L 8 AS 784/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Mannheim (BWB)
Aktenzeichen
S 1 AS 489/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 784/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Bescheid vom 23. November 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 2006 aufgehoben wird.

Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II) und die Rückforderung erbrachter Leistungen.

Der 1960 geborene Kläger bezog nach Erschöpfung seines Anspruches auf Arbeitslosengeld bis 31.12.2004 Arbeitslosenhilfe. Auf seinen Antrag bewilligte ihm die Agentur für Arbeit Heidelberg (AA) ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II (Regelleistung 345 EUR). Ab 04.04.2005 stand der Kläger in einem Arbeitsverhältnis, das am 19.07.2005 mit sofortiger Wirkung gekündigt wurde.

Am 19.07.2005 beantragte der Kläger bei der AA wiederum Leistungen nach dem SGB II. Mit Bescheid vom 12.08.2005 bewilligte die AA dem Kläger für den Zeitraum vom 01.08.2005 bis 31.12.2005 ab 01.09.2005 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 345 EUR. Dieser Bescheid wurde dem Kläger mit Schreiben vom 20.09.2005 übersandt, da ihm der Bewilligungsbescheid aufgrund eines Umzuges zunächst nicht zugestellt werden konnte.

Den Umzug von Waibstadt nach D. teilte der Kläger der AA bei einer persönlichen Vorsprache am 19.09.2005 mit. Der AA wurde bekannt, dass der Kläger seit 01.09.2005 eine gemeinsam angemietete Wohnung in D. zusammen mit Frau B. B. (B.) bewohnt.

Mit Schreiben vom 11.10.2005 forderte die AA den Kläger mit dem Hinweis auf § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) unter Fristsetzung auf, einen beigefügten Fragebogen zur Überprüfung einer eheähnlichen Gemeinschaft auszufüllen. Dieser Aufforderung kam der Kläger zunächst nicht nach, weshalb die AA mit Bescheid vom 16.11.2005 Leistungen ab 01.12.2005 gemäß § 66 SGB I versagte. Anschließend holte der Kläger die von der AA mit Schreiben vom 11.10.2005 geforderte Mitwirkungshandlung nach. Er legte den ausgefüllten und von ihm und B. unterschriebenen Fragebogen zur Überprüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft nebst Belegen (Kontoauszüge und Verdienstbescheinigung der B.) der AA vor.

Mit Bescheid vom 23.11.2005 hob die AA die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab 01.09.2005 auf, da die Partnerin des Klägers Einkommen erziele, und forderte vom Kläger - gestützt auf § 48 SGB X - für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.11.2005 erbrachte Leistungen in Höhe von 1035 EUR zurück.

Hiergegen erhob der Kläger am 01.12.2005 Widerspruch. Er machte zur Begründung geltend, nach Abzug der Miete in Höhe von 550 EUR verblieben vom Nettoeinkommen seiner Partnerin noch 36 EUR. Der Kläger legte Belege (Verdienstbescheinigung der B. für die Zeit von Januar 2005 bis August 2005 in Höhe von netto 586,54 EUR, September 2005 in Höhe von netto 659,63 EUR und ab Oktober 2005 in Höhe von netto 885,95 EUR; Halbjahresrechnung für die Kfz-Haftpflicht-versicherung 2005 in Höhe von 293,34 EUR) vor.

Mit Widerspruchsbescheid der AA vom 12.01.2006 wurde unter Abänderung des Bescheides vom 23.11.2005 "die Bewilligung von Leistungen ab dem 01.10.2005 aufgehoben" und der Erstattungsbetrag auf 869,78 EUR reduziert. Im Übrigen wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Zeit vom 01.09.2005 bis 30.09.2005 mindere das anzurechnende Einkommen der B. in Höhe von 580,77 EUR den Bedarf des Klägers um 456,78 EUR, so dass ein Anspruch auf Leistungen in Höhe von 165,92 EUR bestehe. Ab Oktober 2005 übersteige das anzurechnende Einkommen in Höhe von 634,78 EUR den Bedarf, weshalb mangels Hilfebedürftigkeit kein Anspruch auf Leistungen bestehe. Dem Kläger seien aufgrund der Bewilligung von 12.08.2005 für den Zeitraum vom 01.09.2005 bis 30.11.2005 Leistungen in Höhe von monatlich 345 EUR ausbezahlt worden. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Aufhebung gemäß § 48 SGB X seien erfüllt. Die Entscheidung vom 12.08.2005 sei ab dem 01.09.2005 teilweise und ab dem 01.10.2005 ganz aufzuheben. Der Kläger habe für September 2005 179,78 EUR und für die Monate Oktober und November 2005 jeweils 345 EUR zu viel ausbezahlt erhalten. Er habe gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die zu Unrecht gezahlten Leistungen in Höhe von 869,78 EUR zu erstatten.

Hiergegen erhob der Kläger am 13.02.2006 Klage beim Sozialgericht Mannheim (SG). Er führte zur Begründung aus, er sei der Auffassung, die Beklagte dürfe vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft nicht ausgehen, weshalb das Einkommen der Lebensgefährtin nicht anrechenbar sei. Trotz des Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin könne derzeit nicht von einer dauerhaften Gemeinschaft im Sinne einer Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft ausgegangen werden. Der gemeinsam unterzeichnete Mietvertrag sei lediglich ein Indiz für eine Lebensgemeinschaft. Ob sich hieraus eine dauerhafte Einstands- und Wirtschaftsgemeinschaft herausbilde, sei bei einem Zusammenleben von weniger als einem Jahr noch nicht anzunehmen. Die finanzielle Situation belaste das Zusammenleben stark, so dass davon ausgegangen werden müsse, dass eine weitere Fortführung der Lebensgemeinschaft nicht in Frage komme. Ersichtlich befinde sich die Lebensgemeinschaft derzeit in einer Erprobungsphase. Er habe gegenüber der AA angegeben, dass eine dauerhafte Beziehung lediglich entstehen könne, dieses aber nicht sicher sei.

Die Beklagte trat der Klage entgegen.

Das SG hat in der nichtöffentlichen Sitzung am 07.07.2006 den Kläger angehört und B. als Zeugin vernommen. Hierzu wird auf die Niederschrift des SG vom 07.07.2006 Bezug genommen.

Mit Gerichtsbescheid vom 03.01.2007 hob das SG den Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2006 auf. Das SG führte zur Begründung aus, dass die Voraussetzungen des § 48 SGB X für eine Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht erfüllt seien, da der Kläger mit der Zeugin B. in keiner eheähnlichen Gemeinschaft lebe. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.

Gegen den ihr am 15.01.2007 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Beklagte am 14.02.2007 Berufung eingelegt. Sie hat zur Begründung die aus ihrer Sicht maßgeblichen Grundsätze für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft dargelegt und ausgeführt, diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Gemeinschaft zwischen dem Kläger und B. sei auf Dauer angelegt. Der Kläger und B. seien seit ihrer gemeinsamen Schulzeit miteinander bekannt. Die Beziehung habe Anfang des Jahres 2005 begonnen. Am 01.09.2005 sei B. aus der ehelichen Wohnung ausgezogen. Der Mietvertrag sei vom Kläger und B. unterzeichnet. Bei der gemeinsam am 01.09.2005 bezogenen Wohnung handele es sich um eine Zweizimmerwohnung ohne abgegrenzte räumliche Bereiche. Das Wohnzimmer und das Schlafzimmer würden gemeinsam benutzt. Aus der Art der Gestaltung des Mietverhältnisses seien zusätzliche Hinweise auf das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft zu entnehmen. B. bezahle die Miete und die anfallenden Nebenkosten, wofür sie ihr Sparvermögen einsetze. Eine Vertrauensgemeinschaft, bei der die Partner für einander einstehen, ergebe sich insbesondere auch daraus, dass B. während des finanziellen Engpasses des Klägers dessen Anteil an der Miete diesem zur Verfügung stelle, ohne die aufgewendeten Beträge in einer Aufstellung festzuhalten. Hieraus werde deutlich, dass B. für den Kläger einstehen wolle, solange sich dieser in einer finanziellen Notsituation befinde. Ein Außenstehender gewähre in dieser Form kein Darlehen. Auf Grund einer Gesamtwürdigung der vorliegenden Hinweistatsachen sei davon auszugehen, dass die Voraussetzungen einer eheähnlichen Gemeinschaft erfüllt seien. Das Einkommen der B. sei somit im Rahmen des Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft zu berücksichtigen, weshalb der Kläger nicht hilfebedürftig sei.

Die Beklagte beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 3. Januar 2007 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger hat zur Begründung ausgeführt, das Berufungsvorbringen der Beklagten sei nicht geeignet, den angefochtenen Gerichtsbescheid in Frage zu stellen. Auf der Grundlage seines Vorbringens und des Vorbringens der Zeugin B. könne nur der Schluss hergeleitet werden, dass zwischen ihm und B. lediglich eine Wohngemeinschaft bestehe. Hinzu komme, dass bereits konkret über eine Trennung gesprochen worden sei und er sich schon nach einer eigenen Wohnung umgeschaut habe. Von einer auf Dauerhaftigkeit angelegten Beziehung könne daher nicht ausgegangen werden. Die Tatsache, dass seine finanzielle Not dazu geführt habe, dass er den vereinbarten Verpflichtungen nicht mehr habe nachkommen können und diese von B. übernommen worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung.

Wegen Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz sowie ein Band Akten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten ist gemäß den §§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässig. Insbesondere ist die Berufungssumme erreicht. Die Beklagte begehrt mit dem vorliegend allein streitgegenständlichen Bescheid vom 23.11.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.01.2006 vom Kläger die Erstattung erbrachter Leistungen in Höhe von insgesamt 869,78 EUR.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist der Bescheid der AA vom 16.11.2005, da der Kläger hiergegen keinen Widerspruch erhoben hat und dieser Bescheid außerdem durch die vorliegend streitgegenständlichen Bescheide ersetzt wurde.

Die Berufung der Beklagten ist jedoch mit der im Tenor ausgesprochenen Maßgabe unbegründet. Die streitgegenständlichen Bescheide sind rechtswidrig und deswegen aufzuheben.

Der Senat gelangt nach eigener Überprüfung aus den vom SG im angefochtenen Gerichtsbescheid genannten Gründen ebenfalls zu der Überzeugung, dass der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.09.2005 bis 30.11.2005 in keiner eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat, so dass das Einkommen der B. mangels Vorliegens einer Bedarfsgemeinschaft bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit des Klägers nicht berücksichtigt werden durfte. Der Senat macht sich die hierzu vom SG ausgeführten Gründe zur Begründung seiner eigenen Entscheidung zu eigen, auf die er zur Vermeidung von Wiederholungen verweist (§ 153 Abs. 2 SGG).

Ergänzend und im Hinblick auf das Berufungsvorbringen der Beteiligten bleibt auszuführen:

Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Bescheide ist - entgegen der Ansicht der Beklagten und des SG - § 45 SGB X. Der Bewilligungsbescheid vom 12.08.2005 wurde ausweislich der Leistungsakte der Beklagten dem Kläger erst mit Schreiben vom 20.09.2005 übersandt und damit erst nach dem 01.09.2005 bekannt gegeben. Dies rechtfertigt jedoch keine andere Entscheidung, da (auch) die Voraussetzungen des § 45 SGB X nicht erfüllt sind, da der Bewilligungsbescheid vom 12.08.2005 aus den vom SG genannten Gründen, denen der Senat folgt, nicht rechtswidrig ist.

Der Ansicht des SG, für die Annahme einer dauerhaften Verfestigung der Gemeinschaft mit inneren Bindungen, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner in den Not- und Wechselfällen des Lebens begründen, sei im Regelfall ein Zusammenleben von mindestens einem Jahr erforderlich, folgt der Senat so nicht. Nach der Rechtsprechung des Senates kann eine eheähnliche Gemeinschaft vielmehr grundsätzlich auch vom ersten Tag des Zusammenlebens an bestehen, wenn die Umstände, wie sie bereits vor dem Beginn des Zusammenlebens vorliegen, als Ausdruck einer engen persönlichen Bindung anzusehen sind (vgl. Beschluss des Senats vom 02.12.2005 - L 8 AS 4496/05 ER-B -). Solche Umstände liegen beim Kläger und der Zeugin B. jedoch nicht vor. Allein die Tatsachen, dass der Kläger und B. sich seit ihrer gemeinsamen Schulzeit kennen und ihre Beziehung Anfang des Jahres 2005 begonnen habe, sind noch nicht als Ausdruck einer engen persönlichen Bindung anzusehen, die es rechtfertigen, eine eheähnliche Gemeinschaft ab dem 01.09.2005 anzunehmen. Dem steht insbesondere entgegen, dass B. bis zum 31.08.2005 mit ihrem Ehemann zusammengelebt hat. Hiervon ist auch das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid ausgegangen, indem es das Vorliegen besonderer Umstände, die ein anderes Ergebnis rechtfertigen, verneint hat.

Das Vorbringen der Beklagten im Berufungsverfahren rechtfertigt keine andere Entscheidung. Zwar ist der Beklagten einzuräumen, dass das gemeinsame Anmieten einer Wohnung, der Wohnungszuschnitt (Zweizimmerwohnung) und das Fehlen abgegrenzter räumlicher Bereiche innerhalb der Wohnung Indizien für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sind. Die Beklagte lässt ist jedoch außer Betracht, dass beim Kläger und B. andererseits zahlreiche Kriterien, die eine dauerhafte Einstehensgemeinschaft auszeichnen, nicht vorhanden sind, wie das SG im angefochtenen Gerichtsbescheid zutreffend ausgeführt hat. Soweit die Beklagte im Berufungsverfahren hervorhebt, eine Vertrauensgemeinschaft ergebe sich daraus, dass B. für den Kläger mit einstehen wolle, solange sich dieser in einer finanziellen Notsituation befinde, da sie dem Kläger während seines finanziellen Engpasses dessen Anteil an der Miete zur Verfügung stelle, darf nicht übersehen werden, dass die Begleichung der Miete einschließlich der Nebenkosten für B. als Mitmieterin der Wohnung auch in deren eigenem Interesse liegt. Der Ansicht der Beklagten, dass B. für den Kläger mit einstehen wolle, kann unter diesen Umständen nicht gefolgt werden. Vielmehr gelangt der Senat mit dem SG in einer Gesamtschau der für die Prüfung des Vorliegens einer eheähnlichen Gemeinschaft relevanten - zwischen den Beteiligten im Einzelnen nicht umstrittenen - Tatsachen zu der Überzeugung, dass vorliegend vom Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht ausgegangen werden kann.

Offen bleiben kann, ob die Beklagte den Erstattungsbetrag zutreffend festgesetzt hat. Hieran bestehen deswegen Zweifel, weil im Widerspruchsbescheid vom 12.01.2006 im Entscheidungstenor einerseits die Bewilligung von Leistungen in Abänderung des Bescheides vom 23.11.2005 erst ab dem 01.10.2005 aufgehoben wurde, andererseits aber in der Begründung davon ausgegangen wird, dass die Bewilligung von Leistungen für den Zeitraum ab 01.09.2005 teilweise aufzuheben und auch die für September 2005 so viel ausgezahlte Leistung in Höhe von 179,78 EUR zu erstatten sei. Ob durch diese Ausführungen in der Begründung der Entscheidungstenor des Widerspruchbescheides als offensichtlich unrichtig zu bewerten ist, erscheint fraglich und damit auch, ob eine Erstattungspflicht des Klägers der für September 2005 überzahlten Leistung besteht.

Die Berufung der Beklagten war mit der aus dem Tenor ersichtlichen Maßgabe zurückzuweisen. Der streitgegenständliche Aufhebung und Rückforderungsbescheid der Beklagten datiert vom 23.11.2005 und nicht, wovon das SG in seinem Gerichtsbescheid ausgeht, vom 22.11.2005. Dem entspricht auch der in der Klageschrift vom 13.02.2006 formulierte Antrag des Klägers. Zwar befindet sich ein inhaltsgleicher Bescheid mit dem Datum 22.11.2005 in der Akte der Beklagten (Blatt 66). Dieser Bescheid wurde dem Kläger jedoch nicht bekannt gegeben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
Saved