L 7 AS 5301/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AS 2354/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5301/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragsteller gegen den Beschluss des Sozialgerichts Konstanz vom 2. Oktober 2007 (Ablehnung einer einstweiligen Anordnung) werden zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegten Beschwerden der Antragsteller, denen das Sozialgericht Konstanz (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), sind zulässig, jedoch nicht begründet.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG im Ergebnis zutreffend erkannt hat, allein eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Denn obgleich der im Klageverfahren vor dem SG (S 9 AS 2143/07) rechtzeitig angefochtene Bescheid vom 8. Februar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Juni 2007 als Versagungsbescheid nach § 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) und nicht als Ablehnungsbescheid wegen Nichtaufklärbarkeit des Sachverhalts (vgl. hierzu §§ 20, 21 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch) einzuordnen sein dürfte (vgl. zum Verhältnis beider Versagungsgründe Bundessozialgericht (BSG) BSGE 72, 118 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2), gegen einen derartigen, auf § 66 SGB I gestützten Versagungsbescheid jedoch regelmäßig allein die isolierte Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. SGG) gegeben ist (vgl. BSG SozR 1200 § 66 Nr. 13; SozR 4-1200 § 66 Nr. 1), ist das auf § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG gegründete Rechtsschutzbegehren der Antragstellerin zu 1 statthaft, weil nur auf dem genannten Wege bei den hier umstrittenen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) effektiver Rechtsschutz (vgl. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG)) gewährleistet ist (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B -; Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. November 2005 - L 29 B 1212/05 AS ER -; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 28 B 769/07 AS ER - ( alle juris)). Darauf, dass die der Antragstellerin zu 1 im Schreiben des Antragsgegners vom 23. Januar 2007 abverlangte Vorlage von das Einkommen und Vermögen der L. M. (im Folgenden: L.M.) betreffenden Unterlagen eine Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne der §§ 60 ff. SGB I nicht begründen dürfte (vgl. hierzu BSGE 72, 118, 120 = SozR 3-7833 § 6 Nr. 2; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 98, 195, 202; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2007 - L 28 B 769/07 AS ER - (juris)), kommt es aber mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht an.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide jeweils m.w.N.)). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 GG ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927). Maßgeblich für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).

Die zur Begründetheit der vorliegenden Rechtsschutzbegehren erforderlichen Anordnungsvoraussetzungen sind sowohl bei der Antragstellerin zu 1 als auch beim Antragsteller zu 2 nicht gegeben. Zwar dürfte der Antragsteller zu 2 nicht Adressat der im Hauptsacheverfahren angefochtenen Bescheide gewesen sein; dennoch bestehen hinsichtlich der Statthaftigkeit und Zulässigkeit auch seines einstweiligen Rechtsschutzverlangens keine Bedenken, weil auch für ihn bereits am 15. November 2006 ein Leistungsantrag gestellt worden ist. Seinem Begehren mangelt es jedoch am Anordnungsanspruch. Denn er erhält von seinem Vater L.M. seit Dezember 2006 monatliche Unterhaltszahlungen von 219,00 Euro; darüber hinaus wird ein monatliches Kindergeld von 154,00 Euro gewährt, welches nach § 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II als Einkommen des Kindes gilt, soweit es zur Sicherung seines Lebensunterhalts benötigt wird (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 25). Das Einkommen des Antragstellers zu 2 überschreitet aber seinen derzeitigen Bedarf bei Weitem, denn mit Blick darauf, dass L.M. gegenwärtig für die Kosten der Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) vollständig aufkommt, kann bei ihm im Rahmen der Prüfung seiner Hilfebedürftigkeit allein das Sozialgeld (§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II) heranzogen werden, das seit 1. Juli 2007 208 Euro beträgt. Sonach sind die Anordnungsvoraussetzungen beim Antragsteller zu 2 schon wegen des fehlenden Anordnungsanspruchs nicht gegeben. Ob dieser in Anbetracht seines eigenen Einkommens überhaupt Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft wäre (vgl. hierzu sowie zur Hilfebedürftigkeit nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Auflage, § 7 Rdnrn. 29 ff., 32; Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage, § 22 Rdnrn. 60 ff., 64), ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter zu klären.

Bei der Antragstellerin zu 1 scheitert das Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hingegen am Anordnungsgrund, und zwar ungeachtet dessen, dass die im Verfahren S 9 AS 2143/07 angegriffenen Bescheide mangels Verletzung von Mitwirkungspflichten ihrerseits nach den obigen Ausführungen rechtswidrig erscheinen. Dessen ungeachtet dürften vorliegend hinreichend Indizien für das (Fort-)Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft zwischen der Antragstellerin zu 1 und L.M. im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. c SGB II) vorhanden sein, nämlich die Dauer des Zusammenlebens in einer gemeinsam angemieteten Wohnung sowie die Versorgung des gemeinsamen Kindes (vgl. zu weiteren Kriterien BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSG SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris)); die Vermutungsregelung des § 7 Abs. 3a SGB II dürfte daher hier greifen (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 22. März 2007 - L 7 AS 640/07 ER-B -; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 16. Januar 2007 - L 13 AS 3747/06 ER-B - (beide juris); Spellbrink NZS 2007, 121, 126 f.). Ob indes diese Vermutung insbesondere durch die eidesstattlichen Versicherungen der Antragstellerin zu 1 vom 28. November 2007 sowie des L.M. vom 7. August und 28. November 2007 entkräftet wäre, erscheint zweifelhaft. Zwar haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. November 2007 schriftliche Aufzeichnungen für die Monate Mai 2006 bis Juli 2007 eingereicht, aus denen sich ergeben soll, dass im Verhältnis zu L.M. mittlerweile eine getrennte Haushaltsführung erfolgt; diesen Unterlagen dürfte jedoch nicht zu entnehmen sein, dass tatsächlich - wie schriftsätzlich vorgetragen - die wechselseitigen Ausgaben der Antragstellerin zu 1 und des L.M. miteinander "verrechnet" werden. Insoweit liegen zudem einander widersprechende eidesstattliche Versicherungen des L.M. und der Antragstellerin vor; während in derjenigen des L.M. vom 7. August 2007 davon die Rede ist, dass eine derartige Verrechnung u.a. auch bei der Miete stattfinde, hat die Antragstellerin zu 1 in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 2007 angegeben, dass ihr L.M. ihren Mietanteil von monatlich 350,00 Euro bereits seit November 2006 gestundet habe. Auch die Ernsthaftigkeit der anderweitigen Wohnungssuche durch die Antragstellerin zu 1 erscheint nicht hinreichend dargetan; bis jetzt konnte sie jedenfalls keine Belege zu den behaupteten Bemühungen um eine anderweitige Unterkunft (z.B. Aufzeichnungen über derartige Bewerbungen, Zeitungsannoncen, Makleranfragen u.s.w.) vorlegen. Andererseits hat die Antragstellerin zu 1 - worauf im Folgenden noch einzugehen sein wird - in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 2007 vorgebracht, zwischenzeitlich u.a. von einem ihr Ende April 2007 hingegebenen "Darlehen" ihres Onkels gelebt haben. All diese Unstimmigkeiten bedürfen der weiteren Sachaufklärung, wobei in einem gerichtlichen Hauptsacheverfahren insbesondere die persönliche Anhörung der Antragstellerin zu 1 sowie des L.M. als Zeugen erforderlich sein dürfte (vgl. hierzu auch BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - (juris)). Eine Prüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des L.M., der seinen Lebensunterhalt ausweislich seiner eidesstattlichen Versicherung vom 7. August 2007 vom Erlös aus der Auflösung des von seinem Vater gepachteten Weinbaubetriebs bestreitet, ist nach allem beim gegenwärtigen Erkenntnisstand im vorliegenden Verfahren nicht angezeigt. Auf die von den Antragstellern angesprochene, den Auskunftsanspruch des Antragsgegners regelnde Vorschrift des § 60 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB II (vgl. hierzu Senatsurteil vom 19. Juli 2007 - L 7 AS 1703/06 - (juris); LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 20. April 2007 - L 13 AS 40/07 ER - info also 2007, 175; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2007 a.a.O.; Armborst info also 2007, 147) ist deshalb hier nicht näher einzugehen.

Auch wenn nach den obigen Ausführungen die derzeitige Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin zu 1 (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1 und 2 SGB II) nicht restlos geklärt ist, kommt hier eine Güter- und Folgenabwägung (vgl. hierzu nochmals Senatsbeschluss vom 6. September 2007 a.a.O.) nicht in Betracht. Denn die Antragstellerin zu 1 hat - was aber für den Anordnungsgrund erforderlich ist - nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), dass sie zur Bedarfsdeckung gegenwärtig darauf angewiesen ist, dass der Antragsgegner die begehrten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II übernimmt. Nach ihrem eigenen Vorbringen in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 28. November 2007 hat sie im April 2007 von ihrem Onkel ein "Darlehen" über 4.000,00 Euro erhalten, von dem sie seither - neben dem Verdienst aus der bis September 2007 verrichteten Saisonarbeit als Putzhilfe im Ferienwohnpark in Immenstaad und dem den Bedarf des Antragstellers zu 1 übersteigenden Kindergeld (vgl. hierzu nochmals BSG SozR 4-4200 § 22 Nr. 3 Rdnr. 25) - ihren Lebensunterhalt bestritten haben soll. Von den Kosten der Unterkunft ist sie derzeit entlastet, nachdem diese, wie von ihr dargestellt, aufgrund "Stundung" ihres Anteils durch L.M. von diesem im Verhältnis zum Vermieter gegenwärtig allein übernommen werden; auf die Angemessenheit der Unterkunftskosten (vgl. hierzu BSG SozR 4-4200 § 22 Nrn. 2 und 3), braucht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht eingegangen zu werden. Von dem vorgenannten "Darlehen", zu dem im Übrigen noch genauer zu klären wäre, ob es der Antragstellerin zu 1 anspruchsvernichtend entgegengehalten werden könnte (vgl. hierzu BVerwGE 96, 152 m.w.N.), sind nach deren Angaben aber noch etwa 800,00 Euro vorhanden, die sie für ihren Lebensunterhalt verwenden kann. Zu beachten ist, dass die Antragstellerin zu 1 über einen Aufenthaltstitel nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 AufenthG (a.F.) verfügt, der aber derzeit bis 3. Januar 2008 befristet ist. Als weißrussische Staatsangehörige benötigt sie als Grundvoraussetzung für den Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB II (in der Fassung der Gesetze vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 558) und vom 19. August 2007 (BGBl. I S. 1970); dazu auch BSG, Urteil vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 R - Rdnr. 19 (zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen)) jedoch einen gültigen Aufenthaltstitel, der ihren persönlichen Aufenthalt im Bundesgebiet zulässt; erst nach erfolgter Verlängerung des Titels könnten für die Zeit ab dem 4. Januar 2008 auch die weiteren Leistungsvoraussetzungen geprüft werden. Bis zum 3. Januar 2008 vermag die Antragstellerin zu 1 indes ihren Lebensunterhalt in Anbetracht der Höhe der Regelleistung (247,00 Euro; vgl. die Bekanntmachung über die Höhe der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II für die Zeit ab 1. Juli 2007 vom 18. Juni 2007 (BGBl. I S. 1139)) auf jeden Fall aus dem Restbetrag des "Darlehens" zusammen mit dem bei ihr zu berücksichtigenden Kindergeldanteil sicherzustellen.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG (vgl. BSG SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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