L 7 AS 5172/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 12 AS 3619/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AS 5172/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 18. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die unter Beachtung der Vorschrift des § 173 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Antragstellerin, der das Sozialgericht Heilbronn (SG) nicht abgeholfen hat (vgl. § 174 Satz 1 1. Halbs. SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet. Das SG hat den am 4. Oktober 2007 gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, mit welcher die Antragstellerin einen höheren Zuschlag nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) erstrebt sowie höhere Unterkunftskosten im Bewilligungszeitraum (1. September 2007 - 29. Februar 2008) geltend macht, zu Recht abgelehnt.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache, soweit nicht ein Fall des Abs. 1 a.a.O. vorliegt, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Satz 2 a.a.O.).

Vorliegend kommt, wie das SG zutreffend erkannt hat, nur eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG in Betracht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die - summarische - Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. z.B. Beschlüsse vom 1. August 2005 - L 7 AS 2875/05 ER-B - FEVS 57, 72 und vom 17. August 2005 - L 7 SO 2117/05 ER-B - FEVS 57, 164 (beide auch in juris; jeweils m.w.N.)). Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO)); dabei sind die insoweit zu stellenden Anforderungen umso niedriger, je schwerer die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes verbundenen Belastungen - insbesondere auch mit Blick auf ihre Grundrechtsrelevanz - wiegen (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschluss vom 15. Juni 2005 - L 7 SO 1594/05 ER-B - (juris) unter Verweis auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG) NVwZ 1997, 479; NJW 2003, 1236; NVwZ 2005, 927 = Breithaupt 2005, 803). Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Eilentscheidung (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 1. August 2005 - a.a.O. und 17. August 2005 a.a.O.; Puttler in Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), 2. Auflage, Rdnr. 78; Funke-Kaiser in Bader u.a., VwGO, 4. Auflage, § 123 Rdnr. 62 (alle m.w.N.)). Die Eilbedürftigkeit der erstrebten Regelung ist im Übrigen regelmäßig zu verneinen, soweit Ansprüche für bereits vor Stellung des einstweiligen Rechtsschutzantrags abgelaufene Zeiträume erhoben werden (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Beschlüsse vom 1. und 17. August 2005 a.a.O.; Krodel, Das sozialgerichtliche Eilverfahren, 1. Auflage, Rdnr. 259 (alle m.w.N.)).

Hiervon ausgehend hat das SG zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit der Begründung abgelehnt, dass für das Begehren der Antragstellerin der Anordnungsgrund als Voraussetzung für den erstrebten vorläufigen Rechtsschutz fehlt.

Soweit die Antragstellerin die höheren Leistungen (möglicherweise) für Zeiträume geltend macht, die vor der Stellung des Eilantrages beim SG (4. Oktober 2007) liegen, fehlt es schon an dem nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG erforderlichen Gegenwartsbezug und damit auch am Anordnungsgrund (§ 920 Abs. 2 ZPO), nämlich der besonderen Dringlichkeit des Rechtsschutzbegehrens; dies darf der Senat nicht unbeachtet lassen. Denn die Regelungsanordnung dient zur "Abwendung" wesentlicher Nachteile mit dem Ziel, dem Betroffenen die Mittel zur Verfügung zu stellen, die zur Behebung aktueller - noch bestehender - Notlagen notwendig sind (ständige Senatsrechtsprechung; vgl. schon Senatsbeschlüsse vom 1. Juni 2005 - L 7 SO 2060/05 ER-B - und 1. August 2005 a.a.O.; ferner Senatsbeschlüsse vom 28. März 2007 - 1214/07 ER-B - (juris), 9. Mai 2007 - L 7 SO 1778/07 ER-B - und 9. August 2007 - L 7 AS 3512/07 ER-B -). Einen Ausgleich für Rechtsbeeinträchtigungen in der Vergangenheit herbeizuführen ist sonach grundsätzlich nicht Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes; eine Ausnahme ist bei einer begehrten Regelungsanordnung lediglich dann zu machen, wenn die Notlage noch bis in die Gegenwart fortwirkt und den Betroffenen in seiner menschenwürdigen Existenz bedroht (vgl. hierzu Senatsbeschlüsse vom 13. Oktober 2005 a.a.O., 28. März 2007 a.a.O. und 9. Mai 2007 a.a.O.; ferner Krodel, NZS 2007, 20, 21 (m.w.N.)). Einen derartigen Nachholbedarf hat die Antragstellerin indessen nicht glaubhaft gemacht.

An der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt es aus den vom SG zutreffend dargestellten Gründen aber auch für die Zeit ab der Antragstellung beim SG. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Antragstellerin, die Regelleistungen nach § 20 SGB II bezieht, auf die begehrten höheren Leistungen existentiell angewiesen wäre. Dies umso mehr, als die Antragstellerin zwischenzeitlich durch Bescheid der Antragsgegnerin vom 25. Oktober 2007 bezüglich der höheren Unterkunftsleistungen "klaglos" gestellt worden ist. Soweit die Antragstellerin einen höheren Zuschlag nach § 24 SGB II begehrt, ist sie - mangels Glaubhaftmachung einer existentiellen Gefährdung - auf das beim SG anhängige Klageverfahren zu verweisen. Eine Veranlassung für eine gerichtliche Eilentscheidung besteht insoweit nicht. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass der Zuschlag nach § 24 SGB II im ersten Jahr nach dem Ende des Bezugs von Arbeitslosengeld (Alg) nicht notwendig, sondern höchstens 160 Euro beträgt - und zwar je nach der Höhe von 2/3 des Unterschiedsbetrags zwischen dem zuletzt bezogenen Alg und dem Alg II-Anspruch.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG (vgl. Bundessozialgericht SozR 3-1500 § 193 Nr. 6).

Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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