Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 01406/01
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 3 AL 1370/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Die Klage gegen die Bescheide vom 02. Juli 2002 und 29. November 2002 wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 20.01.2001 bis 21.12. 2001 und ab 01.01.2002 streitig.
Der am 05.06.1957 geborene ledige Kläger stand ab Januar 1994 nahezu ununterbrochen im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt bezog er Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 19.01.2000 bis 19.01.2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 610 DM, Leistungsgruppe/Kindermerkmal A/O, allgemeiner Leistungssatz, in Höhe von zuletzt 229,88 DM wöchentlich bzw. 32,84 DM täglich (Bewilligungsbescheid vom 15.02.2000 und Änderungsbescheid vom 11.01.2001). Den für den vorangegangenen Zeitraum vom 09.06.1999 (nach dem Bezug von Unterhaltsgeld) gestellten Antrag auf Fortzahlung von Alhi hatte die Beklagte zunächst wegen mangelnder Bedürftigkeit für einen Zeitraum von 32 Wochen infolge der Berücksichtigung von Vermögen abgelehnt, dann aber in Ausführung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 28.10.1999 - L 3 AL 3970/99 ER-B - vorläufig und schließlich endgültig Leistungen bis 18.01.2000 erbracht. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Juni 1999 war der Kläger im Besitz einer ca. 55 qm großen selbstbewohnten Eigentumswohnung, die er im September 1997 zu einem Kaufpreis von 146.000 DM erworben hatte. Seine Mutter hatte ihm ausweislich einer damals dem Senat vorgelegten "eidesstattlichen Versicherung" für diesen Wohnungskauf insgesamt 162.000 DM, davon 72.000 DM als Darlehen, zur Verfügung gestellt. Neben angegebenem Bankguthaben in Höhe von insgesamt (1.170 DM + 6.124 DM =) 7.294 DM, einer im Mai 1999 abgeschlossenen und 2022 zur Auszahlung fällig werdenden Rentenversicherung mit einmaliger Beitragszahlung im Juni 1999 in Höhe von 15.000 DM (Karlsruher Lebensversicherung AG) und einer ebenfalls 2022 fällig werdenden Kapitallebensversicherung über 40.161 DM bei einem Einzahlungsbetrag von 2.300 DM (Deutsche Eisenbahnversicherung) hatte der Kläger (nach Teilung) über zwei Bausparverträge mit einer Bausparsumme von 60.000 DM bzw. 15.000 DM (Deutsche Bank Bauspar AG, Bausparvertrag Nr. 11453028 - 01 und - 02, Vertragsbeginn 1994) verfügt. Laut Auskunft der Deutsche Bank Bauspar AG vom 08.04.1997 hatte das Guthaben auf dem einen Bausparvertrag (- 01) 30.728,18 DM und auf dem anderen (- 02) 0 DM betragen; laut Kontoauszug hatte sich der Kontostand auf dem prämienbegünstigten Bausparvertrag (-02) am 31.12.1998 auf 20.631,93 DM belaufen. Im Oktober 1997 war die Bausparsumme des einen Bausparvertrages (- 01) an die Mutter des Klägers zur Tilgung des Kaufdarlehens ausbezahlt worden; diesem Zweck sollte auch der weitere Bausparvertrag dienen.
Am 19./26.01.2001 stellte der Kläger Antrag auf Fortzahlung der Alhi. Als Vermögenswerte benannte er ein Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 572,11 DM und ein Sparguthaben über 3576,54 DM, welche der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts und der Finanzierung der Prozesskosten dienten. Außerdem verfüge er (als Anteil am Nachlass seines im November 1999 verstorbenen Vaters) über 36.338,07 DM entsprechend einem Drittel des Guthabens seiner Mutter in Höhe von 109.04,23 DM bei der Sparda-Bank, das zur ratenweisen Tilgung des Darlehens der Mutter bestimmt sei. Die Restschuld aus diesem Darlehen bezifferte er mit 40.176,48 DM. Neben der bereits angegebenen Rentenversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherung AG wies der Kläger den Abschluss einer weiteren, ebenfalls 2022 zur Zahlung fällig werdenden Rentenversicherung mit Beginn vom 01.07.2000 und einer einmaligen Beitragszahlung über 5.000 DM nach. Ohne Angaben über die näheren Umstände des Erwerbs gab er außerdem an, er sei zusammen mit zwei weiteren Personen Eigentümer einer (belastungsfreien) 75 qm großen Wohnung, in der er ausgelagerte persönliche Habe aufbewahre, da es hierfür an Platz in der selbstbewohnten Eigentumswohnung fehle.
Mit Bescheid vom 23.03.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Der Kläger verfüge über Vermögen in Höhe von 21.383,62 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000 DM verblieben 13.383,62 DM. Zu diesem Betrag war die Beklagte gelangt, indem sie das Bausparguthaben in Höhe von 21.645,37 DM und den Anteil des Klägers am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.333,08 DM addiert und die so gebildete Summe von 57.983,44 DM zur Sicherung des restlichen Kaufdarlehens über 40.176,48 DM herangezogen hatte. Zähle man dem verbleibenden Betrag das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 3.576,54 DM hinzu und teile die Summe durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (580 DM), ergebe sich daraus mangelnde Bedürftigkeit für 23 Wochen.
Dagegen wandte der Kläger mit seinem Widerspruch ein, das Bausparguthaben in Höhe von 21.645,37 DM sei gemäß § 7 Abs. 2 Alhi-Verordnung nicht verwertbar, da es sich hierbei um eine prämienbegünstigte Anlage handle; dies habe schon das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 28.10.1999 (s.o.) festgestellt.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 03.04.2001 wies die Beklagte darauf hin, dass sie nur den die Darlehens-Restschuld übersteigenden Betrag in Höhe von 21.383,62 DM als verwertbar heranziehe und nach Abzug des Freibetrages ein zu berücksichtigendes Vermögen von 13.383,62 DM verbleibe.
Deswegen hat der Kläger am 19.04.2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des bestätigenden Widerspruchsbescheides beantragt und gegenüber dem Gericht erklärt hat (vgl. Niederschrift vom 19.02.2002), es sei bereits beim Anfall der Erbschaft nach dem Tod des Vaters im November 1999 beabsichtigt gewesen, seinen Anteil am Sparda-Bank Konto seiner Mutter mit dem Darlehen zu verrechnen.
Mit Urteil vom 19.02.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Darstellung der für die Entscheidung maßgebenden Rechtsvorschriften hat es die Entscheidung der Beklagten jedenfalls im Ergebnis bestätigt. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot hat es offengelassen, ob der Anteil des Klägers von einem Drittel an einer weiteren Eigentumswohnung bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Vom 20.01. bis 29.06.2001 bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Alhi.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 12.03.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 11.04.2002 eingelegten Berufung.
Vor bzw. während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte, nachdem der Kläger am 22.06.2001 um Mitteilung gebeten hatte, ob ihm ab 29.06.2001 Alhi gewährt werde, zunächst den Versagungsbescheid vom 21.09.2001 wegen Nichtvorlage des Antragsformulars und des Zusatzblattes zur Bedürftigkeitsprüfung und dann den Bescheid vom 02.07.2002 erlassen, mit dem sie unter Abänderung des Bescheides vom 23.03.2001 Bedürftigkeit für 48 Wochen, d.h. bis zum 21.12.2001, verneint hat, da abweichend von der bisherigen Annahme der Anteil des Klägers am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.338,07 DM nicht saldierungsfähig sei; damit verbleibe nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 8.000 DM ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 28.338,07 DM, das bei Teilung durch das maßgebende wöchentliche Arbeitsentgelt in Höhe von 580 DM dazu führe, dass der Kläger für 48 Wochen nicht bedürftig sei.
Mit Bescheid vom 03.07.2002 hat die Beklagte Alhi vom 22.12. bis 31.12.2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 570 DM und ansonsten gleichen Leistungsmerkmalen wie zuletzt in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 219,66 DM bewilligt und eine Nachzahlung in Höhe von 313,80 DM vorgenommen.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 16./18.01.2002, zu dem er auf dem dazu vorgelegten Zusatzblatt erklärte, sein Anteil am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.813,01 DM sei am 15.11.2001 "u.a." zur Darlehenstilgung an eine "andere Person" übertragen worden, und bezüglich des Miteigentumsanteils an der weiteren Wohnung auf die Angaben im Antrag vom 19.01.2001 verwies, erließ die Beklagte den weiteren Versagungsbescheid vom 29.11.2002 mit Wirkung ab 01.01.2002, nachdem der Kläger unter Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrungen ergangenen Aufforderungen der Beklagten vom 02.07. und 17.09.2002, Nachweise über die Übertragung seines Anteils am Sparda-Bank Konto seiner Mutter und einen Kontoauszug betreffend dieses Konto mit Stand 01.01.2002 sowie Nachweise über die Namen der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigten vorzulegen, nicht nachgekommen war.
Gegen das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben der Beklagten vom 17.09.2002 und ein weiteres Schreiben der Beklagten gleichen Inhalts vom 20.02.2003 hat der Kläger jeweils Widerspruch eingelegt und nach deren Verwerfung als unzulässig durch die Widerspruchsbescheide vom 25.11.2002 und 19.03.2003 Klagen zum Sozialgericht erhoben, die (nach erfolgter Verfahrensverbindung) durch Gerichtsbescheid vom 23.12.2003 (S 2 AL 4425/02) abgewiesen wurden. Die dagegen eingelegte Berufung ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen L 3 AL 658/04, über die im selben Termin verhandelt und entschieden wird.
Hier macht der Kläger geltend, das Bausparguthaben sei als prämienbegünstigte Anlage von der Verwertung ausgenommen, weshalb in Wirklichkeit von einem Vermögen von 36.333,08 (Kontoanteile bei der Mutter aus dem Nachlass des Vaters) auszugehen sei. Dem stehe die Kreditverbindlichkeit in Höhe von 40.176,48 DM gegenüber. Beide Posten seien natürlich miteinander zu verrechnen, so dass keine 8.000 DM und damit auch kein zu verrechnendes Vermögen verbleibe. Der Änderungsbescheid vom 02.07.2002 sei unter Verstoß gegen die Pflicht zu seiner vorherigen Anhörung erlassen worden und damit nichtig.
Der Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 24.01.2003, Angaben über Lage, Größe, Erwerbsgrund, Verkehrswert etc. der weiteren im Miteigentum des Klägers stehenden Wohnung zu machen, ist dieser unter Hinweis auf die seiner Meinung nach vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der entsprechenden Fragen in den Formblättern zur Antragstellung nicht gefolgt. Im Übrigen verwundere diese Aufforderung des Gerichts, da die Beklagte diese Frage gegenüber ihm nicht aufgeworfen, ja überhaupt nicht gestellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2001 sowie der Bescheide vom 02. Juli 2002 und 29. November 2002 zu verurteilen, ihm vom 20. Januar 2001 bis 21. Dezember 2001 und ab 01. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 02. Juli 2002 und 29. November 2002 abzuweisen.
Ihrer Auffassung nach hat das Sozialgericht zutreffend entschieden. Das im Fortzahlungsantrag angegebene Vermögen sei mit dem bisher berücksichtigten Vermögen des Klägers nicht identisch und habe deshalb auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) herangezogen werden können. Im übrigen sei wenig glaubhaft, dass das ererbte Vermögen zur Rückzahlung des Darlehens der Mutter bestimmt gewesen sei, denn in Wirklichkeit sei es gerade nicht gleich nach dem Eintritt des Erbfalls entsprechend verwandt worden. Im Übrigen werde festgestellt, dass der Kläger bislang die vom Gericht gewünschten Auskünfte zum anteiligen Eigentum an der weiteren Wohnung nicht beigebracht habe; insoweit reichten die betreffenden Angaben im Antrag entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus. Vor Erlass des Bescheides vom 02.07.2002 habe der Kläger nicht angehört werden müssen, weil dieser Bescheid den vom 23.03.2001 lediglich insoweit ergänzt bzw. erweitert habe, als für einen weiteren Zeitraum Bedürftigkeit verneint worden sei. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zurückgenommen werden könnte, sei daher nie ergangen, weshalb der Bescheid vom 02.07.2002 auch nicht in Rechte des Klägers eingegriffen habe.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Instanzen haben dem Senat vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten sowie der Schriftsätze der Beteiligten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat dem Ablehnungsbescheid vom 23.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001 und somit den Zeitraum vom 20.01. bis 29.06.2001 entsprechend 23 Wochen zum Gegenstand. Die Berufung ist jedoch in der Sache, wie nachfolgend auszuführen sein wird, nicht begründet.
Die nach Einlegung der Berufung ergangenen Bescheide vom 02.07.2002, mit dem im Ergebnis die Gewährung von Alhi für weitere 25 Wochen abgelehnt wurde, und vom 29.11.2002, mit dem die Gewährung von Alhi ab 01.01.2002 versagt wurde, sind in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da sie im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen sind, dieselbe Rechtsfrage betreffen und Regelungen für aneinander anschließende Zeiträume treffen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., § 96 Rn 5a). Hierüber ist auch im Rahmen des Berufungsverfahrens auf eine Klage zu entscheiden, die keinen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt, in der Sache jedoch ebenfalls nicht begründet ist. Hiervon ausgenommen ist der Bewilligungsbescheid vom 03.07.2002, da er für den Kläger ausschließlich günstig ist und hiergegen keine Einwendungen erhoben worden sind.
Der Senat ist im Übrigen nicht gehindert, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Zusammensetzung zu entscheiden, denn das mit Fax vom 22.11.2007 angebrachte und mit Fax vom 11.12.2007 ergänzend begründete Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Mitglieder des Senats ist missbräuchlich gestellt und damit unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 60 Rn 10 b ff.). Zum einen lehnt er damit unsubstantiiert sämtliche Mitglieder des Senats ab und beruft sich inhaltlich auf ein mit Schreiben vom 20.06.2007 angebrachtes Ablehnungsgesuch, das mit Beschluss vom 27.07.2007 bereits als unzulässig abgelehnt worden ist. Zum anderen dient das in Kenntnis des bevorstehenden Termins angebrachte Gesuch offensichtlich der Absicht, das Verfahren zu verzögern und dem Kläger missliebige Richter von der Entscheidung auszuschließen. Weshalb gerade in dieser Situation den Mitgliedern des Senats Untätigkeit zur Last zu legen wäre, ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt im Ergebnis für den erweiterten Befangenheitsvorwurf, die Terminsmitteilung habe die Frist des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gewahrt, denn das ist tatsächlich nicht der Fall. Da der Kläger in dieser Streitsache durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, war die Terminsmitteilung vom 02.11.2007 an diesen zu richten (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG). Wenn, wie vom Kläger vorgetragen, sein Bevollmächtigter ihm die Terminsmitteilung erst am 08.12.2007 und damit zur Überzeugung des Senats geraume Zeit nach Erhalt zuleitete, muss der Kläger sich das Versäumnis seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Außerdem war der Senat aufgrund der am 11.12.2007 um 17.26 Uhr, also nach Dienstschluss, beim Gericht eingegangenen und daher dem Senat erst am Morgen des Sitzungstages vorliegenden Faxmitteilung des Klägers, sein Bevollmächtigter sei laut dessen schriftlicher Mitteilung vom 08.12.2007 erkrankt, weshalb der Termin vom 12.12.2007 ohnehin zu verlegen sei, nicht gehalten, diesem Antrag zu entsprechen. Zum einen ist die geltend gemachte Erkrankung in keiner Weise glaubhaft gemacht, insbesondere nicht vom Bevollmächtigten selbst mitgeteilt worden.
Nach welchen Vorschriften die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Bescheide zu beurteilen ist, hat das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Verordnungsgeber u.a. als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG, wonach die Gewährung bzw. Erbringung von Alhi nicht mit Rücksicht auf Vermögen versagt werden kann, das schon zur Ablehnung von Alhi geführt hat (vgl. grundlegend Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R -, in SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 = BSGE 88,252), mit Wirkung ab 01.01.2002 die Alhi-Verordnung vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) erlassen hat. Im Gegensatz zu § 9 der zuvor geltenden Alhi-Verordnung vom 07.08.1974 in ihrer zuletzt durch Artikel 1 geänderten Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I S. 1983) fehlte in der neuen Alhi-Verordnung eine § 9 Alhi-Verordnung 1974 entsprechende Vorschrift mit der Folge, dass ab 01.01.2002 übergangslos (vgl. § 4 Alhi-Verordnung 2002) Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung ohne zeitliche Begrenzung so lange zu berücksichtigen war, wie es vorhanden war.
Was den Berufungszeitraum vom 20.01. bis 29.06.2001 anbelangt, teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts und schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere greift für diesen Zeitraum das Verbot der Doppelanrechnung (s.o.) schon deswegen nicht ein, weil das von der Beklagten zur Verneinung der Bedürftigkeit herangezogene Vermögen bzw. Teile davon zwar möglicherweise schon vor dem 20.01.2001 vorhanden waren, aber bis dahin nicht zur Ablehnung von Alhi geführt hatten. Wie im Tatbestand dargestellt, hat die Beklagte für den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt vom 19.01.2000 bis 19.01.2001 zwar den Versuch einer Vermögensanrechnung unternommen, davon dann aber letztlich Abstand genommen. Der Beklagten ist auch nicht vorzuhalten, sie habe mit der "Verrechnung" des Bausparguthabens in Höhe von 20.631,93 DM mit der restlichen Darlehensforderung der Mutter des Klägers gegen ein Verwertungsverbot verstoßen. Selbst wenn man unterstellt, bei dem genannten Bausparguthaben habe es sich um eine prämienbegünstigte Anlage im Sinne des § 7 Abs. 2 Alhi-Verordnung 1974 gehandelt, stellt die Vorgehensweise der Beklagten, zumal sie mit der Zweckbestimmung des Klägers in Übereinstimmung stand, schon gar keine Verwertung, sondern lediglich eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vermögenssaldierung dar. Die Auffassung des Klägers, vorhandenes Vermögen wie insbesondere sein Anteil am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.338,07 DM sei zwingend mit bestehenden Verbindlichkeiten zu saldieren, teilt der Senat nicht. Die Bedürftigkeitsprüfung erfordert nämlich keine Saldierung aller aktiven und passiven Vermögensgegenstände. Zwar können Schulden und sonstige vorhandene oder noch entstehende Belastungen zu berücksichtigen sein, aber nur dann, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Vermögensgegenständen des Arbeitslosen eine Einheit bilden (vgl. z.B. BSG in BSGE 87, 143). Eine solche Feststellung lässt sich im vorliegenden Fall nicht treffen. Anforderungen des Beklagten, eine entsprechende Verwendung seines Anteils am Bankguthaben zu belegen, hat der Kläger keine Folge geleistet. Auch und gerade bei Geldgeschäften unter nahen Verwandten kann aber nicht offen bleiben, ob und ggf. mit welchem Inhalt Vereinbarungen des Klägers z.B. mit seiner Mutter getroffen worden sind. Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt nämlich der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BSG in SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 = BSGE 96,238). Belege hierfür in Form einer vertraglichen Vereinbarung mit seiner Mutter z.B. über Zweckbestimmung, Dauer und Fälligkeit des Darlehens hat der Kläger nie erbracht. Von einer Einheit der restlichen Darlehensverbindlichkeit und dem Anteil des Klägers am Sparda-Bank Konto seiner Mutter im oben beschriebenen und für eine Saldierungsmöglichkeit erforderlichen Sinne kann folglich nicht ausgegangen werden mit der Folge, dass auch nach Auffassung des Senats jedenfalls für die Zeit vom 20.01. bis 29.06.2001 Bedürftigkeit zu verneinen ist.
Auch der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 02.07.2001, mit dem die Beklagte Alhi für einen gegenüber dem Ablehnungsbescheid vom 23.03.2001 erweiterten Zeitraum abgelehnt hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Insbesondere leidet der Bescheid nicht an dem vom Kläger geltend gemachten Anhörungsmangel, vielmehr ist er nach Auffassung des Senats nicht unter Verstoß gegen die in § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelte Anhörungsverpflichtung zustande gekommen. Dem Beteiligten ist nämlich nur dann vor Erlass eines Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu äußern, wenn dieser Verwaltungsakt in bestehende Rechte eingreift. Mit dem Bescheid vom 02.07.2001 hat die Beklagte jedoch über den vom Kläger - nach Ablauf mit dem vorangegangenen Bescheid festgelegten Dauer fehlender Bedürftigkeit - gestellten (Neu-) Antrag entschieden, ohne formell an eine vorhergehende Entscheidung gebunden gewesen zu sein. Mit dem zuvor erlassenen Ablehnungsbescheid hat die Beklagte dementsprechend nicht ein unanfechtbar zuerkanntes Recht festgestellt, dass mit dem neuen Bescheid wieder entzogen werden sollte. Eine Anhörungspflicht hat somit nicht bestanden (vgl. von Wulfen, Kommentar zum SGB X, 5. Aufl., § 24 Rdnr. 3).
Auch inhaltlich begegnet der Bescheid vom 02.07.2001 jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für den hier streitigen Zeitraum vom 30.06. bis 21.12.2001 noch die Alhi-Verordnung 1974 verbindlich und dementsprechend das Verbot der Doppelanrechnung zu beachten ist (s.o.), also möglicherweise der Anteil des Klägers am Sparda-Bank Konto seiner Mutter nicht erneut zur Verneinung der Bedürftigkeit herangezogen werden kann, ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils des Klägers an einer weiteren Wohnung Bedürftigkeit zu verneinen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte, wie vom Kläger geltend gemacht, diesen Vermögensgegenstand bei ihrer Entscheidung selbst nicht mitberücksichtigt hat, denn ein Bescheid ist auch dann rechtmäßig wenn er sich zwar nicht mit der von der Behörde gegebenen, aber anderer Begründung rechtlich halten lässt. So verhält es sich hier.
Einer Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils des Klägers an der Wohnung steht grundsätzlich nichts entgegen. Allein der Umstand, dass er diese Wohnung eigenen Angaben zufolge zur Aufbewahrung ausgelagerter persönlicher Habe benutzt, erfüllt den in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-Verordnung 1974 geregelten Tatbestand des Verwertungsausschlusses einer selbsbewohnten Eigentumswohnung nicht. Anderweitige Verwertungshindernisse hat der Kläger nicht geltend gemacht und überdies auch auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts, konkrete Angaben über Lage, Zustand und Verkehrswert dieser Immobilie zu machen, mit Hinweis darauf nicht befolgt, die bereits gemachten Angaben seien ausreichend. Da unter diesen Umständen eine Bestimmung des maßgebenden Verkehrswertes (vgl. § 8 Alhi-Verordnung 1974) wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers nicht möglich ist, geht die Nichterweislichkeit der Bedürftigkeit zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers.
Schließlich ist auch der mit der Klage angefochtene Versagungsbescheid vom 29.11.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das an ihn gerichtete Verlangen der Beklagten, Nachweise über die von ihm behauptete Übertragung seines Anteils am Sparda-Bank Konto seiner Mutter sowie über die Namen der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigten zu erbringen, war berechtigt. Wie bereits dargestellt, müssen Vermögensgeschäfte unter nahen Verwandten einem Fremdvergleich standhalten und in tatsächlicher Hinsicht nachvollzogen werden können. Um diese Prüfung durchführen zu können, war die Beklagte auf die Mitwirkung des Klägers angewiesen, ohne dass deren Erfüllung unter einem der in § 65 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Gründen dem Kläger nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, mit der sich aus § 66 SGB I ergebenden Folge, dass die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers zu versagen war. Weiter festzustellen bleibt, dass der Kläger die von ihm verlangte Mitwirkungshandlung bis zum heutigen Tage nicht nachgeholt hat.
Zusammenfassend ergibt die rechtliche Beurteilung des Falles, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage gegen die zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) vom 20.01.2001 bis 21.12. 2001 und ab 01.01.2002 streitig.
Der am 05.06.1957 geborene ledige Kläger stand ab Januar 1994 nahezu ununterbrochen im Leistungsbezug der Beklagten. Zuletzt bezog er Alhi für den Bewilligungsabschnitt vom 19.01.2000 bis 19.01.2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 610 DM, Leistungsgruppe/Kindermerkmal A/O, allgemeiner Leistungssatz, in Höhe von zuletzt 229,88 DM wöchentlich bzw. 32,84 DM täglich (Bewilligungsbescheid vom 15.02.2000 und Änderungsbescheid vom 11.01.2001). Den für den vorangegangenen Zeitraum vom 09.06.1999 (nach dem Bezug von Unterhaltsgeld) gestellten Antrag auf Fortzahlung von Alhi hatte die Beklagte zunächst wegen mangelnder Bedürftigkeit für einen Zeitraum von 32 Wochen infolge der Berücksichtigung von Vermögen abgelehnt, dann aber in Ausführung des Beschlusses des erkennenden Senats vom 28.10.1999 - L 3 AL 3970/99 ER-B - vorläufig und schließlich endgültig Leistungen bis 18.01.2000 erbracht. Zum Zeitpunkt der Antragsstellung im Juni 1999 war der Kläger im Besitz einer ca. 55 qm großen selbstbewohnten Eigentumswohnung, die er im September 1997 zu einem Kaufpreis von 146.000 DM erworben hatte. Seine Mutter hatte ihm ausweislich einer damals dem Senat vorgelegten "eidesstattlichen Versicherung" für diesen Wohnungskauf insgesamt 162.000 DM, davon 72.000 DM als Darlehen, zur Verfügung gestellt. Neben angegebenem Bankguthaben in Höhe von insgesamt (1.170 DM + 6.124 DM =) 7.294 DM, einer im Mai 1999 abgeschlossenen und 2022 zur Auszahlung fällig werdenden Rentenversicherung mit einmaliger Beitragszahlung im Juni 1999 in Höhe von 15.000 DM (Karlsruher Lebensversicherung AG) und einer ebenfalls 2022 fällig werdenden Kapitallebensversicherung über 40.161 DM bei einem Einzahlungsbetrag von 2.300 DM (Deutsche Eisenbahnversicherung) hatte der Kläger (nach Teilung) über zwei Bausparverträge mit einer Bausparsumme von 60.000 DM bzw. 15.000 DM (Deutsche Bank Bauspar AG, Bausparvertrag Nr. 11453028 - 01 und - 02, Vertragsbeginn 1994) verfügt. Laut Auskunft der Deutsche Bank Bauspar AG vom 08.04.1997 hatte das Guthaben auf dem einen Bausparvertrag (- 01) 30.728,18 DM und auf dem anderen (- 02) 0 DM betragen; laut Kontoauszug hatte sich der Kontostand auf dem prämienbegünstigten Bausparvertrag (-02) am 31.12.1998 auf 20.631,93 DM belaufen. Im Oktober 1997 war die Bausparsumme des einen Bausparvertrages (- 01) an die Mutter des Klägers zur Tilgung des Kaufdarlehens ausbezahlt worden; diesem Zweck sollte auch der weitere Bausparvertrag dienen.
Am 19./26.01.2001 stellte der Kläger Antrag auf Fortzahlung der Alhi. Als Vermögenswerte benannte er ein Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 572,11 DM und ein Sparguthaben über 3576,54 DM, welche der Sicherung des laufenden Lebensunterhalts und der Finanzierung der Prozesskosten dienten. Außerdem verfüge er (als Anteil am Nachlass seines im November 1999 verstorbenen Vaters) über 36.338,07 DM entsprechend einem Drittel des Guthabens seiner Mutter in Höhe von 109.04,23 DM bei der Sparda-Bank, das zur ratenweisen Tilgung des Darlehens der Mutter bestimmt sei. Die Restschuld aus diesem Darlehen bezifferte er mit 40.176,48 DM. Neben der bereits angegebenen Rentenversicherung bei der Karlsruher Lebensversicherung AG wies der Kläger den Abschluss einer weiteren, ebenfalls 2022 zur Zahlung fällig werdenden Rentenversicherung mit Beginn vom 01.07.2000 und einer einmaligen Beitragszahlung über 5.000 DM nach. Ohne Angaben über die näheren Umstände des Erwerbs gab er außerdem an, er sei zusammen mit zwei weiteren Personen Eigentümer einer (belastungsfreien) 75 qm großen Wohnung, in der er ausgelagerte persönliche Habe aufbewahre, da es hierfür an Platz in der selbstbewohnten Eigentumswohnung fehle.
Mit Bescheid vom 23.03.2001 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit ab. Der Kläger verfüge über Vermögen in Höhe von 21.383,62 DM, das verwertbar und dessen Verwertung zumutbar sei. Unter Berücksichtigung der Freigrenze von 8.000 DM verblieben 13.383,62 DM. Zu diesem Betrag war die Beklagte gelangt, indem sie das Bausparguthaben in Höhe von 21.645,37 DM und den Anteil des Klägers am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.333,08 DM addiert und die so gebildete Summe von 57.983,44 DM zur Sicherung des restlichen Kaufdarlehens über 40.176,48 DM herangezogen hatte. Zähle man dem verbleibenden Betrag das Guthaben auf dem Girokonto in Höhe von 3.576,54 DM hinzu und teile die Summe durch das wöchentliche Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Alhi richte (580 DM), ergebe sich daraus mangelnde Bedürftigkeit für 23 Wochen.
Dagegen wandte der Kläger mit seinem Widerspruch ein, das Bausparguthaben in Höhe von 21.645,37 DM sei gemäß § 7 Abs. 2 Alhi-Verordnung nicht verwertbar, da es sich hierbei um eine prämienbegünstigte Anlage handle; dies habe schon das Landessozialgericht in seinem Beschluss vom 28.10.1999 (s.o.) festgestellt.
Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. In ihrem Widerspruchsbescheid vom 03.04.2001 wies die Beklagte darauf hin, dass sie nur den die Darlehens-Restschuld übersteigenden Betrag in Höhe von 21.383,62 DM als verwertbar heranziehe und nach Abzug des Freibetrages ein zu berücksichtigendes Vermögen von 13.383,62 DM verbleibe.
Deswegen hat der Kläger am 19.04.2001 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben, mit der er die Feststellung der Nichtigkeit, hilfsweise die Aufhebung des Ablehnungsbescheides und des bestätigenden Widerspruchsbescheides beantragt und gegenüber dem Gericht erklärt hat (vgl. Niederschrift vom 19.02.2002), es sei bereits beim Anfall der Erbschaft nach dem Tod des Vaters im November 1999 beabsichtigt gewesen, seinen Anteil am Sparda-Bank Konto seiner Mutter mit dem Darlehen zu verrechnen.
Mit Urteil vom 19.02.2002 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Unter Darstellung der für die Entscheidung maßgebenden Rechtsvorschriften hat es die Entscheidung der Beklagten jedenfalls im Ergebnis bestätigt. Im Hinblick auf das Verschlechterungsverbot hat es offengelassen, ob der Anteil des Klägers von einem Drittel an einer weiteren Eigentumswohnung bei der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Vom 20.01. bis 29.06.2001 bestehe jedenfalls kein Anspruch auf Alhi.
Gegen das seinem Bevollmächtigten am 12.03.2002 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit der am 11.04.2002 eingelegten Berufung.
Vor bzw. während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte, nachdem der Kläger am 22.06.2001 um Mitteilung gebeten hatte, ob ihm ab 29.06.2001 Alhi gewährt werde, zunächst den Versagungsbescheid vom 21.09.2001 wegen Nichtvorlage des Antragsformulars und des Zusatzblattes zur Bedürftigkeitsprüfung und dann den Bescheid vom 02.07.2002 erlassen, mit dem sie unter Abänderung des Bescheides vom 23.03.2001 Bedürftigkeit für 48 Wochen, d.h. bis zum 21.12.2001, verneint hat, da abweichend von der bisherigen Annahme der Anteil des Klägers am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.338,07 DM nicht saldierungsfähig sei; damit verbleibe nach Abzug des Freibetrages in Höhe von 8.000 DM ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 28.338,07 DM, das bei Teilung durch das maßgebende wöchentliche Arbeitsentgelt in Höhe von 580 DM dazu führe, dass der Kläger für 48 Wochen nicht bedürftig sei.
Mit Bescheid vom 03.07.2002 hat die Beklagte Alhi vom 22.12. bis 31.12.2001 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 570 DM und ansonsten gleichen Leistungsmerkmalen wie zuletzt in Höhe eines wöchentlichen Leistungssatzes von 219,66 DM bewilligt und eine Nachzahlung in Höhe von 313,80 DM vorgenommen.
Auf den Fortzahlungsantrag des Klägers vom 16./18.01.2002, zu dem er auf dem dazu vorgelegten Zusatzblatt erklärte, sein Anteil am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.813,01 DM sei am 15.11.2001 "u.a." zur Darlehenstilgung an eine "andere Person" übertragen worden, und bezüglich des Miteigentumsanteils an der weiteren Wohnung auf die Angaben im Antrag vom 19.01.2001 verwies, erließ die Beklagte den weiteren Versagungsbescheid vom 29.11.2002 mit Wirkung ab 01.01.2002, nachdem der Kläger unter Fristsetzung und Rechtsfolgenbelehrungen ergangenen Aufforderungen der Beklagten vom 02.07. und 17.09.2002, Nachweise über die Übertragung seines Anteils am Sparda-Bank Konto seiner Mutter und einen Kontoauszug betreffend dieses Konto mit Stand 01.01.2002 sowie Nachweise über die Namen der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigten vorzulegen, nicht nachgekommen war.
Gegen das mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene Schreiben der Beklagten vom 17.09.2002 und ein weiteres Schreiben der Beklagten gleichen Inhalts vom 20.02.2003 hat der Kläger jeweils Widerspruch eingelegt und nach deren Verwerfung als unzulässig durch die Widerspruchsbescheide vom 25.11.2002 und 19.03.2003 Klagen zum Sozialgericht erhoben, die (nach erfolgter Verfahrensverbindung) durch Gerichtsbescheid vom 23.12.2003 (S 2 AL 4425/02) abgewiesen wurden. Die dagegen eingelegte Berufung ist Gegenstand des ebenfalls beim Senat anhängigen Verfahrens mit dem Aktenzeichen L 3 AL 658/04, über die im selben Termin verhandelt und entschieden wird.
Hier macht der Kläger geltend, das Bausparguthaben sei als prämienbegünstigte Anlage von der Verwertung ausgenommen, weshalb in Wirklichkeit von einem Vermögen von 36.333,08 (Kontoanteile bei der Mutter aus dem Nachlass des Vaters) auszugehen sei. Dem stehe die Kreditverbindlichkeit in Höhe von 40.176,48 DM gegenüber. Beide Posten seien natürlich miteinander zu verrechnen, so dass keine 8.000 DM und damit auch kein zu verrechnendes Vermögen verbleibe. Der Änderungsbescheid vom 02.07.2002 sei unter Verstoß gegen die Pflicht zu seiner vorherigen Anhörung erlassen worden und damit nichtig.
Der Aufforderung des Gerichts mit Schreiben vom 24.01.2003, Angaben über Lage, Größe, Erwerbsgrund, Verkehrswert etc. der weiteren im Miteigentum des Klägers stehenden Wohnung zu machen, ist dieser unter Hinweis auf die seiner Meinung nach vollständige und wahrheitsgemäße Beantwortung der entsprechenden Fragen in den Formblättern zur Antragstellung nicht gefolgt. Im Übrigen verwundere diese Aufforderung des Gerichts, da die Beklagte diese Frage gegenüber ihm nicht aufgeworfen, ja überhaupt nicht gestellt habe.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 19. Februar 2002 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. März 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03. April 2001 sowie der Bescheide vom 02. Juli 2002 und 29. November 2002 zu verurteilen, ihm vom 20. Januar 2001 bis 21. Dezember 2001 und ab 01. Januar 2002 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen und die Klage gegen die Bescheide vom 02. Juli 2002 und 29. November 2002 abzuweisen.
Ihrer Auffassung nach hat das Sozialgericht zutreffend entschieden. Das im Fortzahlungsantrag angegebene Vermögen sei mit dem bisher berücksichtigten Vermögen des Klägers nicht identisch und habe deshalb auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) herangezogen werden können. Im übrigen sei wenig glaubhaft, dass das ererbte Vermögen zur Rückzahlung des Darlehens der Mutter bestimmt gewesen sei, denn in Wirklichkeit sei es gerade nicht gleich nach dem Eintritt des Erbfalls entsprechend verwandt worden. Im Übrigen werde festgestellt, dass der Kläger bislang die vom Gericht gewünschten Auskünfte zum anteiligen Eigentum an der weiteren Wohnung nicht beigebracht habe; insoweit reichten die betreffenden Angaben im Antrag entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus. Vor Erlass des Bescheides vom 02.07.2002 habe der Kläger nicht angehört werden müssen, weil dieser Bescheid den vom 23.03.2001 lediglich insoweit ergänzt bzw. erweitert habe, als für einen weiteren Zeitraum Bedürftigkeit verneint worden sei. Ein begünstigender Verwaltungsakt, der aus Vertrauensschutzgesichtspunkten nicht zurückgenommen werden könnte, sei daher nie ergangen, weshalb der Bescheid vom 02.07.2002 auch nicht in Rechte des Klägers eingegriffen habe.
Die den Kläger betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Verfahrensakten beider Instanzen haben dem Senat vorgelegen. Auf den Inhalt dieser Akten sowie der Schriftsätze der Beteiligten wird zur näheren Darstellung des Sachverhalts verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie hat dem Ablehnungsbescheid vom 23.03.2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.04.2001 und somit den Zeitraum vom 20.01. bis 29.06.2001 entsprechend 23 Wochen zum Gegenstand. Die Berufung ist jedoch in der Sache, wie nachfolgend auszuführen sein wird, nicht begründet.
Die nach Einlegung der Berufung ergangenen Bescheide vom 02.07.2002, mit dem im Ergebnis die Gewährung von Alhi für weitere 25 Wochen abgelehnt wurde, und vom 29.11.2002, mit dem die Gewährung von Alhi ab 01.01.2002 versagt wurde, sind in entsprechender Anwendung von § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden, da sie im Rahmen eines Dauerrechtsverhältnisses ergangen sind, dieselbe Rechtsfrage betreffen und Regelungen für aneinander anschließende Zeiträume treffen (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 8. Aufl., § 96 Rn 5a). Hierüber ist auch im Rahmen des Berufungsverfahrens auf eine Klage zu entscheiden, die keinen besonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen unterliegt, in der Sache jedoch ebenfalls nicht begründet ist. Hiervon ausgenommen ist der Bewilligungsbescheid vom 03.07.2002, da er für den Kläger ausschließlich günstig ist und hiergegen keine Einwendungen erhoben worden sind.
Der Senat ist im Übrigen nicht gehindert, in der aus dem Rubrum ersichtlichen Zusammensetzung zu entscheiden, denn das mit Fax vom 22.11.2007 angebrachte und mit Fax vom 11.12.2007 ergänzend begründete Ablehnungsgesuch des Klägers gegen die Mitglieder des Senats ist missbräuchlich gestellt und damit unzulässig (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 60 Rn 10 b ff.). Zum einen lehnt er damit unsubstantiiert sämtliche Mitglieder des Senats ab und beruft sich inhaltlich auf ein mit Schreiben vom 20.06.2007 angebrachtes Ablehnungsgesuch, das mit Beschluss vom 27.07.2007 bereits als unzulässig abgelehnt worden ist. Zum anderen dient das in Kenntnis des bevorstehenden Termins angebrachte Gesuch offensichtlich der Absicht, das Verfahren zu verzögern und dem Kläger missliebige Richter von der Entscheidung auszuschließen. Weshalb gerade in dieser Situation den Mitgliedern des Senats Untätigkeit zur Last zu legen wäre, ist nicht zu erkennen. Gleiches gilt im Ergebnis für den erweiterten Befangenheitsvorwurf, die Terminsmitteilung habe die Frist des § 110 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht gewahrt, denn das ist tatsächlich nicht der Fall. Da der Kläger in dieser Streitsache durch einen Bevollmächtigten vertreten ist, war die Terminsmitteilung vom 02.11.2007 an diesen zu richten (§ 73 Abs. 3 Satz 1 SGG). Wenn, wie vom Kläger vorgetragen, sein Bevollmächtigter ihm die Terminsmitteilung erst am 08.12.2007 und damit zur Überzeugung des Senats geraume Zeit nach Erhalt zuleitete, muss der Kläger sich das Versäumnis seines Bevollmächtigten zurechnen lassen (§ 73 Abs. 3 Satz 2 SGG).
Außerdem war der Senat aufgrund der am 11.12.2007 um 17.26 Uhr, also nach Dienstschluss, beim Gericht eingegangenen und daher dem Senat erst am Morgen des Sitzungstages vorliegenden Faxmitteilung des Klägers, sein Bevollmächtigter sei laut dessen schriftlicher Mitteilung vom 08.12.2007 erkrankt, weshalb der Termin vom 12.12.2007 ohnehin zu verlegen sei, nicht gehalten, diesem Antrag zu entsprechen. Zum einen ist die geltend gemachte Erkrankung in keiner Weise glaubhaft gemacht, insbesondere nicht vom Bevollmächtigten selbst mitgeteilt worden.
Nach welchen Vorschriften die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Bescheide zu beurteilen ist, hat das Sozialgericht in seinem Urteil zutreffend dargestellt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Ergänzend ist lediglich auszuführen, dass der Verordnungsgeber u.a. als Reaktion auf die Rechtsprechung des BSG, wonach die Gewährung bzw. Erbringung von Alhi nicht mit Rücksicht auf Vermögen versagt werden kann, das schon zur Ablehnung von Alhi geführt hat (vgl. grundlegend Urteil vom 09.08.2001 - B 11 AL 11/01 R -, in SozR 3-4300 § 193 Nr. 2 = BSGE 88,252), mit Wirkung ab 01.01.2002 die Alhi-Verordnung vom 13.12.2001 (BGBl. I S. 3734) erlassen hat. Im Gegensatz zu § 9 der zuvor geltenden Alhi-Verordnung vom 07.08.1974 in ihrer zuletzt durch Artikel 1 geänderten Fassung des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (BGBl. I S. 1983) fehlte in der neuen Alhi-Verordnung eine § 9 Alhi-Verordnung 1974 entsprechende Vorschrift mit der Folge, dass ab 01.01.2002 übergangslos (vgl. § 4 Alhi-Verordnung 2002) Vermögen bei der Bedürftigkeitsprüfung ohne zeitliche Begrenzung so lange zu berücksichtigen war, wie es vorhanden war.
Was den Berufungszeitraum vom 20.01. bis 29.06.2001 anbelangt, teilt der Senat die Auffassung des Sozialgerichts und schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an (§ 153 Abs. 2 SGG). Insbesondere greift für diesen Zeitraum das Verbot der Doppelanrechnung (s.o.) schon deswegen nicht ein, weil das von der Beklagten zur Verneinung der Bedürftigkeit herangezogene Vermögen bzw. Teile davon zwar möglicherweise schon vor dem 20.01.2001 vorhanden waren, aber bis dahin nicht zur Ablehnung von Alhi geführt hatten. Wie im Tatbestand dargestellt, hat die Beklagte für den vorangegangenen Bewilligungsabschnitt vom 19.01.2000 bis 19.01.2001 zwar den Versuch einer Vermögensanrechnung unternommen, davon dann aber letztlich Abstand genommen. Der Beklagten ist auch nicht vorzuhalten, sie habe mit der "Verrechnung" des Bausparguthabens in Höhe von 20.631,93 DM mit der restlichen Darlehensforderung der Mutter des Klägers gegen ein Verwertungsverbot verstoßen. Selbst wenn man unterstellt, bei dem genannten Bausparguthaben habe es sich um eine prämienbegünstigte Anlage im Sinne des § 7 Abs. 2 Alhi-Verordnung 1974 gehandelt, stellt die Vorgehensweise der Beklagten, zumal sie mit der Zweckbestimmung des Klägers in Übereinstimmung stand, schon gar keine Verwertung, sondern lediglich eine Ausnahme vom grundsätzlichen Verbot der Vermögenssaldierung dar. Die Auffassung des Klägers, vorhandenes Vermögen wie insbesondere sein Anteil am Sparda-Bank Konto seiner Mutter in Höhe von 36.338,07 DM sei zwingend mit bestehenden Verbindlichkeiten zu saldieren, teilt der Senat nicht. Die Bedürftigkeitsprüfung erfordert nämlich keine Saldierung aller aktiven und passiven Vermögensgegenstände. Zwar können Schulden und sonstige vorhandene oder noch entstehende Belastungen zu berücksichtigen sein, aber nur dann, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit Vermögensgegenständen des Arbeitslosen eine Einheit bilden (vgl. z.B. BSG in BSGE 87, 143). Eine solche Feststellung lässt sich im vorliegenden Fall nicht treffen. Anforderungen des Beklagten, eine entsprechende Verwendung seines Anteils am Bankguthaben zu belegen, hat der Kläger keine Folge geleistet. Auch und gerade bei Geldgeschäften unter nahen Verwandten kann aber nicht offen bleiben, ob und ggf. mit welchem Inhalt Vereinbarungen des Klägers z.B. mit seiner Mutter getroffen worden sind. Bei der Prüfung von Schuldverpflichtungen unter nahen Angehörigen gilt nämlich der Grundsatz, dass ein Vertrag und seine tatsächliche Durchführung in allen wesentlichen Punkten einem Fremdvergleich standhalten, also dem zwischen fremden Dritten Üblichen entsprechen muss (vgl. BSG in SozR 4-4220 § 6 Nr. 4 = BSGE 96,238). Belege hierfür in Form einer vertraglichen Vereinbarung mit seiner Mutter z.B. über Zweckbestimmung, Dauer und Fälligkeit des Darlehens hat der Kläger nie erbracht. Von einer Einheit der restlichen Darlehensverbindlichkeit und dem Anteil des Klägers am Sparda-Bank Konto seiner Mutter im oben beschriebenen und für eine Saldierungsmöglichkeit erforderlichen Sinne kann folglich nicht ausgegangen werden mit der Folge, dass auch nach Auffassung des Senats jedenfalls für die Zeit vom 20.01. bis 29.06.2001 Bedürftigkeit zu verneinen ist.
Auch der mit der Klage angefochtene Bescheid vom 02.07.2001, mit dem die Beklagte Alhi für einen gegenüber dem Ablehnungsbescheid vom 23.03.2001 erweiterten Zeitraum abgelehnt hat, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Insbesondere leidet der Bescheid nicht an dem vom Kläger geltend gemachten Anhörungsmangel, vielmehr ist er nach Auffassung des Senats nicht unter Verstoß gegen die in § 24 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) geregelte Anhörungsverpflichtung zustande gekommen. Dem Beteiligten ist nämlich nur dann vor Erlass eines Verwaltungsaktes Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung maßgebenden Tatsachen zu äußern, wenn dieser Verwaltungsakt in bestehende Rechte eingreift. Mit dem Bescheid vom 02.07.2001 hat die Beklagte jedoch über den vom Kläger - nach Ablauf mit dem vorangegangenen Bescheid festgelegten Dauer fehlender Bedürftigkeit - gestellten (Neu-) Antrag entschieden, ohne formell an eine vorhergehende Entscheidung gebunden gewesen zu sein. Mit dem zuvor erlassenen Ablehnungsbescheid hat die Beklagte dementsprechend nicht ein unanfechtbar zuerkanntes Recht festgestellt, dass mit dem neuen Bescheid wieder entzogen werden sollte. Eine Anhörungspflicht hat somit nicht bestanden (vgl. von Wulfen, Kommentar zum SGB X, 5. Aufl., § 24 Rdnr. 3).
Auch inhaltlich begegnet der Bescheid vom 02.07.2001 jedenfalls im Ergebnis keinen Bedenken. Selbst wenn man davon ausgeht, dass für den hier streitigen Zeitraum vom 30.06. bis 21.12.2001 noch die Alhi-Verordnung 1974 verbindlich und dementsprechend das Verbot der Doppelanrechnung zu beachten ist (s.o.), also möglicherweise der Anteil des Klägers am Sparda-Bank Konto seiner Mutter nicht erneut zur Verneinung der Bedürftigkeit herangezogen werden kann, ist jedenfalls unter Berücksichtigung des Miteigentumsanteils des Klägers an einer weiteren Wohnung Bedürftigkeit zu verneinen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte, wie vom Kläger geltend gemacht, diesen Vermögensgegenstand bei ihrer Entscheidung selbst nicht mitberücksichtigt hat, denn ein Bescheid ist auch dann rechtmäßig wenn er sich zwar nicht mit der von der Behörde gegebenen, aber anderer Begründung rechtlich halten lässt. So verhält es sich hier.
Einer Verwertbarkeit des Miteigentumsanteils des Klägers an der Wohnung steht grundsätzlich nichts entgegen. Allein der Umstand, dass er diese Wohnung eigenen Angaben zufolge zur Aufbewahrung ausgelagerter persönlicher Habe benutzt, erfüllt den in § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Alhi-Verordnung 1974 geregelten Tatbestand des Verwertungsausschlusses einer selbsbewohnten Eigentumswohnung nicht. Anderweitige Verwertungshindernisse hat der Kläger nicht geltend gemacht und überdies auch auf die ausdrückliche Aufforderung des Gerichts, konkrete Angaben über Lage, Zustand und Verkehrswert dieser Immobilie zu machen, mit Hinweis darauf nicht befolgt, die bereits gemachten Angaben seien ausreichend. Da unter diesen Umständen eine Bestimmung des maßgebenden Verkehrswertes (vgl. § 8 Alhi-Verordnung 1974) wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers nicht möglich ist, geht die Nichterweislichkeit der Bedürftigkeit zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers.
Schließlich ist auch der mit der Klage angefochtene Versagungsbescheid vom 29.11.2002 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Das an ihn gerichtete Verlangen der Beklagten, Nachweise über die von ihm behauptete Übertragung seines Anteils am Sparda-Bank Konto seiner Mutter sowie über die Namen der Kontoinhaber oder der Kontobevollmächtigten zu erbringen, war berechtigt. Wie bereits dargestellt, müssen Vermögensgeschäfte unter nahen Verwandten einem Fremdvergleich standhalten und in tatsächlicher Hinsicht nachvollzogen werden können. Um diese Prüfung durchführen zu können, war die Beklagte auf die Mitwirkung des Klägers angewiesen, ohne dass deren Erfüllung unter einem der in § 65 Abs. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) genannten Gründen dem Kläger nicht möglich oder zumutbar gewesen wäre, mit der sich aus § 66 SGB I ergebenden Folge, dass die Leistung wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers zu versagen war. Weiter festzustellen bleibt, dass der Kläger die von ihm verlangte Mitwirkungshandlung bis zum heutigen Tage nicht nachgeholt hat.
Zusammenfassend ergibt die rechtliche Beurteilung des Falles, dass die Berufung des Klägers zurückzuweisen und die Klage gegen die zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gewordenen Bescheide abzuweisen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Gründe für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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