Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 700/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4058/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1951 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit, der seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hat keinen Beruf erlernt. Er war zuletzt von April 1976 bis einschließlich 1998 versicherungspflichtig als Maschinenarbeiter beschäftigt. Seitdem ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. steht im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Vom 11.01.2005 bis 08.02.2005 absolvierte er ein stationäres Heilverfahren in der Klinik A. S. M., B. S ... Ausweislich des Entlassungsberichts wurde bei ihm eine depressive Störung bei Partnerschafts- und Migrationsproblematik, mittelgradige Episode, diagnostiziert. Dadurch sei er erheblich eingeschränkt in der Konzentration, der Auffassung, der Entscheidungsfähigkeit, des Handlungs- und des Durchhaltevermögens. Bei konsequenter Psychotherapie werde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sein.
Am 10.03.2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er angab, sich wegen seiner Nierensteine, einer Gallen-Leber-Operation, der Bandscheiben und Nervenprobleme für erwerbsgemindert zu halten.
Gestützt auf den Reha-Entlassungsbericht lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2005 den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben und sei damit nicht erwerbsgemindert oder berufsunfähig.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage eines nervenärztlichen Attests von Dr. B. geltend, sein Leistungsvermögen sei aufgehoben.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. M., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Zentrum für Psychiatrie W., beschrieb eine chronifizierte reaktiv ausgelöste Depression mit Suizidalität. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger nicht imstande, einer Tätigkeit nachzugehen, er sei in erster Linie arbeitsunfähig krank. Auf ergänzende Nachfrage führt Dr. M. aus, die von ihm konstatierte Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden beziehe sich fälschlicherweise auf den Tatbestand, dass der Kläger mit Einschränkungen arbeitsunfähig krank sei. Unter der Voraussetzung der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bestehe aber eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Damit sei der Kläger auch nicht erwerbsgemindert.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Entscheidung im Widerspruchsbescheid könne schon deswegen nicht nachvollzogen werden, weil selbst der von der Beklagten beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sei, dass er weder für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch für weitere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Leistungsvermögen aufweise.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen befragt und den Kläger anschließend nervenfachärztlich begutachten lassen.
Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, führte aus, er behandle den Kläger seit November 2000. Der von ihm erhobene Befund stimme im wesentlichen mit dem von Dr. M. überein, wobei der Kläger zunehmend über Vergesslichkeit, Aufmerksamkeit- und Konzentrationsstörungen und damit im Zusammenhang stehende Fehlleistungen klage. Insgesamt sei der Kläger sehr auf soziale Kränkungen fixiert, in seinem Anpassungs- und Umstellungsvermögen erheblich eingeschränkt. Er sehe den Kläger daher allenfalls noch als geringfügig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt belastbar an und könne daher der ergänzenden Stellungnahme von Dr. M. nicht zustimmen. Der Kläger könne seine Arbeitsunfähigkeit nicht überwinden.
Dr. K.-H., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, führte in ihrem Sachverständigengutachten aus, bei dem Kläger bestehe eine Dysthymia bei mehrfach determinierter sozialer Konfliktsituation sowie ein dringender Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Der Kläger beherrsche die deutsche Sprache in Verständnis und Ausdruck nur auf einfachem Niveau. Er habe sich sichtlich bemüht, den Eindruck großer Vergesslichkeit zu erwecken, indem er angegeben habe, weder sein Geburtsdatum noch den Geburtsort zu kennen. Andererseits habe er ohne weiteres die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Miete benennen können, so dass von Aggravation ausgegangen werden müsse. Seine Grundstimmung sei eher dysphorisch-misslaunig als im eigentlichen Sinne depressiv gewesen. Sie erachte den Kläger daher insgesamt noch für in der Lage, leichte Tätigkeiten geistig eher anspruchsloser Art und von überwiegendem Routinecharakter in wechselnder Körperhaltung ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck oder besondere Verantwortung sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2007 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne nach den übereinstimmenden Gutachten von Dr. M. und Dr. K.-H. noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die Dysthymia bei mehrfach determinierter sozialer Konfliktsituation und der dringende Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung begründeten nur die beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen. Dies werde auch durch die Beurteilung im Reha-Entlassbericht bestätigt und durch die Angaben von Dr. B., die zudem äußerst spärlich seien, nicht widerlegt. Hinzu komme, dass das Gerichtsgutachten grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitze als die Angaben der behandelnden Ärzte, die zu ihrem Patienten in einem besonderen Vertrauensverhältnis stünden, aber auch gleichermaßen in einer durch pekuniäre Interessen geprägten Beziehung. Demgegenüber müsse der Sachverständige unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen sein Gutachten erstatten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Selbst wenn er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenarbeiter nicht mehr verrichten könne, habe es sich dennoch um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Mit seiner dagegen am 31.07.2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dem Gutachten von Dr. K.-H. könne inhaltlich nicht Folge geleistet werden. Er müsse deswegen erneut von Amts wegen fachärztlich auf nervenärztlichem Gebiet begutachtet werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Juli 2007 sowie den Bescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich aus der Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte ergäben, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 141, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 16.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllte er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, wie sich aus dem Versicherungsverlauf vom 16.03.2005 ergibt. Er ist indessen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten geistig eher anspruchsloser Art und von überwiegendem Routinecharakter sechs Stunden und mehr in wechselnder Körperhaltung ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck oder besondere Verantwortung zu verrichten. Das hat bereits das SG in Auswertung des Gutachtens von Dr. K.-H. wie des im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. M. ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und sieht insofern von einer weiteren Darstellung nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren begründet keine andere Entscheidung. Die Angabe des behandelnden Arztes Dr. B., die das Rentenbegehren des Klägers stützen, haben nicht allein deswegen einen erhöhten Beweiswert, weil er den Kläger länger behandelt hat. Der Gutachterin Dr. K.-H. lag nämlich sowohl seine Aussage wie auch insbesondere der Entlassungsbericht des stationären Heilverfahrens aus dem Frühjahr 2005 vor, so dass sie ihre Feststellungen mit den vorliegenden Befunden abgleichen konnte. Insofern kommt auch dem Heilentlassungsbericht ein vergleichbarer Stellenwert wie den Angaben des behandelnden Arztes zu, da der Kläger ebenfalls über einen längeren Zeitraum beobachtet werden konnte. Aus diesem wurde ihm aber ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt. Dass die gerichtliche Sachverständige sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Kläger möglicherweise aggraviert oder tatsächlich die demonstrierten Merkfähigkeitsstörungen vorliegen, belegt zur Überzeugung des Senats ihr Bemühen dem Kläger gerecht zu werden, nicht hingegen eine Widersprüchlichkeit ihres Gutachtens, zumal sie zu einer eindeutigen nachvollziehbaren Leistungseinschätzung gekommen ist. Die Richtigkeit ihrer Leistungsbeurteilung wird weiter dadurch belegt, dass sie in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten Dr. M. steht. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nicht überwinden kann. Dass es aufgrund des Arbeitsplatzverlustes und dem damit einhergehenden Zerbrechen seiner Familie zur Entwicklung einer Dysthymia gekommen ist, die das Umstellungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit beeinträchtigen, ist zwar auch für den Senat nachvollziehbar geschildert. Es besteht aber keine Depression, denn der Kläger hat einen formal korrekten und intakten Denkablauf ohne grobe Auffälligkeiten gezeigt. Seine Grundstimmung war während der Untersuchung durch Dr. K.-H. nicht im eigentlichen Sinne depressiv. Somit kann von einer nennenswerten Einschränkung, die rentenberechtigenden Grad hat, nicht ausgegangen werden.
Nach alledem liegen bei dem Kläger daher die Voraussetzungen einer Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ebenso wenig vor wie die einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn die zuletzt vom Kläger ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit war die eines allenfalls angelernten Arbeiters, der deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, auf dem noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1951 geborene Kläger türkischer Staatsangehörigkeit, der seit 1974 in der Bundesrepublik Deutschland lebt, hat keinen Beruf erlernt. Er war zuletzt von April 1976 bis einschließlich 1998 versicherungspflichtig als Maschinenarbeiter beschäftigt. Seitdem ist er arbeitsunfähig erkrankt bzw. steht im Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung.
Vom 11.01.2005 bis 08.02.2005 absolvierte er ein stationäres Heilverfahren in der Klinik A. S. M., B. S ... Ausweislich des Entlassungsberichts wurde bei ihm eine depressive Störung bei Partnerschafts- und Migrationsproblematik, mittelgradige Episode, diagnostiziert. Dadurch sei er erheblich eingeschränkt in der Konzentration, der Auffassung, der Entscheidungsfähigkeit, des Handlungs- und des Durchhaltevermögens. Bei konsequenter Psychotherapie werde eine vollschichtige Leistungsfähigkeit für den allgemeinen Arbeitsmarkt gegeben sein.
Am 10.03.2005 beantragte der Kläger Rente wegen Erwerbsminderung, wobei er angab, sich wegen seiner Nierensteine, einer Gallen-Leber-Operation, der Bandscheiben und Nervenprobleme für erwerbsgemindert zu halten.
Gestützt auf den Reha-Entlassungsbericht lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 16.03.2005 den Rentenantrag mit der Begründung ab, der Kläger könne mit dem vorhandenen Leistungsvermögen noch auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Tätigkeiten im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich ausüben und sei damit nicht erwerbsgemindert oder berufsunfähig.
Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger unter Vorlage eines nervenärztlichen Attests von Dr. B. geltend, sein Leistungsvermögen sei aufgehoben.
Die Beklagte veranlasste daraufhin eine nervenfachärztliche Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Dr. M., Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie im Zentrum für Psychiatrie W., beschrieb eine chronifizierte reaktiv ausgelöste Depression mit Suizidalität. Aus psychiatrischer Sicht sei der Kläger nicht imstande, einer Tätigkeit nachzugehen, er sei in erster Linie arbeitsunfähig krank. Auf ergänzende Nachfrage führt Dr. M. aus, die von ihm konstatierte Leistungsfähigkeit von unter drei Stunden beziehe sich fälschlicherweise auf den Tatbestand, dass der Kläger mit Einschränkungen arbeitsunfähig krank sei. Unter der Voraussetzung der Überwindung der Arbeitsunfähigkeit bestehe aber eine Leistungsfähigkeit von sechs Stunden und mehr. Mit Widerspruchsbescheid vom 15.02.2006 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, der Kläger könne aufgrund seines beruflichen Werdeganges auf sämtliche ungelernte Tätigkeiten verwiesen werden. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe noch ein Leistungsvermögen von mindestens sechs Stunden täglich. Damit sei der Kläger auch nicht erwerbsgemindert.
Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Konstanz (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, die Entscheidung im Widerspruchsbescheid könne schon deswegen nicht nachvollzogen werden, weil selbst der von der Beklagten beauftragte Gutachter zu dem Ergebnis gekommen sei, dass er weder für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit noch für weitere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes ein Leistungsvermögen aufweise.
Zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts hat das SG den behandelnden Arzt als sachverständigen Zeugen befragt und den Kläger anschließend nervenfachärztlich begutachten lassen.
Dr. B., Arzt für Neurologie und Psychiatrie, führte aus, er behandle den Kläger seit November 2000. Der von ihm erhobene Befund stimme im wesentlichen mit dem von Dr. M. überein, wobei der Kläger zunehmend über Vergesslichkeit, Aufmerksamkeit- und Konzentrationsstörungen und damit im Zusammenhang stehende Fehlleistungen klage. Insgesamt sei der Kläger sehr auf soziale Kränkungen fixiert, in seinem Anpassungs- und Umstellungsvermögen erheblich eingeschränkt. Er sehe den Kläger daher allenfalls noch als geringfügig auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt belastbar an und könne daher der ergänzenden Stellungnahme von Dr. M. nicht zustimmen. Der Kläger könne seine Arbeitsunfähigkeit nicht überwinden.
Dr. K.-H., Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie, Psychosomatische Medizin und Psychotherapie, führte in ihrem Sachverständigengutachten aus, bei dem Kläger bestehe eine Dysthymia bei mehrfach determinierter sozialer Konfliktsituation sowie ein dringender Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung. Der Kläger beherrsche die deutsche Sprache in Verständnis und Ausdruck nur auf einfachem Niveau. Er habe sich sichtlich bemüht, den Eindruck großer Vergesslichkeit zu erwecken, indem er angegeben habe, weder sein Geburtsdatum noch den Geburtsort zu kennen. Andererseits habe er ohne weiteres die Höhe des Arbeitslosengeldes und der Miete benennen können, so dass von Aggravation ausgegangen werden müsse. Seine Grundstimmung sei eher dysphorisch-misslaunig als im eigentlichen Sinne depressiv gewesen. Sie erachte den Kläger daher insgesamt noch für in der Lage, leichte Tätigkeiten geistig eher anspruchsloser Art und von überwiegendem Routinecharakter in wechselnder Körperhaltung ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck oder besondere Verantwortung sechs Stunden und mehr zu verrichten.
Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2007 wies das SG die Klage mit der Begründung ab, der Kläger könne nach den übereinstimmenden Gutachten von Dr. M. und Dr. K.-H. noch mindestens sechs Stunden täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein. Die Dysthymia bei mehrfach determinierter sozialer Konfliktsituation und der dringende Verdacht auf eine Persönlichkeitsstörung begründeten nur die beschriebenen qualitativen Leistungseinschränkungen. Dies werde auch durch die Beurteilung im Reha-Entlassbericht bestätigt und durch die Angaben von Dr. B., die zudem äußerst spärlich seien, nicht widerlegt. Hinzu komme, dass das Gerichtsgutachten grundsätzlich einen höheren Beweiswert besitze als die Angaben der behandelnden Ärzte, die zu ihrem Patienten in einem besonderen Vertrauensverhältnis stünden, aber auch gleichermaßen in einer durch pekuniäre Interessen geprägten Beziehung. Demgegenüber müsse der Sachverständige unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen sein Gutachten erstatten. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Selbst wenn er seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Maschinenarbeiter nicht mehr verrichten könne, habe es sich dennoch um eine ungelernte Tätigkeit gehandelt, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei.
Mit seiner dagegen am 31.07.2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, dem Gutachten von Dr. K.-H. könne inhaltlich nicht Folge geleistet werden. Er müsse deswegen erneut von Amts wegen fachärztlich auf nervenärztlichem Gebiet begutachtet werden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 18. Juli 2007 sowie den Bescheid vom 16. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Februar 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller Erwerbsminderung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, dass sich aus der Berufungsbegründung keine neuen Gesichtspunkte ergäben, die eine Änderung des bisherigen Standpunktes zuließen.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegte Verwaltungsakte verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die nach den §§ 141, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist statthaft, da die Berufung einen Zeitraum von mehr als einem Jahr umfasst (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG) und damit insgesamt zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn der angefochtene Bescheid vom 16.03.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.02.2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert; hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.
Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Klägers nicht vor. Zwar erfüllte er die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung, wie sich aus dem Versicherungsverlauf vom 16.03.2005 ergibt. Er ist indessen weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.
Der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten geistig eher anspruchsloser Art und von überwiegendem Routinecharakter sechs Stunden und mehr in wechselnder Körperhaltung ohne Nachtschicht, besonderen Zeitdruck oder besondere Verantwortung zu verrichten. Das hat bereits das SG in Auswertung des Gutachtens von Dr. K.-H. wie des im Wege des Urkundsbeweises verwertbaren Gutachten von Dr. M. ausführlich begründet dargelegt. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und sieht insofern von einer weiteren Darstellung nach § 153 Abs. 2 SGG ab.
Das Vorbringen im Berufungsverfahren begründet keine andere Entscheidung. Die Angabe des behandelnden Arztes Dr. B., die das Rentenbegehren des Klägers stützen, haben nicht allein deswegen einen erhöhten Beweiswert, weil er den Kläger länger behandelt hat. Der Gutachterin Dr. K.-H. lag nämlich sowohl seine Aussage wie auch insbesondere der Entlassungsbericht des stationären Heilverfahrens aus dem Frühjahr 2005 vor, so dass sie ihre Feststellungen mit den vorliegenden Befunden abgleichen konnte. Insofern kommt auch dem Heilentlassungsbericht ein vergleichbarer Stellenwert wie den Angaben des behandelnden Arztes zu, da der Kläger ebenfalls über einen längeren Zeitraum beobachtet werden konnte. Aus diesem wurde ihm aber ebenfalls ein vollschichtiges Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt bescheinigt. Dass die gerichtliche Sachverständige sich ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob der Kläger möglicherweise aggraviert oder tatsächlich die demonstrierten Merkfähigkeitsstörungen vorliegen, belegt zur Überzeugung des Senats ihr Bemühen dem Kläger gerecht zu werden, nicht hingegen eine Widersprüchlichkeit ihres Gutachtens, zumal sie zu einer eindeutigen nachvollziehbaren Leistungseinschätzung gekommen ist. Die Richtigkeit ihrer Leistungsbeurteilung wird weiter dadurch belegt, dass sie in Übereinstimmung mit dem Vorgutachten Dr. M. steht. Demnach bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nicht überwinden kann. Dass es aufgrund des Arbeitsplatzverlustes und dem damit einhergehenden Zerbrechen seiner Familie zur Entwicklung einer Dysthymia gekommen ist, die das Umstellungsvermögen und die Anpassungsfähigkeit beeinträchtigen, ist zwar auch für den Senat nachvollziehbar geschildert. Es besteht aber keine Depression, denn der Kläger hat einen formal korrekten und intakten Denkablauf ohne grobe Auffälligkeiten gezeigt. Seine Grundstimmung war während der Untersuchung durch Dr. K.-H. nicht im eigentlichen Sinne depressiv. Somit kann von einer nennenswerten Einschränkung, die rentenberechtigenden Grad hat, nicht ausgegangen werden.
Nach alledem liegen bei dem Kläger daher die Voraussetzungen einer Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ebenso wenig vor wie die einer teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, denn die zuletzt vom Kläger ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit war die eines allenfalls angelernten Arbeiters, der deswegen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar ist, auf dem noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen besteht.
Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben, wobei die Kostenentscheidung auf § 193 SGG beruht.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
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