L 5 R 5230/07 W-A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 R 5230/07 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert für das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes L 5 R 4846/06 ER wird auf 85.298,79 EUR festgesetzt.

Gründe:

Da weder der Kläger und Antragsteller noch die Beklagte und Antragsgegnerin des Rechtsstreites Leistungsempfänger oder Behinderte sind, werden gemäß § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) in der seit 2. Januar 2002 gültigen Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes (6. SGGÄndG) vom 17. August 2001 (BGBl. I, 2144) Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben. Nach §§ 52 Abs. 1, 47 GKG (in der gemäß den §§ 71 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG hier anzuwendenden seit 1. Juli 2004 geltenden Fassung des Kostenrechts¬modernisierungsgesetzes) bestimmt sich in Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelklägers/Beschwerdeführers. Es ist also auf das wirtschaftliche Interesse an der angestrebten Entscheidung und ihren Auswirkungen abzustellen. Erstrecken sich die Auswirkungen auf eine längere Zeit, ist dies gebührend zu berücksichtigen (BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6; SozR 3-1930 § 8 Nr. 1 jeweils noch zur alten Rechtslage bei entsprechender Anwendung des § 13 GKG).

Der Senat geht zwischenzeitlich im Rahmen seiner Rechtsprechung zum Streitwert (s. Beschluss v. 11. September 2006 - L 5 KR 2854/06 W-A - sowie vom 13. September 2006 - L 5 R 3591/06 W-A - und Beschluss vom 18. Dezember 2006 - L 5 KA 4841/06 ER-B -) in Fällen wie hier, in denen die aufschiebende Wirkung von Widerspruch oder Anfechtungsklage gegen einen auf eine Geldleistung, hier die Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen (§ 86 a Abs. 2 Nr. 1 SGG), gerichteten Verwaltungsakt gem. § 86 b Abs. 1 Nr. 2 SGG angeordnet werden soll, von einem Viertel des Streitwertes aus. Denn in diesen Fällen will der Antragsteller nur die sofortige Vollstreckung der Abgabenforderung (mit den daraus resultierenden wirtschaftlichen Folgen, wie Zinsverlusten) abwenden. Allein der Zahlungsaufschub als solcher ist Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Im Streit steht hier eine Beitragsforderung in Höhe von 341.195,14 EUR (die Säumniszuschläge in Höhe von weiteren 54.095,19 EUR sind gem. § 43 Abs. 1 GKG hier nicht zu berücksichtigen), ein Viertel hiervon sind 85.298,79 EUR. In dieser Höhe ist der Streitwert festzusetzen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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