Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 AL 2998/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 3362/06
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi), insbesondere die Frage der Bedürftigkeit.
Der 1954 geborene Kläger war als Maschinenbauingenieur von 1980 bis Anfang 1996 in Saudi-Arabien selbstständig tätig. Im April 1996 verkaufte der Kläger sein Unternehmen und erzielte daraus einen Erlös von über 700.000 DM. Bis Februar 2001 war der Kläger nicht erwerbstätig.
Von März 2001 bis März 2002 und von Juli 2002 bis September 2003 war der Kläger als Konstrukteur versicherungspflichtig beschäftigt, davor und danach bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18.6.2004.
Am 17.6.2004 beantragte der Kläger Alhi. Dabei gab er an, sein Girokonto stehe im Soll. Geldvermögen habe er nicht. Er sei Eigentümer eines Hausgrundstücks mit einem Verkehrswert von 275.000 EUR. Daraus erziele er Mieteinnahmen in Höhe von 1050 EUR, denen stünden monatliche Belastungen in Höhe von 1025 EUR bei einer Gesamtbelastung für das Haus von 140.000 EUR gegenüber. Es handele sich dabei um ein 1973 erbautes Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 300 m². Für seine erste geschiedene Ehefrau bestehe ein Wohnrecht,, da der Zugewinnausgleich noch nicht geklärt sei. Der Kläger legte hierzu ein amtsgerichtliches Protokoll vom 9.10.1997 mit dem Beschluss vor, wonach der damaligen Noch-Ehefrau F. G. im Wege der einstweiligen Anordnung die eheliche Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes zur alleinigen Nutzung für sich und die ehelichen Kinder zugewiesen wurde.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.6.2004 den Alhi-Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 64.923,10 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.000 EUR verbleibe ein die Gewährung von Alhi ausschließendes Vermögen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, eine Verwertung des Hausgrundstücks als einzigem Vermögensgegenstand sei nicht möglich, da er auf Grund der Scheidungsangelegenheit keine Möglichkeit zum Verkauf habe. Der Kläger legte dazu einen von seiner früheren Ehefrau F. G. erwirkten Arrestbefehl, Pfändungsbeschluss und einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Oberndorf vom 6.6.2002 gegen ihn und seine (inzwischen ebenfalls geschiedene) zweite Ehefrau B. G. vor. Darin wird der von der Antragstellerin errechnete Zugewinnausgleich in Höhe von 203.486,95 EUR als glaubhaft gemacht angesehen, ebenfalls eine drohende Vereitelung dieses Ausgleichsanspruchs. Nachdem der Antragsgegner (der Kläger) 1996 zumindest 709.000 DM durch den Firmenverkauf erlöst habe, erscheine es völlig unerfindlich, weshalb das Vermögen jetzt nur noch aus der Immobilie bestehen soll. Der Antragsgegner habe bereits im Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren den Verbleib des Barvermögens nicht substantiieren können. Die von der Antragstellerin insoweit vorgelegten Belege über verschiedene Nachtklubbesuche bis 1998 mit einem Verbrauch von ca. 160.000 DM würden einen verantwortungslosen Umgang mit dem Vermögen im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung und einen zu erwartenden Zugewinnausgleich dokumentieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger unabhängig von dem Zweifamilienhaus, über das er derzeit nicht verfügen könne, noch weiteres Vermögen, zumindest in Höhe des Freibetrages von 10.000 EUR besitze. Es erscheine nicht glaubhaft, dass von dem im Jahre 1996 erzielten Barvermögen von ca. 357.000 EUR nichts mehr vorhanden sein solle. Schon im Scheidungsverfahren habe der Kläger den Verbleib des Geldes nicht nachweisen können. Auf Grund der Gesamtschau gehe die Beklagte davon aus, dass Bedürftigkeit nicht vorliege und die Erbringung der Alhi zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht notwendig sei.
Nach einer weiteren Beschäftigung vom 6. bis 26.9.2004 meldete sich der Kläger am 29.9.2004 erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 9.2.2005 mit der Begründung des Bescheides vom 30.6.2004 ab. Der Bescheid werde Gegen-stand des vor dem Sozialgericht Reutlingen anhängigen Rechtsstreits.
Bereits am 17.9.2004 hatte der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Die Beklagte unterstelle ihm zu Unrecht, dass er über verwertbares Vermögen verfüge. Er habe als einzigen Vermögenswert das aus rechtlichen Gründen nicht verwertbare Wohnhaus in Sch ... Früheres Vermögen habe er nicht mehr. Dieses sei verbraucht bzw. ausgegeben.
Auf Anforderung des SG hat der Kläger eine neun DIN-A-4-Seiten umfassende Aufstellung über den Verbrauch seiner Vermögenswerte in der Zeit von Januar 1996 bis November 1998 vorgelegt (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 20/28 der SG-Akten verwiesen). Darin sind Gesamtausgaben von insgesamt 431.032, 28 DM angegeben, davon Zahlungen an seine erste Ehefrau F. G. von 99.652,37 DM und Unterhaltszahlungen an die Kinder von 18.720 DM.
Die Beklagte monierte hiergegen, der Kläger schweige sich über den Verbleib des Restbetrages von über 277.000 DM aus, Angaben über die Anlage des Verkaufserlöses der Firma in Saudi-Arabien fehlten ebenso wie Angaben über die Rendite. In der tabellarischen Aufstellung des Klägers seien nur die Ausgaben, nicht jedoch die Einnahmen eingetragen. Der Kläger brachte hierzu vor, er habe erhebliche Beträge für Zins und Tilgung für das Haus im Sch.-W. aufbringen müssen. Von Januar 1997 bis März 2001 sei er wegen des Verlustes der Firma und des Scheidungsverfahrens psychisch und physisch über längere Zeit krank gewesen und habe von dem verbliebenen Restgeld gelebt, eine andere Einnahmequelle habe er nicht gehabt. Der Erlös aus dem Firmenverkauf sei bis 2000 aufgebraucht worden. Er habe nur eine Bank im Ausland gehabt, und zwar in L., von der er das Geld nach und nach auf sein Konto in Sch. übertragen habe. Zinsen habe er hierfür nicht eingenommen. Das Konto sei seit Ende 1998 gelöscht.
Der Kläger legte eine Erklärung seiner zweiten Ehefrau B. G. vom 9.10.2005 vor, wonach diese ihn ab 1999 finanziell unterstützt habe. Zur Absicherung dieser finanziellen Hilfe hätte die Eintragung einer Grundschuld auf das Haus in W. dienen sollen. Ihre finanzielle Unterstützung habe bis zum Wiedereinstieg in das Berufsleben im März 2001 stattgefunden. Im Januar 2002 hätten sie geheiratet. Die anhaltenden Auseinandersetzungen mit der ersten Ehefrau sowie die finanziellen Probleme hätten jedoch zu einer Zermürbung der ehelichen Beziehung geführt, die Ehe sei am 21.10.2004 nach einjähriger Trennung geschieden worden. Auf Anfrage des SG bestätigte die erste Ehefrau F. G., dass die vom Kläger aufgelisteten Zahlungen in Höhe von 99.652,37 DM in dieser Zeit und in dieser Höhe tatsächlich erfolgt seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2006 gab der Kläger an, er stehe seit 1.9.2005 wieder in einem Arbeitsverhältnis als Konstrukteur. Der Arrestbefehl des Amtsgerichts Oberndorf vom 6.6.2002 sei immer noch in Kraft, er habe allerdings inzwischen eine einvernehmliche Regelung vereinbart, wonach seine frühere Ehefrau F. G. zum Ausgleich des Zugewinns die Wohnung im Dachgeschoss übereignet bekomme. In L. habe er nur ein Kontokorrentkonto gehabt und tatsächlich keine Zinsen erhalten. Sein Geld sei dort nicht "angelegt" gewesen.
Durch Urteil vom 18.5.2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 30.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2004 sowie den Bescheid vom 9.2.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi vom 19.6.2004 bis 5.9.2004 sowie vom 29.9.2004 bis 31.12.2004 zu zahlen. Der Kläger habe in den streitbefangenen Zeiträumen als Einkommen lediglich die Einnahmen aus der Vermietung von zwei Wohnungen des Mehrfamilienhauses in Sch.-W. gehabt. Diese beliefen sich auf monatlich 1050 EUR, denen allerdings monatliche Belastungen in Höhe von 1025 EUR gegenüberstünden.
Der Kläger sei zwar Eigentümer des Hausgrundstücks in S.-W ... Dieses sei aber (offenbar bis heute) auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Oberndorf vom 6.6.2002 jeglicher Verwertung bzw. Verfügung durch den Kläger entzogen. Bei dem Hausgrundstück handele es sich also nicht um verwertbares Vermögen. Dass der Kläger in den streitigen Zeiträumen sonstiges Vermögen in Form von Bargeld, Sparguthaben oder dergleichen, das den von der Beklagten zutreffend mit 10.000 EUR festgestellten Freibetrag überschritten habe, gehabt habe, lasse sich nicht feststellen. Die Annahme der Beklagten, von dem Anfang 1996 erhaltenen Verkaufserlös der Firma in Saudi-Arabien in Höhe von ca. 700.000 DM müsse im Juni bzw. im September 2004 noch mindestens ein den Freibetrag übersteigender Betrag vorhanden gewesen sein, entbehre einer konkreten und nachvollziehbaren Beweisführung. Es sei zwar für einen sogenannten Normalbürger schwer nachvollziehbar, dass ein solch hoher Geldbetrag in drei bis vier Jahren restlos verbraucht werden könne. Die vom Kläger vorgelegten zwei Leitzordner Unterlagen, seine detaillierte Aufstellung sowie die Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf vom 6.6.2002 ließen aber erkennen, dass der Kläger in den Jahren 1996 bis 1998 verschwenderisch mit seinem Vermögen umgegangen sei. Hierfür seien beispielhaft erwähnt die Anmietung eines BMW Achtzylinders für knapp fünf Wochen zu einem Mietpreis von über 18.000 DM, wie auch die von seiner ersten Ehefrau im Scheidungsverfahren durch vorgelegte Belege nachgewiesenen Ausgaben für verschiedene Nachtklubbesuche bis 1998 in Höhe von ca. 160.000 DM.
Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, er sei 1996 in eine absolute Lebenskrise gestürzt und zeitweise auch dem Alkohol verfallen gewesen. Dadurch sei er zu einem vernünftigen, verantwortungsvollen Umgang mit seinem Vermögen außer Stande gewesen. Die zweite Ehefrau B. G. habe in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 9.10.2005 geschildert, wie sie den ihr aus Jugendjahren bekannten Kläger 1998 in einem körperlich und seelisch desolaten Zustand vorgefunden und Ende 1998 völlig mittellos und geschwächt am Bahnhof in Z. "aufgelesen" habe. Nachdem auch ein Versuch des Klägers gescheitert sei, in der zweiten Jahreshälfte 1999 nochmals in Saudi-Arabien Fuß zu fassen, habe er dann im Jahr 2001 eine Fortbildung zum CAD-Konstrukteur absolviert, während der sie, die zweite Ehefrau, ihn weiterhin finanziell unterstützt habe, bis er im März 2001 eine Stelle als Konstrukteur gefunden habe.
Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch Kontoauszüge, wiesen für die streitbefangenen Zeiträume jeweils erhebliche Minusbeträge aus. Für die Annahme der Beklagten, dass der Kläger bei der Bank in L. oder bei einer anderen Banken weitere Konten habe oder gehabt habe, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Maßgeblich seien im übrigen die Verhältnisse ab dem 19. Juni 2004, für diesen Zeitraum lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Kläger außer bei der Sparkasse W. und der Kreissparkasse R. Konten gehabt habe. Zwar trage der Arbeitslose die objektive Beweislast hinsichtlich der Bedürftigkeit. Hinsichtlich der die Bedürftigkeit ausschließenden Umstände, also z. B. das Vorhandensein von über dem Freibetrag liegendem Vermögen, liege dagegen die objektive Beweislast bei der Beklagten. Dies bedeute, dass hier von der grundsätzlichen Bedürftigkeit des Klägers während der streitbefangenen Zeiträumen auszugehen sei, da nicht habe nachgewiesen werden können, dass der Kläger über ein Vermögen von mehr als 10.000 EUR verfügt habe, worauf aber die Beklagte ihre ablehnenden Entscheidungen gestützt habe. Die angefochtenen Bescheide seien mithin rechtswidrig, weshalb der Klage stattzugeben sei.
Gegen dieses am 2.6.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am (Montag, dem) 3.7.2006 Berufung eingelegt. Der Kläger habe schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er bedürftig sei. Der Kläger habe im April 1996 einen Verkaufserlös von 709.000 DM erzielt. Daneben sei ihm nach einem Kontoauszug der D. Bank vom August 1998 ein Lottogewinn von 62.688,50 DM überwiesen worden. Schließlich sei dem Kläger nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten durch die Auflösung einer Lebensversicherung bei der A.-Leben AG ein erheblicher Betrag zugeflossen. Demgegenüber sei augenfällig, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig seien und keine lückenlose Darlegung des Vermögensverbrauchs abbilden könnten. Bemerkenswert sei schon, dass der Kläger schon im Scheidungsverfahren im Jahre 1999, also erst zwei Jahre nach dem Firmenverkauf und ein Jahr nach dem Lottogewinn, habe vortragen lassen, dass sein Vermögen nur noch aus einer Immobilie bestehe. Dann müsste der Kläger das Vermögen in Höhe von mindestens 770.000 DM bereits innerhalb von zwei Jahren verbraucht haben. Zwar möge der Kläger einen aufwändigen Lebensstil geführt haben, doch alle vom Kläger aufgelisteten Ausgaben vermögen nicht annähernd den behaupteten Verbrauch der gesamten Summe zu erklären. Aus den überreichten Kontoauszügen gehe hervor, dass der Kläger jahrelang mehrere Konten bei diversen Banken unterhalten habe. Es habe also der Gewohnheit des Klägers entsprochen, sein Vermögen auf verschiedene Konten zu verteilen. Der Kläger habe bisher aber nur bezüglich des Kontos bei der Generalbank von L. nachgewiesen, dass dieses aufgelöst worden sei und keine Zinsen angefallen seien. Darüber hinaus sei angemerkt, dass der Kläger sich immer wieder für längere Zeit im Ausland aufgehalten habe. Dem Kläger sei es insgesamt nicht gelungen, den gesamten Verbrauch seines Vermögens nachzuweisen. Da der "Fehlbetrag" sich in einem sechsstelligen Bereich bewege, lasse sich der Verbrauch nicht allein damit erklären, dass der Kläger diesen zur Deckung seines Lebensbedarfs verbraucht habe. Die vom Kläger vorgelegte Auflistung seiner Ausgaben ende am 30.11.1998, die Vermögenslage seither bis zum Jahr 2000 liege in Dunkeln. Die Beklagte sei bei der Gewährung von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zwingend auf die Transparenz und Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse angewiesen, weshalb vor einer etwaigen Leistungsbewilligung auch die lückenlose Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt werde. Die Beklagte habe vorliegend die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Wenn sich danach ergebe, dass Vorgänge nicht aufklärbar seien, die der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen seien, gehe dies zu seinen Lasten. Der Kläger habe damit nicht nachgewiesen, dass er bedürftig sei.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.5.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, verweist auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und weist ergänzend auf zweierlei hin: Zum einen habe der Kläger bei der Antragstellung und im gerichtlichen Verfahren eine lückenlose Aufklärung seiner finanziellen Verhältnisse betrieben und der Beklagten alle hierfür verlangten Erklärungen gegeben bzw. Unterlagen vorgelegt. Zum anderen sei nach wie vor 10 Jahren und angesichts der damaligen Umstände der verlangten Nachweis für den Kläger sehr schwierig, zum Teil habe er die Unterlagen nicht bzw. nicht mehr.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger im August einen Lottogewinn von knapp 63.000 DM erzielt habe und dass er sich nach einem Krankenhausaufenthalt im April 1998 eine Lebensversicherung von 80.000 DM habe ausbezahlen lassen. Von diesen beiden Zahlungen habe er mindestens 70 Prozent zur Rückführung des Darlehens verwendet, mit dem das Haus finanziert worden sei. Den Rest habe er für die Anschaffung eines Pkw und für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht. Die entsprechenden Belege befänden sich in den beiden dem Gericht zur Verfügung gestellten Leitzordnern.
Von dem durch den Verkauf seiner Firma in Saudi-Arabien erlösten 709.000 DM habe der Kläger tatsächlich bereits die von ihm in der Aufstellung aufgelisteten 420.000 DM verbraucht gehabt. In der Zeit von Juli 1996 bis März 1997 habe er auch finanzielle Verfügungen mit seiner V.-Card in der Größenordnung von weiteren ca. 100.000 DM getätigt (hierzu legt der Kläger Abschriften der Kontoabrechnungen August 1996 bis März 1997 vor). Von März 1997 an sei der Kläger für die Dauer von fünf Monaten in Mexiko gewesen, darüber habe er keine Kartenabrechnungen, er habe aber auch dort "in Saus und Braus" gelebt und den restlichen Kauferlöses ausgegeben. Es sei deshalb zutreffend, dass er 1999 angegeben habe, als einzigen Vermögenswert über das Mehrfamilienhaus zu verfügen.
Der Kläger sei auch nicht "immer wieder für längere Zeit im Ausland" gewesen. Neben dem erwähnten Mexiko-Aufenthalt sei der Kläger nur noch einmal im Ausland, nämlich von Juli 1999 bis Januar 2000 in Saudi-Arabien gewesen. Er habe dort versucht, mit dem früheren Geschäftspartner einen Neuanfang zu bewerkstelligen, dies sei aber gescheitert. Insgesamt möge es zwar als nicht recht nachvollziehbar erscheinen, wie jemand innerhalb so kurzer Zeit über 700.000 DM "auf den Kopf hauen" könne. Dies sei aber möglich, wenn jemand wie hier der Kläger die entsprechende Kontrolle über sich aus psychischen Gründen nicht mehr habe.
Der Kläger hat auch dem Senat die genannten zwei Leitzordner mit Kontounterlagen vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Ordner, auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.5.2006 zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 30.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2004 sowie den Bescheid vom 9.2.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 19.6.2004 bis 5.9.2004 und vom 29.9.2004 bis 31.12.2004 zu zahlen.
Das SG ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum lediglich Einkommen aus der Vermietung von zwei Wohnungen des ihm gehörenden Mehrfamilienhauses gehabt hat, wobei den monatlichen Einnahmen von 1050 EUR allerdings monatlichen Belastungen in Höhe von 1025 EUR gegenübergestanden haben, so dass dieses Einkommen jedenfalls die Bedürftigkeit nicht völlig ausschließen konnte.
Das SG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beantragung von Alhi nicht über Vermögen verfügt hat, das den Freibetrag (von 10.000 EUR) überstiegen hätte. Das SG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass zwar der Arbeitslose die objektive Beweislast für das Vorliegen (u. a.) der Bedürftigkeit trägt und dass die Beklagte die objektive Beweislast für die die Bedürftigkeit ausschließenden Umstände, also z. B. das Vorhandensein von über den Freibetrag liegendem Vermögen, trägt.
Der Senat weist die Berufung der Beklagten insgesamt aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet auf eine weitergehende eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat hat auch auf Grund eigener Überprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung von Alhi über weiteres Vermögen, das den Freibetrag von 10.000 EUR überstiegen hätte, verfügt hat. Dem Kläger ist nicht der Vorwurf zu machen, dass er bei der Beantragung der Alhi unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bei der Beantragung von Alhi wird (rechtlich zutreffend) lediglich nach vorhandenem Vermögen, nicht nach früher vorhandenem und inzwischen verbrauchtem Vermögen gefragt.
Das SG hat auch die Verteilung der Beweislast zutreffend entschieden. Dabei ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass nur vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden kann, nicht fiktives Vermögen, z. B. früher vorhandenes Vermögen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat schon früh, nämlich in einer Entscheidung vom 4.9.1979 (in SozR 4100 § 134 Nr. 16) entschieden, dass es darauf ankommt, welches Vermögen der Arbeitslose im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich hat und dass ein wenn auch grobfahrlässiger vorzeitiger Verbrauch des Vermögens von seiner Erlangung bis zur Antragstellung auf Alhi der Bedürftigkeit des Arbeitslosen zu diesem Zeitpunkt nicht entgegensteht.
Diese Entscheidung des BSG ist zwar zu dem früheren, von 1974 bis 1990 und in geänderter Fassung von 1990 bis Ende 2001 geltenden § 9 AlhiV ergangen, die zu Grunde liegende Rechtsaussage gilt jedoch auch weiterhin bis zur Abschaffung der Alhi Ende 2004. Im Hinblick auf den Zweck der Alhi, den Lebensunterhalt sicherzustellen, kommt es für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt an, etwa auf den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann vielmehr während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten. Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird. Dies ist bei der Berücksichtigung von Einkommen besonders deutlich, aber auch für die Anrechnung von Vermögen muss aus dem Zweck der Alhi gefolgert werden, dass grundsätzlich nur im Alhi-Zeitraum vorhandenes und nach der AlhiV zu berücksichtigendes Vermögen anzurechnen ist (BSG aaO). Der Grundsatz, dass nur vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden kann und dass fiktives Vermögen nicht anrechenbar ist, weil dies dem Gesetzeszweck widerspräche (BSG aaO, ferner Niesel, SGB III, 2. Aufl. Anm. 8 zu § 206) gilt auch weiterhin. Davon ausgehend hat das SG unter zutreffender Verteilung der im Sozialrecht geltenden (objektiven) Beweislast zutreffend entschieden, dass verwertbares und den Freibetrag übersteigendes Vermögen des Klägers im hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.
Soweit die Beklagte hier unter Berufung auf die Entscheidung des BSG vom 24.5.2006 - B 11a AL 7/05 R - vorbringt, es sei hier eine Umkehr der Beweislast eingetreten, weil nach Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten in der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar seien, folgt dem der Senat nicht. Die genannte BSG-Entscheidung betrifft einen wesentlich anders liegenden Fall. Dort ging es zum einen um nachweislich vorhandenes Vermögen, streitig war lediglich die Frage der Verwertbarkeit, nämlich ob eine nachweislich vorhandenes Sparguthaben möglicherweise verdeckt oder still an einen Treuhänder abgetreten war. Ferner ging es um die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Alhi, so dass dort von einer anderen Beweislastverteilung auszugehen war. Beides ist hier anders: Wie bei jedem Antrag auf Sozialleistungen war hier zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Sozialleistungen vorlagen, also ob vorhandenes und zumutbar verwertbares Vermögen angegeben wurde und tatsächlich vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen verschwiegen wurde, hat die Beklagte weder im Antragsverfahren noch während des Gerichtsverfahrens schlüssig vorgebracht. Weder das SG noch auch der Senat haben solche Anhaltspunkte finden können.
Es ist zwar in der Tat ungewöhnlich, dass in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren ein Geldvermögen von über 800.000 DM verbraucht wird. Es ist hier jedoch nicht entscheidend, wie oder unter welchen Umständen dieses Vermögen verbraucht worden ist. Es ist nicht einmal entscheidend, dass oder ob das Vermögen fahrlässig oder grobfahrlässig "verschleudert" worden ist. Dies wäre nicht einmal entscheidend, wenn dies im Hinblick auf eine in der Zukunft drohende oder gar absehbare Bedürftigkeit geschehen wäre (wofür im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind). Das BSG hat nämlich (in der erstgenannten Entscheidung) aus den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB und den Vorschriften des (damals noch geltenden) BSHG ausdrücklich gefolgert, dass es ohne eine ausdrückliche Vorschrift im Gesetz nicht gerechtfertigt ist, die Alhi schon bei grobfahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit zu versagen. Dies sei erst bei vorsätzlicher Herbeiführung der Bedürftigkeit der Fall. Auch insoweit könnte die Alhi dann lediglich betragsmäßig reduziert oder zeitweise versagt werden.
Dass (selbst) die grobfahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit dem Arbeitslosen noch nicht schadet, hat das BSG auch damit begründet, dass anderenfalls gegenüber einem Antragsteller auf Alhi bei grobfahrlässiger Verbrauch seines Vermögens, also der grobfahrlässige Herbeiführung seiner Bedürftigkeit, eine schärfere Sanktionen eintreten würde als bei einem Antragsteller auf Alhi oder Alg, der durch grobfahrlässiges Verhalten seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Auch dieser sei nämlich durch den Verlust seines Arbeitsplatzes und den dadurch bedingten Verlust seines Arbeitsentgelts im weitesten Sinne bedürftig geworden. Diesem Antragsteller aber versage das Gesetz nicht die Gewährung von Alg oder Alhi, sondern es trete grundsätzlich nur eine Sperrzeit ein. Dem tritt der Senat bei.
Da das angefochtene Urteil des SG auch aus keinem anderen Grund zu beanstanden ist, ist die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
2. Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Tatbestand:
Streitig ist die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi), insbesondere die Frage der Bedürftigkeit.
Der 1954 geborene Kläger war als Maschinenbauingenieur von 1980 bis Anfang 1996 in Saudi-Arabien selbstständig tätig. Im April 1996 verkaufte der Kläger sein Unternehmen und erzielte daraus einen Erlös von über 700.000 DM. Bis Februar 2001 war der Kläger nicht erwerbstätig.
Von März 2001 bis März 2002 und von Juli 2002 bis September 2003 war der Kläger als Konstrukteur versicherungspflichtig beschäftigt, davor und danach bezog er von der Beklagten Arbeitslosengeld bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 18.6.2004.
Am 17.6.2004 beantragte der Kläger Alhi. Dabei gab er an, sein Girokonto stehe im Soll. Geldvermögen habe er nicht. Er sei Eigentümer eines Hausgrundstücks mit einem Verkehrswert von 275.000 EUR. Daraus erziele er Mieteinnahmen in Höhe von 1050 EUR, denen stünden monatliche Belastungen in Höhe von 1025 EUR bei einer Gesamtbelastung für das Haus von 140.000 EUR gegenüber. Es handele sich dabei um ein 1973 erbautes Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtwohnfläche von 300 m². Für seine erste geschiedene Ehefrau bestehe ein Wohnrecht,, da der Zugewinnausgleich noch nicht geklärt sei. Der Kläger legte hierzu ein amtsgerichtliches Protokoll vom 9.10.1997 mit dem Beschluss vor, wonach der damaligen Noch-Ehefrau F. G. im Wege der einstweiligen Anordnung die eheliche Wohnung im Dachgeschoss des Gebäudes zur alleinigen Nutzung für sich und die ehelichen Kinder zugewiesen wurde.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 30.6.2004 den Alhi-Antrag mit der Begründung ab, der Kläger verfüge über ein Vermögen in Höhe von 64.923,10 EUR, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 10.000 EUR verbleibe ein die Gewährung von Alhi ausschließendes Vermögen.
Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger geltend, eine Verwertung des Hausgrundstücks als einzigem Vermögensgegenstand sei nicht möglich, da er auf Grund der Scheidungsangelegenheit keine Möglichkeit zum Verkauf habe. Der Kläger legte dazu einen von seiner früheren Ehefrau F. G. erwirkten Arrestbefehl, Pfändungsbeschluss und einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Oberndorf vom 6.6.2002 gegen ihn und seine (inzwischen ebenfalls geschiedene) zweite Ehefrau B. G. vor. Darin wird der von der Antragstellerin errechnete Zugewinnausgleich in Höhe von 203.486,95 EUR als glaubhaft gemacht angesehen, ebenfalls eine drohende Vereitelung dieses Ausgleichsanspruchs. Nachdem der Antragsgegner (der Kläger) 1996 zumindest 709.000 DM durch den Firmenverkauf erlöst habe, erscheine es völlig unerfindlich, weshalb das Vermögen jetzt nur noch aus der Immobilie bestehen soll. Der Antragsgegner habe bereits im Scheidungs- und Zugewinnausgleichsverfahren den Verbleib des Barvermögens nicht substantiieren können. Die von der Antragstellerin insoweit vorgelegten Belege über verschiedene Nachtklubbesuche bis 1998 mit einem Verbrauch von ca. 160.000 DM würden einen verantwortungslosen Umgang mit dem Vermögen im Hinblick auf die bevorstehende Scheidung und einen zu erwartenden Zugewinnausgleich dokumentieren. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.8.2004 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie sei zu der Auffassung gelangt, dass der Kläger unabhängig von dem Zweifamilienhaus, über das er derzeit nicht verfügen könne, noch weiteres Vermögen, zumindest in Höhe des Freibetrages von 10.000 EUR besitze. Es erscheine nicht glaubhaft, dass von dem im Jahre 1996 erzielten Barvermögen von ca. 357.000 EUR nichts mehr vorhanden sein solle. Schon im Scheidungsverfahren habe der Kläger den Verbleib des Geldes nicht nachweisen können. Auf Grund der Gesamtschau gehe die Beklagte davon aus, dass Bedürftigkeit nicht vorliege und die Erbringung der Alhi zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht notwendig sei.
Nach einer weiteren Beschäftigung vom 6. bis 26.9.2004 meldete sich der Kläger am 29.9.2004 erneut arbeitslos und beantragte Alhi. Die Beklagte lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 9.2.2005 mit der Begründung des Bescheides vom 30.6.2004 ab. Der Bescheid werde Gegen-stand des vor dem Sozialgericht Reutlingen anhängigen Rechtsstreits.
Bereits am 17.9.2004 hatte der Kläger beim Sozialgericht Reutlingen (SG) Klage erhoben. Die Beklagte unterstelle ihm zu Unrecht, dass er über verwertbares Vermögen verfüge. Er habe als einzigen Vermögenswert das aus rechtlichen Gründen nicht verwertbare Wohnhaus in Sch ... Früheres Vermögen habe er nicht mehr. Dieses sei verbraucht bzw. ausgegeben.
Auf Anforderung des SG hat der Kläger eine neun DIN-A-4-Seiten umfassende Aufstellung über den Verbrauch seiner Vermögenswerte in der Zeit von Januar 1996 bis November 1998 vorgelegt (wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 20/28 der SG-Akten verwiesen). Darin sind Gesamtausgaben von insgesamt 431.032, 28 DM angegeben, davon Zahlungen an seine erste Ehefrau F. G. von 99.652,37 DM und Unterhaltszahlungen an die Kinder von 18.720 DM.
Die Beklagte monierte hiergegen, der Kläger schweige sich über den Verbleib des Restbetrages von über 277.000 DM aus, Angaben über die Anlage des Verkaufserlöses der Firma in Saudi-Arabien fehlten ebenso wie Angaben über die Rendite. In der tabellarischen Aufstellung des Klägers seien nur die Ausgaben, nicht jedoch die Einnahmen eingetragen. Der Kläger brachte hierzu vor, er habe erhebliche Beträge für Zins und Tilgung für das Haus im Sch.-W. aufbringen müssen. Von Januar 1997 bis März 2001 sei er wegen des Verlustes der Firma und des Scheidungsverfahrens psychisch und physisch über längere Zeit krank gewesen und habe von dem verbliebenen Restgeld gelebt, eine andere Einnahmequelle habe er nicht gehabt. Der Erlös aus dem Firmenverkauf sei bis 2000 aufgebraucht worden. Er habe nur eine Bank im Ausland gehabt, und zwar in L., von der er das Geld nach und nach auf sein Konto in Sch. übertragen habe. Zinsen habe er hierfür nicht eingenommen. Das Konto sei seit Ende 1998 gelöscht.
Der Kläger legte eine Erklärung seiner zweiten Ehefrau B. G. vom 9.10.2005 vor, wonach diese ihn ab 1999 finanziell unterstützt habe. Zur Absicherung dieser finanziellen Hilfe hätte die Eintragung einer Grundschuld auf das Haus in W. dienen sollen. Ihre finanzielle Unterstützung habe bis zum Wiedereinstieg in das Berufsleben im März 2001 stattgefunden. Im Januar 2002 hätten sie geheiratet. Die anhaltenden Auseinandersetzungen mit der ersten Ehefrau sowie die finanziellen Probleme hätten jedoch zu einer Zermürbung der ehelichen Beziehung geführt, die Ehe sei am 21.10.2004 nach einjähriger Trennung geschieden worden. Auf Anfrage des SG bestätigte die erste Ehefrau F. G., dass die vom Kläger aufgelisteten Zahlungen in Höhe von 99.652,37 DM in dieser Zeit und in dieser Höhe tatsächlich erfolgt seien.
In der mündlichen Verhandlung vom 18.5.2006 gab der Kläger an, er stehe seit 1.9.2005 wieder in einem Arbeitsverhältnis als Konstrukteur. Der Arrestbefehl des Amtsgerichts Oberndorf vom 6.6.2002 sei immer noch in Kraft, er habe allerdings inzwischen eine einvernehmliche Regelung vereinbart, wonach seine frühere Ehefrau F. G. zum Ausgleich des Zugewinns die Wohnung im Dachgeschoss übereignet bekomme. In L. habe er nur ein Kontokorrentkonto gehabt und tatsächlich keine Zinsen erhalten. Sein Geld sei dort nicht "angelegt" gewesen.
Durch Urteil vom 18.5.2006 hat das SG den Bescheid der Beklagten vom 30.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2004 sowie den Bescheid vom 9.2.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi vom 19.6.2004 bis 5.9.2004 sowie vom 29.9.2004 bis 31.12.2004 zu zahlen. Der Kläger habe in den streitbefangenen Zeiträumen als Einkommen lediglich die Einnahmen aus der Vermietung von zwei Wohnungen des Mehrfamilienhauses in Sch.-W. gehabt. Diese beliefen sich auf monatlich 1050 EUR, denen allerdings monatliche Belastungen in Höhe von 1025 EUR gegenüberstünden.
Der Kläger sei zwar Eigentümer des Hausgrundstücks in S.-W ... Dieses sei aber (offenbar bis heute) auf Grund des Beschlusses des Amtsgerichts Oberndorf vom 6.6.2002 jeglicher Verwertung bzw. Verfügung durch den Kläger entzogen. Bei dem Hausgrundstück handele es sich also nicht um verwertbares Vermögen. Dass der Kläger in den streitigen Zeiträumen sonstiges Vermögen in Form von Bargeld, Sparguthaben oder dergleichen, das den von der Beklagten zutreffend mit 10.000 EUR festgestellten Freibetrag überschritten habe, gehabt habe, lasse sich nicht feststellen. Die Annahme der Beklagten, von dem Anfang 1996 erhaltenen Verkaufserlös der Firma in Saudi-Arabien in Höhe von ca. 700.000 DM müsse im Juni bzw. im September 2004 noch mindestens ein den Freibetrag übersteigender Betrag vorhanden gewesen sein, entbehre einer konkreten und nachvollziehbaren Beweisführung. Es sei zwar für einen sogenannten Normalbürger schwer nachvollziehbar, dass ein solch hoher Geldbetrag in drei bis vier Jahren restlos verbraucht werden könne. Die vom Kläger vorgelegten zwei Leitzordner Unterlagen, seine detaillierte Aufstellung sowie die Ausführungen im Beschluss des Amtsgerichts Oberndorf vom 6.6.2002 ließen aber erkennen, dass der Kläger in den Jahren 1996 bis 1998 verschwenderisch mit seinem Vermögen umgegangen sei. Hierfür seien beispielhaft erwähnt die Anmietung eines BMW Achtzylinders für knapp fünf Wochen zu einem Mietpreis von über 18.000 DM, wie auch die von seiner ersten Ehefrau im Scheidungsverfahren durch vorgelegte Belege nachgewiesenen Ausgaben für verschiedene Nachtklubbesuche bis 1998 in Höhe von ca. 160.000 DM.
Der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegeben, er sei 1996 in eine absolute Lebenskrise gestürzt und zeitweise auch dem Alkohol verfallen gewesen. Dadurch sei er zu einem vernünftigen, verantwortungsvollen Umgang mit seinem Vermögen außer Stande gewesen. Die zweite Ehefrau B. G. habe in ihrer eidesstattlichen Erklärung vom 9.10.2005 geschildert, wie sie den ihr aus Jugendjahren bekannten Kläger 1998 in einem körperlich und seelisch desolaten Zustand vorgefunden und Ende 1998 völlig mittellos und geschwächt am Bahnhof in Z. "aufgelesen" habe. Nachdem auch ein Versuch des Klägers gescheitert sei, in der zweiten Jahreshälfte 1999 nochmals in Saudi-Arabien Fuß zu fassen, habe er dann im Jahr 2001 eine Fortbildung zum CAD-Konstrukteur absolviert, während der sie, die zweite Ehefrau, ihn weiterhin finanziell unterstützt habe, bis er im März 2001 eine Stelle als Konstrukteur gefunden habe.
Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen, insbesondere auch Kontoauszüge, wiesen für die streitbefangenen Zeiträume jeweils erhebliche Minusbeträge aus. Für die Annahme der Beklagten, dass der Kläger bei der Bank in L. oder bei einer anderen Banken weitere Konten habe oder gehabt habe, gebe es keinerlei Anhaltspunkte. Maßgeblich seien im übrigen die Verhältnisse ab dem 19. Juni 2004, für diesen Zeitraum lägen keine konkreten Hinweise dafür vor, dass der Kläger außer bei der Sparkasse W. und der Kreissparkasse R. Konten gehabt habe. Zwar trage der Arbeitslose die objektive Beweislast hinsichtlich der Bedürftigkeit. Hinsichtlich der die Bedürftigkeit ausschließenden Umstände, also z. B. das Vorhandensein von über dem Freibetrag liegendem Vermögen, liege dagegen die objektive Beweislast bei der Beklagten. Dies bedeute, dass hier von der grundsätzlichen Bedürftigkeit des Klägers während der streitbefangenen Zeiträumen auszugehen sei, da nicht habe nachgewiesen werden können, dass der Kläger über ein Vermögen von mehr als 10.000 EUR verfügt habe, worauf aber die Beklagte ihre ablehnenden Entscheidungen gestützt habe. Die angefochtenen Bescheide seien mithin rechtswidrig, weshalb der Klage stattzugeben sei.
Gegen dieses am 2.6.2006 zugestellte Urteil hat die Beklagte am (Montag, dem) 3.7.2006 Berufung eingelegt. Der Kläger habe schon nicht nachvollziehbar dargelegt, dass er bedürftig sei. Der Kläger habe im April 1996 einen Verkaufserlös von 709.000 DM erzielt. Daneben sei ihm nach einem Kontoauszug der D. Bank vom August 1998 ein Lottogewinn von 62.688,50 DM überwiesen worden. Schließlich sei dem Kläger nach dem Vortrag seines Bevollmächtigten durch die Auflösung einer Lebensversicherung bei der A.-Leben AG ein erheblicher Betrag zugeflossen. Demgegenüber sei augenfällig, dass die vorgelegten Unterlagen unvollständig seien und keine lückenlose Darlegung des Vermögensverbrauchs abbilden könnten. Bemerkenswert sei schon, dass der Kläger schon im Scheidungsverfahren im Jahre 1999, also erst zwei Jahre nach dem Firmenverkauf und ein Jahr nach dem Lottogewinn, habe vortragen lassen, dass sein Vermögen nur noch aus einer Immobilie bestehe. Dann müsste der Kläger das Vermögen in Höhe von mindestens 770.000 DM bereits innerhalb von zwei Jahren verbraucht haben. Zwar möge der Kläger einen aufwändigen Lebensstil geführt haben, doch alle vom Kläger aufgelisteten Ausgaben vermögen nicht annähernd den behaupteten Verbrauch der gesamten Summe zu erklären. Aus den überreichten Kontoauszügen gehe hervor, dass der Kläger jahrelang mehrere Konten bei diversen Banken unterhalten habe. Es habe also der Gewohnheit des Klägers entsprochen, sein Vermögen auf verschiedene Konten zu verteilen. Der Kläger habe bisher aber nur bezüglich des Kontos bei der Generalbank von L. nachgewiesen, dass dieses aufgelöst worden sei und keine Zinsen angefallen seien. Darüber hinaus sei angemerkt, dass der Kläger sich immer wieder für längere Zeit im Ausland aufgehalten habe. Dem Kläger sei es insgesamt nicht gelungen, den gesamten Verbrauch seines Vermögens nachzuweisen. Da der "Fehlbetrag" sich in einem sechsstelligen Bereich bewege, lasse sich der Verbrauch nicht allein damit erklären, dass der Kläger diesen zur Deckung seines Lebensbedarfs verbraucht habe. Die vom Kläger vorgelegte Auflistung seiner Ausgaben ende am 30.11.1998, die Vermögenslage seither bis zum Jahr 2000 liege in Dunkeln. Die Beklagte sei bei der Gewährung von bedürftigkeitsabhängigen Sozialleistungen zwingend auf die Transparenz und Offenkundigkeit der Einkommens- und Vermögensverhältnisse angewiesen, weshalb vor einer etwaigen Leistungsbewilligung auch die lückenlose Offenlegung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auferlegt werde. Die Beklagte habe vorliegend die ihr zur Verfügung stehenden Aufklärungsmöglichkeiten ausgeschöpft. Wenn sich danach ergebe, dass Vorgänge nicht aufklärbar seien, die der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnen seien, gehe dies zu seinen Lasten. Der Kläger habe damit nicht nachgewiesen, dass er bedürftig sei.
Die Beklagte stellt den Antrag,
das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 18.5.2006 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend, verweist auf sein Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren und weist ergänzend auf zweierlei hin: Zum einen habe der Kläger bei der Antragstellung und im gerichtlichen Verfahren eine lückenlose Aufklärung seiner finanziellen Verhältnisse betrieben und der Beklagten alle hierfür verlangten Erklärungen gegeben bzw. Unterlagen vorgelegt. Zum anderen sei nach wie vor 10 Jahren und angesichts der damaligen Umstände der verlangten Nachweis für den Kläger sehr schwierig, zum Teil habe er die Unterlagen nicht bzw. nicht mehr.
Es sei zwar richtig, dass der Kläger im August einen Lottogewinn von knapp 63.000 DM erzielt habe und dass er sich nach einem Krankenhausaufenthalt im April 1998 eine Lebensversicherung von 80.000 DM habe ausbezahlen lassen. Von diesen beiden Zahlungen habe er mindestens 70 Prozent zur Rückführung des Darlehens verwendet, mit dem das Haus finanziert worden sei. Den Rest habe er für die Anschaffung eines Pkw und für den laufenden Lebensunterhalt verbraucht. Die entsprechenden Belege befänden sich in den beiden dem Gericht zur Verfügung gestellten Leitzordnern.
Von dem durch den Verkauf seiner Firma in Saudi-Arabien erlösten 709.000 DM habe der Kläger tatsächlich bereits die von ihm in der Aufstellung aufgelisteten 420.000 DM verbraucht gehabt. In der Zeit von Juli 1996 bis März 1997 habe er auch finanzielle Verfügungen mit seiner V.-Card in der Größenordnung von weiteren ca. 100.000 DM getätigt (hierzu legt der Kläger Abschriften der Kontoabrechnungen August 1996 bis März 1997 vor). Von März 1997 an sei der Kläger für die Dauer von fünf Monaten in Mexiko gewesen, darüber habe er keine Kartenabrechnungen, er habe aber auch dort "in Saus und Braus" gelebt und den restlichen Kauferlöses ausgegeben. Es sei deshalb zutreffend, dass er 1999 angegeben habe, als einzigen Vermögenswert über das Mehrfamilienhaus zu verfügen.
Der Kläger sei auch nicht "immer wieder für längere Zeit im Ausland" gewesen. Neben dem erwähnten Mexiko-Aufenthalt sei der Kläger nur noch einmal im Ausland, nämlich von Juli 1999 bis Januar 2000 in Saudi-Arabien gewesen. Er habe dort versucht, mit dem früheren Geschäftspartner einen Neuanfang zu bewerkstelligen, dies sei aber gescheitert. Insgesamt möge es zwar als nicht recht nachvollziehbar erscheinen, wie jemand innerhalb so kurzer Zeit über 700.000 DM "auf den Kopf hauen" könne. Dies sei aber möglich, wenn jemand wie hier der Kläger die entsprechende Kontrolle über sich aus psychischen Gründen nicht mehr habe.
Der Kläger hat auch dem Senat die genannten zwei Leitzordner mit Kontounterlagen vorgelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf diese Ordner, auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet.
Das SG hat im angefochtenen Urteil vom 18.5.2006 zu Recht den Bescheid der Beklagten vom 30.6.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.8.2004 sowie den Bescheid vom 9.2.2005 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger Alhi für die Zeit vom 19.6.2004 bis 5.9.2004 und vom 29.9.2004 bis 31.12.2004 zu zahlen.
Das SG ist dabei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger im streitbefangenen Zeitraum lediglich Einkommen aus der Vermietung von zwei Wohnungen des ihm gehörenden Mehrfamilienhauses gehabt hat, wobei den monatlichen Einnahmen von 1050 EUR allerdings monatlichen Belastungen in Höhe von 1025 EUR gegenübergestanden haben, so dass dieses Einkommen jedenfalls die Bedürftigkeit nicht völlig ausschließen konnte.
Das SG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der Beantragung von Alhi nicht über Vermögen verfügt hat, das den Freibetrag (von 10.000 EUR) überstiegen hätte. Das SG ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass zwar der Arbeitslose die objektive Beweislast für das Vorliegen (u. a.) der Bedürftigkeit trägt und dass die Beklagte die objektive Beweislast für die die Bedürftigkeit ausschließenden Umstände, also z. B. das Vorhandensein von über den Freibetrag liegendem Vermögen, trägt.
Der Senat weist die Berufung der Beklagten insgesamt aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück. Er nimmt auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug und verzichtet auf eine weitergehende eigene Begründung (§ 153 Abs. 2 SGG).
Der Senat hat auch auf Grund eigener Überprüfung keine konkreten Anhaltspunkte dafür finden können, dass der Kläger im Zeitpunkt der Beantragung von Alhi über weiteres Vermögen, das den Freibetrag von 10.000 EUR überstiegen hätte, verfügt hat. Dem Kläger ist nicht der Vorwurf zu machen, dass er bei der Beantragung der Alhi unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht hat. Bei der Beantragung von Alhi wird (rechtlich zutreffend) lediglich nach vorhandenem Vermögen, nicht nach früher vorhandenem und inzwischen verbrauchtem Vermögen gefragt.
Das SG hat auch die Verteilung der Beweislast zutreffend entschieden. Dabei ist das SG zutreffend davon ausgegangen, dass nur vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden kann, nicht fiktives Vermögen, z. B. früher vorhandenes Vermögen. Das Bundessozialgericht (BSG) hat schon früh, nämlich in einer Entscheidung vom 4.9.1979 (in SozR 4100 § 134 Nr. 16) entschieden, dass es darauf ankommt, welches Vermögen der Arbeitslose im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich hat und dass ein wenn auch grobfahrlässiger vorzeitiger Verbrauch des Vermögens von seiner Erlangung bis zur Antragstellung auf Alhi der Bedürftigkeit des Arbeitslosen zu diesem Zeitpunkt nicht entgegensteht.
Diese Entscheidung des BSG ist zwar zu dem früheren, von 1974 bis 1990 und in geänderter Fassung von 1990 bis Ende 2001 geltenden § 9 AlhiV ergangen, die zu Grunde liegende Rechtsaussage gilt jedoch auch weiterhin bis zur Abschaffung der Alhi Ende 2004. Im Hinblick auf den Zweck der Alhi, den Lebensunterhalt sicherzustellen, kommt es für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt an, etwa auf den Zeitpunkt der Arbeitslosmeldung. Die Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit kann vielmehr während der Dauer der Arbeitslosigkeit wegfallen oder neu eintreten. Entscheidend ist, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird. Dies ist bei der Berücksichtigung von Einkommen besonders deutlich, aber auch für die Anrechnung von Vermögen muss aus dem Zweck der Alhi gefolgert werden, dass grundsätzlich nur im Alhi-Zeitraum vorhandenes und nach der AlhiV zu berücksichtigendes Vermögen anzurechnen ist (BSG aaO). Der Grundsatz, dass nur vorhandenes Vermögen berücksichtigt werden kann und dass fiktives Vermögen nicht anrechenbar ist, weil dies dem Gesetzeszweck widerspräche (BSG aaO, ferner Niesel, SGB III, 2. Aufl. Anm. 8 zu § 206) gilt auch weiterhin. Davon ausgehend hat das SG unter zutreffender Verteilung der im Sozialrecht geltenden (objektiven) Beweislast zutreffend entschieden, dass verwertbares und den Freibetrag übersteigendes Vermögen des Klägers im hier streitigen Zeitraum nicht vorhanden war.
Soweit die Beklagte hier unter Berufung auf die Entscheidung des BSG vom 24.5.2006 - B 11a AL 7/05 R - vorbringt, es sei hier eine Umkehr der Beweislast eingetreten, weil nach Ausschöpfung der ihr zur Verfügung stehenden Ermittlungsmöglichkeiten in der Sphäre des Arbeitslosen zuzuordnende Vorgänge nicht aufklärbar seien, folgt dem der Senat nicht. Die genannte BSG-Entscheidung betrifft einen wesentlich anders liegenden Fall. Dort ging es zum einen um nachweislich vorhandenes Vermögen, streitig war lediglich die Frage der Verwertbarkeit, nämlich ob eine nachweislich vorhandenes Sparguthaben möglicherweise verdeckt oder still an einen Treuhänder abgetreten war. Ferner ging es um die Aufhebung eines Bewilligungsbescheides und die Rückforderung von Alhi, so dass dort von einer anderen Beweislastverteilung auszugehen war. Beides ist hier anders: Wie bei jedem Antrag auf Sozialleistungen war hier zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Sozialleistungen vorlagen, also ob vorhandenes und zumutbar verwertbares Vermögen angegeben wurde und tatsächlich vorlag. Anhaltspunkte dafür, dass im Zeitpunkt der Antragstellung Vermögen verschwiegen wurde, hat die Beklagte weder im Antragsverfahren noch während des Gerichtsverfahrens schlüssig vorgebracht. Weder das SG noch auch der Senat haben solche Anhaltspunkte finden können.
Es ist zwar in der Tat ungewöhnlich, dass in einem Zeitraum von zwei bis drei Jahren ein Geldvermögen von über 800.000 DM verbraucht wird. Es ist hier jedoch nicht entscheidend, wie oder unter welchen Umständen dieses Vermögen verbraucht worden ist. Es ist nicht einmal entscheidend, dass oder ob das Vermögen fahrlässig oder grobfahrlässig "verschleudert" worden ist. Dies wäre nicht einmal entscheidend, wenn dies im Hinblick auf eine in der Zukunft drohende oder gar absehbare Bedürftigkeit geschehen wäre (wofür im vorliegenden Fall jedoch keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind). Das BSG hat nämlich (in der erstgenannten Entscheidung) aus den unterhaltsrechtlichen Vorschriften des BGB und den Vorschriften des (damals noch geltenden) BSHG ausdrücklich gefolgert, dass es ohne eine ausdrückliche Vorschrift im Gesetz nicht gerechtfertigt ist, die Alhi schon bei grobfahrlässiger Herbeiführung der Bedürftigkeit zu versagen. Dies sei erst bei vorsätzlicher Herbeiführung der Bedürftigkeit der Fall. Auch insoweit könnte die Alhi dann lediglich betragsmäßig reduziert oder zeitweise versagt werden.
Dass (selbst) die grobfahrlässige Herbeiführung der Bedürftigkeit dem Arbeitslosen noch nicht schadet, hat das BSG auch damit begründet, dass anderenfalls gegenüber einem Antragsteller auf Alhi bei grobfahrlässiger Verbrauch seines Vermögens, also der grobfahrlässige Herbeiführung seiner Bedürftigkeit, eine schärfere Sanktionen eintreten würde als bei einem Antragsteller auf Alhi oder Alg, der durch grobfahrlässiges Verhalten seine Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat. Auch dieser sei nämlich durch den Verlust seines Arbeitsplatzes und den dadurch bedingten Verlust seines Arbeitsentgelts im weitesten Sinne bedürftig geworden. Diesem Antragsteller aber versage das Gesetz nicht die Gewährung von Alg oder Alhi, sondern es trete grundsätzlich nur eine Sperrzeit ein. Dem tritt der Senat bei.
Da das angefochtene Urteil des SG auch aus keinem anderen Grund zu beanstanden ist, ist die Berufung der Beklagten als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
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