L 13 AL 3223/05

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 4279/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 AL 3223/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juli 2005 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer dreiwöchigen Sperrzeit.

Der Kläger bezog bis zum Ende des Jahres 2004 Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 17. September 2003 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit für die Zeit vom 15. August 2003 bis 4. September 2003 fest, hob ihren dem Kläger Arbeitslosenhilfe gewährenden Bescheid vom 27. Juni 2003 für diesen Zeitraum auf und machte die Erstattung der bereits gezahlten Leistungen in Höhe von 374,69 EUR geltend. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 2003 zurückgewiesen wurde.

Der Kläger hat am 23. Dezember.2004 Klage zum Sozialgericht Freiburg (SG) erhoben, die mit Urteil vom 13. Juli 2005 abgewiesen wurde.

Gegen dieses dem Kläger am 29. Juli 2005 zugestellte Urteil hat der Kläger bereits am 29. Juli 2005 Berufung eingelegt. Mit Eingangsverfügung vom 8. August 2005 wurde er darauf hingewiesen, dass - entsprechend der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung - nicht die Berufung, sondern die Nichtzulassungsbeschwerde eröffnet sei. Mit am 25. August 2005 eingegangenem Schriftsatz vom 23. August 2005 hat der Kläger erneut Berufung gegen das Urteil des SG eingelegt.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Freiburg vom 13. Juli 2003 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 2003 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Berufungsakten des Senats, der Klageakten des SG und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.

II.

Die Berufung des Klägers ist gemäß § 158 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen. Der Senat trifft diese Entscheidung nach pflichtgemäßen Ermessen (vgl. Bundessozialgericht (BSG) in SozR 4-1500 § 158 Nr. 2) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (vgl. § 158 Satz 2 SGG). Diese Entscheidungsform ist dem Senat auch deshalb eröffnet, weil das Sozialgericht über die mit der Berufung weiter verfolgte Klage durch Urteil entschieden hat (vgl. BSG a.a.O.).

Eine Berufung ist als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt ist (vgl. § 158 Satz 1 SGG).

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 13. Juli 2005, die von diesem nicht zugelassen worden ist, ist unstatthaft. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500 EUR nicht übersteigt. Diese Regelung findet nur dann keine Anwendung, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Dieser Beschwerdewert wird vorliegend nicht erreicht; der Ausnahmetatbestand des § 144 Abs. 1 Satz 2 SGG liegt ebenfalls nicht vor. Gegenstand der vom Kläger am 17. Dezember 2003 beim SG erhobenen Klage (S 8 AL 4279/03) war der Bescheid vom 17. September 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3. Dezember 2003. Das Arbeitsamt F. (ArbA) hat mit diesem Bescheid die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 15. August bis 4. September 2003 wegen des Eintritts einer Sperrzeit aufgehoben und vom Kläger die Erstattung zu Unrecht gewährter Leistungen für die Zeit vom 15. August bis 31. August 2003 in Höhe von 374,68 EUR verlangt. Weiterhin wurde für die Zeit vom 1. September bis 4. September 2003 die ursprünglich bewilligte Alhi in Höhe von 88,16 EUR nicht gezahlt. Durch das die Klage abweisende Urteil des SG vom 13. Juli 2005 ist der Kläger lediglich in dieser Höhe (374,68 EUR + 88,16 EUR = 462,84 EUR) beschwert, so dass der Wert des Beschwerdegegenstands den nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG maßgeblichen Betrag nicht erreicht. Eine weitergehende eigenständige Beschwer bewirkt die Sperrzeit für den Kläger nicht. Entgegen seinen Darlegungen stellt sie keine Strafe dar (vgl. unten) und führt zu keinen "Strafverschärfungen". Mögliche Folgewirkungen einer Sperrzeit, die erst durch die Verwirklichung weiterer Sperrzeittatbestände in Zukunft ausgelöst werden können, bleiben bei der Ermittlung der gegenwärtigen Beschwer außer Betracht (Bundessozialgericht (BSG), SozR 4-1500 § 144 Nr. 3 m.w.N.).

Der Kläger ist mit der Verfügung vom 12. November 2007 darauf hingewiesen worden, dass die Berufung unstatthaft ist und die Rechtsmittelbelehrung dementsprechend zutreffend war. Für eine Umdeutung der Berufung in eine Beschwerde wegen der Nichtzulassung der Berufung im Urteil - ist kein Raum (vgl. BSG SozR 4-1500 § 158 Nr. 1 m.w.N.), nachdem der Kläger trotz der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung und des zutreffenden Hinweises des damaligen Berichterstatters vom 8. August 2005 mit Schriftsatz vom 23. August 2005 erneut erklärt hat, dass er Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Freiburg einlegt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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