Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 21 R 4514/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4423/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zusatzrente.
Der 1939 geborene Kläger war bis September 1963 abhängig beschäftigt. Nach seinem Hochschulstudiums, das er 1966 als Ingenieur (Grad.) beendete, betrieb er ein Konstruktionsbüro. Von der Beklagten erhält er seit 1. April 2005 Altersrente in Höhe von monatlich 246,44 EUR. Dem liegen Pflichtbeitragszeiten in der Zeit von April 1953 bis September 1963 zu Grunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 21. Juni 2005 Bezug genommen.
Am 9. Januar 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Zusatzrente bzw. Pension. Er habe zwar keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, dafür aber in 41 Berufsjahren bedeutend mehr Steuern. Aus Steuermitteln würden ein großer Teil der Rentenleistungen und die Pensionen der Beamten bezahlt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Februar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007 ab, da es für die beantragte Gewährung einer Zusatzrente bzw. Pension an der rechtlichen Grundlage fehle und die Rente richtig berechnet sei. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat dieses mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2007, dem Kläger zugestellt am 11. August 2007, unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Mit seiner am 10. September 2007 erhobenen Berufung hat der Kläger sein Begehren fortgeführt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm für seine selbstständige Tätigkeit eine Zusatzrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Berichterstatter des Senats hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 14. November 2007 erörtert.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Der Kläger hat er keinen Anspruch auf die Gewährung der Zusatzrente, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Voraussetzung einer Rentengewährung sind insbesondere die während des Versicherungslebens geleisteten Beiträge, wie dies die Beklagte in der Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt hat. Der Senat nimmt - wie das SG - hierauf Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 1, § 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hierin auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder gegen sonstiges Verfassungsrecht zu sehen ist.
Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz kann allerdings verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zuletzt Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03 u. a.).
Dass der Gesetzgeber für die Gewährung grundsätzlich an die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen, sei es in der Form von Pflichtbeiträgen oder aber in der Form freiwilliger Beiträge, anknüpft und deswegen Personen, die Versicherungszeiten nicht aufweisen und allein Steuern bezahlt haben, keine Leistungen gewährt, ist nicht zu beanstanden. Auch diejenigen, welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt haben, unterliegen der Steuerpflicht. Die Anknüpfung an die Beitragsentrichtung ist sogar verfassungsrechtlich geboten. Nur so lässt sich der die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührende Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau rechtfertigen (vgl. BVerfG, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Gewährung einer Zusatzrente.
Der 1939 geborene Kläger war bis September 1963 abhängig beschäftigt. Nach seinem Hochschulstudiums, das er 1966 als Ingenieur (Grad.) beendete, betrieb er ein Konstruktionsbüro. Von der Beklagten erhält er seit 1. April 2005 Altersrente in Höhe von monatlich 246,44 EUR. Dem liegen Pflichtbeitragszeiten in der Zeit von April 1953 bis September 1963 zu Grunde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Rentenbescheid vom 21. Juni 2005 Bezug genommen.
Am 9. Januar 2007 beantragte der Kläger die Gewährung einer Zusatzrente bzw. Pension. Er habe zwar keine weiteren Rentenversicherungsbeiträge gezahlt, dafür aber in 41 Berufsjahren bedeutend mehr Steuern. Aus Steuermitteln würden ein großer Teil der Rentenleistungen und die Pensionen der Beamten bezahlt.
Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 13. Februar 2007 und Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 2007 ab, da es für die beantragte Gewährung einer Zusatzrente bzw. Pension an der rechtlichen Grundlage fehle und die Rente richtig berechnet sei. Die hiergegen vor dem Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage hat dieses mit Gerichtsbescheid vom 7. August 2007, dem Kläger zugestellt am 11. August 2007, unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid abgewiesen.
Mit seiner am 10. September 2007 erhobenen Berufung hat der Kläger sein Begehren fortgeführt.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart vom 7. August 2007 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2007 aufzuheben sowie die Beklagte zu verurteilen, ihm für seine selbstständige Tätigkeit eine Zusatzrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Der Berichterstatter des Senats hat den Sach- und Streitstand mit den Beteiligten am 14. November 2007 erörtert.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.
Der Kläger hat er keinen Anspruch auf die Gewährung der Zusatzrente, weil es hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Voraussetzung einer Rentengewährung sind insbesondere die während des Versicherungslebens geleisteten Beiträge, wie dies die Beklagte in der Widerspruchsbescheid im Einzelnen dargelegt hat. Der Senat nimmt - wie das SG - hierauf Bezug und sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 1, § 136 Abs. 3 SGG).
Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass hierin auch kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) oder gegen sonstiges Verfassungsrecht zu sehen ist.
Das Grundrecht des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Der Gleichheitssatz kann allerdings verletzt sein, wenn für die gleiche Behandlung verschiedener Sachverhalte - bezogen auf den in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart - ein vernünftiger, einleuchtender Grund fehlt (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - zuletzt Beschluss vom 26. Juli 2007, 1 BvR 824/03 u. a.).
Dass der Gesetzgeber für die Gewährung grundsätzlich an die Leistung von Rentenversicherungsbeiträgen, sei es in der Form von Pflichtbeiträgen oder aber in der Form freiwilliger Beiträge, anknüpft und deswegen Personen, die Versicherungszeiten nicht aufweisen und allein Steuern bezahlt haben, keine Leistungen gewährt, ist nicht zu beanstanden. Auch diejenigen, welche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung bezahlt haben, unterliegen der Steuerpflicht. Die Anknüpfung an die Beitragsentrichtung ist sogar verfassungsrechtlich geboten. Nur so lässt sich der die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG berührende Versicherungszwang mit einem erheblichen Beitragssatzniveau rechtfertigen (vgl. BVerfG, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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