L 11 R 4906/06

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 R 4906/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag des Klägers auf Berichtigung des Tatbestandes wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Das Urteil vom 11.09.2007 wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 19.09.2007 zugestellt. Der Antrag des Klägers ging am 17.10.2007 und damit nach Ablauf der Zweiwochenfrist des § 139 SGG ein. Er war deshalb als unzulässig zu verwerfen. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auf die genannte Frist im Urteil nicht hinzuweisen (Meyer-Ladewig, SGG Kommentar, 8. Auflage, Rd.-Ziff. 3).
Rechtskraft
Aus
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