Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 3 AS 7008/05
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 3209/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.05.2007 wird verworfen.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 207,- Euro (3 x 69,- Euro) im Streit.
Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen der Beklagten nach dem SGB II. Der Kläger nahm Meldetermine bei der Beklagten am 28.04.2005 und am 01.06.2005 trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht wahr. Er trug unter anderem vor, er sei krank, könne jedoch wegen der Praxisgebühr keinen Arzt aufsuchen. Er habe auch kein Telefon um einen Arzt anzurufen. Schließlich verfüge er auch nicht über das erforderliche Taxi- oder Busgeld, um zu einem Arzt oder der Beklagten zu fahren.
Die Beklagte senkte mit Bescheid vom 21.09.2005 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2005 um 20 % der maßgebenden Regelleistung mit 69,- Euro monatlich ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner am 08.11.2005 zum Sozialgericht S. (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er an beiden Meldeterminen wegen Krankheit verhindert gewesen sei und keine 10,- Euro für die Praxisgebühr gehabt habe. Eine Untersuchung auf Arbeitsfähigkeit durch die Beklagte habe auch nicht stattgefunden.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2007 als unbegründet ab. Auf Antrag des Klägers wurde dann am 21.05.2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, nach der das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Rechtsgrundlage für die Absenkung seien die Regelungen in § 31 Abs. 2 und 3 SGB II in Ihrer bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung. Unstreitig sei der Kläger zu den beiden Terminen der Beklagten nicht erschienen. Ein wichtiger Grund hierfür liege nicht vor. Hierunter seien solche Umstände zu verstehen die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Einzelnen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigten. Sofern der Kläger sich auf eine Erkrankung berufe, habe er hierzu keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder sonstige Nachweise vorgelegt. Es seien auch keine objektiven nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es dem Kläger unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei, zumindest einen der beiden im zeitlichen Abstand von mehreren Wochen anberaumten Termine wahrzunehmen. Alleine die Aussage des Klägers, er habe sich "noch nicht fit gefühlt" bzw. "noch nicht arbeitsfähig gefühlt" sei nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bettlägerig erkrankt gewesen sei, seien von ihm weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sofern der Kläger vorgetragen habe, er habe weder das Geld für einen Arztbesuch noch das Geld für den Bus oder ein Taxi, könne dies auch nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 SGB II führen. Der Kläger sei zu dem Termin am 01.06.2005 bereits am 28.04.2005 eingeladen worden. Er habe sich damit bereits einen Monat im voraus auf die zusätzlichen Ausgaben für die Busfahrt einstellen können und aus der ihm gewährten Regelleistung den entsprechenden Betrag ansparen können. Die Regelleistung des § 20 SGB II umfasse auch solche Fahrtkosten und sei aus dieser zu bestreiten. Der Verbrauch des Geldes für andere Zwecke in Kenntnis der drohenden Absenkung bei Nichtwahrnehmung des Termins könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 30.05.2007 zugestellt.
Der Kläger hat diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 28.06.2007 beim Landessozialgericht "angefochten", wobei er im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.05.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass die Streitwertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegend nicht erreicht wird und die Berufung deswegen unzulässig sein dürfte, da auch Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich seien.
Der Kläger hat mitgeteilt, dass er seine Berufung nicht zurücknehme. Er benötige das Geld für eine Arztrechnung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war nach § 158 SGG zu verwerfen, da die Beschwer des Klägers 500,- Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Eine Zulassung der Berufung liegt indes weder durch das Sozialgericht noch durch das Landessozialgericht vor.
Das Vorliegen eines Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von der Entscheidung eines Obergerichts, Verfahrensmangel des SG) wird weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Der Kläger rügt alleine die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung, was vorliegend nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Absenkung von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2005 in Höhe von insgesamt 207,- Euro (3 x 69,- Euro) im Streit.
Der Kläger bezieht seit dem 01.01.2005 Leistungen der Beklagten nach dem SGB II. Der Kläger nahm Meldetermine bei der Beklagten am 28.04.2005 und am 01.06.2005 trotz Rechtsfolgenbelehrung nicht wahr. Er trug unter anderem vor, er sei krank, könne jedoch wegen der Praxisgebühr keinen Arzt aufsuchen. Er habe auch kein Telefon um einen Arzt anzurufen. Schließlich verfüge er auch nicht über das erforderliche Taxi- oder Busgeld, um zu einem Arzt oder der Beklagten zu fahren.
Die Beklagte senkte mit Bescheid vom 21.09.2005 das Arbeitslosengeld II für die Zeit vom 01.10. bis 31.12.2005 um 20 % der maßgebenden Regelleistung mit 69,- Euro monatlich ab. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.11.2005 als unbegründet zurück.
Mit seiner am 08.11.2005 zum Sozialgericht S. (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, dass er an beiden Meldeterminen wegen Krankheit verhindert gewesen sei und keine 10,- Euro für die Praxisgebühr gehabt habe. Eine Untersuchung auf Arbeitsfähigkeit durch die Beklagte habe auch nicht stattgefunden.
Das SG wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.02.2007 als unbegründet ab. Auf Antrag des Klägers wurde dann am 21.05.2007 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, nach der das Gericht die Klage als unbegründet abgewiesen hat. Rechtsgrundlage für die Absenkung seien die Regelungen in § 31 Abs. 2 und 3 SGB II in Ihrer bis zum 31.07.2006 geltenden Fassung. Unstreitig sei der Kläger zu den beiden Terminen der Beklagten nicht erschienen. Ein wichtiger Grund hierfür liege nicht vor. Hierunter seien solche Umstände zu verstehen die unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Einzelnen in Abwägung mit etwa entgegenstehenden Belangen der Allgemeinheit das Verhalten des Hilfebedürftigen rechtfertigten. Sofern der Kläger sich auf eine Erkrankung berufe, habe er hierzu keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen oder sonstige Nachweise vorgelegt. Es seien auch keine objektiven nachprüfbaren Anhaltspunkte dafür vorhanden, dass es dem Kläger unmöglich bzw. unzumutbar gewesen sei, zumindest einen der beiden im zeitlichen Abstand von mehreren Wochen anberaumten Termine wahrzunehmen. Alleine die Aussage des Klägers, er habe sich "noch nicht fit gefühlt" bzw. "noch nicht arbeitsfähig gefühlt" sei nach Auffassung des Gerichts nicht ausreichend. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bettlägerig erkrankt gewesen sei, seien von ihm weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Sofern der Kläger vorgetragen habe, er habe weder das Geld für einen Arztbesuch noch das Geld für den Bus oder ein Taxi, könne dies auch nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes im Sinne von § 31 SGB II führen. Der Kläger sei zu dem Termin am 01.06.2005 bereits am 28.04.2005 eingeladen worden. Er habe sich damit bereits einen Monat im voraus auf die zusätzlichen Ausgaben für die Busfahrt einstellen können und aus der ihm gewährten Regelleistung den entsprechenden Betrag ansparen können. Die Regelleistung des § 20 SGB II umfasse auch solche Fahrtkosten und sei aus dieser zu bestreiten. Der Verbrauch des Geldes für andere Zwecke in Kenntnis der drohenden Absenkung bei Nichtwahrnehmung des Termins könne nicht als wichtiger Grund anerkannt werden. Das Urteil des SG wurde dem Kläger am 30.05.2007 zugestellt.
Der Kläger hat diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 28.06.2007 beim Landessozialgericht "angefochten", wobei er im wesentlichen seinen bisherigen Vortrag wiederholt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 21.05.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.11.2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Für die weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten, die Akten des Sozialgerichts sowie die Akten des Landessozialgerichts Bezug genommen.
Der Kläger ist darauf hingewiesen worden, dass die Streitwertgrenze des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vorliegend nicht erreicht wird und die Berufung deswegen unzulässig sein dürfte, da auch Gründe für die Zulassung der Berufung nicht ersichtlich seien.
Der Kläger hat mitgeteilt, dass er seine Berufung nicht zurücknehme. Er benötige das Geld für eine Arztrechnung.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung war nach § 158 SGG zu verwerfen, da die Beschwer des Klägers 500,- Euro nicht übersteigt, § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG.
Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.
Eine Zulassung der Berufung liegt indes weder durch das Sozialgericht noch durch das Landessozialgericht vor.
Das Vorliegen eines Zulassungsgründe des § 144 Abs. 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von der Entscheidung eines Obergerichts, Verfahrensmangel des SG) wird weder vorgetragen noch ist es sonst ersichtlich. Der Kläger rügt alleine die inhaltliche Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung, was vorliegend nicht zur Zulässigkeit der Berufung führen kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in entsprechender Anwendung.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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