Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AL 4293/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AL 1427/07 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31.01.2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die mit Schreiben vom 04.03.2007 am 05.03.2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 19.03.2007 vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das ihm am 07.02.2007 zugestellte Urteil vom 31.01.2007 hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde wegen Versäumung der Frist des § 145 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits als unzulässig zu verwerfen ist oder ob dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Denn die Berufung ist nicht zuzulassen, da jedenfalls kein Zulassungsgrund vorliegt.
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 31.01.2007 bedarf der Zulassung, da das SG in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen hat, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage des Klägers, die eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung keine wiederkehrende oder laufende Leistung wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Übergangsgeld oder Kindergeld für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Streitig ist zwischen den Beteiligten vielmehr, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich 21 Bewerbungskostenpauschalen zu je 5 EUR (= 105 EUR) für nicht anerkannte Bewerbungen des Klägers nach seiner Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit wegen des Bezugs von Krankengeld in der Zeit zwischen 02.04.2005 bis 14.01.2006 zu zahlen.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG - nur - zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser - abschließenden - Zulassungsgründe liegt beim Kläger vor.
Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerdebegründung ausschließlich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG. Eine über den bloßen Einzelfall hinausgehende, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen und ist auch nicht ersichtlich.
Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt.
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 31.01.2007 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten im Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die mit Schreiben vom 04.03.2007 am 05.03.2007 beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobene und dem Landessozialgericht Baden-Württemberg am 19.03.2007 vorgelegte Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers gegen das ihm am 07.02.2007 zugestellte Urteil vom 31.01.2007 hat keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob die Beschwerde wegen Versäumung der Frist des § 145 Absatz 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bereits als unzulässig zu verwerfen ist oder ob dem Kläger gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen ist. Denn die Berufung ist nicht zuzulassen, da jedenfalls kein Zulassungsgrund vorliegt.
Die Berufung gegen das Urteil des SG vom 31.01.2007 bedarf der Zulassung, da das SG in seinem Urteil die Berufung nicht zugelassen hat, der Wert des Beschwerdegegenstandes der Klage des Klägers, die eine Geldleistung betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt und die Berufung keine wiederkehrende oder laufende Leistung wie z.B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Rente, Übergangsgeld oder Kindergeld für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 SGG). Streitig ist zwischen den Beteiligten vielmehr, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger zusätzlich 21 Bewerbungskostenpauschalen zu je 5 EUR (= 105 EUR) für nicht anerkannte Bewerbungen des Klägers nach seiner Abmeldung aus der Arbeitslosigkeit wegen des Bezugs von Krankengeld in der Zeit zwischen 02.04.2005 bis 14.01.2006 zu zahlen.
Das Landessozialgericht entscheidet über die Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden (§ 145 Abs. 4 SGG).
Die Berufung ist gemäß § 144 Abs. 2 SGG - nur - zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Keiner dieser - abschließenden - Zulassungsgründe liegt beim Kläger vor.
Die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG). Eine solche ist nur gegeben, wenn der Rechtssache eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine Bedeutung zukommt. Dies ist regelmäßig anzunehmen, wenn der Rechtsstreit eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Der Kläger wendet sich mit der Beschwerdebegründung ausschließlich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils des SG. Eine über den bloßen Einzelfall hinausgehende, im allgemeinen Interesse klärungsbedürftige Rechtsfrage wird nicht aufgeworfen und ist auch nicht ersichtlich.
Es liegt auch kein Fall der Divergenz vor (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Der Beschwerdebegründung des Klägers lässt sich nicht entnehmen, welchen Rechtssatz das SG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, der mit einer Entscheidung der in § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte nicht übereinstimmt.
Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel (§ 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG), auf dem die Entscheidung beruhen kann, ist vom Kläger nicht geltend gemacht worden und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG vom 31.01.2007 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 5 SGG).
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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