L 13 R 5351/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 R 5351/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2006 (L 13 R 2804/06 PKH-A) wird aufgehoben.

Gründe:

Gemäß § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 124 Nr. 4 Zivilprozessordnung (ZPO) kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe (PKH) aufheben, wenn die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate im Rückstand ist. Das ist vorliegend der Fall. Laut Tilgungsplan der Landesoberkasse Baden-Württemberg (LOK) vom 21. September 2006 hatte die Klägerin ausgehend von dem Beschluss des Senats vom 27.Juni 2006 über die Bewilligung vin PKH mit Anordnung von Ratenzahlung mit Fälligkeit zum 1. August 2006, 1. September 2006l, 1. Oktober 206 und 1. November 2006 jeweils 135 EUR an Raten an die LOK zu bezahlen und schließlich mit Fälligkeit zum 1. Dezember 2006 die letzte Rate in Höhe von 100,84 EUR. Laut Verzugsmitteilung der LOK vom 12. Juni 2007 hat die Klägerin bis zum 12. Juni 2007 einmalig 135 EUR gezahlt; somit sind in Bezug auf die ab 1. September 2006 und jeweils zum Folgemonat fälligen Raten die Voraussetzungen des § 124 Nr. 4 ZPO erfüllt.

Allerdings ist eine Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe unzulässig, wenn die Nichtzahlung der Raten nicht auf einem Verschulden des Bedürftigen beruht (Bundesgerichtshof [BGH] NJW 97, 1077; Landesarbeitsgericht [LAG] Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 4. Juni 2007 - 3 Ta 115/07 -; Oberlandesgericht [OLG] Koblenz, Beschluss vom 9. März 2007 - 8 W 133/07 -; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. März 2007 - 10 WF 245/06 -; OLG Stuttgart, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 8 WF 84/06 - alle veröffentlicht in Juris). Dabei ist das Gericht nicht an die Feststellungen und Bewertungen im Rahmen des ursprünglichen Bewilligungsbeschlusses gebunden (vgl. BGH a.a.O.). Jedenfalls für die Verschuldensprüfung erwachsen die der früheren Anordnung zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen nach allgemeinen Regeln nicht in Rechtskraft. Das Gericht darf die Bewilligung also nicht allein mit der Begründung aufheben, die Bedürftige habe keine nachträgliche Änderung der Verhältnisse dargelegt. Vielmehr hat das Gericht grundsätzlich auch neuen Vortrag darüber zu berücksichtigen, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bedürftigen von Anfang an ungünstigerer waren als vom Gericht angenommen (vgl. BGH a.a.O.).

Dabei hat jedoch die PKH-Partei - entsprechend dem Gedanken des § 286 Abs. 4 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - nachzuweisen, dass der Rückstand unverschuldet ist (vgl. Musielak, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 5. Auflage 2007, § 124 Rdnr. 9). Gibt die PKH-Partei keine Stellungnahme ab, kann dementsprechend davon ausgegangen werden, dass ein Rückstand vorliegt. Der Klägerin wurde mit gerichtlicher Verfügung vom 19. November 2007 Gelegenheit gegeben, bis 30. November 2007 zur Aufhebung der PKH-Bewilligung Stellung zu nehmen; sie wurde insbesondere dazu aufgefordert, zur Entwicklung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit Juli 2006 Stellung zu nehmen. Die Klägerin hat auf diese gerichtliche Verfügung nicht reagiert. Nicht zu einer unverschuldeten Nichtzahlung der fälligen Raten auf die bewilligte PKH führt die vom Ehegatten der Klägerin im Juli 2006 - und damit nach der Bewilligung der PKH - eingegangene Darlehensverbindlichkeit bei der S. C. CC-Bank über eine Darlehenssumme von 17.951,44 EUR verbunden mit einer ratenweisen Rückzahlung dieses Darlehens in Höhe von monatlich 218,92 EUR beginnend ab dem 1. September 2006. Bereits in seinem Beschluss vom 5. Dezember 2006 (L 13 R 5770/06 PKH-A) hat der Senat deutlich gemacht, dass zwar grundsätzlich Darlehensverbindlichkeiten als "besondere Belastung" bei der Ermittlung der maßgebenden wirtschaftlichen Verhältnisse im Hinblick auf die Gewährung von PKH Berücksichtigung finden können. Der Senat hat bei seiner Bewilligung der PKH mit Beschluss vom 27. Juni 2006 als alle von der Klägerin angegebenen monatlichen Zahlungen auf bis dahin bestehende Darlehensverbindlichkeiten zu Gunsten der Klägerin berücksichtigt. In Ansehung und während des gerichtlichen Verfahrens eingegangenen Verpflichtungen sind jedoch grundsätzlich nicht als besondere Belastungen zu berücksichtigen, da ein Kläger von diesem Zeitpunkt an seine Lebensführung auf den bevorstehenden Prozess einrichten muss (vgl. Kalthoener-Büttner-Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage, Rdnr. 294 m. w. N.). Die nach der Bewilligung von PKH im Juli 2006 eingegangene weitere Darlehensverbindlichkeit bei der S. C. CC-Bank kann daher im Rahmen der für die PKH maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse keine Berücksichtigung finden; die Nichtzahlung der im Rahmen der PKH-Bewilligung fällig gewordenen Raten an die LOK ist daher - auch angesichts dieser weiteren Verbindlichkeiten der Klägerin bzw. ihres Ehegatten ab 1. September 2006 - nicht als unverschuldet anzusehen.

Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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