L 12 AS 4898/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 4898/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde gegen den Beschluss des SG vom 22.08.2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin (Ast.) begehrt die Zustimmung zu einem Umzug, Übernahme der Mietkaution, Umzugs- oder Einlagerungskosten und Übernahme der Erstausstattung durch die Antragsgegnerin (Ag.).

Die Ast. war zuletzt bis Anfang 2005 berufstätig. Nach dem Ende des Bezuges von Arbeitslosengeld I am 28.02.2006 bezog sie Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 03.04.2007 beantragte sie bei der Ag. Leistungen nach dem SGB II und teilte mit, dass sie gemeinsam mit ihrer Mutter eine 53 qm große Wohnung bewohne.

Die Ast. war in den letzten zwei Jahren (mindestens) unter 5 Adressen gemeldet oder wohnhaft. Gegen die Ast. und ihre Mutter sind derzeit mehrere Ermittlungsverfahren wegen Einmietbetrug anhängig. Außerdem besteht eine offene Forderung der Bundesagentur für Arbeit gegen die Ast. in Höhe von 14.092,30 EUR.

Telefonisch wurde der Ag. vom Landratsamt B. mitgeteilt, dass die Ast. schon ohne Genehmigung umgezogen sei, so auch in den Ostalbkreis, ohne dies zuvor den Leistungsträgern mitzuteilen.

Mit Schreiben vom 15.07.2007 beantragte die Ast. die Zustimmung zum Umzug in eine 48-qm-Wohnung in A.-¬U., (Kaltmiete 280,00 EUR/Monat), Übernahme der Mietkaution in Höhe von drei Monatsmieten sowie die Übernahme der Kosten für ihren Umzug. Für ihren jetzigen Hausstand benötige sie ein größeres Fahrzeug, was angemietet werden müsse (Kosten/Tag 72,50 EUR zzgl. Benzinkosten). Darüber hinaus stellte sie einen Antrag auf Erstausstattung einer Wohnung. Sie habe bisher immer in möblierten Wohnungen gewohnt. Bei den in F. eingelagerten Möbeln handle es sich um die Möbel ihrer Mutter. Des weiteren stellte sie hilfsweise - für den Fall, dass der Umzug nicht zustande komme - einen Antrag auf Übernahme von Einlagerungskosten für ihren jetzigen Hausrat sowie die Übernahme von Pensions- und Hotelkosten. Die Ag. teilte der Ast. mündlich mit, die neue Wohnung sei nicht angemessen und der Umzug deshalb nicht erforderlich.

Die Ast. legte hierauf eine auf den 20.07.2007 datierte "Vereinbarung" zwischen ihr und ihrem bisherigen Vermieter vor, wonach sie bis spätestens 30.07.2007 ausziehen müsse. Sie machte außerdem geltend, es gebe keinen günstigeren Wohnraum in A ... Die Wohnung in K. a.R. habe sie von Anfang an befristet angemietet, um einen Notfall zu beheben.

Mit Schreiben vom 27.07.2007 beantragte die Ast. den Erlass beim Sozialgericht (SG) den Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Mit Schreiben vom 06.08.2007 teilte die Ast. der Ag. mit, sie habe den Mietvertrag unterschrieben (Kaltmiete 280,00 EUR, Nebenkosten 141,80 EUR, davon 32,00 EUR Warmwasser), die Augustmiete bezahlt und beantragte die Auszahlung eines Vorschusses, den sie in Höhe von EUR 270,90 (= bisherige Kosten für Unterkunft/Heizung) am 14.08.2007 auch erhielt.

Mit Beschluss vom 22.08.2007 lehnte das SG den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnung ab. In den Gründen wurde unter anderem ausgeführt, Voraussetzung für den Erlass einer solchen Regelungsanordnung sei, dass der Antragsteller einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund geltend machen könne. Dies sei nicht der Fall gewesen, weshalb die Anträge abzulehnen gewesen wären. Die Ast. habe keinen Anspruch auf Übernahme der über den Betrag von 270,90 EUR hinausgehenden Warmmiete und auch nicht der Mietkaution, da der Umzug in die unangemessene Wohnung nicht erforderlich gewesen sei.

Angemessen seien die Aufwendungen für eine Wohnung nur dann, wenn diese nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen genüge und keinen gehobenen Wohnstandard aufweise. In Baden-Württemberg sei in Anlehnung an das Wohnungsbindungsrecht für Alleinstehende eine Wohnfläche von 45 m2 als angemessen anzusehen. Der Immobilienverband Süd e.V. habe in seinem neuesten Preisspiegel für Baden-Württemberg - Stand 2007 - mitgeteilt, dass in A. ein durchschnittlicher Betrag von 3,60 EUR/qm für Wohnungsmieten im einfachen unteren Preissegment anzusetzen sei, im normalen bis überdurchschnittlichen Bereich von 5 - 8 EUR/qm. Dies ergebe eine im unteren Segment angemessene Kaltmiete von 3,60 x 45 qm = 162,00 EUR. Die von der Ast. angemietete Wohnung (Fertigstellung 1989) liege mit einer Kaltmiete von 280,00 EUR bei einer Wohnfläche von 48qm (EUR 5,83/qm) deutlich über der von der Ag. noch anerkannten Angemessenheitsgrenze von EUR 243 (A.-Stadtgebiet, B.) bzw. EUR 228 (A.-Umland). Zur Überzeugung der Kammer, die sich seit zweieinhalb Jahren mit dem Wohnungsmarkt der Ostalb befasse, seien Wohnungen in diesem angemessenen Preissegment auch verfügbar. Hinzu komme, dass die Erforderlichkeit des Umzugs von K. nach A.-U. ebenso wenig dargetan oder ersichtlich sei wie die Erforderlichkeit der vorherigen Umzüge der Ast ... Wer laufend umziehe, ohne dass dies erforderlich sei, könne sich nicht darauf berufen, dass in dem eng begrenzten räumlichen Bereich, in dem er sich gerade (zufällig) aufhalte, kein angemessener Wohnraum verfügbar sei. In einem solchen Fall sei ein größeres räumliches Umfeld zu Grunde zu legen, hier in jedem Fall die Gegend östlich A. und weiter in Richtung bayerische Landesgrenze. K. a. R., wo die Ast. bisher gewohnt habe, liege ca. 30 km östlich von A ... In diesen Wohngegenden sei zur Überzeugung der Kammer angemessener Wohnraum verfügbar. Warum es gerade das teure U. sein müsse sei nicht ersichtlich.

Ein Anspruch auf Erstausstattung bzw. auf Übernahme der Umzukosten, insbesondere die Kosten für die Anmietung eines großen Transportfahrzeugs für den anscheinend umfangreichen Hausrat bestehe ebenso wenig wie ein Anspruch auf Einlagerungskosten, da zum einen die Erforderlichkeit des Umzug nicht dargetan bzw. der geltend gemachte Anspruch auf Erstausstattung nicht nachvollziehbar sei, angesichts der für den vorhandenen umfangreichen Hausrat geltend gemachten Umzugs- bzw. Einlagerungskosten. Der ganze Vortrag der Ast. sei widersprüchlich und nicht glaubhaft.

Gegen diesen Beschluss hat die Ast. Beschwerde eingelegt, welche nach Entscheidung über die Nichtabhilfe dem LSG Baden-Württemberg zur Entscheidung vorgelegt wurde. Die Ast. hat die Beschwerde trotz Fristsetzung nicht begründet.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Das SG hat die tatsächlichen und rechtlichen Vorraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung zutreffend ausgeführt und den Erlass der beantragten einstweiligen Anordnungen zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt insoweit darauf Bezug und weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung zurück( § 153 Abs. 2 SGG). Im Beschwerdeverfahren hat die Ast. weder zum Anordnungsanspruch noch zum Anordnungsgrund neuen Vortrag gebracht.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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