Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
3
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 6 SB 1085/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 SB 4832/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die behördliche Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Am 04.08.2003 stellte er einen Erstantrag nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Beklagte holte daraufhin den Befundbericht der behandelnden praktischen Ärztin Dr. G. vom 09.09.2003 ein. Mit Bescheid vom 04.11.2003 stellte er einen GdB von 30 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden (Teil-GdB 20), seelische Störung, psychovegetative Störungen, Schwindel (Teil-GdB 20) und Bluthochdruck (Teil-GdB 10) sowie das Bestehen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit seit Antragstellung fest. Die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen Fettstoffwechselstörung und Schilddrüsenerkrankung bedingten keinen Teil-GdB von mindestens 10. Der darüber hinaus geltend gemachte Bruch von vier Fingern führe lediglich vorübergehend zu einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des SGB IX. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung eines weiteren, unter dem 17.12.2003 erstatteten, Befundberichts von Dr. G. mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2004 zurück.
Am 26.03.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und die Zuerkennung eines GdB von 70 begehrt. Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, des Orthopäden Dr. D. vom 08.07. 2004, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wunderle vom 15.07.2004, des Internisten und Rheumatologen Dr. B. vom 16.07.2004 und der praktischen Ärztin Dr. Grasse vom 28.07.2004 eingeholt. Auf Antrag des Klägers gem ...Dr. W. das Gutachten vom 29.08.2005, der Facharzt für Neurochirurgie Dr. S. das Gutachten vom 13.01.2006 und der Neurologe und Psychiater Dr. B. das Gutachten nach Aktenlage vom 23.01.2007 erstattet.
Mit Urteil vom 19.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt seien mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Gleiches gelte für seine leichteren psychovegetativen bzw. psychischen Störungen. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. für diese Erkrankungen sei ein Teil-GdB von 50 anzusetzen, sei in Ermangelung einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Hinzu komme ein Teil-GdB von 10 für die Hypertonie. Selbst unter Berücksichtigung einer Schilddrüsenerkrankung und einer Hyperlipidämie mit einem Teil-GdB von 10 seien die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen danach mit einem Gesamt-GdB von 30 angemessen bewertet. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 17.09.2007 zugestellt worden.
Am 08.10. 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe sich nicht bzw. nicht ausreichend mit seinem Vorbringen und den Gutachten von Dr. S. und Dr. B. auseinander gesetzt und dadurch sein Recht auf Gehör verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juli 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 04. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 festzustellen, weiter hilfsweise die Gutachter Dr. S. und Dr. B.zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden sowie höchst hilfsweise ein Obergutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Bewertung im Gutachten von Dr. S. zutrifft.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Freiburg, insbesondere den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 19.07.2007, sowie die beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten (ein Band) verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
An der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ist der Senat nicht wegen der vom Kläger mit Blick auf das erstinstanzliche Urteil erhobenen Gehörsrügen gehindert. Denn ein Gehörsverstoß liegt nicht vor.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe "in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2007 eingehend ausgeführt, dass bezüglich dieses Komplexes dem Gutachten Dr. S. zu folgen sei", ist ein solcher Verstoß auch nicht ansatzweise erkennbar. Dass das Gericht die Auffassung des Klägers, seine Wirbelsäulebeschwerden seien mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten, zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils. Die von der Einschätzung eines Beteiligten abweichende rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch das Gericht vermag demgegenüber einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, § 62 SGG) nicht zu begründen.
Nichts anderes gilt insoweit, als der Kläger meint, das Sozialgericht habe seine rechtliche Würdigung angesichts divergierender Sachverständigengutachten nicht ausreichend begründet. Denn in einem damit allenfalls bezeichneten Begründungsmangel liegt kein Gehörsverstoß. Im Übrigen ist der Umstand, dass das Sozialgericht die Bewertung der nach seiner - bislang auch unwidersprochenen - Auffassung in sämtlichen Gutachten übereinstimmend angegebenen Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule nicht unter Bezugnahme auf die unterschiedlichen Bewertungen der Sachverständigen, sondern unter Rückgriff auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) selbst vorgenommen hat, rechtlich unbedenklich.
Soweit der Kläger schließlich mit Blick auf - die vom Gutachten des Sachverständigen Dr. B. abweichende - Bewertung seiner psychischen Funktionsbeeinträchtigungen durch das Sozialgericht wiederum einen Begründungsmangel rügt, gilt das oben zur mangelnden Relevanz entsprechender Mängel für den Anspruch auf rechtliches Gehör Gesagte. Im Übrigen liegt ein Begründungsmangel auch in der Sache nicht vor.
Ist der Kläger danach nicht in seinem Recht auf Gehör verletzt, so scheidet die von ihm unbedingt begehrte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aus.
Die Berufung hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger hilfsweise eine Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 30. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 19.07.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Satz 2 Satz 3 SGG). Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Sozialgericht angeführte Anschaffung eines renovierungsbedürftigen Hauses durch den Kläger der Annahme einer stärker behindernden Störung i. S. von Nr. 26.3 (S. 48) der AHP entgegensteht.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht angesichts des geklärten und vom Kläger auch nicht in Frage gestellten Sachverhalts nicht. Die weiter bzw. höchst hilfsweise gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, da diese in der Sache auf eine gutachterliche Beantwortung nicht von Tatsachen-, sondern von Bewertungsfragen zielen, die Bewertung der unstreitigen Funktionsbeeinträchtigungen aber dem Gericht vorbehalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Gründe:
I.
Der Kläger erstrebt die behördliche Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50.
Der im Jahre 1963 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung. Am 04.08.2003 stellte er einen Erstantrag nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX). Der Beklagte holte daraufhin den Befundbericht der behandelnden praktischen Ärztin Dr. G. vom 09.09.2003 ein. Mit Bescheid vom 04.11.2003 stellte er einen GdB von 30 wegen der Funktionsbeeinträchtigungen degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Bandscheibenschaden (Teil-GdB 20), seelische Störung, psychovegetative Störungen, Schwindel (Teil-GdB 20) und Bluthochdruck (Teil-GdB 10) sowie das Bestehen einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit seit Antragstellung fest. Die weiter geltend gemachten Gesundheitsstörungen Fettstoffwechselstörung und Schilddrüsenerkrankung bedingten keinen Teil-GdB von mindestens 10. Der darüber hinaus geltend gemachte Bruch von vier Fingern führe lediglich vorübergehend zu einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne des SGB IX. Den hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte nach Einholung eines weiteren, unter dem 17.12.2003 erstatteten, Befundberichts von Dr. G. mit Widerspruchsbescheid vom 11.03.2004 zurück.
Am 26.03.2004 hat der Kläger beim Sozialgericht Freiburg Klage erhoben und die Zuerkennung eines GdB von 70 begehrt. Das Sozialgericht hat schriftliche sachverständige Zeugenaussagen der behandelnden Ärzte, des Orthopäden Dr. D. vom 08.07. 2004, der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. Wunderle vom 15.07.2004, des Internisten und Rheumatologen Dr. B. vom 16.07.2004 und der praktischen Ärztin Dr. Grasse vom 28.07.2004 eingeholt. Auf Antrag des Klägers gem ...Dr. W. das Gutachten vom 29.08.2005, der Facharzt für Neurochirurgie Dr. S. das Gutachten vom 13.01.2006 und der Neurologe und Psychiater Dr. B. das Gutachten nach Aktenlage vom 23.01.2007 erstattet.
Mit Urteil vom 19.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt seien mit einem Teil-GdB von 20 zu bewerten. Gleiches gelte für seine leichteren psychovegetativen bzw. psychischen Störungen. Die Einschätzung des Sachverständigen Dr. B. für diese Erkrankungen sei ein Teil-GdB von 50 anzusetzen, sei in Ermangelung einer wesentlichen Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit nicht nachvollziehbar. Hinzu komme ein Teil-GdB von 10 für die Hypertonie. Selbst unter Berücksichtigung einer Schilddrüsenerkrankung und einer Hyperlipidämie mit einem Teil-GdB von 10 seien die beim Kläger vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen danach mit einem Gesamt-GdB von 30 angemessen bewertet. Diese Entscheidung ist dem Kläger am 17.09.2007 zugestellt worden.
Am 08.10. 2007 hat der Kläger Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, das Sozialgericht habe sich nicht bzw. nicht ausreichend mit seinem Vorbringen und den Gutachten von Dr. S. und Dr. B. auseinander gesetzt und dadurch sein Recht auf Gehör verletzt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 19. Juli 2007 aufzuheben und den Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückzuverweisen, hilfsweise den Bescheid des Beklagten vom 04. November 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. März 2004 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, bei ihm einen Grad der Behinderung von wenigstens 50 festzustellen, weiter hilfsweise die Gutachter Dr. S. und Dr. B.zur Erläuterung ihrer Gutachten zu laden sowie höchst hilfsweise ein Obergutachten zum Beweis dafür einzuholen, dass die Bewertung im Gutachten von Dr. S. zutrifft.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Prozessakten des Senats und des Sozialgerichts Freiburg, insbesondere den Tatbestand des angegriffenen Urteils vom 19.07.2007, sowie die beigezogenen Schwerbehindertenakten des Beklagten (ein Band) verwiesen.
II.
Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet.
Der Senat entscheidet ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 SGG). Die Beteiligten sind hierzu gehört worden.
An der Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss ist der Senat nicht wegen der vom Kläger mit Blick auf das erstinstanzliche Urteil erhobenen Gehörsrügen gehindert. Denn ein Gehörsverstoß liegt nicht vor.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe "in der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2007 eingehend ausgeführt, dass bezüglich dieses Komplexes dem Gutachten Dr. S. zu folgen sei", ist ein solcher Verstoß auch nicht ansatzweise erkennbar. Dass das Gericht die Auffassung des Klägers, seine Wirbelsäulebeschwerden seien mit einem Teil-GdB von 30 zu bewerten, zur Kenntnis genommen hat, ergibt sich ohne weiteres aus dem Tatbestand des angegriffenen Urteils. Die von der Einschätzung eines Beteiligten abweichende rechtliche Würdigung eines Sachverhalts durch das Gericht vermag demgegenüber einen Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz - GG -, § 62 SGG) nicht zu begründen.
Nichts anderes gilt insoweit, als der Kläger meint, das Sozialgericht habe seine rechtliche Würdigung angesichts divergierender Sachverständigengutachten nicht ausreichend begründet. Denn in einem damit allenfalls bezeichneten Begründungsmangel liegt kein Gehörsverstoß. Im Übrigen ist der Umstand, dass das Sozialgericht die Bewertung der nach seiner - bislang auch unwidersprochenen - Auffassung in sämtlichen Gutachten übereinstimmend angegebenen Funktionsbeeinträchtigungen der Wirbelsäule nicht unter Bezugnahme auf die unterschiedlichen Bewertungen der Sachverständigen, sondern unter Rückgriff auf die Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) selbst vorgenommen hat, rechtlich unbedenklich.
Soweit der Kläger schließlich mit Blick auf - die vom Gutachten des Sachverständigen Dr. B. abweichende - Bewertung seiner psychischen Funktionsbeeinträchtigungen durch das Sozialgericht wiederum einen Begründungsmangel rügt, gilt das oben zur mangelnden Relevanz entsprechender Mängel für den Anspruch auf rechtliches Gehör Gesagte. Im Übrigen liegt ein Begründungsmangel auch in der Sache nicht vor.
Ist der Kläger danach nicht in seinem Recht auf Gehör verletzt, so scheidet die von ihm unbedingt begehrte Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Sozialgericht gem. § 159 Abs. 1 Nr. 2 SGG aus.
Die Berufung hat aber auch insoweit keinen Erfolg, als der Kläger hilfsweise eine Verurteilung des Beklagten zur Feststellung eines GdB von mindestens 50 begehrt. Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung eines GdB von mehr als 30. Dies hat das Sozialgericht im angegriffenen Urteil vom 19.07.2007 ausführlich und zutreffend dargelegt; hierauf wird verwiesen (§ 142 Satz 2 Satz 3 SGG). Mit Blick auf das Vorbringen des Klägers ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die vom Sozialgericht angeführte Anschaffung eines renovierungsbedürftigen Hauses durch den Kläger der Annahme einer stärker behindernden Störung i. S. von Nr. 26.3 (S. 48) der AHP entgegensteht.
Anlass für weitere Ermittlungen besteht angesichts des geklärten und vom Kläger auch nicht in Frage gestellten Sachverhalts nicht. Die weiter bzw. höchst hilfsweise gestellten Beweisanträge sind abzulehnen, da diese in der Sache auf eine gutachterliche Beantwortung nicht von Tatsachen-, sondern von Bewertungsfragen zielen, die Bewertung der unstreitigen Funktionsbeeinträchtigungen aber dem Gericht vorbehalten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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