L 11 R 4539/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 4 R 1562/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4539/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. August 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Der 1949 geborene Kläger kroatischer Staatsangehörigkeit erlernte in seinem Heimatland den Beruf eines Elektro- und Metallverkäufers, den er bis zum 25.05.1970 ausübte. Nach seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet war er ab dem 30.11.1970 mit zeitweisen Unterbrechungen durch Arbeitslosigkeit beschäftigt, zunächst als Bauhilfsarbeiter (1970 bis 1973), dann als Arbeiter in der Warenausgabe (1973 bis 1978), Arbeiter im Zaunbau (1979 bis 1986) sowie schließlich seit dem 01.02.1986 bis laufend als Taxifahrer. Mit Bescheid vom 25.07.2006 stellte das Landratsamt K. fest, dass der Grad der Behinderung (GdB) bei dem Kläger seit 22.05.2006 aufgrund Diabetes mellitus (mit Diät und oralen Antidiabetika einstellbar) sowie degenerativer Veränderungen der Wirbelsäule, Polyneuropathie und Bluthochdruck bei 30 liege.

Am 07.09.2006 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente unter Hinweis auf die seit 1978 dauerhaften Schmerzen der Wirbelsäule, die ihn zunehmend in seiner Bewegungsfähigkeit einschränkten.

Die Beklagte veranlasste daraufhin eine internistische Begutachtung des Klägers nach ambulanter Untersuchung. Unter Berücksichtigung der Befundberichte der den Kläger behandelnden Ärzte stellte Dr. H. folgende Diagnosen: 1. Diabetes mellitus, medikamentös noch eingestellt, auch diätetisch, mit inzwischen deutlichen Phänomenen der peripheren Polyneuropathie im Bereich beider Beine, 2. ausgeprägtes degeneratives Wirbelsäulensyndrom, überwiegend LWS-Syndrom mit Bandscheibenprotrusion, 3. chronische Cephalgie, chronisches Tinnitusphänomen, 4. deutliche Adipositas (Größe 186 cm, Gewicht 130 kg), 5. beginnendes Erschöpfungssyndrom, 6. Hypertonie sowie 7. beginnende depressive Entwicklung mit Schlafstörungen, mit Müdigkeit bei chronifiziertem allgemeinen körperlichen Schmerzsyndrom. Der berufliche Einsatz als Taxifahrer sei inzwischen für den Kläger kritisch geworden. Eine durchgehend körperlich mittelschwere Arbeit könne er nicht mehr sechsstündig und darüber hinausgehend ausführen. Er erachte den Kläger jedoch noch für in der Lage, sechs Stunden und mehr körperlich leichte Arbeiten unter Vermeidung von ständigem Stehen, Gehen, Sitzen, ohne Klettern, Steigen, Absturzgefahr, nicht an laufenden ungeschützten Maschinen, ohne Lärmbelastung, ohne extreme Klimafaktoren, ohne Wechsel Kälte/Hitze sowie ohne Belastung durch Hautreizstoffe zu verrichten. Er bedürfe keiner unüblichen Pausen. Die Gehwegstrecke sei allerdings aktuell problematisch und liege zur Zeit bei 300 bis 500 Meter.

Gestützt hierauf lehnte die Beklagte den Rentenantrag mit Bescheid vom 08.12.2006 mit der Begründung ab, der Kläger könne noch unter den allgemein üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein und sei damit nicht erwerbsgemindert.

Mit seinem dagegen eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er leide auch an einem sogenannten Restless-Leg-Syndrom. Die Bandscheibenprotrusionen hätten dazu geführt, dass er an zeitweisen Lähmungserscheinungen beider Beine leide. Auch sei die Arthrose in beiden Kniegelenken nicht berücksichtigt worden. Die Beklagte veranlasste daraufhin eine weitere Begutachtung des Klägers auf orthopädischem Fachgebiet. Dr. L. beschrieb einen Diabetes mellitus, unzureichend eingestellt, mit Verdacht auf beginnende Folgeerkrankungen (Polyneuropathie), ein Schmerzsyndrom der LWS bei vorbeschriebenen degenerativen Veränderungen mit endgradigen Funktionseinbußen ohne Wurzelreizsymptome oder neurologische Ausfälle, ein Übergewicht (BMI 42,9 kg/m², nunmehr 137,5 kg) sowie einen Bluthochdruck, medikamentös behandelt, aber nicht befriedigend eingestellt. Für wechselnde, überwiegend sitzende Arbeitshaltung unter Ausschluss von erhöhtem Zeitdruck, Nachtschicht, beruflichem Fahren von Kraftfahrzeugen, insbesondere Personenbeförderung, lang dauernden Wirbelsäulenzwangshaltungen sowie häufigem Bücken sei ihrer Auffassung nach noch ein mehr als sechsstündiges Leistungsvermögen für leichte bis zeitweise mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes vorhanden. Die Gehstrecke sei nicht in rentenrelevantem Umfang eingeschränkt. Öffentliche Verkehrsmittel könnten benutzt werden. Für eine medizinische Rehabilitationsmaßnahme fehle es an der erforderlichen Behandlungsbereitschaft. Gestützt hierauf wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2007 den Widerspruch mit der Begründung zurück, der bisherige Beruf des Klägers sei der eines Taxifahrers. Nach der Qualität der verrichteten Arbeit sei diese Berufstätigkeit der Gruppe der ungelernten Arbeiter zuzuordnen, so dass er auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar sei. Hier bestehe noch ein Leistungsvermögen von mehr als sechs Stunden mit qualitativen Einschränkungen, so dass der Kläger nicht erwerbsgemindert sei.

Mit seiner dagegen beim Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhobenen Klage machte der Kläger geltend, er leide nicht nur an peripherer Polyneuropathie, sondern auch einem Restless legs-Syndrom. Die zeitweise auftretenden Lähmungserscheinungen seien ebenso wenig berücksichtigt worden wie die leicht- bis mittelgradige medial betonte und leichte Retropatellararthrose beidseits sowie die chronische Sinusitis. Die enormen Ein- und Durchschlafstörungen beeinträchtigten ihn bei der Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit als Taxifahrer massiv. Er sei daher weniger als drei Stunden arbeitstäglich leistungsfähig.

Zur weiteren Aufklärung des Sachverhaltes hat das SG die behandelnden Ärzte des Klägers schriftlich als sachverständige Zeugen gehört.

Der Internist und Radiologe Dr. H. teilte mit, dass der Kläger nicht in seiner Behandlung gestanden habe. Die Dermatologen und Venerologen Dres. R. und W. berichteten, der Kläger sei am 24.10.2005 zur venösen und arteriellen Gefäßbeurteilung untersucht worden. Dabei habe eine relevante arterielle Verschlusskrankheit oder Varicosis ausgeschlossen werden können. Eine Gesundheitsstörung an den Gefäßen sei nicht feststellbar gewesen. Der Orthopäde Dr. K. gab an, er habe den Kläger vom 13.05.2002 bis 09.08.2002 und dann wieder ab dem 14.06.2007 behandelt. Dabei habe er auf der Grundlage einer aktuellen Computertomographie der LWS vom 16.07.2007 die Diagnosen eines LWS-Syndroms bei ausgeprägten degenerativen Veränderungen, Adipositas per magna und Retropatellararthrose beidseitig festgestellt. Wegen des damit verbundenen überwiegenden Sitzens wirkten sich die festgestellten Gesundheitsstörungen auf eine Tätigkeit als Taxifahrer nachteilig aus. Bei körperlich leichten beruflichen Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von Zwangshaltungen bestehe dagegen keine nachteilige Auswirkung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt; insofern sei der Kläger mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig. Der Neurologe und Psychiater Dr. N., der den Kläger einmalig am 28.03.2006 behandelt hatte, berichtete über eine diabetische Polyneuropathie, die sich auf die Tätigkeit als Taxifahrer erheblich auswirke. Denn die sensiblen Störungen der unteren Extremitäten reduzierten die Fahrtüchtigkeit wegen einer möglichen verzögerten Reaktionszeit. Für körperlich leichte berufliche Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt bestehe ein Leistungsvermögen von über sechs Stunden, sofern Tätigkeiten auf Leitern und Gerüsten sowie Tätigkeiten, die Stand- und Gangsicherheit voraussetzten, vermieden würden. Der Neurologe und Psychiater Dr. R., der den Kläger am 30.05. und 05.07.2007 behandelt hatte, führte aus, er habe ein chronisches LWS-Syndrom mit leichter Polyneuropathie bei Adipositas und sicher bekannter Leberverfettung festgestellt. Die neurologische Erkrankung habe keine gravierenden Auswirkungen auf eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt; nervenärztlich seien Leistungseinschränkungen nicht zu begründen. Das LWS-Syndrom sei vor allem orthopädisch zu beurteilen.

Mit Gerichtsbescheid vom 31.08.2007, dem klägerischen Bevollmächtigten zugestellt am 03.09.2007, wies das SG die Klage mit der Begründung ab, in Auswertung der im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von Dr. H. und Dr. L. sowie der sachverständigen ärztlichen Auskünfte sei der Kläger nicht erwerbsgemindert. Die als relevant festgestellten Gesundheitsstörungen schränkten den Kläger in qualitativer, nicht aber in quantitativer Hinsicht ein. Er sei auch wegefähig und damit in der Lage, unter allgemein zumutbaren Bedingungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln von seiner Wohnung zu einer Arbeitsstätte und zurück zu gelangen. Die bestehenden Wirbelsäulen- und Gelenkserkrankungen hätten bislang keine neurologischen Ausfälle zur Folge gehabt. Dies gelte auch für die diabetische Polyneuropathie. Die Aussagen in den Gutachten seien durch die behandelnden Ärzte voll umfänglich bestätigt worden. Dies gelte insbesondere für die aktuelle Computertomographie, die keinen frischen Nucleus pulposus Prolaps bestätigt hätte, sondern nur den alten linksseitigen Bandscheibenvorfall L2/3 und L4/5 mit residualen Veränderungen und Verkalkung. Der Kläger stehe auch nicht in neurologisch-psychiatrischer Behandlung. Er habe schließlich keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit. Denn er zähle nicht zu den besonders ausgebildeten Taxifahrern, so dass ihm kein Berufsschutz zustehe.

Mit seiner dagegen am 17.09.2007 eingelegten Berufung macht der Kläger geltend, die Einschätzung von Dr. H., dass seine Gehstrecke aktuell nur bei 300 bis 500 Meter liege, sei zutreffend. Dies sei in den ausgeprägten degenerativen Veränderungen seiner Wirbelsäule, den Bandscheibenprotrusionen und den ausstrahlenden Schmerzen in beide Beine mit Parästesien der Fall. Diese schwere spezifische Leistungsbehinderung habe die Vorinstanz rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Er könne auch nicht in überwiegend sitzender Arbeitshaltung arbeiten, somit sei ihm das Verpacken von Kleinteilen, Sortier-, Montier-, Etikettier- und Klebearbeiten nicht zumutbar, da diese überwiegend sitzend verrichtet würden. Er hat die im Verfahren S 7 SB 3747/07 eingeholten ärztlichen Stellungnahmen vorgelegt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 31. August 2007 sowie den Bescheid vom 08. Dezember 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. März 2007 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Rente wegen voller, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung, hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ab Antragstellung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Die Begründung der Berufung enthalte keine neuen Gesichtspunkte, die die angefochtene Entscheidung in Frage stellten.

Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie die von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die nach den § 143, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat im Einverständnis mit den Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, ist statthaft im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG, da es bei der Berufung um Leistungen für mehr als ein Jahr geht.

Die damit insgesamt zulässige Berufung ist aber nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung.

Einer weiteren Sachaufklärung bedurfte es auch in Kenntnis der vorgelegten ärztlichen Stellungnahme aus dem Verfahren S 7 SB 3747/07 nicht. Es werden im wesentlichen die bekannten Befunde beschrieben, insbesondere bedingt die Polyneuropathie nach Angaben von Dr. N. keine motorischen Defizite, sondern lediglich sensible Störungen. Der anwaltlich vertretene Kläger hat demzufolge auch keinen neuen Beweisantrag gestellt und an seiner Zustimmung zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung festgehalten.

Der Senat folgt den vorliegenden Gutachten im Verwaltungsverfahren, die im Wege des Urkundsbeweises verwertet werden können, sowie den eingeholten sachverständigen Zeugenaussagen der den Kläger behandelnden Ärzte mit der Argumentation des SG und der Beklagten, wonach der Kläger noch leichte Tätigkeiten unter qualitativen Einschränkungen mindestens 6 Stunden arbeitstäglich verrichten kann und deswegen nicht erwerbsgemindert ist.

Die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung in der hier anzuwendenden ab 01.01.2001 gültigen Fassung sind im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend zitiert. Hierauf nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 153 Abs. 2 SGG Bezug.

Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Zwar hat er die allgemeine Wartezeit und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Rentenantragstellung erfüllt, wie sich aus dem Versicherungsverlauf vom 09.10.2007 ergibt. Indessen fehlt es an einer Minderung der Erwerbsfähigkeit im erforderlichen Umfang.

Der Kläger ist vielmehr noch in der Lage, leichte körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung unter Vermeidung von überwiegendem Sitzen, Nacht- und Schichtarbeit, Akkord- und Fließbandarbeit, Tätigkeiten an gefährdenden oder lärmenden Maschinen, Arbeiten auf Leitern und Gerüsten, häufigem Bücken, Treppensteigen, Zwangshaltungen der Wirbelsäule, Heben, Tragen und Bewegen von schweren Lasten sowie klimatisch belastenden Tätigkeiten oder Aussetzung durch Hautreizstoffe sechs Stunden und mehr arbeitstäglich zu verrichten. Dies hat bereits das SG in Auswertung der Gutachten von Dr. H. und Dr. L. wie der Aussagen der behandelnden Ärzte Dres. R./W., N., R. und K. dargelegt. Die Gewährung von Rente wegen Berufsunfähigkeit scheidet vorliegend bereits von vorneherein aus, weil der Kläger während seines in der Bundesrepublik versicherten Berufslebens lediglich ungelernte, allenfalls angelernte Tätigkeiten des unteren Bereichs verrichtet hat. Dies gilt insbesondere für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrer (vgl. hierzu Urteil des LSG des Saarlands vom 22.05.2006, L 7 R 62/I05). Er ist deshalb nach dem vom Bundessozialgericht (BSG) entwickelten Mehrstufenschema (vgl. BSGE 62, 74 ff.; 59, 249 ff. und 423, 243, 246) auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verweisbar. Diesen Ausführungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und sieht insofern von einer weiteren Darstellung nach § 153 Abs. 2 SGG ab.

Das Vorbringen im Berufungsverfahren begründet keine andere Entscheidung. Insbesondere kann der Kläger nicht zur Überzeugung des Senats nachweisen, dass bei ihm die rentenrelevante Wegstrecke auf 300 bis 500 Meter limitiert ist. Dies hat zwar Dr. H. ausgeführt. Die Richtigkeit seiner diesbezüglichen Angaben wird aber durch das orthopädische Fachgutachten von Dr. L. widerlegt, die keine rentenrelevante Einschränkung der Gehstrecke feststellen konnte. Für dieses Ergebnis spricht, dass die Polyneuropathie des Klägers, wie das auch der behandelnde Neurologe und Psychiater Dr. R. bestätigt hat, nur leichten Grades ist und sich deswegen auf die Leistungsfähigkeit nicht entscheidend auswirkt. Das Schmerzsyndrom der LWS bei vorbeschriebenen degenerativen Veränderungen hat ebenfalls nicht zu Wurzelreizsymptomen oder neurologischen Ausfällen geführt. Das hat der behandelnde Orthopäde Dr. K. bestätigt und ergibt sich auch aus dem seiner Aussage beigefügten Computertomographiebericht der LWS, wonach lediglich eine residuale Veränderung mit Verkalkung besteht, nicht aber ein frischer Nucleus pulposus Prolaps ersichtlich ist.

Der Diabetes des Klägers, der zwar nicht befriedigend medikamentös eingestellt ist, bedingt auch nicht die Erforderlichkeit betriebsunüblicher Pausen. Bei einer zugrunde gelegten Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden können zusätzliche Nahrungsaufnahmen in den dem Kläger arbeitsrechtlich zustehenden Pausen von einer halben Stunde (§ 4 Arbeitszeitgesetz - ArbZG), die im übrigen nach Maßgabe der §§ 4 und 7 ArbZG auch in kleinere Zeitabschnitte aufgeteilt werden können, bewerkstelligt werden, ohne dass es dafür betriebsunüblicher Pausen bedarf (vgl. dazu auch im einzelnen Urteil des Senats vom 20.03.2007 - L 11 R 683/06 -).

Im Hinblick auf die qualitativen Leistungseinschränkungen braucht dem Kläger keine konkrete Berufstätigkeit benannt zu werden, weil sie ihrer Anzahl, Art und Schwere nach keine besondere Begründung zur Verneinung einer "Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen" oder einer "schweren spezifischen Leistungsminderung" erfordern. Sie erscheinen nämlich nicht geeignet, das Feld körperlich leichter Arbeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Insbesondere ist der Ausschluss von Heben und Tragen schwerer Lasten, von Zwangshaltungen und häufigem Bücken bereits vom Begriff "leichte Tätigkeiten" umfasst (BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 117 und SozR 3 - 2000 § 1247 Nr. 10; BSG SozR 3 - 2600 § 43 Nr. 17). Auch die übrigen Leistungseinschränkungen wie z.B. Akkordarbeit oder Schichtdienst oder besondere Anforderungen an die geistige Beanspruchung oder an die Verantwortung fallen nicht unter "ungewöhnliche Leistungseinschränkung" (vgl. BSG, Urteil vom 10.12.2003 - B 5 RJ 64/02 R). Das Restleistungsvermögen des Klägers erlaubt ihm noch körperliche Verrichtungen, die in leichten und einfachen Tätigkeiten gefordert zu werden pflegen, wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Bedienen von Maschinen, Montieren, Kleben, Sortieren, Verpacken oder Zusammensetzen von kleinen Teilen. Diese Tätigkeiten müssen nicht überwiegend im Sitzen verrichtet werden, sondern erlauben auch wechselnde Körperhaltungen. Dass bereits die Möglichkeit zu kurzfristigem Aufstehen dem Kläger ermöglicht, auch eine überwiegend sitzende Tätigkeit auszuüben, belegt seine tatsächliche Arbeitsausübung als Taxifahrer.

Schließlich ist dem Kläger auch der Arbeitsmarkt nicht verschlossen. Die Frage, ob es auf dem gesamten Arbeitsmarkt ausreichend Arbeitsplätze gibt, ist nur dann zu prüfen, wenn der Versicherte die noch in Betracht kommenden Tätigkeiten nicht unter betriebsüblichen Bedingungen ausüben kann oder entsprechende Arbeitsplätze von seiner Wohnung nicht zu erreichen vermag oder die Zahl der in Betracht kommenden Arbeitsplätze deshalb nicht unerheblich reduziert ist, weil der Versicherte nur in Teilbereichen eines Tätigkeitsfeldes eingesetzt werden kann, oder in Betracht kommende Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die als Schonarbeitsplätze nicht an Betriebsfremde vergeben werden, oder die in Betracht kommenden Tätigkeiten auf Arbeitsplätzen ausgeübt werden, die an Berufsfremde nicht vergeben werden oder entsprechende Arbeitsplätze nur in ganz geringer Zahl vorkommen. Dieser Katalog ist nach den Entscheidungen des Großen Senats vom 19.12.1996 abschließend. Im Falle des Klägers ist keiner dieser Fälle gegeben.

Die Arbeitsmarktlage ist nicht zu berücksichtigen (§ 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VI). Der Rentenversicherung ist nur das Risiko einer Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung zugewiesen, nicht hingegen das Risiko einer Minderung einer Erwerbsmöglichkeit oder der Arbeitslosigkeit (vgl. Beschluss des Großen Senats des BSG vom 19.12.1996 - GS 1/95 -). Das Risiko, dass der Kläger keinen für ihn geeigneten Arbeitsplatz findet, geht nicht zu Lasten des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. BSG SozR 3 - 2200 § 1246 Nr. 41).

Die Berufung des Klägers konnte hiernach keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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