L 7 AS 5347/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 7 AS 1428/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5347/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts Mannheim vom 26. Juli 2007 teilweise geändert. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller ab 26. November 2007 vorläufig 153,00 EUR monatlich als weitere Kosten der Unterkunft zu gewähren. Diese Regelung wird zeitlich beschränkt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens bis 31. März 2008. Zur Weitergewährung ab Januar 2008 ist der Antragsgegner nur bei Stellung eines Fortzahlungsantrags und dem Vorliegen der übrigen, bisher nicht streitigen Bewilligungsvoraussetzungen verpflichtet.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Mannheim (SG) mit Beschluss vom 7. November 2007 nicht abgeholfen hat (§ 174 SGG), ist zulässig und teilweise begründet. Nach der für den Senat maßgeblichen Sachlage hat der Antragsteller jedenfalls derzeit die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang glaubhaft gemacht.

Gemäß § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, allein eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide jeweils m.w.N.)). Die Anordnungsvoraussetzungen, nämlich die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund), sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVw Z 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Die Erfolgsaussichten der Hauptsache sind daher in Ansehung des sich aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz ergebenden Gebots der Sicherstellung einer menschenwürdigen Existenz sowie des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz u.U. nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen; ist im Eilverfahren eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller vorzunehmen (vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 - L 7 SO 3804/05 ER-B - und vom 6. September 2007 - L 7 AS 4008/07 ER-B - (beide juris) unter Hinweis auf BVerfG NVwZ 1997, 479; NVwZ 2005, 927). Maßgeblich für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und vom 17. August 2005 - a.a.O.).

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung liegen hier hinsichtlich der Schuldzinsen als Kosten der Unterkunft jedenfalls ab 26. November 2007 vor. Gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) erhalten Leistungen nach diesem Gesetz Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erwerbsfähig im Sinne des § 8 SGB II und hilfebedürftig sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben. Zu den zu gewährenden Leistungen gehören als Arbeitslosengeld II insbesondere die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 19 Satz 1 SGB II). Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Mitteln oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Der Antragsteller erhält auf der Grundlage dieser Vorschriften Leistungen für seinen Lebensunterhalt in Höhe des Regelsatzes sowie vom Antragsgegner Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 149,79 EUR monatlich (Bescheid vom 9. März 2007 für den Zeitraum von April bis September 2007; Bescheid vom 28. September 2007 für den Zeitraum Oktober bis Dezember 2007). Beide Bescheide sind noch nicht bestandskräftig; hinsichtlich des Bewilligungszeitraums April bis September 2007 hat der Kläger gegen den Widerspruchsbescheid vom 2. August 2007 Klage erhoben (S 7 AS 2837/07), hinsichtlich des Zeitraums Oktober bis Dezember 2007 ist ein Widerspruchsverfahren anhängig. Zwar erscheint dieses Widerspruchsverfahren gegenwärtig weder offensichtlich begründet noch offensichtlich unbegründet. In Anbetracht der besonderen Dringlichkeit der Sache sowie der Komplexität der Sachlage ist dem Senat eine abschließende Prüfung im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht möglich. Allerdings ist ein Anordnungsgrund gegeben, denn der Antragsteller hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass er zur Bedarfsdeckung auf die Übernahme der Schuldzinsen durch den Antragsgegner angewiesen ist. Die deshalb unter Berücksichtigung der Vorgaben des BVerfG bei einem offenen Verfahrensausgang vorzunehmende Güter- und Folgenabwägung fällt hier jedenfalls ab dem 26. November 2007 zugunsten des Antragstellers aus.

Rechtsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Kosten der Unterkunft ist § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, soweit diese angemessen sind. Die hier geltend gemachten Schuldzinsen gehören, anders als Tilgungsleistungen, grundsätzlich zu den berücksichtigungsfähigen Kosten der Unterkunft (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 4-4200 § 22 Nr. 1). Die Schuldzinsen beliefen sich nach den vorgelegten Kontoauszügen zuletzt im Oktober 2007 auf 155,32 EUR und im November 2007 auf 154,81 EUR.

Entgegen der Auffassung des Antragsgegners gemäß Schreiben vom 22. November 2007 steht dem geltend gemachten Anspruch nicht bereits entgegen, dass der Antragsteller Eigentümer der von ihm selbst bewohnten Wohnung ist. Nach § 12 Abs. 1 SGB II sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen ist als Vermögen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Vorschrift jedoch ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung. Nach den vorliegenden Angaben hat die Wohnung des Antragstellers eine Größe von 70,39 Quadratmetern. Dies ist auch für eine Person noch als angemessene Größe einer Eigentumswohnung anzusehen. Nach der Rechtsprechung des BSG ist die angemessene Größe einer Eigentumswohnung bundeseinheitlich nach den Vorgaben des 2. Wohnungsbaugesetzes (2. WobauG) zu bestimmen. Der dort enthaltene Grenzwert von 120 Quadratmetern ist bei einer Personenzahl von weniger als vier grundsätzlich um 20 Quadratmeter pro Person zu reduzieren. Bei einer Belegung der Wohnung mit bis zu zwei Personen ist die Grenze allerdings typisierend auf 80 Quadratmeter festzusetzen (vgl. BSG SozR 4-4200 § 12 Nr. 3). Besondere Umstände für eine Anpassung nach unten sind nicht ersichtlich. Das Wohneigentum des Antragstellers steht als Schonvermögen der Bedürftigkeit somit nicht entgegen.

Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers in Bezug auf die Schuldzinsen hatten sich ergeben, weil die frühere Lebensgefährtin des Antragstellers, Frau H. , dem Kläger in der Vergangenheit Mittel zur Begleichung der Darlehensraten zur Verfügung gestellt hatte. So hatte der Antragsteller in einem früheren Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz selbst eingeräumt, noch im Juli 2006 eine Zahlung von Frau H. in Höhe von 330,00 EUR zur Begleichung der fälligen Darlehensrate erhalten zu haben (vgl. Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Beschluss vom 12. Februar 2007 - L 13 AS 322/07 ER-B -). In der Folgezeit vereinbarte der Antragsteller mit seiner Bank die Herabsetzung der Darlehensraten von monatlich 460,16 EUR auf 300,00 EUR und zahlte ab November 2006 die ermäßigte Darlehensrate. Im August 2006 erhielt er darüber hinaus ein Privatdarlehen in Höhe von 1.100,00 EUR von Frau B ... Nach seinem Vortrag im Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz war dieses Darlehen bis April 2007 verbraucht. Zum 18. Juni 2007 hob die Postbank seinen Dispositionskredit auf. Eine eidesstattliche Versicherung von Frau H. , dass sie ihn nicht länger finanziell unterstützt, konnte der Antragsteller nicht beibringen, da Frau H. nach seinen Angaben auf seine Schreiben nicht reagiert hat. Er selbst hat eine eidesstattliche Versicherung vom 17. April 2007 mit Nachtrag vom 18. Mai 2007 vorgelegt, wonach Frau H. letztmals am 30. Juli 2006 gezahlt habe und er nicht über weitere Bankkonten verfüge. Gleichwohl gelang es dem Antragsteller auch in der Folgezeit, seinen Darlehensverbindlichkeiten (Zins und Tilgung in Höhe von insgesamt 300,00 EUR monatlich) nachzukommen. Damit bestehen zwar nach wie vor Unklarheiten, mit welchen Mitteln der Kläger tatsächlich seinen Lebensunterhalt bestreitet, insbesondere Lebensmittel kauft, da die Regelleistung überwiegend zur Bedienung des Bankkredits verwendet wird. Erforderlich sind insoweit weitere Ermittlungen insbesondere zur Klärung weiterer Unterstützungen durch Frau H. , welche der Senat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht vornehmen kann.

Angesichts der insoweit offenen Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens ist deshalb eine Folgenabwägung erforderlich, die hier zugunsten des Antragstellers ausfällt. Abzuwägen sind die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Hauptsacherechtsbehelf aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Hauptsachebehelf dagegen erfolglos bliebe (vgl. Senatsbeschluss vom 6. September 2007, a.a.O.). Im Rahmen dieser Abwägung vorrangig zu berücksichtigen ist, dass mit den Leistungen für Unterkunft das grundgesetzlich garantierte menschenwürdige Dasein sichergestellt werden soll. Würde die einstweilige Anordnung nicht erlassen, hätte aber der Hauptsacherechtsbehelf Erfolg, so wären dem Antragsteller Aufwendungen für die Unterkunft von monatlich mehr als 150,00 Euro vorenthalten worden; bei dieser Größenordnung kann nicht mehr davon gesprochen werden, dass eine Rechtsverletzung nur in Randbereichen drohe. Würde die einstweilige Anordnung dagegen erlassen, während der Hauptsacherechtsbehelf erfolglos bliebe, hätte der Antragsteller zwar Leistungen erhalten, die ihm nicht zustünden. Der Nachteil bestünde alsdann für den Antragsgegner ggf. darin, dass der Antragsteller seiner Rückzahlungsverpflichtung nicht nachkommen könnte und die Forderung damit uneinbringlich wäre. Diese etwaig zu befürchtenden Folgen haben indes angesichts der hier tangierten grundrechtlichen Belange des Antragstellers zurückzustehen und fallen deshalb weniger ins Gewicht. Darüber hinaus dürfen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes zur Glaubhaftmachung einer negativen Tatsache (keine Unterstützung durch Zuwendungen von dritter Seite) keine überhöhten Anforderungen gestellt werden. Da es dem Antragsteller augenscheinlich nicht möglich ist, entsprechende Erklärungen von Frau H. beizubringen, ist den insoweit bestehenden Unklarheiten durch Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen im Rahmen des Hauptsacheverfahrens nachzugehen. Zumindest ab dem 26. November 2007, dem Zeitpunkt des Eingangs der Kontoauszüge bei dem Antragsgegner, ist daher von einem hinreichend glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch auszugehen. Für die Zeit davor war der Antrag abzulehnen, da es bis zu diesem Zeitpunkt an der Glaubhaftmachung des Anordnungsanspruchs fehlte (vgl. § 86b Abs. 3 Satz 4 i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)). Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des teilweise widersprüchlichen und nicht plausiblen Vortrags des Antragstellers.

Der Senat hat von dem ihm nach § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 938 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Ermessen dahin gehend Gebrauch gemacht, dass er den Zeitraum der einstweiligen Anordnung auf die Zeit bis zum rechtskräftigen Abschluss des Widerspruchsverfahrens, längstens jedoch bis zum 31. März 2008 begrenzt hat. Die zeitliche Begrenzung zum Endtermin berücksichtigt, dass die erforderlichen Ermittlungen nicht bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts (31. Dezember 2007) durchgeführt werden können. Im Hinblick auf die fallende Zinsbelastung hat der Senat im Rahmen der einstweiligen Regelung eine pauschalierende Gewährung von 153,00 EUR monatlich festgesetzt. Die genaue Höhe der Zinsen ist nachfolgend zu berücksichtigen im Rahmen der Hauptsacheentscheidung nach Vorlage der entsprechenden Kontoauszüge.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Die Kostenentscheidung der ersten Instanz war nicht zu ändern, da bis zum 26. November 2007 der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht war, weshalb sich die Entscheidung des SG zum Zeitpunkt des Erlasses als richtig erweist.

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) war abzulehnen. Dem PKH-Antrag sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 ZPO eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem durch Verordnung vom 17. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3001) eingeführten Vordruck sowie die erforderlichen Belege beizufügen. Dies gilt grundsätzlich auch für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (vgl. zur Sozialhilfe BSG SozR 1750 § 117 Nr. 4; Oberverwaltungsgericht Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 1991 - Bs IV 205/91 - FamRZ 1992, 78; ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. Februar 1999 - 2 BvR 229/98 - (juris); Keller/Leitherer in Meyer/Ladewig u.a., SGG, 8. Auflage, § 73a Rdnr. 5a; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 4. Auflage, Rdnr. 142). Erst wenn der Antragsteller einen formgerechten Antrag vorgelegt und diesen - ggf. nach gerichtlicher Aufforderung - ergänzt hat, ist das Gesuch ordnungsgemäß begründet und vollständig (vgl. schon Bundesgerichtshof, JZ 1989, 504).

PKH kann grundsätzlich nicht mehr bewilligt werden, wenn zwar der Antrag vor dem Abschluss des Verfahrens gestellt worden ist, die Erklärung nach § 117 Abs. 2 und 4 ZPO einschließlich der erforderlichen Belege jedoch erst nach Beendigung eingereicht worden sind (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Oktober 2006 - L 7 SO 3316/06 PKH-B und L 7 SO 4117/06 PKH-B -; Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - MDR 2004, 415; Oberlandesgericht Karlsruhe, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 16 WF 161/03 - FamRZ 2004, 1217; ferner Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, a.a.O., Rdnr. 504 (m.w.N.)). Bis zum heutigen Tag hat der Antragsteller die angeforderte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf Vordruck nicht vorgelegt. Nachdem das Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz mit Beschluss vom heutigen Tage abgeschlossen ist, kommt die nachträgliche Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Prozesskostenhilfe ohnehin nicht mehr in Betracht.

Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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