L 8 AS 5079/07 ER-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 18 AS 6355/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5079/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 14. September 2007 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

Die Beschwerde des Antragstellers, der das Sozialgericht Stuttgart (SG) nicht abgeholfen hat (§ 174 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG)), gegen den Beschluss des SG vom 14.09.2007, mit dem der Antrag des Antragstellers auf die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Leistungen für Unterkunft und Heizung unter Berücksichtigung seines Sohnes sowie der tatsächlichen Kaltmiete zu gewähren, mangels Vorliegens eines Anordnungsanspruches abgelehnt wurde, ist als unzulässig zu verwerfen.

Nach § 173 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist die Beschwerde binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung beim Sozialgericht schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftstelle einzulegen. Die Frist kann auch durch Einlegung beim Landessozialgericht gewahrt werden (Satz 2 a.a.O.). Beschlüsse, die - wie hier - ohne mündliche Verhandlung ergehen, sind zuzustellen (§ 133 Satz 2 SGG i.V.m. § 63 Abs. 1 Satz 1 SGG); zugestellt wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO - (vgl. § 63 Abs. 2 Satz 1 SGG). Nach § 64 Abs. 1 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tage nach der Zustellung. Eine nach Monaten bestimmte Frist endet mit dem Ablauf des Tages, in den das das Ereignis oder der Zeitpunkt - hier also die Zustellung - fällt (§ 64 Abs. 2 Satz 1 SGG). Vorliegend ist die Beschwerdefrist versäumt, ohne dass Wiedereinsetzungsgründe gegeben sind.

Der mit einer zutreffenden Rechtsmittelbelehrung (§§ 142 Abs. 1, 136 Abs. 1 Nr. 7 SGG i.V.m. § 66 SGG) versehene Beschluss des SG vom 14.09.2007 ist dem Antragsteller am 19.09.2007 mittels Zustellungsauftrag an die Post (§ 176 Abs. 1 ZPO) wirksam zugestellt worden; die Ausführung der Zustellung erfolgt insoweit - vgl. § 176 Abs. 2 ZPO - nach den §§ 177 bis 181 ZPO. Danach kann das Schriftstück der Person, der zugestellt werden soll, an jedem Ort übergeben werden, an dem sie angetroffen wird (§ 177 ZPO). Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung nicht angetroffen, kann das Schriftstück in der Wohnung u.a. an einen erwachsenen Familienangehörigen zugestellt werden (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Ist auch diese Zustellung nicht ausführbar, so kann das Schriftstück nach § 180 Satz 1 ZPO in einen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Posteingang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist; mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt (Satz 2 a.a.O.). Die Voraussetzungen dieser Ersatzzustellung waren ausweislich der Zustellungsurkunde erfüllt, weil eine Übergabe weder an den Antragsteller noch an einen Ersatzempfänger (§ 178 ZPO) möglich war. In der Zustellungsurkunde, die die absendende Stelle - SG - sowie das Aktenzeichen (S S 18 AS 6355/07 ER) enthalten hat, sind auch die übrigen nach § 182 ZPO erforderlichen Angaben beachtet worden. Mit der Einlegung in den zur Wohnung des Antragstellers gehörenden Briefkasten durch den Postbediensteten am 19.09.2007 war die Zustellung an den Antragsteller mithin bewirkt (§ 180 Satz 2 ZPO).

Damit hätte die Beschwerdefrist (§ 173 Satz 1 Halbs. 1 SGG) nur gewahrt werden können, wenn der Antragsteller das Rechtsmittel bis spätestens Freitag, den 19.10.2007 eingelegt hätte. Diese Frist ist nicht eingehalten, da der Antragsteller erst bei einer Vorsprache beim SG am 22.10.2007 gegen den Beschluss vom 14.09.2007 - zur Niederschrift - Beschwerde eingelegt hat. Soweit der Antragsteller geltend macht, ihm sei bei seiner Vorsprache beim SG am 22.10.2007 von einem Mitarbeiter des SG versichert worden, dass er die notwendigen Fristen eingehalten habe, trifft dies Aussage mithin nicht zu.

Dem Antragsteller kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gewährt werden. Gemäß § 67 Abs. 1 SGG ist (auf Antrag) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert gewesen ist, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Dass dies beim Antragsteller der Fall war, ist nicht ersichtlich. Er hat sich darauf berufen, sich am 20. und 21.10.2007 in Frankreich um eine Angelegenheit seines Schwiegervaters gekümmert zu haben. Ob dieser Umstand als Wiedereinsetzungsgrund ausreicht, kann offen bleiben, da die Beschwerdefrist am 20.10.2007 bereits abgelaufen war.

Sonach ist dem Senat eine weitere Prüfung der Beschwerde verwehrt.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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