Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 5 KA 6020/06 W-A
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Streitwert des Berufungsverfahrens L 5 KA 6009/06 wird endgültig auf 7.612,80 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Senat legt seiner Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung (§ 197a Sozialgerichtsgesetz, SGG, i. V. m. §§ 47, 52 Gerichtskostengesetz, GKG) den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit zugrunde.
Nach Nr. C IX 6.3 des Streitwertkatalogs ist bei gegen eine Ermächtigung gerichteten Konkurrentenklagen auf den im Einzelfall zu schätzenden Anteil der Umsatzeinbuße der von der Ermächtigung betroffenen Leistungen abzüglich der Praxiskosten abzustellen (BSG, Beschl. v. 24.2.1997, - 6 BKa 54/95 -). Das gilt im Rechtsmittelverfahren auch dann, wenn Rechtsmittelführer (wie hier) der Berufungsausschuss ist, und die Bedeutung der Sache deshalb nach seinem Antrag bestimmt werden muss (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Die dem unterlegenen Teil (dem Berufungsausschuss) auferlegten Prozesskosten sind für die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich (vgl. auch § 43 Abs. 3 GKG). Ebenso wenig ist hier von Belang, dass der Kläger nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses während des sozialgerichtlichen Verfahrens - Ablauf des Ermächtigungszeitraums - zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) übergegangen ist. Zwar hat das Fortsetzungsfeststellungsbegehren häufig eine geringere Bedeutung als der Wert der ursprünglich erhobenen Hauptsacheklage, weshalb eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts in Betracht kommt (dazu etwa BayVGH, Beschl. v. 13.11.2007, - 19 C 07.1879 - m. w. N.). Dies erscheint hier im Hinblick auf die Bedeutung des begehrten Feststellungsausspruchs für künftige Ermächtigungszeiträume jedoch nicht angemessen.
Die (defensive) Konkurrentenklage richtet sich - als Anfechtungsklage (§ 54 SGG) - auf die Aufhebung der dem Konkurrenten erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die sich aus dem (Anfechtungs-)Antrag für den Konkurrentenkläger ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) erschöpft sich danach in der Abwehr der mit der Ermächtigung als dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbar bewirkten wirtschaftlichen Folgen (Umsatz- bzw. Gewinneinbuße der von der Ermächtigung betroffenen Leistungen - Streitwertkatalog, a. a. O.). Darüber hinausgehende mittelbare Folgewirkungen der Ermächtigung sind nicht zu berücksichtigen. Eine hinreichend klare Grenzziehung zwischen (noch) der Ermächtigung und (bereits) anderen Umständen (maßgeblich) zuzurechnenden Folgewirkungen dieser Art ist im Verfahren der Streitwertfestsetzung nicht möglich. Vielmehr hat das Gericht die Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), was die Befugnis zu typisierender und pauschalierender Schätzung einschließt. Die Erhebung des vom Kläger begehrten Sachverständigengutachtens kommt danach nicht in Betracht.
Der Senat legt der Streitwertfestsetzung den von den Beteiligten mitgeteilten Umsatz zugrunde, den der Beigeladene Nr. 8 als ermächtigter Krankenhausarzt aus der angefochtenen Ermächtigung (hier für Leistungen der konsiliarischen Beratung zur Frage der OP-Indikation) im dafür maßgeblichen 2-Jahres-Zeitraum erzielt. Dieser ist (im Wesentlichen übereinstimmend) mit 20.800 EUR angegeben. Davon ist ein für niedergelassene Chirurgen maßgeblicher Praxiskostenanteil von 63,4 % (13.187,20 EUR) abzuziehen, so dass sich ein Streitwert von 7.612,80 EUR ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
Der Senat legt seiner Rechtsprechung zur Streitwertfestsetzung (§ 197a Sozialgerichtsgesetz, SGG, i. V. m. §§ 47, 52 Gerichtskostengesetz, GKG) den Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit zugrunde.
Nach Nr. C IX 6.3 des Streitwertkatalogs ist bei gegen eine Ermächtigung gerichteten Konkurrentenklagen auf den im Einzelfall zu schätzenden Anteil der Umsatzeinbuße der von der Ermächtigung betroffenen Leistungen abzüglich der Praxiskosten abzustellen (BSG, Beschl. v. 24.2.1997, - 6 BKa 54/95 -). Das gilt im Rechtsmittelverfahren auch dann, wenn Rechtsmittelführer (wie hier) der Berufungsausschuss ist, und die Bedeutung der Sache deshalb nach seinem Antrag bestimmt werden muss (§§ 47 Abs. 1 Satz 1, 52 Abs. 1 GKG). Die dem unterlegenen Teil (dem Berufungsausschuss) auferlegten Prozesskosten sind für die Streitwertfestsetzung nicht maßgeblich (vgl. auch § 43 Abs. 3 GKG). Ebenso wenig ist hier von Belang, dass der Kläger nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses während des sozialgerichtlichen Verfahrens - Ablauf des Ermächtigungszeitraums - zur Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs. 1 Satz 3 SGG) übergegangen ist. Zwar hat das Fortsetzungsfeststellungsbegehren häufig eine geringere Bedeutung als der Wert der ursprünglich erhobenen Hauptsacheklage, weshalb eine Halbierung des für die Hauptsache maßgeblichen Streitwerts in Betracht kommt (dazu etwa BayVGH, Beschl. v. 13.11.2007, - 19 C 07.1879 - m. w. N.). Dies erscheint hier im Hinblick auf die Bedeutung des begehrten Feststellungsausspruchs für künftige Ermächtigungszeiträume jedoch nicht angemessen.
Die (defensive) Konkurrentenklage richtet sich - als Anfechtungsklage (§ 54 SGG) - auf die Aufhebung der dem Konkurrenten erteilten Ermächtigung zur Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung. Die sich aus dem (Anfechtungs-)Antrag für den Konkurrentenkläger ergebende Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) erschöpft sich danach in der Abwehr der mit der Ermächtigung als dem angefochtenen Verwaltungsakt unmittelbar bewirkten wirtschaftlichen Folgen (Umsatz- bzw. Gewinneinbuße der von der Ermächtigung betroffenen Leistungen - Streitwertkatalog, a. a. O.). Darüber hinausgehende mittelbare Folgewirkungen der Ermächtigung sind nicht zu berücksichtigen. Eine hinreichend klare Grenzziehung zwischen (noch) der Ermächtigung und (bereits) anderen Umständen (maßgeblich) zuzurechnenden Folgewirkungen dieser Art ist im Verfahren der Streitwertfestsetzung nicht möglich. Vielmehr hat das Gericht die Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG), was die Befugnis zu typisierender und pauschalierender Schätzung einschließt. Die Erhebung des vom Kläger begehrten Sachverständigengutachtens kommt danach nicht in Betracht.
Der Senat legt der Streitwertfestsetzung den von den Beteiligten mitgeteilten Umsatz zugrunde, den der Beigeladene Nr. 8 als ermächtigter Krankenhausarzt aus der angefochtenen Ermächtigung (hier für Leistungen der konsiliarischen Beratung zur Frage der OP-Indikation) im dafür maßgeblichen 2-Jahres-Zeitraum erzielt. Dieser ist (im Wesentlichen übereinstimmend) mit 20.800 EUR angegeben. Davon ist ein für niedergelassene Chirurgen maßgeblicher Praxiskostenanteil von 63,4 % (13.187,20 EUR) abzuziehen, so dass sich ein Streitwert von 7.612,80 EUR ergibt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
Login
BWB
Saved