Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 7 KR 889/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 4663/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Rente und dem zuvor gezahlten Krankengeld (Krg) für den Zeitraum 14. September bis 11. Oktober 2006.
Der am 9. Juni 1952 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger war in der Zeit vom 7. November 2005 bis zumindest 11. Oktober 2006 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte gewährte Krg, zuletzt mit Bescheid vom 31. März 2006 (ab 1. April 2006) in Höhe von kalendertäglich 58,73 EUR. Auszahlungsscheine des behandelnden Arztes Dr. B. liegen vom 13. September 2006 (Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis einschließlich 27. September 2006) und vom 27. September 2006 (Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis einschließlich 11. Oktober 2006) vor.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger ab 1. Juni 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hatte (Bescheid vom 21. September 2006), stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 27. September und 11. Oktober 2006 sowie Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 fest, dass sie dem Kläger für die Zeit ab 14. September 2006 kein Krg mehr zahle, weil ab Beginn der Rente der Anspruch auf Krg ausgeschlossen sei. Das nach dem 31. Mai 2006 gewährte und die Rente übersteigende Krg fordere sie jedoch nicht von ihm zurück. Der Unterschiedsbetrag zwischen seiner Rente und dem zuvor gezahlten Krg im streitigen Zeitraum beträgt insgesamt 577,64 EUR.
Der Kläger hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bescheid vom 31. März 2006, mit dem ihm Krg gewährt wurde, nicht ordnungsgemäß aufgehoben habe und die Voraussetzung für eine solche rückwirkende Aufhebung auch nicht vorlägen.
Mit Urteil vom 21. August 2007, dem Kläger zugestellt am 29. August 2007, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Krg-Anspruch mit dem Zeitpunkt der Gewährung der Rente geendet und der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Rente und dem Krg habe. Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon ausginge, es bedürfe der Aufhebung der Krg-Bewilligung, sei dies mit Bescheid vom 27. September 2006 geschehen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit lägen auch vor.
Der Kläger hat seine Rechtsansicht mit der am 25. September 2007 eingelegten Berufung weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 27. September und 11. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Unterschiedsbetrag zwischen seiner Rente und dem zuvor gezahlten Krankengeld für den Zeitraum 14. September bis 11. Oktober 2006 in Höhe von insgesamt 577,64 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen seiner Rente und dem zuvor gezahlten Krg für den Zeitraum 14. September bis 11. Oktober 2006.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig gemacht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet nach § 50 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V der Anspruch vom Beginn dieser Leistungen an. Aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der nur regelt, dass der gegenüber der Rente überschießende Betrag des Krg nicht zurückgefordert wird, kann ein Anspruch auf Weitergewährung des Unterschiedsbetrags nicht abgeleitet werden.
Danach hat der Kläger, der seit 1. Juni 2006 Rente erhält, im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Krg.
Die Beklagte hat auch über die Krg-Gewährung nicht bestandskräftig entschieden.
Die Entscheidung der Beklagten über die Krg-Bewilligung erstreckt sich nur auf die Zeit der vom Vertragsarzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Denn mit der Krg-Bewilligung wird auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 2, Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Nur im Fall, dass die Krg-Zahlung vor dem Ende der vom Vertragsarzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eingestellt werden soll, bedarf es einer förmlichen Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, a.a.O.).
Der Bescheid vom 31. März 2006 stellt damit keinen Dauerverwaltungsakt dar, aus dem der Kläger bis zu seiner Aufhebung einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Auszahlung von Krg ableiten könnte. Der Bescheid setzt vielmehr die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt voraus und mit jeder neuen Vorlage eines Auszahlungsscheins entscheidet die Beklagte erneut, jeweils begrenzt auf die Zeit bis zur ärztlichen Feststellung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit. Die Entscheidung erfolgt schlüssig durch die Auszahlung der Leistung (BSG, Urteil vom 16. September 1986, 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr. 103). Aufgrund des vorgelegten Auszahlungsscheins vom 13. September 2006 gewährte sie demnach Krg bis 13. September 2006. Dass in dem Auszahlungsschein auch bescheinigt wurde, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis einschließlich 27. September 2006 fort, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn die Beklagte hat für diesen Zeitraum kein Krg gewährt. Die Gewährung von Krg für die Zeit nach dem 13. September 2006 hätte sie frühestens nach Vorlage des Auszahlungsscheins vom 27. September 2006 (Eingang bei der Beklagten am Folgetag) vorgenommen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da zwischenzeitlich die Beklagte von der Rentengewährung Kenntnis erlangt hatte.
Einer Rücknahme eines Bescheides nach § 48 SGB X bedurfte es also nicht. Ob die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, ist nicht zu entscheiden.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 18. Mai 2004, L 1 KR 53/03, auf das sich der Kläger vor dem SG berufen hat, steht im Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsprechung des BSG einer jeweils abschnittsweisen Entscheidung über die Krg-Gewährung. Der Senat folgt der dort aufgeführten Auffassung daher nicht. Das Urteil des BSG vom 21. Juni 2001, B 7 AL 66/00 R, SozR 3-4100 § 186 Nr. 2, welches der Kläger vorgelegt hat, betrifft den Fall der Auswirkungen der rückwirkenden Rentengewährung auf die Versicherung und die Beitragspflicht, damit eine andere Rechtsfrage, als die hier zur Entscheidung anstehende.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Rente und dem zuvor gezahlten Krankengeld (Krg) für den Zeitraum 14. September bis 11. Oktober 2006.
Der am 9. Juni 1952 geborene, bei der Beklagten versicherte Kläger war in der Zeit vom 7. November 2005 bis zumindest 11. Oktober 2006 arbeitsunfähig krank. Die Beklagte gewährte Krg, zuletzt mit Bescheid vom 31. März 2006 (ab 1. April 2006) in Höhe von kalendertäglich 58,73 EUR. Auszahlungsscheine des behandelnden Arztes Dr. B. liegen vom 13. September 2006 (Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis einschließlich 27. September 2006) und vom 27. September 2006 (Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich bis einschließlich 11. Oktober 2006) vor.
Nachdem die Deutsche Rentenversicherung Bund dem Kläger ab 1. Juni 2006 Rente wegen voller Erwerbsminderung gewährt hatte (Bescheid vom 21. September 2006), stellte die Beklagte mit Bescheiden vom 27. September und 11. Oktober 2006 sowie Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2007 fest, dass sie dem Kläger für die Zeit ab 14. September 2006 kein Krg mehr zahle, weil ab Beginn der Rente der Anspruch auf Krg ausgeschlossen sei. Das nach dem 31. Mai 2006 gewährte und die Rente übersteigende Krg fordere sie jedoch nicht von ihm zurück. Der Unterschiedsbetrag zwischen seiner Rente und dem zuvor gezahlten Krg im streitigen Zeitraum beträgt insgesamt 577,64 EUR.
Der Kläger hat hiergegen Klage bei dem Sozialgericht Karlsruhe (SG) erhoben. Er ist der Ansicht, dass die Beklagte den Bescheid vom 31. März 2006, mit dem ihm Krg gewährt wurde, nicht ordnungsgemäß aufgehoben habe und die Voraussetzung für eine solche rückwirkende Aufhebung auch nicht vorlägen.
Mit Urteil vom 21. August 2007, dem Kläger zugestellt am 29. August 2007, hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Krg-Anspruch mit dem Zeitpunkt der Gewährung der Rente geendet und der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen seiner Rente und dem Krg habe. Selbst wenn man entgegen der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) davon ausginge, es bedürfe der Aufhebung der Krg-Bewilligung, sei dies mit Bescheid vom 27. September 2006 geschehen. Die Voraussetzungen für die Aufhebung mit Wirkung für die Vergangenheit lägen auch vor.
Der Kläger hat seine Rechtsansicht mit der am 25. September 2007 eingelegten Berufung weiter verfolgt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 21. August 2007 aufzuheben, die Bescheide der Beklagten vom 27. September und 11. Oktober 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18. Januar 2007 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm den Unterschiedsbetrag zwischen seiner Rente und dem zuvor gezahlten Krankengeld für den Zeitraum 14. September bis 11. Oktober 2006 in Höhe von insgesamt 577,64 EUR zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die Akten der Beklagten, des Sozialgerichts und des Senats Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die gemäß §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Berufung des Klägers, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der Beteiligten nach § 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen seiner Rente und dem zuvor gezahlten Krg für den Zeitraum 14. September bis 11. Oktober 2006.
Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V haben Versicherte Anspruch auf Krg, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig gemacht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Für Versicherte, die Rente wegen voller Erwerbsminderung aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen, endet nach § 50 Abs. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V der Anspruch vom Beginn dieser Leistungen an. Aus § 50 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der nur regelt, dass der gegenüber der Rente überschießende Betrag des Krg nicht zurückgefordert wird, kann ein Anspruch auf Weitergewährung des Unterschiedsbetrags nicht abgeleitet werden.
Danach hat der Kläger, der seit 1. Juni 2006 Rente erhält, im streitgegenständlichen Zeitraum keinen Anspruch auf Krg.
Die Beklagte hat auch über die Krg-Gewährung nicht bestandskräftig entschieden.
Die Entscheidung der Beklagten über die Krg-Bewilligung erstreckt sich nur auf die Zeit der vom Vertragsarzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Denn mit der Krg-Bewilligung wird auch über das - vorläufige - Ende der Krg-Bezugszeit entschieden. Wenn der Versicherte keine weiteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen beibringt, endet der Anspruch auf Krg mit Ablauf des zuletzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeitszeitraums; eines Entziehungsbescheides nach § 48 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) bedarf es nicht (BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, B 1 KR 39/02 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 2, Urteil vom 22. März 2005, B 1 KR 22/04 R, SozR 4-2500 § 44 Nr. 6). Nur im Fall, dass die Krg-Zahlung vor dem Ende der vom Vertragsarzt bescheinigten Arbeitsunfähigkeit eingestellt werden soll, bedarf es einer förmlichen Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (BSG, Urteil vom 13. Juli 2004, a.a.O.).
Der Bescheid vom 31. März 2006 stellt damit keinen Dauerverwaltungsakt dar, aus dem der Kläger bis zu seiner Aufhebung einen zeitlich unbefristeten Anspruch auf Auszahlung von Krg ableiten könnte. Der Bescheid setzt vielmehr die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch den Vertragsarzt voraus und mit jeder neuen Vorlage eines Auszahlungsscheins entscheidet die Beklagte erneut, jeweils begrenzt auf die Zeit bis zur ärztlichen Feststellung der (fortbestehenden) Arbeitsunfähigkeit. Die Entscheidung erfolgt schlüssig durch die Auszahlung der Leistung (BSG, Urteil vom 16. September 1986, 3 RK 37/85, SozR 2200 § 182 Nr. 103). Aufgrund des vorgelegten Auszahlungsscheins vom 13. September 2006 gewährte sie demnach Krg bis 13. September 2006. Dass in dem Auszahlungsschein auch bescheinigt wurde, die Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis einschließlich 27. September 2006 fort, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, denn die Beklagte hat für diesen Zeitraum kein Krg gewährt. Die Gewährung von Krg für die Zeit nach dem 13. September 2006 hätte sie frühestens nach Vorlage des Auszahlungsscheins vom 27. September 2006 (Eingang bei der Beklagten am Folgetag) vorgenommen. Hierzu kam es jedoch nicht mehr, da zwischenzeitlich die Beklagte von der Rentengewährung Kenntnis erlangt hatte.
Einer Rücknahme eines Bescheides nach § 48 SGB X bedurfte es also nicht. Ob die Voraussetzungen hierfür vorgelegen hätten, ist nicht zu entscheiden.
Das Urteil des Schleswig-Holsteinischen LSG vom 18. Mai 2004, L 1 KR 53/03, auf das sich der Kläger vor dem SG berufen hat, steht im Widerspruch zur oben dargestellten Rechtsprechung des BSG einer jeweils abschnittsweisen Entscheidung über die Krg-Gewährung. Der Senat folgt der dort aufgeführten Auffassung daher nicht. Das Urteil des BSG vom 21. Juni 2001, B 7 AL 66/00 R, SozR 3-4100 § 186 Nr. 2, welches der Kläger vorgelegt hat, betrifft den Fall der Auswirkungen der rückwirkenden Rentengewährung auf die Versicherung und die Beitragspflicht, damit eine andere Rechtsfrage, als die hier zur Entscheidung anstehende.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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