SGB X seien insofern einschlägig. Es sei somit sehr zweifelhaft, ob ein entsprechender Erstattungsanspruch tatsächlich bestehe. Im Übrigen bestimme sich der Anspruch der Klägerin auf Aufstockungsleistungen im Rahmen der Altersteilzeit alleine nach dem ATG. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II führe nicht dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen des ATG durch gegenläufige oder anderslautende Vorschriften des SGB II überlagert oder verdrängt würden. Dies gelte besonders für rein verfahrensrechtliche Vorschriften, für die der Grundsatz gelte, dass die jeweiligen Behörden nur den jeweils für sie gültigen Verfahrensvorschriften unterlägen. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ATG der Antrag auf Aufstockungsleistungen durch den Arbeitgeber binnen einer 3-monatigen Frist auch mit rückwirkender Kraft gestellt werden könne. Diese speziellere Regelung verdränge die Regelung in § 37 SGB II für den Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, wonach Leistungen erst ab Antragstellung erbracht würden. Vor diesem Hintergrund sei die ursprüngliche Entscheidung der Beigeladenen, ihre Zustimmung wegen Fristversäumung nicht zu erteilen, von vornherein ermessensfehlerhaft, weil die Beigeladene nämlich von ihrem Ermessen zunächst gar keinen Gebrauch gemacht habe.
Auch die Ermessenserwägungen, welche die Beigeladene in ihrer Klageerwiderung nachgeschoben habe, seien unzutreffend. In ihnen sei der weitere Ermessensfehler enthalten, dass die Beigeladene von einer maximalen Förderungsdauer von 6 Jahren ausgehe, wohingegen AN aufgrund seiner Schwerbehinderung und seines Geburtsdatums des 14.02.1944 bereits im März 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezog. Somit könnten die Überlegungen der Beigeladenen zur Wirtschaftlichkeit der Förderungsleistungen die Versagung der Zustimmung nicht rechtfertigen. Das Urteil des SG wurde der Beigeladenen am 04.12.2006 und der Beklagten am 07.12.2006 zugestellt.
Die Beigeladene hat am 20.12.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Unabhängig von den Anträgen in der Vorinstanz, sei die Beigeladene befugt, gegen das Urteil des SG eigenständig Rechtsmittel einzulegen, weil sie durch das Urteil materiell beschwert sei. Durch die vom SG erfolgte Ersetzung der Zusage werde nämlich auf die der Beigeladenen budgetiert zugestandenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II zugegriffen. Die Beigeladene begründet ihre Berufung damit, dass weiterhin von einer verspäteten Antragsstellung erst nach der Einstellung des EA am 01.03.2006 auszugehen sei. Die Antragsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 ATG komme entgegen der Auffassung des SG gerade nicht zur Anwendung, da diese durch die Spezialvorschrift des § 37 Abs. 1 SGB II verdrängt werde. Dies sei damit zu erklären, dass trotz der Leistungsgewährung an den Arbeitgeber im Rahmen von § 16 SGB II stets immer nur der Hilfebedürftige anspruchsberechtigt sein könne, weswegen die anderen Gruppen nur mittelbar begünstigt seien (unter Hinweis auf Linhart/Adolph SGB II, Stand September 2006, § 16 Rdnr. 15). Die beantragten Leistungen nach dem ATG stellten zweifelsohne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dar. Nicht weiter vertiefen wolle man die Frage, ob durch den Wegfall der Bedürftigkeit des EA ab dem 01.03.2006 überhaupt als Grundvoraussetzung für ein Herantreten an den SGB II-Träger die Hilfebedürftigkeit des EA vorgelegen habe. Weiterhin werde außerdem die Auffassung vertreten, dass auch im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung die Zustimmung nicht erteilt worden wäre. § 16 Abs. 2 SGB II enthalte ausdrücklich Ermessensleistungen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers werde durch die Auslegung des SG im Zusammenhang mit dem ATG unterlaufen. Die Verweigerung der Zusage sei auch ermessensfehlerfrei. Das Interesse des EA sei auf eine schnelle Eingliederung in Arbeit gerichtet gewesen. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass EA auch durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses hätte gefördert werden können. Die Leistungen nach dem ATG wären für ihn nicht erforderlich gewesen. Hierbei seien auch die finanziellen Möglichkeiten des Trägers der Grundsicherung zu berücksichtigen. Für die Beigeladene stehe bis heute nicht fest, wann EA die Voraussetzungen im Sinne des § 37 SGB VI für den Erhalt einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt haben könne. Auch bei einer Förderung nach dem ATG für die Dauer eines einzelnen Jahres belaufe sich die Förderung auf ca. 6.000,00 EUR, wohingegen bei einem Eingliederungszuschuss lediglich ein Betrag von 3.000,00 EUR aufzubringen wäre. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem ATG würde die Beigeladene in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit überfordert, zumal vordringlichere Aufgaben, wie die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit für unter 25-Jährige (vgl. § 3 Abs. 2 SGB II) zu erfüllen seien.
Die Beklagte hat mit Fax vom 08.01.2007 (Montag) ebenfalls Berufung eingelegt. Die Beklagte vertritt anders als die Beigeladene die Auffassung, dass die Leistungen nach dem ATG rechtzeitig beantragt worden seien, weil das ATG als speziellere Vorschrift gegenüber dem SGB II anzusehen sei. Streitgegenständlich sei für die Beklagte allein die Verpflichtung zur Leistung, ohne dass die notwendige Zusage des SGB II-Trägers erteilt worden sei. Es sei unstreitig, dass die erforderliche Zustimmung der Beigeladenen nicht erteilt worden sei. Die Beklagte müsste insofern entgegen der gesetzgeberischen Intention die Kosten allein in vollem Umfang abdecken, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. In den maßgeblichen Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 15/1516, Seite 83) heiße es: "Die Förderkosten trägt in diesem Fall der Bund, der gleichzeitig von Leistungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entlastet wird und der BA die erbrachten Förderleistungen nach dem ATG erstattet". Da die Zustimmung des SGB II-Leistungsträgers keinen Verwaltungsakt darstelle, sei es ihm nicht möglich, gegen eine ablehnende Entscheidung der Beklagten erfolgversprechend vorzugehen. Jedenfalls hätte das erstinstanzliche Gericht die Beklagte nicht zu einer Leistung nach dem ATG verurteilen können, ohne dass geregelt sei, dass die Beklagte die Förderleistung letztlich aus Bundesmitteln erstattet erhalte. Völlig unzutreffend sei außerdem die Auffassung der Beigeladenen, dass EA auch durch einen Eingliederungszuschuss hätte eingegliedert werden können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die berufliche Eingliederung des EA vorliegend nur durch Leistungen nach dem ATG hätte erreicht werden können. EA sei bereits längere Zeit arbeitslos gewesen, weswegen auch unter dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit keine Verweisung auf die Förderung durch einen Eingliederungszuschuss möglich gewesen wäre. Entsprechend den Ausführungen des SG sei auch ersichtlich gewesen, dass es sich nur um Leistungen für ein Jahr handeln würde, da EA seit dem 01.03.2007 Altersrente beziehe. Zutreffend sei, dass die Förderung nach dem ATG sich auf ca. 6.000,00 EUR belaufen würde, während die Kosten für einen Eingliederungszuschuss nur ca. 3.000,00 EUR betrügen. Dieser rein rechnerische Vergleich läge jedoch letztendlich neben der Sache, weil ein Eingliederungszuschuss im vorliegenden Fall rein theoretischer Natur gewesen sei. Im Ergebnis sei es zutreffend, dass unter Ausschöpfung des zustehenden Ermessens die Beigeladene zu der Auffassung hätte kommen müssen, dass die Zusage zur Gewährung des ATG die einzig vertretbare Entscheidung gewesen wäre. Das SG habe lediglich die fehlende Zustimmung der Beigeladenen nicht durch seine eigenen Ausführungen in den Urteilsgründen ersetzen dürfen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.11.2006 aufzuheben, die Klage abzuweisen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Mannheim vom 21.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden habe, sowie zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen der Beigeladenen und der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Selbst die Beklagte sehe inzwischen ein, dass der Klägerin die Leistungen nach dem ATG materiell-rechtlich zustünden und lediglich wegen der fehlenden Außenwirkung der fehlerhaften Entscheidung der Beigeladenen das Urteil des SG aufzuheben sei. Die Beklagte habe daher Berufung letztlich nur aus dem Grunde eingelegt, damit sie nicht die Kosten für die Leistungen nach dem ATG tragen müsse. Insofern bleibe jedoch nach den Ausführungen der Beklagten offen, weswegen das SG nicht die Zustimmung der Beigeladenen habe ersetzen dürfen. Hinsichtlich der Beigeladenen sei bereits fraglich, ob dieser überhaupt das Rechtsmittel der Berufung zustehe, nachdem die Entscheidung der Beigeladenen gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Klägerseite keinerlei Außenwirkung habe. Viel richtiger wäre es, wenn die Beklagte sich mit der Beigeladenen intern auseinandersetzen müsse. Im Übrigen beruft die Klägerin sich auf die Entscheidungsgründe des SG.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind nach den §§ 143 f. SGG zulässig. Die Beigeladene ist bereits deswegen rechtsmittelbefugt, weil sie durch das erstinstanzliche Urteil beschwert ist. Die Berufungen sind auch beide innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufungen sind im Sinne der Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung im Urteil des SG auch begründet.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit über die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbringen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 der Vorschrift insbesondere auch Leistungen nach dem ATG.
Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden, § 1 Abs. 1 ATG. Die Beklagte fördert nach § 1 Abs. 2 ATG durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 1 ATG dürften bei der Einstellung des EA anstelle des AN durch die Klägerin vorliegend dem Grunde nach unstreitig vorgelegen haben. Anders als die Beklagte und die Beigeladene ist EA dennoch nicht Beteiligter des vorliegenden Verfahrens und war dementsprechend auch nicht zwingend beizuladen, weil er lediglich in Form eines Rechtsreflexes durch das ATG begünstigt wird, ohne dass ihm ein eigener subjektiver Rechtsanspruch auf Förderung durch dieses Gesetz eingeräumt wird (Eicher in SGB II, 2005, § 16 Rdnr. 189).
Die Förderung durch das ATG hängt bei der Beschäftigung eines Ersatzarbeitnehmers, der zuvor Arbeitslosengeld II bezogen hat, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB ATG von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass der Träger der Grundsicherung, also vorliegend die Beigeladene, seine Zustimmung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II gegeben hat. Da das ATG in dieser Konstellation nur über die Ermessensnorm des § 16 Abs. 2 SGB II anwendbar ist, handelt es sich bei der Frage, ob die Förderung gewährt wird, nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 SGB II hinsichtlich der Frage des "Ob" einer Förderung um eine Ermessensleistung der Beigeladenen (sog. Entschließungsermessen; vgl. hierzu BT-Drucks. 15/2997 S. 24). Da diese Normen außerdem einen Transformationsbefehl enthalten, ergibt sich anders als nach den sonstigen Regelungen des ATG für die Dauer der Beschäftigung eines früheren Beziehers von Arbeitslosengeld II die Leistungsträgerschaft des Trägers der Grundsicherung nach dem SGB II (vgl. Eicher a.a.O., Rdnrn. 195 bis 198).
Da es sich vorliegend aufgrund des genannten Transformationsbefehls um eine Ermessensleistung des Trägers der Grundsicherung hat, welche von der Beklagten lediglich im Verwaltungsverfahren kraft Auftrags "betreut" wird (Eicher a.a.O.), konnte das SG eine Verurteilung zur Leistung nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null feststellen konnte (vgl. BSG SozR 3-2700 § 76 Nr. 2).
Von den Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null ist der Senat vorliegend indes nicht überzeugt. Nach § 39 Abs. 1 SGB I sind die Leistungsträger bei der Einräumung von Ermessen verpflichtet, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten; auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
Aufgrund der Vielzahl der in § 16 SGB II genannten Förderungsleistungen ist vorliegend die Auffassung der Beklagten nicht nachvollziehbar, eine Förderung sei alleine im Rahmen von Leistungen nach dem ATG möglich gewesen. Zutreffend weist die Beigeladene darauf hin, dass insbesondere auch die (wohl für die öffentlichen Haushalte günstigere) Förderung durch einen Eingliederungszuschuss nach den §§ 217 ff. SGB III in Betracht gekommen wäre. Eine Begründung für ihre Behauptung, dass eine solche Förderung rein theoretischer Natur gewesen wäre, ist die Beklagte im Berufungsverfahren schuldig geblieben. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt daher nicht vor, da auch andere Möglichkeiten der Förderung nicht ausgeschlossen gewesen sind.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Auftrag der Beigeladenen bei Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in den angefochtenen Bescheiden lediglich nicht ausreichend begründet hat. Aufgrund der vorliegenden Konstruktion der Trägerschaft und der Zuständigkeiten nach den §§ 1 ff. ATG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich als ausführender Träger nicht hinter der alleinigen Behauptung verstecken darf, der Träger der Grundsicherung habe nach § 16 SGB II nicht zugestimmt; vielmehr hätte die Beklagte vorliegend eine nachvollziehbare Begründung gegenüber der Klägerin abgeben müssen, warum die Zustimmung nicht erfolgt ist.
Dass die Beklagte vorliegend in den angefochtenen Bescheiden dennoch keine weitere Begründung abgegeben hat, ist indes unschädlich. Denn nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 SGB X kann eine erforderliche Begründung, wozu auch die Begründung einer Ermessensentscheidung gehört, auch noch wirksam im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht erfolgen.
Vorliegend besteht zwar insoweit die Besonderheit, dass die Beklagte und die Beigeladene sich insoweit widersprechen, da sie unterschiedliche Gründe für ihre ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin benennen. Insoweit ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Beklagte sich lediglich kraft Auftrags für die Beigeladene geäußert hat und die Ausführungen der Beklagten insoweit durch die vorliegenden Ausführungen des Auftraggebers selbst, nämlich der Beigeladenen, verdrängt werden. Maßgeblich für die Prüfung einer nachgeschobenen Rechtfertigung der angefochtenen Bescheide im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 SGB X sind daher ausschließlich die Ausführungen der Beigeladenen.
Sofern die Beigeladene sich zuallererst auf eine verspätete Antragstellung beruft, ist die Begründung hierfür mit dem Hinweis auf § 37 SGB II als angeblich gegenüber dem ATG speziellere Vorschrift nicht überzeugend. Zwar liegt eine Leistungsträgerschaft der Beigeladenen über § 16 SGB II vor, doch erfordert die Leistungsgewährung der Beigeladenen vorliegend lediglich ihre Zustimmung. Das Antragsverfahren nach § 37 SGB II ist demgegenüber erkennbar auf Leistungen an die Hilfebedürftigen selbst zugeschnitten. Da vorliegend die Hilfebedürftigen aber nur im Wege eines Rechtsreflexes begünstigt werden (s.o. und Eicher a.a.O.) und die Leistung nach dem ATG gegenüber dem Arbeitgeber erbracht wird, ist § 37 SGB II nicht einschlägig. Dafür spricht auch, dass die Verweisung in § 16 Abs. 2 Satz Nr. 6 SGB II offenbar auch eine Verweisung auf das Verwaltungsverfahren nach dem ATG beinhaltet, da dieses äußerst umfangreich geraten ist und bei einer Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des SGB II völlig unklar wäre, wie die Abgrenzung der Verfahrensteile dieser beiden Gesetzbücher voneinander vorzunehmen wäre.
Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beigeladenen ist die von ihr vorgenommene Ablehnung einer Förderung jedoch lückenhaft. Zwar verweist die Beigeladene ausdrücklich auf eine Förderung durch einen Eingliederungszuschuss, der wesentlich günstiger gewesen wäre, doch berücksichtigt die Beigeladene insoweit lediglich die Kosten und an keiner Stelle die unterschiedlich hohen Eingliederungsaussichten. Zwar ist der Gesichtspunkt der Kosten auch bei der streitbefangenen Förderung ein gewichtiges Argument (vgl. Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 28). Dennoch kann dies nicht dazu führen, dass andere wesentliche Aspekte der Förderung völlig ausgeblendet oder vernachlässigt werden.
So hat die Beigeladene die konkrete Situation des EA offensichtlich nicht geprüft und insbesondere nicht die Frage, ob auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz die Förderung durch einen Eingliederungszuschuss auch tatsächlich zur Eingliederung in Arbeit führen würde bzw. geführt hätte. Insofern ist auf § 33 Satz 2 SGB I zu verweisen, wonach die Wünsche des Leistungsempfängers entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Es liegt daher ein Ermessensausfall vor, der zur Aufhebung der Bescheide und zur Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt neben der teilweise erfolgten Klageabweisung, dass die festgestellten Begründungsfehler sowohl der Beigeladenen als auch der Beklagten vorzuwerfen sind.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu über die Gewährung von Mitteln für die Beschäftigung des in den angefochtenen Bescheiden genannten Arbeitnehmers zu bescheiden.
3. Im Übrigen werden die Berufungen und die Klage abgewiesen.
4. Die Beklagte und die Beigeladene tragen jeweils ein Viertel der außergerichtlichen Kosten der Klägerin sowohl im Verfahren vor dem Sozialgericht als auch im Berufungsverfahren.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (ATG) im Streit.
Die Klägerin beschäftigte bis zum 28.02.2006 den 1944 geborenen Arbeitnehmer B. H. (fortan: AN). Mit diesem hatte sie am 11.02.2005 einen Altersteilzeitvertrag geschlossen, wonach der Arbeitnehmer gemäß dem Blockmodell eine Arbeitsphase bis zum 28.02.2006 absolvierte, an welche sich eine Freistellungsphase bis zum 28.02.2007 anschloss.
Die Klägerin hat ab dem 01.03.2006 den Ersatzarbeitnehmer W. L. (geboren 1953) zu einem monatlichen Bruttolohn von 2.489,55 EUR eingestellt. Der Ersatzarbeitnehmer (fortan: EA) hatte zuvor gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinem minderjährigen Kind Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende von der Beigeladenen in Höhe von monatlich 1.432,87 EUR bezogen.
Die Klägerin beantragte am 23.03.2006 bei der Beklagten die Bewilligung von Aufstockungsleistungen nach den §§ 3, 4 ATG.
Die Beigeladene lehnte gegenüber der Beklagten am 18.04.2006 die Erteilung einer Kostenzusage mit der Begründung ab, dass EA die Arbeit bereits vor der Antragstellung aufgenommen habe. Daraufhin lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 04.05.2006 die Gewährung von Leistungen nach dem ATG wegen der fehlenden Kostenzusage der Beigeladenen ab.
Die Klägerin begründete ihren Widerspruch von 17.05.2006 damit, dass EA vor Arbeitsbeginn im Februar 2006 ein 1-monatiges Praktikum gemacht habe. Wegen hoher Motivation und guter Eignung habe man sich dann entschlossen, EA ab dem 01.03.2006 als Nachfolger von AN fest einzustellen. Dadurch, dass EA ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Sozialleistungen angewiesen gewesen sei, sei es aus der Sicht der Klägerin unverständlich, weshalb die Beigeladene ihre Zustimmung verweigere und die Beklagte die Leistungen abgelehnt habe.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22.05.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass die Beigeladene der Bewilligung von Leistungen nach dem ATG nicht zugestimmt habe.
Die Bevollmächtigten der Klägerin haben am 13.06.2006 beim Sozialgericht M. (SG) Klage erhoben. Die Beigeladene hat sich dem Antrag der Beklagten auf Klageabweisung angeschlossen. Bereits die verspätete Antragstellung durch die Klägerin stehe dem Anspruch entgegen. Darüber hinaus hätte sie auch bei fristgerechter Antragstellung ihre Zustimmung verweigert, da sich vorliegend bei der maximal 6-jährigen Förderungsdauer zugunsten von EA ein Förderungsvolumen von rund 30.000,00 EUR ergäbe. Da sie in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Betreuung von rund 3.300 Bedarfsgemeinschaften zuständig sei und hierfür nur äußerst begrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, wäre eine Zustimmung unwirtschaftlich gewesen. In der Regel würden schwer vermittelbare Arbeitslose für die Dauer eines halben Jahres mit einem monatlichen Eingliederungszuschuss von bis zu 500,00 EUR gefördert.
Die Klägerin trat den Ausführungen der Beigeladenen mit dem Hinweis entgegen, dass der Förderungszeitraum wegen des Eintritts von AN in die Altersrente am 01.03.2007 lediglich 12 Monate umfasse.
Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 21.11.2006 unter Aufhebung des Bescheides vom 04.05.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.05.2006 verurteilt, der Klägerin Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz in gesetzlicher Höhe zu gewähren; die außergerichtlichen Kosten der Klägerin hat das SG der Beigeladenen auferlegt. Die Verweigerung der Zustimmung der Leistungsgewährung nach dem ATG durch die Beigeladene sei rechtsmissbräuchlich, weswegen diese durch das Gericht zu ersetzen sei. Die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach den §§ 3 und 4 ATG stünden zwischen den Beteiligten im Grunde genommen außer Streit. Streitig sei einzig, ob der Leistungsbewilligung durch die Beklagte eine fehlende Zustimmung der Beigeladenen entgegenstehe. In diesem Zusammenhang sei auf das Erfordernis der Zusage nach den §§ 3 Abs. 1 Satz 2 ATG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II durch den Leistungsträger nach dem SGB II hinzuweisen. Nach § 16 Abs. 2 SGB II seien Leistungen nach dem ATG freiwillige Eingliederungsleistungen der Beigeladenen. Unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 15/1516, Seite 83) werde entgegen Eicher/Spellbrink (SGB II, 2005, § 16 Rdnr. 195 ff.) die Auffassung vertreten, dass trotz § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II die Förderungs- und Entscheidungszuständigkeit auch dann bei der Bundesagentur verbleibe, wenn der eingestellte Ersatzarbeitnehmer zuvor Leistungen nach dem SGB II bezogen habe. Wenn aus dem Transformationsbefehl des § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II abgeleitet werde, dass hierdurch ein Zuständigkeitswechsel auf die für die Ausführung des SGB II zuständigen Behörden erfolge, zugleich aber die Bundesagentur im Wege des gesetzlichen Auftrages tätig werde, sei nicht recht nachvollziehbar, weshalb dann überhaupt eine Kostenzusage der SGB II-Leistungsträger erforderlich sein solle. Hierauf wiesen auch Eicher/Spellbrink hin. Somit bleibe es auch vorliegend bei der auf den §§ 1 Abs. 2, 12 ATG beruhenden Zuständigkeit der Beklagten, was offensichtlich auch von den Beteiligten selbst angenommen werde. Darüber hinaus sei zu betonen, dass die Aufstockungsleistungen nach den §§ 3 und 4 ATG Pflichtleistungen seien. Dies bedeute, dass bei Erfüllung der gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen ein unmittelbar durchsetzbarer Rechtsanspruch auf die Förderleistungen bestehe. Es könne nicht angenommen werden, dass bei der Verweisung auf die besonderen Eingliederungsleistungen nach § 16 Abs. 2 SGB II die Leistungen nach dem ATG bei Ersatzbeschäftigung eines ehemaligen SGB II-Leistungsempfängers einem generellen Ermessenvorbehalt unterstellt werden sollten (unter Hinweis auf Münder, SGB II, 2005, § 16 Rdnr. 16). Daher führe diese gesetzliche Konstruktion zu einem aus Sicht der antragstellenden Arbeitgeber kaum auflösbaren Spannungsverhältnis: Auch dann, wenn die tatbestandlichen Anspruchsvoraussetzungen nach dem ATG an sich zweifelsohne erfüllt seien, hänge die Förderung gleichwohl von der im Ermessen stehenden Mitwirkungshandlung einer anderen Behörde ab, ohne dass der Arbeitgeber hierauf Einfluss nehmen könne. Hierdurch würden die Rechtsschutzmöglichkeiten des Arbeitgebers in gravierender Weise beschnitten. Da die Zustimmungserklärung des SGB II-Leistungsträgers nur verwaltungsinterne Wirkung entfalte und somit kein Verwaltungsakt im Sinne von § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) darstelle, wäre es dem Arbeitgeber kaum möglich, gegen eine ablehnende Entscheidung der Bundesagentur für Arbeit erfolgversprechend vorzugehen. Dieses Spannungsverhältnis könne nur so aufgelöst werden, dass durch das Gericht im Rahmen eines entsprechenden Rechtsstreits zu prüfen sei, ob der SGB II-Leistungsträger die erforderliche Zustimmung in rechtsmissbräuchlicher Weise verweigert habe. Sei dies der Fall, müsse die fehlende Zustimmung durch die gerichtliche Entscheidung ersetzt werden können. Hierbei sei zu berücksichtigen, dass sich Sinn und Zweck von § 3 Abs. 1 Satz 2 ATG bzw. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II nicht ohne Weiteres erschlössen. Münder (a.a.O.) gehe sogar davon aus, dass die Bedeutung dieser Normen im Dunkeln liege. Nach dem Inhalt der zitierten Gesetzesmaterialien solle wohl Berücksichtigung finden, dass Kostenträger der Leistungen nach dem ATG die Bundesagentur sei, während die Aufwendungen, welche durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende entstünden, vom Bund getragen würden (§ 46 SGB II). Allerdings bestünde für den in den Gesetzesmaterialien wohl vorausgesetzten Erstattungsanspruch der Arbeitsagentur gegen den SGB II-Leistungsträger bei Ersatzbeschäftigung eines ehemaligen Hilfeempfängers keine gesetzliche Grundlage. Weder das ATG, das SGB II noch die §§ 102 ff. SGB X seien insofern einschlägig. Es sei somit sehr zweifelhaft, ob ein entsprechender Erstattungsanspruch tatsächlich bestehe. Im Übrigen bestimme sich der Anspruch der Klägerin auf Aufstockungsleistungen im Rahmen der Altersteilzeit alleine nach dem ATG. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II führe nicht dazu, dass die gesetzlichen Bestimmungen des ATG durch gegenläufige oder anderslautende Vorschriften des SGB II überlagert oder verdrängt würden. Dies gelte besonders für rein verfahrensrechtliche Vorschriften, für die der Grundsatz gelte, dass die jeweiligen Behörden nur den jeweils für sie gültigen Verfahrensvorschriften unterlägen. Für den vorliegenden Sachverhalt bedeute dies, dass nach § 12 Abs. 1 Satz 2 ATG der Antrag auf Aufstockungsleistungen durch den Arbeitgeber binnen einer 3-monatigen Frist auch mit rückwirkender Kraft gestellt werden könne. Diese speziellere Regelung verdränge die Regelung in § 37 SGB II für den Bereich der Grundsicherungsleistungen für Arbeitsuchende, wonach Leistungen erst ab Antragstellung erbracht würden. Vor diesem Hintergrund sei die ursprüngliche Entscheidung der Beigeladenen, ihre Zustimmung wegen Fristversäumung nicht zu erteilen, von vornherein ermessensfehlerhaft, weil die Beigeladene nämlich von ihrem Ermessen zunächst gar keinen Gebrauch gemacht habe.
Auch die Ermessenserwägungen, welche die Beigeladene in ihrer Klageerwiderung nachgeschoben habe, seien unzutreffend. In ihnen sei der weitere Ermessensfehler enthalten, dass die Beigeladene von einer maximalen Förderungsdauer von 6 Jahren ausgehe, wohingegen AN aufgrund seiner Schwerbehinderung und seines Geburtsdatums des 14.02.1944 bereits im März 2007 Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236 a Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) bezog. Somit könnten die Überlegungen der Beigeladenen zur Wirtschaftlichkeit der Förderungsleistungen die Versagung der Zustimmung nicht rechtfertigen. Das Urteil des SG wurde der Beigeladenen am 04.12.2006 und der Beklagten am 07.12.2006 zugestellt.
Die Beigeladene hat am 20.12.2006 beim Landessozialgericht Berufung eingelegt. Unabhängig von den Anträgen in der Vorinstanz, sei die Beigeladene befugt, gegen das Urteil des SG eigenständig Rechtsmittel einzulegen, weil sie durch das Urteil materiell beschwert sei. Durch die vom SG erfolgte Ersetzung der Zusage werde nämlich auf die der Beigeladenen budgetiert zugestandenen Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem SGB II zugegriffen. Die Beigeladene begründet ihre Berufung damit, dass weiterhin von einer verspäteten Antragsstellung erst nach der Einstellung des EA am 01.03.2006 auszugehen sei. Die Antragsvorschrift des § 12 Abs. 1 Satz 2 ATG komme entgegen der Auffassung des SG gerade nicht zur Anwendung, da diese durch die Spezialvorschrift des § 37 Abs. 1 SGB II verdrängt werde. Dies sei damit zu erklären, dass trotz der Leistungsgewährung an den Arbeitgeber im Rahmen von § 16 SGB II stets immer nur der Hilfebedürftige anspruchsberechtigt sein könne, weswegen die anderen Gruppen nur mittelbar begünstigt seien (unter Hinweis auf Linhart/Adolph SGB II, Stand September 2006, § 16 Rdnr. 15). Die beantragten Leistungen nach dem ATG stellten zweifelsohne Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende dar. Nicht weiter vertiefen wolle man die Frage, ob durch den Wegfall der Bedürftigkeit des EA ab dem 01.03.2006 überhaupt als Grundvoraussetzung für ein Herantreten an den SGB II-Träger die Hilfebedürftigkeit des EA vorgelegen habe. Weiterhin werde außerdem die Auffassung vertreten, dass auch im Falle einer rechtzeitigen Antragstellung die Zustimmung nicht erteilt worden wäre. § 16 Abs. 2 SGB II enthalte ausdrücklich Ermessensleistungen. Diese Zielsetzung des Gesetzgebers werde durch die Auslegung des SG im Zusammenhang mit dem ATG unterlaufen. Die Verweigerung der Zusage sei auch ermessensfehlerfrei. Das Interesse des EA sei auf eine schnelle Eingliederung in Arbeit gerichtet gewesen. Hierbei sei jedoch zu berücksichtigen, dass EA auch durch die Gewährung eines Eingliederungszuschusses hätte gefördert werden können. Die Leistungen nach dem ATG wären für ihn nicht erforderlich gewesen. Hierbei seien auch die finanziellen Möglichkeiten des Trägers der Grundsicherung zu berücksichtigen. Für die Beigeladene stehe bis heute nicht fest, wann EA die Voraussetzungen im Sinne des § 37 SGB VI für den Erhalt einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen erfüllt haben könne. Auch bei einer Förderung nach dem ATG für die Dauer eines einzelnen Jahres belaufe sich die Förderung auf ca. 6.000,00 EUR, wohingegen bei einem Eingliederungszuschuss lediglich ein Betrag von 3.000,00 EUR aufzubringen wäre. Bei der Gewährung von Leistungen nach dem ATG würde die Beigeladene in ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit überfordert, zumal vordringlichere Aufgaben, wie die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit für unter 25-Jährige (vgl. § 3 Abs. 2 SGB II) zu erfüllen seien.
Die Beklagte hat mit Fax vom 08.01.2007 (Montag) ebenfalls Berufung eingelegt. Die Beklagte vertritt anders als die Beigeladene die Auffassung, dass die Leistungen nach dem ATG rechtzeitig beantragt worden seien, weil das ATG als speziellere Vorschrift gegenüber dem SGB II anzusehen sei. Streitgegenständlich sei für die Beklagte allein die Verpflichtung zur Leistung, ohne dass die notwendige Zusage des SGB II-Trägers erteilt worden sei. Es sei unstreitig, dass die erforderliche Zustimmung der Beigeladenen nicht erteilt worden sei. Die Beklagte müsste insofern entgegen der gesetzgeberischen Intention die Kosten allein in vollem Umfang abdecken, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen vorgelegen hätten. In den maßgeblichen Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache 15/1516, Seite 83) heiße es: "Die Förderkosten trägt in diesem Fall der Bund, der gleichzeitig von Leistungen an den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen entlastet wird und der BA die erbrachten Förderleistungen nach dem ATG erstattet". Da die Zustimmung des SGB II-Leistungsträgers keinen Verwaltungsakt darstelle, sei es ihm nicht möglich, gegen eine ablehnende Entscheidung der Beklagten erfolgversprechend vorzugehen. Jedenfalls hätte das erstinstanzliche Gericht die Beklagte nicht zu einer Leistung nach dem ATG verurteilen können, ohne dass geregelt sei, dass die Beklagte die Förderleistung letztlich aus Bundesmitteln erstattet erhalte. Völlig unzutreffend sei außerdem die Auffassung der Beigeladenen, dass EA auch durch einen Eingliederungszuschuss hätte eingegliedert werden können. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die berufliche Eingliederung des EA vorliegend nur durch Leistungen nach dem ATG hätte erreicht werden können. EA sei bereits längere Zeit arbeitslos gewesen, weswegen auch unter dem Gesichtspunkt der Kostengünstigkeit keine Verweisung auf die Förderung durch einen Eingliederungszuschuss möglich gewesen wäre. Entsprechend den Ausführungen des SG sei auch ersichtlich gewesen, dass es sich nur um Leistungen für ein Jahr handeln würde, da EA seit dem 01.03.2007 Altersrente beziehe. Zutreffend sei, dass die Förderung nach dem ATG sich auf ca. 6.000,00 EUR belaufen würde, während die Kosten für einen Eingliederungszuschuss nur ca. 3.000,00 EUR betrügen. Dieser rein rechnerische Vergleich läge jedoch letztendlich neben der Sache, weil ein Eingliederungszuschuss im vorliegenden Fall rein theoretischer Natur gewesen sei. Im Ergebnis sei es zutreffend, dass unter Ausschöpfung des zustehenden Ermessens die Beigeladene zu der Auffassung hätte kommen müssen, dass die Zusage zur Gewährung des ATG die einzig vertretbare Entscheidung gewesen wäre. Das SG habe lediglich die fehlende Zustimmung der Beigeladenen nicht durch seine eigenen Ausführungen in den Urteilsgründen ersetzen dürfen.
Die Beigeladene beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 21.11.2006 aufzuheben, die Klage abzuweisen und der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des SG Mannheim vom 21.11.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen, hilfsweise festzustellen, dass die Beigeladene unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden habe, sowie zu entscheiden, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.
Die Klägerin beantragt,
die Berufungen der Beigeladenen und der Beklagten zurückzuweisen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil des SG für zutreffend. Selbst die Beklagte sehe inzwischen ein, dass der Klägerin die Leistungen nach dem ATG materiell-rechtlich zustünden und lediglich wegen der fehlenden Außenwirkung der fehlerhaften Entscheidung der Beigeladenen das Urteil des SG aufzuheben sei. Die Beklagte habe daher Berufung letztlich nur aus dem Grunde eingelegt, damit sie nicht die Kosten für die Leistungen nach dem ATG tragen müsse. Insofern bleibe jedoch nach den Ausführungen der Beklagten offen, weswegen das SG nicht die Zustimmung der Beigeladenen habe ersetzen dürfen. Hinsichtlich der Beigeladenen sei bereits fraglich, ob dieser überhaupt das Rechtsmittel der Berufung zustehe, nachdem die Entscheidung der Beigeladenen gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Klägerseite keinerlei Außenwirkung habe. Viel richtiger wäre es, wenn die Beklagte sich mit der Beigeladenen intern auseinandersetzen müsse. Im Übrigen beruft die Klägerin sich auf die Entscheidungsgründe des SG.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des SG sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung nach § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) einverstanden erklärt.
Entscheidungsgründe:
Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen sind nach den §§ 143 f. SGG zulässig. Die Beigeladene ist bereits deswegen rechtsmittelbefugt, weil sie durch das erstinstanzliche Urteil beschwert ist. Die Berufungen sind auch beide innerhalb der Monatsfrist des § 151 Abs. 1 SGG eingelegt worden.
Die Berufungen sind im Sinne der Aufhebung der Verpflichtung zur Leistung im Urteil des SG auch begründet.
Nach § 16 Abs. 2 Satz 1 SGB II kann die Agentur für Arbeit über die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen hinaus weitere Leistungen erbringen, die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in das Erwerbsleben erforderlich sind. Dazu gehören nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 der Vorschrift insbesondere auch Leistungen nach dem ATG.
Durch Altersteilzeitarbeit soll älteren Arbeitnehmern ein gleitender Übergang vom Erwerbsleben in die Altersrente ermöglicht werden, § 1 Abs. 1 ATG. Die Beklagte fördert nach § 1 Abs. 2 ATG durch Leistungen nach diesem Gesetz die Teilzeitarbeit älterer Arbeitnehmer, die ihre Arbeitszeit ab Vollendung des 55. Lebensjahres spätestens ab 31. Dezember 2009 vermindern und damit die Einstellung eines sonst arbeitslosen Arbeitnehmers ermöglichen.
Die Voraussetzungen der Förderung nach § 1 ATG dürften bei der Einstellung des EA anstelle des AN durch die Klägerin vorliegend dem Grunde nach unstreitig vorgelegen haben. Anders als die Beklagte und die Beigeladene ist EA dennoch nicht Beteiligter des vorliegenden Verfahrens und war dementsprechend auch nicht zwingend beizuladen, weil er lediglich in Form eines Rechtsreflexes durch das ATG begünstigt wird, ohne dass ihm ein eigener subjektiver Rechtsanspruch auf Förderung durch dieses Gesetz eingeräumt wird (Eicher in SGB II, 2005, § 16 Rdnr. 189).
Die Förderung durch das ATG hängt bei der Beschäftigung eines Ersatzarbeitnehmers, der zuvor Arbeitslosengeld II bezogen hat, nach § 3 Abs. 1 Satz 2 SGB ATG von der zusätzlichen Voraussetzung ab, dass der Träger der Grundsicherung, also vorliegend die Beigeladene, seine Zustimmung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II gegeben hat. Da das ATG in dieser Konstellation nur über die Ermessensnorm des § 16 Abs. 2 SGB II anwendbar ist, handelt es sich bei der Frage, ob die Förderung gewährt wird, nach dem klaren Wortlaut des § 16 Abs. 2 SGB II hinsichtlich der Frage des "Ob" einer Förderung um eine Ermessensleistung der Beigeladenen (sog. Entschließungsermessen; vgl. hierzu BT-Drucks. 15/2997 S. 24). Da diese Normen außerdem einen Transformationsbefehl enthalten, ergibt sich anders als nach den sonstigen Regelungen des ATG für die Dauer der Beschäftigung eines früheren Beziehers von Arbeitslosengeld II die Leistungsträgerschaft des Trägers der Grundsicherung nach dem SGB II (vgl. Eicher a.a.O., Rdnrn. 195 bis 198).
Da es sich vorliegend aufgrund des genannten Transformationsbefehls um eine Ermessensleistung des Trägers der Grundsicherung hat, welche von der Beklagten lediglich im Verwaltungsverfahren kraft Auftrags "betreut" wird (Eicher a.a.O.), konnte das SG eine Verurteilung zur Leistung nur aussprechen, wenn es die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null feststellen konnte (vgl. BSG SozR 3-2700 § 76 Nr. 2).
Von den Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null ist der Senat vorliegend indes nicht überzeugt. Nach § 39 Abs. 1 SGB I sind die Leistungsträger bei der Einräumung von Ermessen verpflichtet, ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten; auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens besteht ein Anspruch.
Aufgrund der Vielzahl der in § 16 SGB II genannten Förderungsleistungen ist vorliegend die Auffassung der Beklagten nicht nachvollziehbar, eine Förderung sei alleine im Rahmen von Leistungen nach dem ATG möglich gewesen. Zutreffend weist die Beigeladene darauf hin, dass insbesondere auch die (wohl für die öffentlichen Haushalte günstigere) Förderung durch einen Eingliederungszuschuss nach den §§ 217 ff. SGB III in Betracht gekommen wäre. Eine Begründung für ihre Behauptung, dass eine solche Förderung rein theoretischer Natur gewesen wäre, ist die Beklagte im Berufungsverfahren schuldig geblieben. Eine Ermessensreduzierung auf Null liegt daher nicht vor, da auch andere Möglichkeiten der Förderung nicht ausgeschlossen gewesen sind.
Es kann hier dahingestellt bleiben, ob die Beklagte im Auftrag der Beigeladenen bei Erlass der angefochtenen Bescheide überhaupt kein Ermessen ausgeübt hat oder ihr betätigtes Ermessen in den angefochtenen Bescheiden lediglich nicht ausreichend begründet hat. Aufgrund der vorliegenden Konstruktion der Trägerschaft und der Zuständigkeiten nach den §§ 1 ff. ATG i.V.m. § 16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 SGB II ist davon auszugehen, dass die Beklagte sich als ausführender Träger nicht hinter der alleinigen Behauptung verstecken darf, der Träger der Grundsicherung habe nach § 16 SGB II nicht zugestimmt; vielmehr hätte die Beklagte vorliegend eine nachvollziehbare Begründung gegenüber der Klägerin abgeben müssen, warum die Zustimmung nicht erfolgt ist.
Dass die Beklagte vorliegend in den angefochtenen Bescheiden dennoch keine weitere Begründung abgegeben hat, ist indes unschädlich. Denn nach § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 SGB X kann eine erforderliche Begründung, wozu auch die Begründung einer Ermessensentscheidung gehört, auch noch wirksam im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht erfolgen.
Vorliegend besteht zwar insoweit die Besonderheit, dass die Beklagte und die Beigeladene sich insoweit widersprechen, da sie unterschiedliche Gründe für ihre ablehnende Haltung gegenüber der Klägerin benennen. Insoweit ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Beklagte sich lediglich kraft Auftrags für die Beigeladene geäußert hat und die Ausführungen der Beklagten insoweit durch die vorliegenden Ausführungen des Auftraggebers selbst, nämlich der Beigeladenen, verdrängt werden. Maßgeblich für die Prüfung einer nachgeschobenen Rechtfertigung der angefochtenen Bescheide im Sinne von § 41 Abs. 1 Nr. 2, Abs.2 SGB X sind daher ausschließlich die Ausführungen der Beigeladenen.
Sofern die Beigeladene sich zuallererst auf eine verspätete Antragstellung beruft, ist die Begründung hierfür mit dem Hinweis auf § 37 SGB II als angeblich gegenüber dem ATG speziellere Vorschrift nicht überzeugend. Zwar liegt eine Leistungsträgerschaft der Beigeladenen über § 16 SGB II vor, doch erfordert die Leistungsgewährung der Beigeladenen vorliegend lediglich ihre Zustimmung. Das Antragsverfahren nach § 37 SGB II ist demgegenüber erkennbar auf Leistungen an die Hilfebedürftigen selbst zugeschnitten. Da vorliegend die Hilfebedürftigen aber nur im Wege eines Rechtsreflexes begünstigt werden (s.o. und Eicher a.a.O.) und die Leistung nach dem ATG gegenüber dem Arbeitgeber erbracht wird, ist § 37 SGB II nicht einschlägig. Dafür spricht auch, dass die Verweisung in § 16 Abs. 2 Satz Nr. 6 SGB II offenbar auch eine Verweisung auf das Verwaltungsverfahren nach dem ATG beinhaltet, da dieses äußerst umfangreich geraten ist und bei einer Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften des SGB II völlig unklar wäre, wie die Abgrenzung der Verfahrensteile dieser beiden Gesetzbücher voneinander vorzunehmen wäre.
Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens der Beigeladenen ist die von ihr vorgenommene Ablehnung einer Förderung jedoch lückenhaft. Zwar verweist die Beigeladene ausdrücklich auf eine Förderung durch einen Eingliederungszuschuss, der wesentlich günstiger gewesen wäre, doch berücksichtigt die Beigeladene insoweit lediglich die Kosten und an keiner Stelle die unterschiedlich hohen Eingliederungsaussichten. Zwar ist der Gesichtspunkt der Kosten auch bei der streitbefangenen Förderung ein gewichtiges Argument (vgl. Niewald in LPK-SGB II, 2. Aufl. 2007, § 16 Rdnr. 28). Dennoch kann dies nicht dazu führen, dass andere wesentliche Aspekte der Förderung völlig ausgeblendet oder vernachlässigt werden.
So hat die Beigeladene die konkrete Situation des EA offensichtlich nicht geprüft und insbesondere nicht die Frage, ob auf seinem derzeitigen Arbeitsplatz die Förderung durch einen Eingliederungszuschuss auch tatsächlich zur Eingliederung in Arbeit führen würde bzw. geführt hätte. Insofern ist auf § 33 Satz 2 SGB I zu verweisen, wonach die Wünsche des Leistungsempfängers entsprochen werden soll, soweit sie angemessen sind. Es liegt daher ein Ermessensausfall vor, der zur Aufhebung der Bescheide und zur Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung unter der Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und berücksichtigt neben der teilweise erfolgten Klageabweisung, dass die festgestellten Begründungsfehler sowohl der Beigeladenen als auch der Beklagten vorzuwerfen sind.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved