L 13 SF 4318/07 A

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
13
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 13 SF 4318/07 A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter am Sozialgericht Z. in dem Verfahren S 13 AS 3674/07 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe:

Das Ablehnungsgesuch der Klägerin gegen Richter am Sozialgericht Z. in dem Rechtsstreit S 13 AS 3674/07 ist unbegründet. Die von der Klägerin zu dessen Begründung vorgetragenen Umstände erfüllen nicht den Tatbestand der Besorgnis der Befangenheit des abgelehnten Richters.

Nach § 60 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gilt für die Ablehnung eines Richters § 42 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) entsprechend. Danach kann ein Richter sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch we¬gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. Die hier allein in Betracht zu ziehende Ab¬lehnung wegen Besorgnis der Befangenheit findet nach § 42 Abs. 2 ZPO statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen. Eine Besorgnis der Befangenheit liegt nur dann vor, wenn ein objektiv vernünftiger Grund gege¬ben ist, der den am Verfahren Beteiligten auch von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, der Richter werde nicht unparteiisch und sachlich entscheiden. Eine rein subjektive, un¬vernünftige Vorstellung ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob der Richter tatsäch¬lich befangen ist oder ob er sich selbst für befangen hält. Entscheidend ist ausschließlich, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der Unvor¬eingenommenheit des Richters zu zweifeln (vgl. Bundesverfassungsgericht, BVerfGE 82, 30, 38; 73, 330 ,335; Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-1500 § 60 Nr. 1).

Das Vorbringen der Klägerin ist nicht ansatzweise geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilich¬keit des abgelehnten Richters zu rechtfertigen. Die Klägerin trägt zur Begründung ihres Ablehnungsgesuchs zunächst vor, die Beklagte habe ihren Antrag auf Einstiegsgeld (vgl. § 29 Zweites Buch Sozialgesetzbuch) zu Unrecht (bislang) nicht positiv beschieden. Die Anspruchsvoraussetzungen seien gegeben; zudem liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedürfe es im vorliegenden Fall nicht. Dass diese vom Bevollmächtigten der Klägerin vertretene Rechtsansicht unzutreffend ist, bedarf an dieser Stelle keiner weiteren Vertiefung. Nur soviel sei hier angemerkt, dass die Klage jedenfalls als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage unzulässig sein dürfte. Auch Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch eine Ermessensreduzierung auf Null in ihrer Sachentscheidung gebunden wäre, liegen hier nicht vor. Jedenfalls ist der Vortrag der Klägerin aber nicht geeignet, ein Befangenheitsgesuch gegen den abgelehnten Richter, der sich in dem Verfahren S 13 AS 3674/07 noch nicht zur Rechtslage geäußert, sondern lediglich über den von der Klägerin gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (S 13 AS 3675/07) entschieden hat (Beschluss vom 17. August 2007), zu begründen. Das Gleiche gilt für den Vortrag, das Verhalten des abgelehnten Richters in dem Verfahren S 13 AS 633/06 ER rechtfertige die Annahme, dieser werde auch im vorliegenden Rechtsstreit nicht unparteiisch entscheiden. Zunächst ist insoweit zu berücksichtigen, dass die Klägerin in dem Verfahren S 13 AS 633/06 ER nicht beteiligt gewesen ist. Darüber hinaus liegt die Entscheidung in diesem Verfahren bereits mehr als ein Jahr zurück. Es erscheint deshalb (sehr) zweifelhaft, ob die von der Klägerin erhobenen Vorwürfe, selbst wenn sie zutreffend wären, die Befangenheit des abgelehnten Richters in diesem Verfahren nach sich ziehen könnten; denn dies würde in der Konsequenz bedeuten, dass der abgelehnte Richter zukünftig in sämtlichen Verfahren von Familienmitgliedern des Antragstellers in dem Verfahren S 13 AS 633/06 ER befangen wäre. Ein solches Ergebnis wäre durch § 60 Abs. 1 Satz 2 SGG offensichtlich nicht gedeckt. Letztlich kann dies hier aber offen bleiben, denn die erhobenen Vorwürfe haben weder in der dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters noch in dem von diesem vorgelegten Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 23. März 2006 in tatsächlicher Hinsicht Bestätigung gefunden.

Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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