L 2 SO 229/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
2
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 3 SO 1413/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 2 SO 229/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

Der Kläger wendet sich mit einer Untätigkeitsklage wegen laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG) gegen den Beklagten.

Der 1933 geborene Kläger und seine 1929 geborene Ehefrau beziehen Altersrente.

Am 22.01.2003 beantragte der Kläger Grundsicherungsleistungen nach dem Grundsicherungsgesetz. Mit rechtskräftigem Bescheid vom 29.04.2004 lehnte der Beklagte den Antrag mangels Mitwirkung des Klägers ab. Am 25.08.2004 beantragte der Kläger beim Beklagten nun Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Mit Schreiben vom 18.01.2005 bat er um Entscheidung über seinen Antrag. Der Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 30.03.2005 u. a. mit, der Antrag vom August 2004 sei wegen des vorrangigen Anspruchs an die zuständige Grundsicherungsstelle (Stadt T.) weitergeleitet worden. Diese benötige einen formellen Antrag mit detaillierten Nachweisen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Der Antrag werde auch als Antrag auf Leistungen nach dem SGB XII für die Zeit ab 01.01.2005 gewertet. Die Antragsformulare hat der Kläger mit Schreiben vom 28.04.2005 bei der Stadt T. am 04.05.2005 eingereicht und den Antrag formell gestellt. Mit Bescheid vom 03.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.06.2006 hat der Beklagte über den Antrag nur insoweit entschieden als Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII abgelehnt wurden. Die hiergegen erhobene Klage wies das SG mit Urteil vom 11.12.2006 rechtskräftig ab, weil Bedürftigkeit nicht bestehe (S 3 SO 2378/06).

Am 06.05.2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Reutlingen (SG) erhoben (S 3 SO 1413/05), weil ohne sein Verschulden über seinen Antrag auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nicht entschieden worden sei. Das Prozessziel ist unklar geblieben. Den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das SG mit Beschluss vom 20.09.2005 abgelehnt (S 3 SO 1414/05 PKH-A). Die hiergegen erhobene Beschwerde hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 01.02.2006 zurückgewiesen (L 7 SO 3977/05 PKH-B). Auch den wiederholten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 08.02.2006 (S 3 SO 631/06 PKH-A) hat das SG mit Beschluss vom 20.02.2006 abgelehnt. Die hiergegen erneut erhobene Beschwerde hat das LSG mit Beschluss vom 17.05.2006 zurückgewiesen, weil nicht erkennbar sei, welches Rechtsschutzziel der Kläger mit der Klage verfolge (L 7 SO 1771/06 PKH-B).

Mit Urteil vom 11.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen, auf die im Übrigen Bezug genommen wird, hat es u. a. ausgeführt, die Klage habe sich mit Erlass des Bescheids vom 03.06.2005 erledigt, sie sei unzulässig geworden.

Gegen das am 11.01.2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 13.01.2007 eingelegte Berufung des Klägers. Hierzu trägt er sinngemäß vor, über seinen Antrag vom 25.08.2004 auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt habe der Beklagte nicht entschieden.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 11. Dezember 2006 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über den Antrag auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt vom 25.08.2004 einen Bescheid zu erteilen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Bezüglich weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten der Beklagten sowie auf die Prozessakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg.

Die unter Beachtung der Form- und Fristvorschriften des § 151 Abs. 1 und 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) eingelegte sowie nach §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 2 SGG statthafte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Der Senat entscheidet gem. § 153 Abs. 4 SGG nach Anhörung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet hält.

Die Untätigkeitsklage ist bereits nicht zulässig.

Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, dass der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären (§ 88 Abs. 1 SGG).

Dem Kläger ist insoweit recht zu geben, dass ein formeller Bescheid über den Antrag vom 25.08. 2004 auf Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nicht ergangen ist. Der Antrag ist auch nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten formell beschieden worden. Der Beklagte hat den Kläger und seinen Bevollmächtigten jedoch bereits mit Schreiben vom 30.03.2005 zutreffend darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Falle lediglich Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz in Betracht kommen. Dementsprechend hat der Kläger selbst, bzw. sein Bevollmächtigter am 28.04.2005 den formellen Antrag diesbezüglich gestellt, also seinen Antrag auf die richtige Leistungsart umgestellt. Der Beklagte hat, worauf das SG zutreffend hinweist, diesen umgestellten Antrag mit Bescheid vom 03.06.2005, also innerhalb von 5 Wochen beschieden. Das nachfolgende Widerspruchs- und Klageverfahren ist für den Kläger erfolglos (Urteil vom 11.12.2006 – S 3 SO 2378/06) geblieben. Der Bescheid vom 03.06.2005 enthält zwar lediglich Ausführungen zu dem Antrag vom "28.04.2005", nicht jedoch zum Antrag vom 25.08.2004. Dies hätte auch nach dem eindeutigen Schreiben des Beklagten vom 30.03.2005 geschehen müssen. Der anwaltlich vertretene Kläger hätte diesen "Mangel" aber in dem Widerspruchs- und Klageverfahren gegen diesen Bescheid geltend machen können und müssen. Bereits in dem Beschluss des LSG vom 17.05.2006 (L 7 SO 1771/06 PKH-B) ist ausgeführt worden, dass die Ausführungen des rechtkundig vertretenen Klägers nicht erkennen lassen, welches Prozessziel der Kläger überhaupt verfolgt. Der Hinweis des LSG in dem genannten Beschluss hätte dem anwaltlich vertretenen Kläger Anlass geben müssen, dieses in dem Verfahren S 3 SO 2378/06 klarzustellen. Für eine Untätigkeitsklage diesbezüglich bleibt kein (zulässiger) Raum. Des Weiteren ist auch nicht zu erkennen, weshalb der Kläger, wie behauptet, in dem geltend gemachten Zeitraum einen Anspruch auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt haben soll. Wesentlich andere Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, wie in dem Urteil des SG vom 11.12.2006 dargelegt, lassen sich auch für den vom Kläger geltend gemachten Zeitraum nicht erkennen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs.2 Nrn.1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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