Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Konstanz (BWB)
Aktenzeichen
S 5 AS 2355/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 5321/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des SG Konstanz vom 12.10.2007 teilweise abgeändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2007 wird hergestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 26.03.2007 wurde dem Ast. von der Antragsgegnerin (Ag.) unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung für die Zeit vom 10.04.2007 bis zum 09.10.2007 eine Eingliederungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421i SGB III bei der Kaufmännischen Schule "Schindele" zugewiesen. Auch in der am 11.04.2007 zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung, in welcher der Ast. u. a. verpflichtet wurde Bewerbungsunterlagen zu erstellen und sich für die Stellensuche für mindestens 2 Bewerbungen pro Monat zu bemühen, wurde auf diese Eingliederungsmaßnahme Bezug genommen. Der Ast. brach die Maßnahme allerdings ohne Angaben von Gründen ab. Er teilte mit Schreiben vom 28.04.2007 mit, er habe die Maßnahme bewusst abgebrochen, da sie nicht seinen Wertvorstellungen entsprechen würde.
Mit Bescheid vom 09.05.2007 wurden dem Ast. Leistungen für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 bewilligt.
Mit Bescheid vom 16.05.2007 senkte die Ag. die Leistungen des Ast.s für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.08.2007 monatlich um 30 % der Regelleistung ab. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wurde insoweit ab dem 01.06.2007 aufgehoben. Zur Begründung gab die Ag. an, der Ast. habe eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen ohne wichtige Gründe hierfür zu haben.
Mit Schreiben vom 20.05.2007 legte der Ast. Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid mit dem Vorbringen ein, dass jedes Gesetz an das Grundgesetz gebunden sei und die Arbeitslosengeld II - Regelungen in mehreren Punkten die Grundrechte des Bürgers verletzen würden. Erforderlich sei ein Projekt für Langzeitarbeitslose. Um den Aufruf zu einem solchen Projekt zu untermauern, habe er sich zu einer Verweigerung weiterer Eingliederungsinitiativen entschlossen.
Mit Bescheid vom 12.06.2007 wurden die dem Ast. für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2007 bewilligten Leistungen unter Berücksichtigung der verhängten Sanktion abgeändert. Mit weiterem Bescheid vom 20.06.2007 wurden die dem Ast. bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007 monatlich um 60 % der Regelleistung mit der Begründung abgesenkt, der Ast. sei seiner in der unter dem 11.04.2007 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung festgelegten Verpflichtung zur Vorlage von Eigenbemühungen am 01.05.2007 nicht nachgekommen.
Gegen beide Bescheide legte der Ast. Widerspruch ein. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung sei unrechtmäßig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007 wurde der Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 16.05.2007 zurückgewiesen. Die Ag. gab an, dass es dem Ast. zumutbar gewesen wäre, die Eingliederungsmaßnahme weiterzuführen. Ein wichtiger Grund für den Abbruch sei nicht erkennbar. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.06.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.8.2007 zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 16.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 hat der Ast. am 10.08.2007 vor dem SG Konstanz (SG) Klage erhoben (Az. S 5 AS 2239/07). Am 24.08.2007 hat der Ast. beim SG den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Mit Beschluss vom 12.10.2007 lehnte es das SG ab, die aufschiebende Wirkung der gegen die Absenkungsbescheide erhobenen Klagen gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Bei der Entscheidung über diese Frage habe das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sei hierbei die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden solle. Erweise er sich als wahrscheinlich erfolgreich, so werde dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes schwerlich denkbar sei. Für das Gericht seien im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Gründe für eine etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Absenkungsbescheide nicht ersichtlich gewesen, daher sei von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage abzusehen gewesen. Gemäß. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II werde das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben habe. Dies gelte nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise. Der Ast. habe eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse an einer Fortsetzung der Eingliederungsmaßnahme habe. Ein wichtiger Grund, der dieses Verhalten rechtfertigen könnte, sei nicht erkennbar gewesen. Der Ast. habe sich damit begnügt ausführlich zu den nach seiner Ansicht bestehenden Missständen in der Gesetzgebung Stellung zu nehmen, ohne konkrete Gründe dafür zu benennen, wieso eine weitere Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme für ihn nicht zumutbar gewesen sein sollte.
Nach § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II werde das Arbeitslosengeld II bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Nach Auffassung des Gerichts sei - bei der im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich geforderten summarischen Prüfung - auch die von der Ag. verhängte Sanktion im Bescheid vom 20.06.2007 zulässig, da der Ast. entgegen der in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Verpflichtung zum 01.05.2007 keinerlei Eigenbemühungen nachgewiesen habe, ohne einen wichtigen Grund für dieses Verhalten nennen zu können. Der Ast. habe in seinem Schreiben vom 26.06.2007 nicht bestritten, dass von ihm im relevanten Zeitraum keine Bewerbungen getätigt worden seien, sondern vielmehr pauschal darauf verwiesen, dass es "aufgrund des Stresses mit dem Job-Center, schwieriger Bedingungen zur Suche und einiger weiterer erschwerender Umstände" nicht möglich gewesen sei, geeignete Stellen, auf die er sich hätte bewerben können, zu finden. Insoweit sei zweifelsfrei gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen worden. Dementsprechend stellte der Ast. in seinem weiteren Schreiben vom 11.07.2007 auch selbst klar, dass er seinen Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid ausschließlich auf die Höhe der Absenkung beschränke. Soweit der Ast. demgegenüber mit Schreiben vom 20.09.2007 angab, doch Bewerbungen getätigt zu haben, fehlten hierzu konkrete Angaben wie insbesondere, wann und in welcher Form diese vorgenommen worden sein sollen. Das Gericht gehe daher davon aus, dass bis zum 01.05.2007 vom Ast. keine Bewerbung erfolgt sei. Zwar sei in diesem Zusammenhang durchaus etwas überraschend, dass in der erst durch die Unterschrift des Ast.s am 15.04.2007 rechtswirksam zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung bereits für den 01.05.2007 die Verpflichtung zum Nachweis von Eigenbemühungen enthalten sei. Dies sei nach Auffassung des Gerichts andererseits aber auch nicht unzulässig, da aufgrund der eindeutigen Regelung zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, dass jedenfalls zum 01.05.2007 eine Kontrolle erfolge. Soweit im Übrigen vom Ast. aufgrund der Eingliederungsvereinbarung zwei Bewerbungen pro Monat gefordert würden, bedeute dies, dass zum 01.05.2007 zumindest eine Bewerbung hätte belegt werden müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Ast. berufe sich vielmehr auf die Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung überhaupt. Die insoweit vorgetragenen Argumente seien allerdings äußerst allgemein gehalten und vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Das Gericht gehe mithin von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Vereinbarung aus. Insbesondere dürfte auch der Nachweis von zwei Bewerbungen pro Monat keine überzogene Forderung sein. Der Ast. hat damit zweifelsfrei gegen die rechtswirksam in der Vereinbarung festgelegte Verpflichtung verstoßen. Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch zum Teil begründet.
Das SG hat die rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG). Der Senat weist die Beschwerde auch aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses bzgl. des Absenkungsbescheids vom 16.05.2007 zurück.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2007 wird dagegen angeordnet. Bei diesem Bescheid spricht mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit. In der Eingliederungsvereinbarung vom 11.04.2007, unterschrieben am 15.04.2007, hat der Ast. sich verpflichtet für die Stellensuche um mindestens zwei Bewerbungen monatlich zu bemühen. Der Nachweis war nach der Vereinbarung erstmals zum 1.05.2007 zu erbringen gewesen. Diese Klausel der Vereinbarung ist widersprüchlich und somit aller Wahrscheinlichkeit nach rechtsunwirksam. Entweder hat ein Leistungsempfänger für zwei Bewerbungen einen Monat Zeit, dann kann der Nachweis nicht schon zum 1.05.2007 verlangt werden oder man interpretiert die Vereinbarung dahingehend, dass er bis zum 1.05.2007 bereits mindestens ein Bewerbung nachzuweisen hat, dann hätte dies in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen. Die Vereinbarung hätte dann lauten müssen, dass eine Bewerbung alle zwei Wochen nachzuweisen ist. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Es ist auch unerheblich, ob der Ast. auf diese Widersprüchlichkeit hinweist oder sie sogar akzeptiert. Im Hinblick darauf, dass der Ast. zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf die Grundsicherung angewiesen ist, besteht von seiner Seite ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin trägt die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers.
Gründe:
I.
Der Antragsteller (Ast.) bezieht Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Mit Schreiben vom 26.03.2007 wurde dem Ast. von der Antragsgegnerin (Ag.) unter Beifügung einer Rechtsfolgenbelehrung für die Zeit vom 10.04.2007 bis zum 09.10.2007 eine Eingliederungsmaßnahme nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 421i SGB III bei der Kaufmännischen Schule "Schindele" zugewiesen. Auch in der am 11.04.2007 zwischen den Beteiligten geschlossenen Eingliederungsvereinbarung, in welcher der Ast. u. a. verpflichtet wurde Bewerbungsunterlagen zu erstellen und sich für die Stellensuche für mindestens 2 Bewerbungen pro Monat zu bemühen, wurde auf diese Eingliederungsmaßnahme Bezug genommen. Der Ast. brach die Maßnahme allerdings ohne Angaben von Gründen ab. Er teilte mit Schreiben vom 28.04.2007 mit, er habe die Maßnahme bewusst abgebrochen, da sie nicht seinen Wertvorstellungen entsprechen würde.
Mit Bescheid vom 09.05.2007 wurden dem Ast. Leistungen für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 30.11.2007 bewilligt.
Mit Bescheid vom 16.05.2007 senkte die Ag. die Leistungen des Ast.s für die Zeit vom 01.06.2007 bis zum 31.08.2007 monatlich um 30 % der Regelleistung ab. Der ursprüngliche Bewilligungsbescheid wurde insoweit ab dem 01.06.2007 aufgehoben. Zur Begründung gab die Ag. an, der Ast. habe eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen ohne wichtige Gründe hierfür zu haben.
Mit Schreiben vom 20.05.2007 legte der Ast. Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid mit dem Vorbringen ein, dass jedes Gesetz an das Grundgesetz gebunden sei und die Arbeitslosengeld II - Regelungen in mehreren Punkten die Grundrechte des Bürgers verletzen würden. Erforderlich sei ein Projekt für Langzeitarbeitslose. Um den Aufruf zu einem solchen Projekt zu untermauern, habe er sich zu einer Verweigerung weiterer Eingliederungsinitiativen entschlossen.
Mit Bescheid vom 12.06.2007 wurden die dem Ast. für den Zeitraum vom 01.07.2007 bis zum 30.11.2007 bewilligten Leistungen unter Berücksichtigung der verhängten Sanktion abgeändert. Mit weiterem Bescheid vom 20.06.2007 wurden die dem Ast. bewilligten Leistungen für die Zeit vom 01.07.2007 bis zum 30.09.2007 monatlich um 60 % der Regelleistung mit der Begründung abgesenkt, der Ast. sei seiner in der unter dem 11.04.2007 abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarung festgelegten Verpflichtung zur Vorlage von Eigenbemühungen am 01.05.2007 nicht nachgekommen.
Gegen beide Bescheide legte der Ast. Widerspruch ein. Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, die abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung sei unrechtmäßig.
Mit Widerspruchsbescheid vom 12.07.2007 wurde der Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid vom 16.05.2007 zurückgewiesen. Die Ag. gab an, dass es dem Ast. zumutbar gewesen wäre, die Eingliederungsmaßnahme weiterzuführen. Ein wichtiger Grund für den Abbruch sei nicht erkennbar. Der Widerspruch gegen den Bescheid vom 20.06.2007 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 27.8.2007 zurückgewiesen.
Gegen den Bescheid vom 16.05.2007 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2007 hat der Ast. am 10.08.2007 vor dem SG Konstanz (SG) Klage erhoben (Az. S 5 AS 2239/07). Am 24.08.2007 hat der Ast. beim SG den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt.
Mit Beschluss vom 12.10.2007 lehnte es das SG ab, die aufschiebende Wirkung der gegen die Absenkungsbescheide erhobenen Klagen gemäß § 86 b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG anzuordnen. Bei der Entscheidung über diese Frage habe das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sei hierbei die Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs, dessen aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt werden solle. Erweise er sich als wahrscheinlich erfolgreich, so werde dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz in der Regel zu entsprechen sein, weil ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes schwerlich denkbar sei. Für das Gericht seien im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes Gründe für eine etwaige Rechtswidrigkeit der angefochtenen Absenkungsbescheide nicht ersichtlich gewesen, daher sei von der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bzw. der Klage abzusehen gewesen. Gemäß. § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II werde das Arbeitslosengeld II unter Wegfall des Zuschlags nach § 24 in einer ersten Stufe um 30 vom Hundert der für den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen nach § 20 maßgebenden Regelleistung abgesenkt, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit abgebrochen oder Anlass für den Abbruch gegeben habe. Dies gelte nach § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II nicht, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige einen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweise. Der Ast. habe eindeutig und unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er kein Interesse an einer Fortsetzung der Eingliederungsmaßnahme habe. Ein wichtiger Grund, der dieses Verhalten rechtfertigen könnte, sei nicht erkennbar gewesen. Der Ast. habe sich damit begnügt ausführlich zu den nach seiner Ansicht bestehenden Missständen in der Gesetzgebung Stellung zu nehmen, ohne konkrete Gründe dafür zu benennen, wieso eine weitere Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme für ihn nicht zumutbar gewesen sein sollte.
Nach § 31 Abs. 3 S. 1 SGB II werde das Arbeitslosengeld II bei wiederholter Pflichtverletzung nach Absatz 1 oder Absatz 2 zusätzlich um jeweils den Vomhundertsatz der nach § 20 maßgebenden Regelleistung gemindert, um den es in der ersten Stufe gemindert wurde. Nach Auffassung des Gerichts sei - bei der im Rahmen eines Eilverfahrens lediglich geforderten summarischen Prüfung - auch die von der Ag. verhängte Sanktion im Bescheid vom 20.06.2007 zulässig, da der Ast. entgegen der in der Eingliederungsvereinbarung enthaltenen Verpflichtung zum 01.05.2007 keinerlei Eigenbemühungen nachgewiesen habe, ohne einen wichtigen Grund für dieses Verhalten nennen zu können. Der Ast. habe in seinem Schreiben vom 26.06.2007 nicht bestritten, dass von ihm im relevanten Zeitraum keine Bewerbungen getätigt worden seien, sondern vielmehr pauschal darauf verwiesen, dass es "aufgrund des Stresses mit dem Job-Center, schwieriger Bedingungen zur Suche und einiger weiterer erschwerender Umstände" nicht möglich gewesen sei, geeignete Stellen, auf die er sich hätte bewerben können, zu finden. Insoweit sei zweifelsfrei gegen die Eingliederungsvereinbarung verstoßen worden. Dementsprechend stellte der Ast. in seinem weiteren Schreiben vom 11.07.2007 auch selbst klar, dass er seinen Widerspruch gegen den Absenkungsbescheid ausschließlich auf die Höhe der Absenkung beschränke. Soweit der Ast. demgegenüber mit Schreiben vom 20.09.2007 angab, doch Bewerbungen getätigt zu haben, fehlten hierzu konkrete Angaben wie insbesondere, wann und in welcher Form diese vorgenommen worden sein sollen. Das Gericht gehe daher davon aus, dass bis zum 01.05.2007 vom Ast. keine Bewerbung erfolgt sei. Zwar sei in diesem Zusammenhang durchaus etwas überraschend, dass in der erst durch die Unterschrift des Ast.s am 15.04.2007 rechtswirksam zustande gekommenen Eingliederungsvereinbarung bereits für den 01.05.2007 die Verpflichtung zum Nachweis von Eigenbemühungen enthalten sei. Dies sei nach Auffassung des Gerichts andererseits aber auch nicht unzulässig, da aufgrund der eindeutigen Regelung zweifelsfrei erkennbar gewesen sei, dass jedenfalls zum 01.05.2007 eine Kontrolle erfolge. Soweit im Übrigen vom Ast. aufgrund der Eingliederungsvereinbarung zwei Bewerbungen pro Monat gefordert würden, bedeute dies, dass zum 01.05.2007 zumindest eine Bewerbung hätte belegt werden müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Ast. berufe sich vielmehr auf die Unwirksamkeit der Eingliederungsvereinbarung überhaupt. Die insoweit vorgetragenen Argumente seien allerdings äußerst allgemein gehalten und vermögen letztlich nicht zu überzeugen. Das Gericht gehe mithin von der grundsätzlichen Rechtmäßigkeit der Vereinbarung aus. Insbesondere dürfte auch der Nachweis von zwei Bewerbungen pro Monat keine überzogene Forderung sein. Der Ast. hat damit zweifelsfrei gegen die rechtswirksam in der Vereinbarung festgelegte Verpflichtung verstoßen. Gegen diesen Beschluss hat der Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde.
II.
Die Beschwerde ist zulässig und auch zum Teil begründet.
Das SG hat die rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend dargestellt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug ( § 153 Abs. 2 SGG). Der Senat weist die Beschwerde auch aus den Gründen des erstinstanzlichen Beschlusses bzgl. des Absenkungsbescheids vom 16.05.2007 zurück.
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 20.06.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 27.08.2007 wird dagegen angeordnet. Bei diesem Bescheid spricht mehr für als gegen die Rechtswidrigkeit. In der Eingliederungsvereinbarung vom 11.04.2007, unterschrieben am 15.04.2007, hat der Ast. sich verpflichtet für die Stellensuche um mindestens zwei Bewerbungen monatlich zu bemühen. Der Nachweis war nach der Vereinbarung erstmals zum 1.05.2007 zu erbringen gewesen. Diese Klausel der Vereinbarung ist widersprüchlich und somit aller Wahrscheinlichkeit nach rechtsunwirksam. Entweder hat ein Leistungsempfänger für zwei Bewerbungen einen Monat Zeit, dann kann der Nachweis nicht schon zum 1.05.2007 verlangt werden oder man interpretiert die Vereinbarung dahingehend, dass er bis zum 1.05.2007 bereits mindestens ein Bewerbung nachzuweisen hat, dann hätte dies in die Vereinbarung aufgenommen werden müssen. Die Vereinbarung hätte dann lauten müssen, dass eine Bewerbung alle zwei Wochen nachzuweisen ist. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Es ist auch unerheblich, ob der Ast. auf diese Widersprüchlichkeit hinweist oder sie sogar akzeptiert. Im Hinblick darauf, dass der Ast. zur Bestreitung des Lebensunterhalts auf die Grundsicherung angewiesen ist, besteht von seiner Seite ein überwiegendes Interesse an der Aussetzung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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