Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 9 AL 288/03
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 AL 1992/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 20. August 2002 bis 14. März 2003.
Die am 1975 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst (September 1994 bis Februar 1997) bei der Deutschen Bahn AG zunächst als Fahrdienstleiterin, sodann in der S-Bahn-Aufsicht und ab 1. Juli 2000 als VVS-Prüferin eingesetzt; das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich mit Ablauf des 1. April 2001. Das im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 abgerechnete Arbeitsentgelt hatte sich auf 46.155,92 DM (einschließlich Einmalzahlungen (insges. 4.268,90 DM)) belaufen.
Die seinerzeit ledige Klägerin lebte seit Frühjahr 1994 zusammen mit dem damals ebenfalls unverheirateten kinderlosen B. Sch. (geb. 16. August 1953; im Folgenden: B.Sch. ) in der in dessen Eigentum stehenden Dachgeschosswohnung in der H.straße in V. mit einer Wohnfläche von 42,61 m² (Wohn-und Schlafzimmer, Küche, WC, Vorraum). Die (im August 2003 verstorbene) Stiefmutter des B.Sch., die an Altersdemenz litt, bewohnte die Erdgeschosswohnung desselben Hauses, der Bruder des B.Sch. die Wohnung im ersten Obergeschoss. Die von B.Sch., seiner Stiefmutter und der Klägerin gemeinsam genutzte Dusche befand sich im Keller des Hauses. B.Sch. ist als Regierungsamtsrat beim Bundeseisenbahnvermögen tätig; im vorliegend umstrittenen Leistungszeitraum bezog er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 (Stufe 11) einschließlich einer allgemeinen Stellenzulage. Ab 15. März 2003 war die Klägerin als Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt wieder in Arbeit. Seit 29. August 2003 ist sie mit B.Sch. verheiratet.
Auf den am 2. April 2001 beim Arbeitsamt Ludwigsburg (ArbA) gestellten Antrag hatte die Beklagte der Klägerin nach Ablauf des Ruhenszeitraums wegen der erhaltenen Abfindung ab 19. April 2001 Arbeitslosengeld (Alg) für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen (zunächst wöchentlich 338,66 DM, ab 1. Januar 2002 173,18 Euro) bewilligt. Mit Blick auf den zum 13. April 2002 erschöpften Alg-Anspruch beantragte die Klägerin am 14. März 2002 Alhi. In dem am selben Tag unterzeichneten Antragsvordruck führte sie unter Punkt 8.1 ("Leben Sie mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen oder mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft?") die Person des B.Sch. auf, verneinte jedoch eine eheähnliche Gemeinschaft. Aus eben diesem Grund reichte sie den für Angehörige bestimmten Vordruck "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" unausgefüllt zurück. An eigenem Vermögen gab die Klägerin ein Girokonto bei der S.-Bank Baden-Württemberg eG an, ferner ein Sparbuch und eine Sparurkunde bei der S.-Bank, zwei Bausparverträge bei der BHW Bausparkasse sowie eine am 1. November 1996 abgeschlossene Lebensversicherung bei der DEVK Lebensversicherungsverein a.G., deren Bezugsberechtigter im Todesfall B.Sch. sei. B.Sch. wiederum erklärte unter dem 14. März 2002 schriftlich, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst bestreite, ihr jedoch die unentgeltliche Nutzung der Wohnung gestattet sei, da sie für ihn Dienstleistungen erbringe wie Putzen, Waschen, Bügeln, Kochen, Fahrten mit dem PKW u.a., sich an den Kosten für Wasser, Strom und Müllabfuhr angemessen beteilige und ihn bei der Versorgung seiner 78jährigen Mutter, z.B. durch Einkaufsfahrten, Arztbesuche, Hilfe beim Wäschewaschen, unterstütze.
Mit Schreiben vom 17. April 2002 forderte das ArbA die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (§ 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auf, Nachweise über das Vermögen und die Einkünfte des B.Sch. einzureichen sowie darzulegen, in welchem Umfang sie Pflegetätigkeiten für die (Stief-)Mutter des B.Sch. ausübe. Die Klägerin teilte darauf mit Schreiben 29. April 2002 mit, die Haushaltsführung für B.Sch. sei als Ausgleich für das unentgeltliche Wohnen zu sehen; es bestehe weder ein gemeinsames Bankkonto noch seien gegenseitig Bankvollmachten erteilt worden, auch gemeinsame Versicherungen seien nicht vorhanden, die Kosten für ihr Kraftfahrzeug (Marke VW, Erstzulassung Juli 1992) und die Rundfunkgebühren trage sie allein. Der zeitliche Aufwand für die Mithilfe bei der Pflege der Mutter belaufe sich auf wöchentlich 10 bis 20 Minuten für die Einkäufe, die dafür erforderlichen Gespräche sowie das Befüllen und Einstellen der Waschmaschine. B.Sch. äußerte mit Schreiben vom 3. Mai 2002, er sehe derzeit keine Verpflichtung, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, weil das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht "rechtsverbindlich festgestellt" sei.
Durch Bescheide vom 15. und 17. Mai 2002 bewilligte die Beklage Alhi vorläufig nach § 328 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 14. April bis 5. Mai 2002 in Höhe von 144,06 Euro wöchentlich. Ab 7. Mai 2002 nahm die Klägerin an einer mit Überbrückungsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme teil. In dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 26. Juni 2002 teilte das ArbA der Klägerin mit, auf Grund der vorhandenen Unterlagen und unter Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, weshalb die entsprechenden Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen seien. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. August 2002). Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn - SG - (S 9 AL 2261/02) hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf, weil es sich beim vorzeichneten Schreiben des ArbA nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Die Klägerin nahm darauf im November 2002 die Klage zurück.
Zuvor hatte sich die Klägerin, welche die Weiterbildungsmaßnahme am 23. Juli 2002 abgebrochen hatte und danach noch bis 19. August 2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben war (Krankengeldbezug vom 3. bis 19. August 2002), am 20. August 2002 erneut arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. In dem am 6. September 2002 unterschrieben Antragsvordruck verneinte sie das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie einer Haushaltsgemeinschaft und verwies hinsichtlich eigenen Einkommens und Vermögens auf das Girokonto bei der S.-Bank (Kontostand am 4. September 2002 1.986,42 Euro, am 11. November 2002 384,15 Euro), das Sparbuch (Kontostand per 12. Juni 2002 88,05 Euro (Zins 2001 10,27 DM)) und die Sparurkunde bei der S.-Bank (Kontostand per 15. Mai 2002 1.047,78 Euro, per 4. November 2002 932,17 Euro (Zinsen per 31. Dezember 2001 14,69 Euro)), auf die beiden Bausparverträge bei der BHW (Kontostand per 31. Dezember 2001 6.850,47 Euro und 1.957,65 Euro) sowie auf die Lebensversicherung bei der DEVK (Versicherungssumme 10.226,00 Euro, eingezahlte Beträge zum 1. Dezember 2002 911,04 Euro, Auszahlungsbetrag bei Rückkauf 688,24 Euro). Auf ein erneutes Aufforderungsschreiben vom 24. Oktober 2002 an die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht reichte sie die Erklärung des B.Sch. vom 21. November 2002 ein, in welchem dieser unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 3. Mai 2002 die geforderten Auskünfte verweigerte.
Durch Bescheid vom 3. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi ab, weil die Klägerin ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen anderweitig bestreiten könne und daher nicht bedürftig sei. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin erneut geltend, dass eine "nichteheliche Lebensgemeinschaft" nicht bestehe. Unter dem 8. Januar 2003 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid.
Deswegen hat die Klägerin am 7. Februar 2003 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend noch vorgetragen, aus ihren - derzeit nicht zur Verfügung stehenden - Mitteln habe sie zunächst ihre eigenen Bedürfnisse befriedigt. Ein gemeinsamer Lebenszweck bestehe ebenso wenig wie intime Bindungen. Während des Klageverfahrens hat sich B.Sch. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 bereit erklärt, der Beklagten die erforderlichen Abgaben zu machen. Die Beklagte hat sodann unter Berücksichtigung des Einkommens des B.Sch. einen Anrechnungsbetrag von 144,06 Euro ermittelt, sodass sich unter Gegenüberstellung mit dem Leistungssatz der Alhi für 2002 (144,66 Euro) kein Leistungsbetrag ergeben hat. Durch Bescheid vom 8. April 2004 hat die Beklagte darauf den Antrag der Klägerin auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit erneut abgelehnt. Mit Urteil vom 25. Februar 2005 hat das SG, das als allein noch streitgegenständlich den Bescheid vom 8. April 2004 erachtet hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das den Bevollmächtigten der Klägerin am 29. April 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 18. Mai 2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Es sprächen zwar einige Umstände für ein dauerhaftes Zusammenleben in der Form eines gegenseitigen Einstehens in Not- und Wechselfällen, jedoch habe stets die Befriedigung eigener Bedürfnisse im Vordergrund gestanden. Sie halte im Übrigen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes für verletzt, weil sich eine sachliche Differenzierung zu gleichgeschlechtlichen Paaren nicht rechtfertigen lasse. B.Sch. habe sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Notlage am 29. August 2003 geheiratet, sodass wenigstens steuerliche Vorteile, ein Familienzuschlag und eine Familienversicherung in der Krankenversicherung hätten in Anspruch genommen werden können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8 April 2004 zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 20. August 2002 bis 14. März 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und den streitbefangenen Bescheid für zutreffend. Plausible Gründe, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft auswiesen, habe die Klägerin nicht dargelegt. Gerade der Umstand, dass schriftliche Absprachen bezüglich des unentgeltlichen Wohnens bzw. der Mithilfe im Haushalt nicht getroffen worden seien, gebe der Partnerschaft das Gepräge einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 B.Sch. als Zeugen vernommen. Die Klägerin hat anschließend noch weitere Unterlagen zu ihren sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des B.Sch. zu den Akten gereicht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte, die Klageakte des SG (S 9 AL 288/03), die weiteren Akten des SG (S9 AL 2261/02, S 9 AL 3386/02 ER) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AL 1992/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei einem - ohne die Anrechnung des Einkommens des B.Sch. - von der Beklagten herangezogenen wöchentlichen Leistungssatz von 144,06 Euro überschritten ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum (20. August 2002 bis 14. März 2003) keinen Anspruch auf Alhi. Der vorliegend allein noch angegriffene - den Bescheid vom 3. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2003 gemäß § 96 Abs. 1 SGG ersetzende - Bescheid vom 8. April 2004 ist rechtmäßig.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III (in der hier noch anwendbaren Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999) sind Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi (1.) Arbeitslosigkeit, (2.) Arbeitslosmeldung, (3.) fehlender Alg-Anspruch, (4.) Vorbezug von Alg und (5.) Bedürftigkeit. Vorliegend besteht bereits deswegen ein Alhi-Anspruch der Klägerin nicht, weil sie in der streitbefangenen Zeit nicht bedürftig war (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Deshalb braucht auf die vorgenannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für den Alhi-Anspruch, insbesondere der Arbeitslosigkeit der Klägerin in der fraglichen Zeit (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.V.m. §§ 198 Satz 2 Nr. 1, 118 SGB III (jeweils in der Fassung bis 31. Dezember 2004)) nicht weiter eingegangen zu werden, wobei freilich die Merkmale des § 190 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB III erfüllt sind.
Bedürftig ist gemäß § 193 Abs. 1 SGB III (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nach § 193 Abs. 2 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)) ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigendes Einkommen sind (1.) das Einkommen, des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist, (2.) Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 a.a.O.)). Ob und inwieweit Einkommen und Vermögen bei der Alhi zu berücksichtigen ist, konkretisiert die AlhiV, welche hier in der - mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen - Fassung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002) mit den nachfolgenden Änderungen ab 1. Januar 2003 anzuwenden ist. Vorliegend mangelt es an der Bedürftigkeit der Klägerin bereits deswegen, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Zeugen B.Sch. in der streitbefangenen Zeit in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte und dessen zu berücksichtigendes Einkommen die bei ihr in Betracht kommenden Leistungssätze in der umstrittenen Zeit bei weitem überstiegen hat.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234, 264 f. = SozR 4100 § 137 Nr. 3; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178) herausgearbeiteten Grundsätzen ist unter einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Ob eine Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann diese besonderen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, ist anhand von Indizien festzustellen. Als solche Hilfstatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, in Betracht (BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); ferner BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - (juris)). Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen; diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, wobei behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner freilich unzulässig sind (vgl. BVerwGE 98, 195, 201). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, mithin zwischen ihnen eine Verantwortungsgemeinschaft - auch im Sinne der Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung - besteht (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSGE 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da es sich bei den vorgenannten Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Partnerschaft indes zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 201; ferner Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - (beide juris)). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; ferner Brandts in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 194 Rdnr. 25). Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 193 Abs. 2 SGB III liegt bei der Leistungsträger (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.), hier also der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Freilich ist die Dauer der Beziehung ein gewichtiges Indiz für deren Intensität und damit für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BSGE 90, 90, 101 f.; BSG SozR 3-4100 § 144 Nr. 10; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 a.a.O.).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in der streitbefangenen Zeit mit dem Zeugen B.Sch. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. Beide wohnten seinerzeit bereits rund acht Jahre zusammen in der dem Zeugen gehörenden Dachgeschosswohnung im Anwesen in der H.straße in V ... Die Klägerin hatte B.Sch. über ihre Mutter kennengelernt, welche mit diesem seinerzeit befreundet war. Der Zeuge hatte ihr den Einzug in seine Wohnung vorgeschlagen, nachdem ihre Mutter ihre Wohnung hatte aufgeben müssen; als Grund für sein damaliges Angebot hat B.Sch. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. April 2007 nicht allein die Freundschaft zur Mutter der Klägerin genannt; vielmehr sei diese ihm "nicht unsympathisch" gewesen, wobei er freilich jedenfalls für die damalige Zeit nicht von einer Liebesbeziehung hat sprechen wollen. Später - wenngleich außerhalb der hier umstrittenen Zeit - haben die Klägerin und B.Sch. geheiratet (29. August 2003), nachdem dieser kurz zuvor wegen einer schwereren Erkrankung im Krankenhaus gelegen hatte. Den Entschluss zum Heiraten hatten beide gefasst, weil sie zur Erkenntnis gekommen waren, dass es unvernünftig sei, einerseits für die Klägerin zu zahlen und andererseits nicht die Vorteile hieraus insbesondere nach dem Steuerrecht, bei der Besoldung sowie beim Krankenversicherungsschutz zu haben; die "Vorlaufzeit" - so der Zeuge - sei "ja lang genug" gewesen. Auf die Frage, wie gewirtschaftet und beispielsweise eingekauft wurde, hat B.Sch. geantwortet, dass dies "eigentlich gemeinsam" geschehen" sei; gezahlt wurden die Einkäufe jeweils von demjenigen, der die Erledigungen besorgt hat. Eine getrennte Haushaltsführung fand demnach in der streitbefangenen Zeit nicht statt; die Klägerin hatte ferner nie Miete an B.Sch. zu entrichten, und zwar vorgeblich deswegen, weil sie den Zeugen und seine seit etwa 2000 an Demenz erkrankte (Stief-)Mutter versorgte; schriftliche Absprachen bezüglich des unentgeltlichen Wohnens und der Haushaltsführung bestanden allerdings nicht. Lediglich die Kosten für die Müllabfuhr sowie für Wasser und Strom war auf beide Partner aufgeteilt worden, solange die Klägerin noch eigene Einkünfte gehabt hatte. B.Sch. hatte ferner nach seinen Bekundungen bereits im Jahr 2002, in dem am 14. November und 16. Dezember von der BHW Bausparkasse Guthabenrückzahlungen von jeweils 1.500,00 Euro an die Klägerin geleistet worden waren, dieser Beträge von jeweils etwa 100,00 Euro monatlich gegeben und nach Aufbrauch von deren Ersparnissen sogar alles bezahlt (etwa 200,00 Euro monatlich). Die Aufteilung der von der Klägerin und B.Sch. zusammen bewohnten Dachgeschosswohnung in ein Wohn- und Schlafzimmer, Küche, WC und Vorraum bei einer Wohnfläche von rund 43 m² zeigt ferner keine für eine bloße Wohngemeinschaft typische Trennung in Wohnbereiche (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/05 - FEVS 48, 29); die Dusche im Keller wurde - neben der Stiefmutter - ebenfalls von beiden gemeinsam genutzt. Die Klägerin hatte den Zeugen als Bezugsberechtigten ihrer am 1. November 1996 bei der DEVK Lebensversicherung a.G. abgeschlossenen Lebensversicherung angegeben. All das sind deutliche Hinweise für eine Verbundenheit der Partner in einem Maße, das über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in der umstrittenen Zeit bei weitem hinausgeht. Der Zeuge B.Sch. hat im Termin vom 19. April 2007 auf Frage selbst angegeben, dass sich in der Art des Zusammenlebens durch die Eheschließung "eigentlich nichts" geändert habe. Auch die Klägerin hat schriftsätzlich eingeräumt, dass einige Umstände für ein dauerhaftes Zusammenleben in der Form eines gegenseitigen Einstehens in Not- und Wechselfällen sprächen, wenngleich sie die vorrangige Befriedigung eigener Bedürfnisse in den Vordergrund hat rücken möchten.
Der Senat ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der zu Tage getretenen Hinweistatsachen der Überzeugung, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und B.Sch. bereits vor der Eheschließung im streitbefangenen Zeitraum vom 20. August 2002 bis 14. März 2003 so ernsthaft und dauerhaft verfestigt war, dass ein Zusammenleben im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gegeben war. Dass beide Lebenspartner in der umstrittenen Zeit getrennten Bankkonten unterhielten und sich nach dem Vorbringen der Klägerin keine gegenseitigen Bankvollmachten eingeräumt hatten, ändert hieran nichts, denn dies ist auch unter Eheleuten nicht typischerweise der Fall. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist daher zu bejahen, was zur Folge hat, dass das Einkommen des B.Sch. bei der Ermittlung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs auf Alhi zu berücksichtigen ist. Soweit die Klägerin die "Privilegierung" der "lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften" für gleichheitswidrig erachtet, folgt der Senat dem im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Kammerbeschlüsse vom 28. September 2005 -1 BvR 1789/05 - NJW 2006, 895 sowie vom 17. Januar 2007 - 1 BvL 7/06 - (juris) nicht.
Das Einkommen des B.Sch. (zur wochenweisen Ermittlung im gesamten streitigen Zeitraum vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 70/04 R - (juris)) übersteigt die bei der Klägerin zugrunde zu legenden Leistungssatze bei weitem. Die Beklagte hat insoweit einen Leistungssatz von 144,06 Euro (vgl. hierzu die SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4036)) herangezogen, der unter Beachtung des bei der Alg-Bemessung zu berücksichtigten Bruttoarbeitsentgelts ohne Einmalzahlungen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 1Bvr 1773/03 - NZS 2006. 247; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 3; BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 66/05 R - (juris)) und der Leistungsgruppe A mit 417,54 Euro zu Gunsten der Klägerin ermittelt worden ist (vgl. zum von der Beklagten zugrunde gelegten Anpassungsfaktor 1,0138 ab 1. April 2002 statt dem Faktor 0,9838 § 201 Abs. 1 SGB III (Fassung durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443) i.V.m. § 138 SGB III (in der Fassung des Arbeitsvermögensänderungsgesetzes vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403) sowie der Anpassungsverordnung 2001 vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1179)). Dem steht - ausgehend von der als zutreffend erkannten Berechnung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2007) mit Abzugsbeträgen von monatlich 1.131,13 Euro (vgl. hierzu § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2002), § 194 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 1 AlhiV 2002 (Fassung bis 31. Dezember 2002)) - ein anrechenbares Einkommen des B.Sch. von 902,85 Euro, das sind wöchentlich 210,67 Euro (vgl. § 339 Satz 1 SGB III), gegenüber. Dieser Betrag hat auch den Leistungssatz für 2003 (143,15 Euro; vgl. die SGB III-Leistungsentgeltverordnung vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4673) (den oben beschriebenen Berechnungsfehler der Beklagten fortgeführt)) überstiegen, wobei noch nicht einmal die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Rechtsänderungen in § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III und in § 3 der AlhiV 2002 berücksichtigt sind. Damit liegt auf der Hand, dass der Klägerin in der streitbefangenen Zeit eine Alhi nicht zustand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten noch über einen Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosenhilfe (Alhi) im Zeitraum vom 20. August 2002 bis 14. März 2003.
Die am 1975 geborene Klägerin war nach ihrer Ausbildung zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst (September 1994 bis Februar 1997) bei der Deutschen Bahn AG zunächst als Fahrdienstleiterin, sodann in der S-Bahn-Aufsicht und ab 1. Juli 2000 als VVS-Prüferin eingesetzt; das Arbeitsverhältnis endete durch Aufhebungsvertrag gegen Zahlung einer Abfindung einvernehmlich mit Ablauf des 1. April 2001. Das im Zeitraum vom 1. April 2000 bis 31. März 2001 abgerechnete Arbeitsentgelt hatte sich auf 46.155,92 DM (einschließlich Einmalzahlungen (insges. 4.268,90 DM)) belaufen.
Die seinerzeit ledige Klägerin lebte seit Frühjahr 1994 zusammen mit dem damals ebenfalls unverheirateten kinderlosen B. Sch. (geb. 16. August 1953; im Folgenden: B.Sch. ) in der in dessen Eigentum stehenden Dachgeschosswohnung in der H.straße in V. mit einer Wohnfläche von 42,61 m² (Wohn-und Schlafzimmer, Küche, WC, Vorraum). Die (im August 2003 verstorbene) Stiefmutter des B.Sch., die an Altersdemenz litt, bewohnte die Erdgeschosswohnung desselben Hauses, der Bruder des B.Sch. die Wohnung im ersten Obergeschoss. Die von B.Sch., seiner Stiefmutter und der Klägerin gemeinsam genutzte Dusche befand sich im Keller des Hauses. B.Sch. ist als Regierungsamtsrat beim Bundeseisenbahnvermögen tätig; im vorliegend umstrittenen Leistungszeitraum bezog er Dienstbezüge nach der Besoldungsgruppe A 11 (Stufe 11) einschließlich einer allgemeinen Stellenzulage. Ab 15. März 2003 war die Klägerin als Verkäuferin in einem Verbrauchermarkt wieder in Arbeit. Seit 29. August 2003 ist sie mit B.Sch. verheiratet.
Auf den am 2. April 2001 beim Arbeitsamt Ludwigsburg (ArbA) gestellten Antrag hatte die Beklagte der Klägerin nach Ablauf des Ruhenszeitraums wegen der erhaltenen Abfindung ab 19. April 2001 Arbeitslosengeld (Alg) für eine Anspruchsdauer von 360 Tagen (zunächst wöchentlich 338,66 DM, ab 1. Januar 2002 173,18 Euro) bewilligt. Mit Blick auf den zum 13. April 2002 erschöpften Alg-Anspruch beantragte die Klägerin am 14. März 2002 Alhi. In dem am selben Tag unterzeichneten Antragsvordruck führte sie unter Punkt 8.1 ("Leben Sie mit ihrem Ehegatten oder Lebenspartner zusammen oder mit einem Partner in einer Haushaltsgemeinschaft?") die Person des B.Sch. auf, verneinte jedoch eine eheähnliche Gemeinschaft. Aus eben diesem Grund reichte sie den für Angehörige bestimmten Vordruck "Einkommenserklärung/Verdienstbescheinigung" unausgefüllt zurück. An eigenem Vermögen gab die Klägerin ein Girokonto bei der S.-Bank Baden-Württemberg eG an, ferner ein Sparbuch und eine Sparurkunde bei der S.-Bank, zwei Bausparverträge bei der BHW Bausparkasse sowie eine am 1. November 1996 abgeschlossene Lebensversicherung bei der DEVK Lebensversicherungsverein a.G., deren Bezugsberechtigter im Todesfall B.Sch. sei. B.Sch. wiederum erklärte unter dem 14. März 2002 schriftlich, dass die Klägerin ihren Lebensunterhalt selbst bestreite, ihr jedoch die unentgeltliche Nutzung der Wohnung gestattet sei, da sie für ihn Dienstleistungen erbringe wie Putzen, Waschen, Bügeln, Kochen, Fahrten mit dem PKW u.a., sich an den Kosten für Wasser, Strom und Müllabfuhr angemessen beteilige und ihn bei der Versorgung seiner 78jährigen Mutter, z.B. durch Einkaufsfahrten, Arztbesuche, Hilfe beim Wäschewaschen, unterstütze.
Mit Schreiben vom 17. April 2002 forderte das ArbA die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflichten (§ 66 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) auf, Nachweise über das Vermögen und die Einkünfte des B.Sch. einzureichen sowie darzulegen, in welchem Umfang sie Pflegetätigkeiten für die (Stief-)Mutter des B.Sch. ausübe. Die Klägerin teilte darauf mit Schreiben 29. April 2002 mit, die Haushaltsführung für B.Sch. sei als Ausgleich für das unentgeltliche Wohnen zu sehen; es bestehe weder ein gemeinsames Bankkonto noch seien gegenseitig Bankvollmachten erteilt worden, auch gemeinsame Versicherungen seien nicht vorhanden, die Kosten für ihr Kraftfahrzeug (Marke VW, Erstzulassung Juli 1992) und die Rundfunkgebühren trage sie allein. Der zeitliche Aufwand für die Mithilfe bei der Pflege der Mutter belaufe sich auf wöchentlich 10 bis 20 Minuten für die Einkäufe, die dafür erforderlichen Gespräche sowie das Befüllen und Einstellen der Waschmaschine. B.Sch. äußerte mit Schreiben vom 3. Mai 2002, er sehe derzeit keine Verpflichtung, Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu erteilen, weil das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nicht "rechtsverbindlich festgestellt" sei.
Durch Bescheide vom 15. und 17. Mai 2002 bewilligte die Beklage Alhi vorläufig nach § 328 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) vom 14. April bis 5. Mai 2002 in Höhe von 144,06 Euro wöchentlich. Ab 7. Mai 2002 nahm die Klägerin an einer mit Überbrückungsgeld geförderten Weiterbildungsmaßnahme teil. In dem mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Schreiben vom 26. Juni 2002 teilte das ArbA der Klägerin mit, auf Grund der vorhandenen Unterlagen und unter Würdigung der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass eine eheähnliche Gemeinschaft vorliege, weshalb die entsprechenden Einkommens- und Vermögensnachweise einzureichen seien. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 5. August 2002). Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Heilbronn - SG - (S 9 AL 2261/02) hob die Beklagte den Widerspruchsbescheid auf, weil es sich beim vorzeichneten Schreiben des ArbA nicht um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Die Klägerin nahm darauf im November 2002 die Klage zurück.
Zuvor hatte sich die Klägerin, welche die Weiterbildungsmaßnahme am 23. Juli 2002 abgebrochen hatte und danach noch bis 19. August 2002 arbeitsunfähig krankgeschrieben war (Krankengeldbezug vom 3. bis 19. August 2002), am 20. August 2002 erneut arbeitslos gemeldet und Alhi beantragt. In dem am 6. September 2002 unterschrieben Antragsvordruck verneinte sie das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sowie einer Haushaltsgemeinschaft und verwies hinsichtlich eigenen Einkommens und Vermögens auf das Girokonto bei der S.-Bank (Kontostand am 4. September 2002 1.986,42 Euro, am 11. November 2002 384,15 Euro), das Sparbuch (Kontostand per 12. Juni 2002 88,05 Euro (Zins 2001 10,27 DM)) und die Sparurkunde bei der S.-Bank (Kontostand per 15. Mai 2002 1.047,78 Euro, per 4. November 2002 932,17 Euro (Zinsen per 31. Dezember 2001 14,69 Euro)), auf die beiden Bausparverträge bei der BHW (Kontostand per 31. Dezember 2001 6.850,47 Euro und 1.957,65 Euro) sowie auf die Lebensversicherung bei der DEVK (Versicherungssumme 10.226,00 Euro, eingezahlte Beträge zum 1. Dezember 2002 911,04 Euro, Auszahlungsbetrag bei Rückkauf 688,24 Euro). Auf ein erneutes Aufforderungsschreiben vom 24. Oktober 2002 an die Klägerin unter Hinweis auf ihre Mitwirkungspflicht reichte sie die Erklärung des B.Sch. vom 21. November 2002 ein, in welchem dieser unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 3. Mai 2002 die geforderten Auskünfte verweigerte.
Durch Bescheid vom 3. Dezember 2002 lehnte die Beklagte den Antrag auf Alhi ab, weil die Klägerin ihren Lebensunterhalt und den ihrer Angehörigen anderweitig bestreiten könne und daher nicht bedürftig sei. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin erneut geltend, dass eine "nichteheliche Lebensgemeinschaft" nicht bestehe. Unter dem 8. Januar 2003 erging der zurückweisende Widerspruchsbescheid.
Deswegen hat die Klägerin am 7. Februar 2003 Klage zum SG erhoben. Zur Begründung hat sie ergänzend noch vorgetragen, aus ihren - derzeit nicht zur Verfügung stehenden - Mitteln habe sie zunächst ihre eigenen Bedürfnisse befriedigt. Ein gemeinsamer Lebenszweck bestehe ebenso wenig wie intime Bindungen. Während des Klageverfahrens hat sich B.Sch. im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 13. Februar 2004 bereit erklärt, der Beklagten die erforderlichen Abgaben zu machen. Die Beklagte hat sodann unter Berücksichtigung des Einkommens des B.Sch. einen Anrechnungsbetrag von 144,06 Euro ermittelt, sodass sich unter Gegenüberstellung mit dem Leistungssatz der Alhi für 2002 (144,66 Euro) kein Leistungsbetrag ergeben hat. Durch Bescheid vom 8. April 2004 hat die Beklagte darauf den Antrag der Klägerin auf Alhi wegen fehlender Bedürftigkeit erneut abgelehnt. Mit Urteil vom 25. Februar 2005 hat das SG, das als allein noch streitgegenständlich den Bescheid vom 8. April 2004 erachtet hat, die Klage abgewiesen; wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das den Bevollmächtigten der Klägerin am 29. April 2005 zugestellte Urteil verwiesen.
Hiergegen richtet sich die am 18. Mai 2005 eingelegte Berufung der Klägerin. Es sprächen zwar einige Umstände für ein dauerhaftes Zusammenleben in der Form eines gegenseitigen Einstehens in Not- und Wechselfällen, jedoch habe stets die Befriedigung eigener Bedürfnisse im Vordergrund gestanden. Sie halte im Übrigen den Gleichheitssatz des Art. 3 des Grundgesetzes für verletzt, weil sich eine sachliche Differenzierung zu gleichgeschlechtlichen Paaren nicht rechtfertigen lasse. B.Sch. habe sie auf Grund ihrer wirtschaftlichen Notlage am 29. August 2003 geheiratet, sodass wenigstens steuerliche Vorteile, ein Familienzuschlag und eine Familienversicherung in der Krankenversicherung hätten in Anspruch genommen werden können.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 25. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 8 April 2004 zu verurteilen, ihr Arbeitslosenhilfe in der Zeit vom 20. August 2002 bis 14. März 2003 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil und den streitbefangenen Bescheid für zutreffend. Plausible Gründe, die die Wohngemeinschaft als reine Zweckgemeinschaft auswiesen, habe die Klägerin nicht dargelegt. Gerade der Umstand, dass schriftliche Absprachen bezüglich des unentgeltlichen Wohnens bzw. der Mithilfe im Haushalt nicht getroffen worden seien, gebe der Partnerschaft das Gepräge einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft.
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19. April 2007 B.Sch. als Zeugen vernommen. Die Klägerin hat anschließend noch weitere Unterlagen zu ihren sowie den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des B.Sch. zu den Akten gereicht.
Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (§ 124 Abs. 2, § 155 Abs. 3 und 4 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)) zugestimmt.
Zur weiteren Darstellung wird auf die Verwaltungsakte, die Klageakte des SG (S 9 AL 288/03), die weiteren Akten des SG (S9 AL 2261/02, S 9 AL 3386/02 ER) und die Berufungsakte des Senats (L 7 AL 1992/05) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg.
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 151 Abs. 1 SGG fristgerecht eingelegt worden sowie statthaft (§ 143 SGG), weil der Beschwerdewert des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bei einem - ohne die Anrechnung des Einkommens des B.Sch. - von der Beklagten herangezogenen wöchentlichen Leistungssatz von 144,06 Euro überschritten ist. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Die Klägerin hat im streitbefangenen Zeitraum (20. August 2002 bis 14. März 2003) keinen Anspruch auf Alhi. Der vorliegend allein noch angegriffene - den Bescheid vom 3. Dezember 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Januar 2003 gemäß § 96 Abs. 1 SGG ersetzende - Bescheid vom 8. April 2004 ist rechtmäßig.
Nach § 190 Abs. 1 SGB III (in der hier noch anwendbaren Fassung des 3. SGB III-Änderungsgesetzes vom 22. Dezember 1999) sind Voraussetzungen für den Anspruch auf Alhi (1.) Arbeitslosigkeit, (2.) Arbeitslosmeldung, (3.) fehlender Alg-Anspruch, (4.) Vorbezug von Alg und (5.) Bedürftigkeit. Vorliegend besteht bereits deswegen ein Alhi-Anspruch der Klägerin nicht, weil sie in der streitbefangenen Zeit nicht bedürftig war (§ 190 Abs. 1 Nr. 5 SGB III). Deshalb braucht auf die vorgenannten weiteren Tatbestandsvoraussetzungen für den Alhi-Anspruch, insbesondere der Arbeitslosigkeit der Klägerin in der fraglichen Zeit (§ 190 Abs. 1 Nr. 1 SGB III i.V.m. §§ 198 Satz 2 Nr. 1, 118 SGB III (jeweils in der Fassung bis 31. Dezember 2004)) nicht weiter eingegangen zu werden, wobei freilich die Merkmale des § 190 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 SGB III erfüllt sind.
Bedürftig ist gemäß § 193 Abs. 1 SGB III (in der Fassung bis 31. Dezember 2004) ein Arbeitsloser, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Alhi bestreitet oder bestreiten kann und das zu berücksichtigende Einkommen die Alhi nicht erreicht. Nach § 193 Abs. 2 SGB III (in der Fassung des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften vom 16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266)) ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder das Vermögen einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, die Erbringung von Alhi nicht gerechtfertigt ist. Zu berücksichtigendes Einkommen sind (1.) das Einkommen, des Arbeitslosen, soweit es nicht als Nebeneinkommen anzurechnen ist, (2.) Einkommen des vom Arbeitslosen nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners oder einer Person, die mit dem Arbeitslosen in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, soweit es den Freibetrag übersteigt (§ 194 Abs. 1 Satz 1 SGB III (in der Fassung des Gesetzes vom 16. Februar 2001 a.a.O.)). Ob und inwieweit Einkommen und Vermögen bei der Alhi zu berücksichtigen ist, konkretisiert die AlhiV, welche hier in der - mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft getretenen - Fassung vom 13. Dezember 2001 (AlhiV 2002) mit den nachfolgenden Änderungen ab 1. Januar 2003 anzuwenden ist. Vorliegend mangelt es an der Bedürftigkeit der Klägerin bereits deswegen, weil sie nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mit dem Zeugen B.Sch. in der streitbefangenen Zeit in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebte und dessen zu berücksichtigendes Einkommen die bei ihr in Betracht kommenden Leistungssätze in der umstrittenen Zeit bei weitem überstiegen hat.
Nach den vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Urteil vom 17. November 1992 - 1 BvL 8/87 - (BVerfGE 87, 234, 264 f. = SozR 4100 § 137 Nr. 3; vgl. ferner BVerfG, Kammerbeschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1962/04 - NVwZ 2005, 1178) herausgearbeiteten Grundsätzen ist unter einer eheähnlichen Gemeinschaft eine Lebensgemeinschaft zwischen einem Mann und einer Frau zu verstehen, die auf Dauer angelegt ist, daneben keine weitere Lebensgemeinschaft gleicher Art zulässt und sich durch innere Bindungen auszeichnet, die ein gegenseitiges Einstehen der Partner füreinander begründen, also über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgehen. Nur wenn sich die Partner einer Gemeinschaft so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Ob eine Gemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann diese besonderen Merkmale einer eheähnlichen Gemeinschaft aufweist, ist anhand von Indizien festzustellen. Als solche Hilfstatsachen kommen nach der nicht erschöpfenden Aufzählung des BVerfG die lange Dauer und Intensität des Zusammenlebens, eine gemeinsame Wohnung, eine bestehende Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft, die gemeinsame Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt und die Befugnis, über Einkommen und Vermögensgegenstände des anderen zu verfügen, in Betracht (BVerfGE 87, 234, 265; vgl. auch Bundessozialgericht (BSG) SozR 3-4100 § 119 Nr. 15; SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) BVerwGE 98, 195, 200; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 - 5 B 114/98 - (juris); ferner BSG, Beschluss vom 16. Mai 2007 - B 11b AS 37/06 B - (juris)). Die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft setzt nicht voraus, dass zwischen den Partnern geschlechtliche Beziehungen bestehen; diese können allerdings ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft sein, wobei behördliche Nachforschungen in der Intimsphäre der Partner freilich unzulässig sind (vgl. BVerwGE 98, 195, 201). Eine eheähnliche Gemeinschaft liegt demnach vor, wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann, mithin zwischen ihnen eine Verantwortungsgemeinschaft - auch im Sinne der Bereitschaft zu gegenseitiger Unterhaltsleistung - besteht (vgl. BVerfGE 87, 234, 265; ferner BSGE 90, 90, 98 f. = SozR 3-4100 § 119 Nr. 26; BVerwGE 98, 195, 198 f.).
Zur Bejahung einer eheähnlichen Gemeinschaft reicht eine bloße Wohngemeinschaft ebenso wenig aus (so bereits BSGE 63, 120, 123 = SozR 4100 § 138 Nr. 17) wie eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft. Da es sich bei den vorgenannten Kriterien für die Ernsthaftigkeit einer Partnerschaft indes zum großen Teil um innere Tatsachen handelt, die dem Beweis kaum zugänglich sind, bedarf es äußerer Hinweistatsachen, wobei das Gesamtbild der für den streitgegenständlichen Zeitraum feststellbaren Indizien entscheidend ist (vgl. BSG SozR 3-4300 § 144 Nr. 10; BVerwGE 98, 195, 201; ferner Senatsbeschlüsse vom 12. Januar 2006 - L 7 AS 5532/05 ER-B - und vom 31. Januar 2006 - L 7 AS 108/06 ER-B - (beide juris)). An die Ernsthaftigkeit einer "nichtehelichen Lebensgemeinschaft" im Sinne einer eheähnlichen Gemeinschaft sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BSGE 90, 90, 99; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.; ferner Brandts in Niesel, SGB III, 2. Auflage, § 194 Rdnr. 25). Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 193 Abs. 2 SGB III liegt bei der Leistungsträger (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 a.a.O.; Senatsbeschlüsse vom 12. und 31. Januar 2006 a.a.O.), hier also der beklagten Bundesagentur für Arbeit. Freilich ist die Dauer der Beziehung ein gewichtiges Indiz für deren Intensität und damit für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft (vgl. BSGE 90, 90, 101 f.; BSG SozR 3-4100 § 144 Nr. 10; BVerwG, Beschluss vom 24. Juni 1999 a.a.O.).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin in der streitbefangenen Zeit mit dem Zeugen B.Sch. in einer eheähnlichen Gemeinschaft gelebt hat. Beide wohnten seinerzeit bereits rund acht Jahre zusammen in der dem Zeugen gehörenden Dachgeschosswohnung im Anwesen in der H.straße in V ... Die Klägerin hatte B.Sch. über ihre Mutter kennengelernt, welche mit diesem seinerzeit befreundet war. Der Zeuge hatte ihr den Einzug in seine Wohnung vorgeschlagen, nachdem ihre Mutter ihre Wohnung hatte aufgeben müssen; als Grund für sein damaliges Angebot hat B.Sch. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 19. April 2007 nicht allein die Freundschaft zur Mutter der Klägerin genannt; vielmehr sei diese ihm "nicht unsympathisch" gewesen, wobei er freilich jedenfalls für die damalige Zeit nicht von einer Liebesbeziehung hat sprechen wollen. Später - wenngleich außerhalb der hier umstrittenen Zeit - haben die Klägerin und B.Sch. geheiratet (29. August 2003), nachdem dieser kurz zuvor wegen einer schwereren Erkrankung im Krankenhaus gelegen hatte. Den Entschluss zum Heiraten hatten beide gefasst, weil sie zur Erkenntnis gekommen waren, dass es unvernünftig sei, einerseits für die Klägerin zu zahlen und andererseits nicht die Vorteile hieraus insbesondere nach dem Steuerrecht, bei der Besoldung sowie beim Krankenversicherungsschutz zu haben; die "Vorlaufzeit" - so der Zeuge - sei "ja lang genug" gewesen. Auf die Frage, wie gewirtschaftet und beispielsweise eingekauft wurde, hat B.Sch. geantwortet, dass dies "eigentlich gemeinsam" geschehen" sei; gezahlt wurden die Einkäufe jeweils von demjenigen, der die Erledigungen besorgt hat. Eine getrennte Haushaltsführung fand demnach in der streitbefangenen Zeit nicht statt; die Klägerin hatte ferner nie Miete an B.Sch. zu entrichten, und zwar vorgeblich deswegen, weil sie den Zeugen und seine seit etwa 2000 an Demenz erkrankte (Stief-)Mutter versorgte; schriftliche Absprachen bezüglich des unentgeltlichen Wohnens und der Haushaltsführung bestanden allerdings nicht. Lediglich die Kosten für die Müllabfuhr sowie für Wasser und Strom war auf beide Partner aufgeteilt worden, solange die Klägerin noch eigene Einkünfte gehabt hatte. B.Sch. hatte ferner nach seinen Bekundungen bereits im Jahr 2002, in dem am 14. November und 16. Dezember von der BHW Bausparkasse Guthabenrückzahlungen von jeweils 1.500,00 Euro an die Klägerin geleistet worden waren, dieser Beträge von jeweils etwa 100,00 Euro monatlich gegeben und nach Aufbrauch von deren Ersparnissen sogar alles bezahlt (etwa 200,00 Euro monatlich). Die Aufteilung der von der Klägerin und B.Sch. zusammen bewohnten Dachgeschosswohnung in ein Wohn- und Schlafzimmer, Küche, WC und Vorraum bei einer Wohnfläche von rund 43 m² zeigt ferner keine für eine bloße Wohngemeinschaft typische Trennung in Wohnbereiche (vgl. hierzu Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14. April 1997 - 7 S 1816/05 - FEVS 48, 29); die Dusche im Keller wurde - neben der Stiefmutter - ebenfalls von beiden gemeinsam genutzt. Die Klägerin hatte den Zeugen als Bezugsberechtigten ihrer am 1. November 1996 bei der DEVK Lebensversicherung a.G. abgeschlossenen Lebensversicherung angegeben. All das sind deutliche Hinweise für eine Verbundenheit der Partner in einem Maße, das über eine reine Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft in der umstrittenen Zeit bei weitem hinausgeht. Der Zeuge B.Sch. hat im Termin vom 19. April 2007 auf Frage selbst angegeben, dass sich in der Art des Zusammenlebens durch die Eheschließung "eigentlich nichts" geändert habe. Auch die Klägerin hat schriftsätzlich eingeräumt, dass einige Umstände für ein dauerhaftes Zusammenleben in der Form eines gegenseitigen Einstehens in Not- und Wechselfällen sprächen, wenngleich sie die vorrangige Befriedigung eigener Bedürfnisse in den Vordergrund hat rücken möchten.
Der Senat ist bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände unter Berücksichtigung der zu Tage getretenen Hinweistatsachen der Überzeugung, dass die Beziehung zwischen der Klägerin und B.Sch. bereits vor der Eheschließung im streitbefangenen Zeitraum vom 20. August 2002 bis 14. März 2003 so ernsthaft und dauerhaft verfestigt war, dass ein Zusammenleben im Sinne einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft gegeben war. Dass beide Lebenspartner in der umstrittenen Zeit getrennten Bankkonten unterhielten und sich nach dem Vorbringen der Klägerin keine gegenseitigen Bankvollmachten eingeräumt hatten, ändert hieran nichts, denn dies ist auch unter Eheleuten nicht typischerweise der Fall. Eine eheähnliche Gemeinschaft ist daher zu bejahen, was zur Folge hat, dass das Einkommen des B.Sch. bei der Ermittlung des von der Klägerin erhobenen Anspruchs auf Alhi zu berücksichtigen ist. Soweit die Klägerin die "Privilegierung" der "lebenspartnerschaftsähnlichen Lebensgemeinschaften" für gleichheitswidrig erachtet, folgt der Senat dem im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG (vgl. Kammerbeschlüsse vom 28. September 2005 -1 BvR 1789/05 - NJW 2006, 895 sowie vom 17. Januar 2007 - 1 BvL 7/06 - (juris) nicht.
Das Einkommen des B.Sch. (zur wochenweisen Ermittlung im gesamten streitigen Zeitraum vgl. BSG, Urteil vom 17. März 2005 - B 7a/7 AL 70/04 R - (juris)) übersteigt die bei der Klägerin zugrunde zu legenden Leistungssatze bei weitem. Die Beklagte hat insoweit einen Leistungssatz von 144,06 Euro (vgl. hierzu die SGB III-Leistungsentgeltverordnung 2002 vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4036)) herangezogen, der unter Beachtung des bei der Alg-Bemessung zu berücksichtigten Bruttoarbeitsentgelts ohne Einmalzahlungen (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. September 2005 - 1Bvr 1773/03 - NZS 2006. 247; BSG SozR 4-4300 § 434c Nr. 3; BSG, Urteil vom 5. September 2006 - B 7a AL 66/05 R - (juris)) und der Leistungsgruppe A mit 417,54 Euro zu Gunsten der Klägerin ermittelt worden ist (vgl. zum von der Beklagten zugrunde gelegten Anpassungsfaktor 1,0138 ab 1. April 2002 statt dem Faktor 0,9838 § 201 Abs. 1 SGB III (Fassung durch das Job-AQTIV-Gesetz vom 10. Dezember 2001, BGBl. I S. 3443) i.V.m. § 138 SGB III (in der Fassung des Arbeitsvermögensänderungsgesetzes vom 21. März 2001, BGBl. I S. 403) sowie der Anpassungsverordnung 2001 vom 19. Juni 2001 (BGBl. I S. 1179)). Dem steht - ausgehend von der als zutreffend erkannten Berechnung der Beklagten (vgl. Schriftsatz vom 21. Juli 2007) mit Abzugsbeträgen von monatlich 1.131,13 Euro (vgl. hierzu § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III (Fassung bis 31. Dezember 2002), § 194 Abs. 2 Satz 2 Nrn. 2, 3 und 4 SGB III i.V.m. § 3 Abs. 1 AlhiV 2002 (Fassung bis 31. Dezember 2002)) - ein anrechenbares Einkommen des B.Sch. von 902,85 Euro, das sind wöchentlich 210,67 Euro (vgl. § 339 Satz 1 SGB III), gegenüber. Dieser Betrag hat auch den Leistungssatz für 2003 (143,15 Euro; vgl. die SGB III-Leistungsentgeltverordnung vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4673) (den oben beschriebenen Berechnungsfehler der Beklagten fortgeführt)) überstiegen, wobei noch nicht einmal die zum 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Rechtsänderungen in § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB III und in § 3 der AlhiV 2002 berücksichtigt sind. Damit liegt auf der Hand, dass der Klägerin in der streitbefangenen Zeit eine Alhi nicht zustand.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG).
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