L 7 R 931/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 R 6037/04
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 R 931/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit (BU) über den 31. Mai 2004 hinaus bis 31. Januar 2008.

Der am 1948 in Kroatien geborene Kläger erwarb in seiner Heimat im März 1972 den Titel eines "qualifizierten Arbeiters der Metallbranche" im Beruf des Zentralheizungsmonteurs; schon zuvor und auch nach diesem Abschluss war er seinen Angaben zufolge in Kroatien sowie nach seinem Zuzug in das Bundesgebiet im Januar 1973 bei verschiedenen Unternehmen im Beruf des Heizungsmonteurs eingesetzt. Ab 2. Januar 1986 war er als Installateur (Facharbeiter) bei der R.B. GmbH in Stuttgart-F. in der Werkinstandhaltung beschäftigt; seine Aufgabe umfasste Wartungsarbeiten im Installations- sowie im Metallbereich, wobei die Entlohnung zuletzt nach der Lohngruppe 10 des Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags I für Arbeiter und Angestellte in der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden erfolgte. Dieses Arbeitsverhältnis wurde einvernehmlich zum 30. Juni 2003 gegen Zahlung einer Abfindung beendet. Seit 24. Juni 2002 ist der Kläger als Schwerbehinderter (Grad der Behinderung von 50) anerkannt.

In der Zeit vom 29. Mai bis 26. Juni 2002 musste der Kläger bei diagnostizierter dilatativer Kardiomyopathie mit hochgradig eingeschränkter linksventrikulärer Funktion in der Medizinischen Klinik des Kreiskrankenhauses L. stationär behandelt werden. Die Anschlussrehabilitation fand in der Zeit vom 10. Juli bis 9. August 2002 in der A.-S.-Klinik in K./Schwarzwald statt. Bis 15. September 2002 bestand noch Arbeitsunfähigkeit mit Bezug von Krankengeld; danach nahm der Kläger die Arbeit wieder auf. Durch Bescheid vom 10. September 2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger ab 1. Juli 2003 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis 31. Mai 2004 befristet war.

Am 30. Januar 2004 beantragte der Kläger unter Vorlage eines Attestes der Allgemeinmedizinerin Dr. D. vom 13. Januar 2004 die Weiterbewilligung der Rente. Die Beklagte veranlasste eine gutachtliche Untersuchung durch die Internistin Dr. H.-Z.; diese kam im Gutachten vom 18. März 2004 zum Ergebnis, dass - bei einer nur noch leicht bis mäßig eingeschränkten Linksherzfunktion - körperlich leichte Tätigkeiten ohne besondere Verletzungsgefahr sowie ohne Exposition gegenüber inhalativen Reizstoffen und Kälte noch vollschichtig, seine letzte berufliche Tätigkeit dagegen nur noch drei bis unter sechs Stunden verrichten könne. Durch Bescheid vom 21. April 2004 lehnte die Beklagte den Antrag auf wiederholte Gewährung einer Rente ab, weil der Kläger zwar den erlernten Beruf des Installateurs nicht mehr ausüben, jedoch unter Berücksichtigung seiner Kenntnisse und Fähigkeiten noch eine Tätigkeit als Kassierer an einer SB-Tankstelle verrichten könne. Im Widerspruchsverfahren erhob die Beklagte noch den Befundbericht der Dr. D. vom 21. Juni 2004. Mit Widerspruchsbescheid vom 11. August 2004 wurde der Widerspruch darauf zurückgewiesen.

Deswegen hat der Kläger am 9. September 2004 Klage zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhoben. Zur Begründung hat er unter Vorlage eines Attestes des Facharztes für Innere Medizin Dr. M. vom 21. Oktober 2004 vorgetragen, dass er aufgrund seiner kardialen Erkrankung nicht mehr belastbar und auch im Berufsleben nicht mehr einsetzbar sei; erschwerend komme hinzu, dass er unter einer asthmaähnlichen Lungenerkrankung leide. Die Beklagte ist der Klage unter Vorlage einer prüfärztlichen Stellungnahme der Internistin Dr. Sch. vom 3. Februar 2005 entgegengetreten, weil sich die Herzfunktion gebessert habe. Das SG hat Dr. D. und Dr. M. als sachverständige Zeugen schriftlich gehört. Beide Ärzte (jeweils Schreiben vom 8. März 2005) haben den Kläger nur noch für unter drei Stunden täglich leistungsfähig gehalten. In Kenntnis dieser sachverständigen Zeugenauskünfte hat die Beklagte mit Blick auf die erneute Stellungnahme der Dr. Sch. vom 19. April 2005 ihren ablehnenden Standpunkt aufrechterhalten. Das SG hat darauf Prof. Dr. No., Ärztlicher Direktor der Klinik für Herz- und Gefäßkrankheiten am Kath. S. , zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 9. Juli 2005 ist der Arzt - bei den Hauptdiagnosen einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung mit leicht- bis mittelgradiger Obstruktion sowie einer mittelgradig reduzierten systolischen linksventrikulären Funktion bei kardiovaskulären Risikofaktoren (arterielle Hypertonie, leichtgradiges Übergewicht) - zum Ergebnis gelangt, dass der Kläger körperlich mittelschwere bis schwere Arbeiten nicht mehr, dagegen körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen bei Vermeidung von Staub- und Reizgasinhalation sowie verstärkter Kälteexposition noch bis zu sechs Stunden täglich verrichten könne, wobei zusätzlich Arbeitspausen zur Medikamenteneinnahme bzw. Applikation je nach Arbeitszeit sinnvoll seien. Letzterem hat die Beklagte unter Einreichung einer weiteren Stellungnahme der Dr. Sch. vom 19. Oktober 2005 widersprochen; der Beruf des Elektroinstallateurs sei dem Kläger allerdings nicht mehr zumutbar. Als Verweisungsberufe hat die Beklagte den Metallkleber, Qualitätskontrolleur, Montierer von Kleinteilen sowie den Hochregallagerarbeiter benannt; hierzu hat sie berufskundliche Unterlagen zu den Akten gereicht. Auf Antrag des Klägers nach § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hat das SG anschließend Facharzt für Innere Medizin Dr. Ba. als Sachverständigen beauftragt. Im Gutachten vom 1. März 2006 hat der Arzt die Auffassung vertreten, dass der Kläger nur noch etwa drei Stunden täglich einsetzbar sei. Zu diesem Gutachten hat sich die Beklagte unter Einreichung weiterer Stellungnahmen der Dr. Sch. vom 25. April und 13. Juni 2006 ablehnend geäußert. Darauf hat das SG Priv.-Doz. Dr. He., Chefarzt der Pneumologie und Inneren Medizin am Krankenhaus vom Roten Kreuz B.C. , zum Sachverständigen bestellt. Im Gutachten vom 29. September 2006 hat der Arzt, der u.a. eine Spiroergometrie veranlasst hat, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung mit mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung und leichtgradiger respiratorischer Gasaustauschstörung sowie eine leichtgradig reduzierte systolische linksventrikuläre Globalfunktion diagnostiziert; der Sachverständige hat den Kläger für körperlich leichte Tätigkeiten ohne regelmäßige Einwirkung von Kälte, Zugluft oder Nässe noch mindestens sechs Stunden täglich leistungsfähig gehalten; zusätzliche Pausen seien nicht erforderlich. Mit Urteil vom 15. Dezember 2006 hat das SG die - in der mündlichen Verhandlung vom selben Tage auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU beschränkte - Klage abgewiesen; in den Entscheidungsgründen hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger könne zwar seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Heizungsinstallateur nicht mehr ausüben, er könne aber zumutbar auf eine Tätigkeit als Hochregallagerarbeiter verwiesen werden.

Gegen dieses seinen damaligen Prozessbevollmächtigten am 30. Januar 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 22. Februar 2007 beim Landessozialgericht eingelegte Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass ihm die beantragte Rente zu Unrecht versagt worden sei. Er hat u.a. noch das Attest der Dr. D. vom 30. August 2007 sowie Kopie einer beglaubigten Übersetzung seines Abschlusszeugnisses vom 31. März 1972 eingereicht.

Während des Berufungsverfahrens hat die Beklagte dem Kläger durch Bescheid vom 8. November 2007 ab 1. Februar 2008 eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen bewilligt.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 21. April 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 11. August 2004 zu verurteilen, ihm über den 31. Mai 2004 hinaus bis 31. Januar 2008 eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil und die streitbefangenen Bescheide für zutreffend. Sie hat erneut eine Stellungnahme der Dr. Sch. vom 18. April 2007 vorgelegt.

Die Beteiligten sind auf die Vorschrift des § 153 Abs. 4 SGG hingewiesen worden und haben Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.

II.

Der Senat hat über die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs. 1 Satz 1 SGG im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat. Die Beteiligten sind hierzu gehört worden; sie haben keine Einwendungen gegen diese Vorgehensweise erhoben.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil die Berufung wiederkehrende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat in der streitbefangenen Zeit vom 1. Juni 2004 bis 31. Januar 2008 keinen Anspruch auf wiederholte Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, welche er allein noch als Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BU begehrt.

Versicherte, die, wie der Kläger, vor dem 2. Januar 1961 geboren sind, haben - bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen (vgl. hierzu § 43 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI) - im Falle der BU Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 240 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGB VI). Berufsunfähig sind nach § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können (Satz 2 a.a.O.). Gemäß § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht berufsunfähig, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Der Kläger hat indessen keinen Anspruch auf die von ihm begehrte Rente, weil er nicht berufsunfähig ist. Dabei vermag er aus der früheren Rentengewährung nichts zu seinen Gunsten herzuleiten; denn der Rentenbescheid vom 10. September 2003 hat nach seinem Regelungsinhalt nur zeitlich begrenzt Geltung beansprucht (vgl. Bundessozialgericht (BSG) SozR 2200 § 1276 Nrn. 7 und 11) und sich durch Zeitablauf erledigt (§ 39 Abs. 2 i.V.m. § 32 Abs. 2 Nr. 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) und § 102 Abs. 1 Satz 1 SGB VI; vgl. BSG SozR 3-1500 § 77 Nr. 1; SozR 3-2600 § 306 Nr. 8), ohne dass die Voraussetzungen des § 48 SGB X zu beachten waren.

Im Rahmen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers stehen die Erkrankungen auf internistisch-pneumologischem und -kardiologischem Gebiet ganz im Vordergrund; die vorhandenen Gesundheitsstörungen führen jedoch zu keinen die begehrte Rente begründenden Leistungseinschränkungen. Der Kläger leidet an einer chronisch-obstruktiven Lungenkrankheit mit mittelgradiger obstruktiver Ventilationsstörung und leichtgradiger respiratorischer Gasaustauschstörung sowie an einer eingeschränkten linksventrikulären Pumpfunktion bei den Risikofaktoren eines Bluthochdrucks sowie leichten Übergewichts. Daneben bestehen eine chronische Rhinitis und Bronchitis sowie degenerative Wirbelsäulenveränderungen. Diese Feststellungen trifft der Senat aufgrund der Ausführungen der Sachverständigen Prof. Dr. No., Dr. Ba. und Priv.-Doz. Dr. He., der Rentengutachterin Dr. H.-Z., deren Gutachten vom 18. März 2004 urkundenbeweislich zu verwerten ist, sowie der sachverständigen Zeugen Dr. M. und Dr. D ... Die Einschränkung der Linksherzfunktion ist von Prof. Dr. No. und Dr. M. als mittelgradig, von Dr. Ba. und Dr. H.-Z. als leicht- bis mittelgradig, von Priv.-Doz. Dr. He. gar nur als leichtgradig gewertet worden; dieser Sachverständige hat hinsichtlich der Pumpfunktion von einem im Vergleich zu den Voruntersuchungen weiter gebesserten Befund gesprochen. Die vorhandene Aortenklappeninsuffizienz Stufe I und Mitralklappeninsuffizienz ist selbst von Dr. Ba. als für die kardiale Leistungsfähigkeit unerheblich bezeichnet worden; Herzrhythmusstörungen oder ischämiespezifische Repolarisationsstörungen traten im Rahmen der von Priv.-Doz. Dr. He. veranlassten Spiroergometrie nicht auf. Eine koronare Herzkrankheit konnte bereits nach der im Kreiskrankenhaus L. am 10. Juni 2002 durchgeführten Koronarangiographie ausgeschlossen werden; die seinerzeitige sehr schlechte linksventrikuläre Funktion ist nach Auffassung der Sachverständigen Prof. Dr. No. und Priv.-Doz. Dr. He. möglicherweise auf eine Myokarditis zurückzuführen. Die Fortführung der im Juni 2002 begonnenen Medikation mit Marcumar haben beide Sachverständigen bei den von ihnen erhobenen Befunden nicht mehr für notwendig erachtet. Seit der stationären Behandlung des Klägers im Kreiskrankenhaus L. im Mai/Juni 2002 ist eine deutliche Besserung des Herzbefundes zu konstatieren; eine derartige Besserung hat Dr. M. bereits im Befundbericht vom 11. Oktober 2003 beschrieben und dies nochmals im Bericht vom 21. März 2004 wiederholt. Die ergometrische Belastbarkeit lag bei Priv.-Doz. Dr. He. bei 88 Watt und bei Prof. Dr. No. gar bei 100 Watt. Soweit Dr. Ba. dagegen nur eine Belastungsstufe von 75 Watt erhoben hat, hat die Prüfärztin Dr. Sch. in ihren als qualifiziertes Beteiligtenvorbringen zu verwertenden Stellungnahmen vom 25. April 2006 und 18. April 2007 zu Recht darauf hingewiesen, dass derartige technische Untersuchungen auch von der Mitarbeit des Probanden anhängig sind, sodass allein aus diesen subjektiv beeinflussbaren Untersuchungen nicht auf eine Verschlechterung der Herz- und Lungenfunktion geschlossen werden kann. Vorrangig beeinträchtigt ist der Kläger nunmehr durch den Lungenbefund mit dem von ihm als führend beschriebenen Symptom der Atemnot; Prof. Dr. No. hat diesbezüglich eine Intensivierung der Medikation empfohlen. Den früheren jahrelangen Nikotinkonsum hat der Kläger aber offenbar aufgegeben. Bezüglich der von ihm anamnestisch angegebenen Hepatitis B-Erkrankung haben sich bei Prof. Dr. No. im Rahmen der durchgeführten laborchemischen Untersuchungen keine Störungen der Leberfunktionsparameter ergeben.

Die beim Kläger vorhandenen Gesundheitsstörungen bewirken keine Einschränkung seines Leistungsvermögens in zeitlicher Hinsicht. Der Senat schließt sich insoweit der überzeugenden Beurteilung der Sachverständigen Prof. Dr. No. und Priv.-Doz. Dr. He., der Rentengutachterin Dr. H.-Z. sowie der Prüfärztin Dr. Sch. an, die das zeitliche Leistungsvermögen des Klägers auf mindestens sechs Stunden täglich eingeschätzt haben. Soweit der vom SG nach § 109 SGG beauftragte Sachverständige Dr. Ba. sowie die behandelnden Ärzte Dr. D. und Dr. M. - möglicherweise auch Dr. Br. vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung Baden-Württemberg (Gutachten vom 1. April 2005) - quantitative Einschränkungen gesehen haben, vermag der Senat dem in Anbetracht von Art und Ausmaß der vorhandenen objektivierbaren Gesundheitsstörungen nicht zu folgen. Hinsichtlich des zu beachtenden positiven und negativen Leistungsbildes würdigt der Senat die schlüssigen ärztlichen Ausführungen dahingehend, dass der Kläger körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen noch mindestens sechs Stunden täglich verrichten kann; ausgeschlossen sind Belastungen durch Kälte, Nässe, Zugluft und inhalative Reizstoffe, ferner Tätigkeiten mit besonderer Verletzungsgefahr. Eine rentenrechtlich relevante Einschränkung der Gehfähigkeit (vgl. hierzu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 10) besteht nicht. Priv.-Doz. Dr. He. hat ferner die Notwendigkeit zu Arbeitsunterbrechungen in einem das betriebsübliche Maß übersteigenden Rahmen (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 19. August 1997 - 13 RJ 11/96 - (juris)) verneint; soweit Prof. Dr. No. zusätzliche Arbeitspausen zur Medikamenteneinnahme bzw. Applikation für sinnvoll erachtet hat, hat Dr. Sch. dem zu Recht entgegengehalten, dass die Dauermedikation zu Hause oder in den üblichen Arbeitspausen eingenommen werden kann und, sofern eine akute Zwischenmedikation, z.B. durch ein Bronchialspray, erforderlich ist, dies in der Hosentasche mitgeführt und innerhalb weniger Sekunden am Arbeitsplatz verabreicht werden kann.

Mit dem vorhandenen Leistungsvermögen ist der Kläger zur Überzeugung des Senats nicht erwerbsgemindert, und zwar auch nicht im Sinne der allein noch geltend gemachten BU. Bei der Prüfung, ob der Versicherte noch einen ihm zumutbaren Arbeitsplatz ausfüllen kann oder ihm eine konkrete Verweisungstätigkeit benannt werden muss, ist von seinem bisherigen Beruf auszugehen (ständige Rechtsprechung; vgl. etwa BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 75). Als bisheriger Beruf ist, sofern sich der Versicherte von seinem vorherigen Beruf nicht aus gesundheitlichen Gründen gelöst hat, grundsätzlich die letzte vollwertig ausgeübte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit anzusehen, welcher er sich auf Dauer zugewandt hat (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 130, 164). Vorliegend ist bisheriger Beruf des Klägers die bis zur Bewilligung einer Zeitrente ausgeübte Tätigkeit als Installateur. Mit der genannten beruflichen Tätigkeit genießt der Kläger mit Blick auf seine berufliche Ausbildung sowie die Qualifikationsanforderungen der verrichteten Arbeit - wie sie insbesondere auch in der Auskunft der R. B. GmbH vom 14. April 2004 sowie der letzten tariflichen Eingruppierung nach der Lohngruppe 10 (bei der Eingangslohngruppe 7) des hier heranzuziehenden Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrags I der Metallindustrie Nordwürttemberg/Nordbaden (Fassung ab 1. April 1988) zum Ausdruck kommt - nach dem von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Mehrstufenschema (vgl. hierzu etwa BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 5, 21, 22, 45; zur tariflichen Eingruppierung nach dem vorliegenden Metalltarifvertrag ferner Senatsurteil vom 30. November 2006 - L 7 R 2189/05 -) den Berufsschutz eines Facharbeiters; dies wird auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Als Facharbeiter kann er jedoch auf die nächst niedrige Stufe des angelernten Arbeiters verwiesen werden, sofern es sich um Tätigkeiten handelt, die nicht von ganz geringem qualitativem Wert sind und jedenfalls eine Anlernzeit von mehr als drei Monaten erfordern (vgl. BSGE 43, 243, 24 f. = SozR 220 § 1246 Nr. 16; SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 17 und 34).

Zwar ist dem Kläger eine Tätigkeit im bisherigen Beruf, da dieser körperlich schwerer Natur ist, nicht mehr zumutbar; das hat das SG im Anschluss an die Auffassung der Beklagten zu Recht ausgeführt. Mit dem SG ist indes auch der Senat der Überzeugung, dass der Kläger noch sozial und gesundheitlich zumutbar jedenfalls auf die von der Beklagten benannte Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters verwiesen werden kann. Es handelt sich unter Berücksichtigung der von der Beklagten vorgelegten Tätigkeitsbeschreibung um eine angelernte Arbeit, die Facharbeitern, wie z.B. Drehern, Kraftfahrzeugmechanikern, Schlossern und Sanitätsinstallateuren, angesonnen werden kann, weil sie eine Anlernzeit erfordert und mit ihr auch die gesetzliche Lohnhälfte (vgl. hierzu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 60) erzielt werden kann. Der Arbeiter in Hochregallagern steuert mittels Computer und automatischer Regeltechnik die Ein- und Auslagerung von Rohstoffen, Halbzeugen und Fertigerzeugnissen. Die Tätigkeit ist körperlich leichter Natur und kann überwiegend im Sitzen ausgeübt werden; das Heben und Tragen von Lasten entfällt aufgrund automatischer Transporttechnik, ein Umpacken von Lagerware ist nicht erforderlich. Einwirkungen von ungünstigen Umfeldbedingungen (z.B. Kälte) gibt es nicht; die Arbeiten werden nicht unter Zeitdruck oder in Zwangshaltungen ausgeführt, Schichtarbeit muss der Kläger nicht befürchten. Auf Leitern und Gerüsten muss selbst bei Störung der automatischen Transporttechnik nicht gearbeitet werden. Für die Tätigkeit des Hochregallagerarbeiters stehen ferner bundesweit ausreichend Arbeitsplätze zur Verfügung. Der genannten Verweisungstätigkeit ist der Kläger auch nach seinem beruflichen Können und Wissen gewachsen. Die erforderlichen Sortiments- und Warenkenntnisse sowie den Umgang mit der anwenderfreundlichen und menügeführten Software kann er sich nach den durch seine Ausbildung und den beruflichen Werdegang erworbenen Kenntnissen und Qualifikationen nach einer zumutbaren betrieblichen Einweisungs- oder Einarbeitungszeit von längstens drei Monaten aneignen (vgl. hierzu BSGE 44, 288, 290 = SozR 2200 § 1246 Nr. 23; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 86 und 101). Eine Beeinträchtigung seiner beruflichen Umstellungsfähigkeit besteht unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. No., Dr. Ba. und Priv.-Doz. Dr. He. nicht. Unerheblich ist, ob dem Kläger in der streitbefangenen Zeit überhaupt ein geeigneter freier Arbeitsplatz hätte angeboten werden können, denn dieses Risiko trifft allenfalls die Arbeitsverwaltung, nicht jedoch die gesetzliche Rentenversicherung, welche ihre Versicherten allein vor den Nachteilen einer durch Krankheit oder Behinderung geminderten Leistungsfähigkeit zu schützen hat (vgl. BSGE 78, 207, 211 f. = sozR 3-2600 § 23 Nr. 13). Etwaige häufigere Zeiten der Arbeitsunfähigkeit bewirken für sich allein im Übrigen noch keine verminderte Erwerbsfähigkeit (vgl. BSGE 9, 192, 194; BSG SozR 2200 § 1247 Nr. 12 S. 23).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
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