Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
8
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 6 AS 3478/07 ER
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 8 AS 5126/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Reutlingen vom 13. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer auf die Zahlung höherer Unterkunftskosten gerichteten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Nach dem Sachverhalt, wie er sich aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners, den Akten des SG und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, erhält der Antragsteller derzeit die ihm entstehenden Kosten der Unterkunft (fast) in voller Höhe. Der Antragsteller bewohnt seit 01.08.2007 eine 62 m2 große Wohnung in Triberg. Die hierfür geschuldete Kaltmiete beträgt monatlich 210 EUR; die so genannten kalten Nebenkosten (ohne Heizung und Warmwasser) betragen monatlich 50 EUR. Die Zubereitung von Warmwasser erfolgt über die mit Gas betriebene Heizungsanlage. Die Höhe der für die Heizenergie zu zahlenden monatlichen Abschlagszahlung beläuft sich derzeit auf 53 EUR. Von der Agentur für Arbeit Villingen-Schwenningen wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 in Höhe von monatlich 347 EUR bewilligt (Bescheid vom 05.09.2007). Der für die Tragung der Unterkunftskosten zuständige Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.09.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 in Höhe von monatlich 307 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 254 EUR, die direkt an den Vermieter gezahlt werden, und Kosten für die Heizung in Höhe von 53 EUR, die direkt an den Energieversorger gezahlt werden.
Die zwischen den Beteiligten (auch) streitige Frage, ob der Antragsteller darüber hinaus auch Anspruch auf einen Betrag von monatlich 6 EUR hat, den ihm der Antragsgegner mit der Begründung verweigert, die Kosten für die Warmwasserzubereitung seien im Regelsatz enthalten, rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller zugemutet werden kann, diese Frage im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach § 20 Abs. 1 SGB II in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung klargestellt ist, dass die Regelleistung auch die Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) erfasst. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1410 S. 23) ist hierzu ausgeführt: "Die Regelung stellt klar, dass die Regelleistung auch die Bedarfe für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Dies bedeutet, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden. Die Klarstellung ist vor dem Hintergrund notwendig, dass die Sozialhilfe grundsätzlich als Referenzsystem für die Bemessung der Regelleistung im SGB II dient. Bei der Bemessung des Regelsatzes nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden insbesondere auch die Bedarfe für die Kochfeuerung, die Warmwasserbereitung und Beleuchtung berücksichtigt." Nach dem Urteil des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.05.2007 (L 7 AS 3135/06 zitiert nach juris) ist in der Regelleistung ein Betrag von 6,23 EUR für die Warmwasserbereitung enthalten, wenn diese - wie hier - über die Heizung erfolgt. Danach wäre der Bescheid des Antragsgegners vom 10.09.2007 nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde (Schreiben vom 24.10.2007, Bl. 2 bis 7 der LSG-Akte) Kosten geltend macht, die nicht zu den Unterkunftskosten zählen, besteht gegenüber dem Antragsgegner keine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gemäß den §§ 172ff Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Sozialgericht Reutlingen (SG) hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Recht abgelehnt.
Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung verlangt grundsätzlich die Prüfung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache sowie die Erforderlichkeit einer vorläufigen gerichtlichen Entscheidung Die Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (Anordnungsanspruch) und die Eilbedürftigkeit der erstrebten einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86b Abs. 2 Satz 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Besondere Anforderungen an die Ausgestaltung des Eilverfahrens ergeben sich aus Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG), wenn ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen können, die durch das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären. Eine solche Fallgestaltung ist anzunehmen, wenn es - wie hier - im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes um die Sicherung des verfassungsrechtlich garantierten Existenzminimums während eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens geht. Ist während des Hauptsacheverfahrens das Existenzminimum nicht gedeckt, kann diese Beeinträchtigung nachträglich nicht mehr ausgeglichen werden, selbst wenn die im Rechtsbehelfsverfahren erstrittenen Leistungen rückwirkend gewährt werden (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928). Die Gerichte müssen in solchen Fällen, wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend prüfen (vgl. BVerfG NJW 2003, 1236, 1237; BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt und eine endgültige Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung eines Beteiligten droht. Entschließen sich die Gerichte zu einer Entscheidung auf dieser Grundlage, so dürfen sie die Anforderungen an die Glaubhaftmachung durch den Antragsteller eines Eilverfahrens nicht überspannen. Die Anforderungen haben sich vielmehr am Rechtsschutzziel zu orientieren, das der Antragsteller mit seinen Begehren verfolgt (BVerfG NVwZ 2004, 95, 96). Dies gilt insbesondere, wenn der Amtsermittlungsgrundsatz gilt. Außerdem müssen die Gerichte Fragen des Grundrechtsschutzes einbeziehen (BVerfG 12.05.2005 NVwZ 2005, 927, 928).
Die Voraussetzungen für den Erlass einer auf die Zahlung höherer Unterkunftskosten gerichteten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Nach dem Sachverhalt, wie er sich aus den Verwaltungsakten des Antragsgegners, den Akten des SG und dem Vorbringen der Beteiligten ergibt, erhält der Antragsteller derzeit die ihm entstehenden Kosten der Unterkunft (fast) in voller Höhe. Der Antragsteller bewohnt seit 01.08.2007 eine 62 m2 große Wohnung in Triberg. Die hierfür geschuldete Kaltmiete beträgt monatlich 210 EUR; die so genannten kalten Nebenkosten (ohne Heizung und Warmwasser) betragen monatlich 50 EUR. Die Zubereitung von Warmwasser erfolgt über die mit Gas betriebene Heizungsanlage. Die Höhe der für die Heizenergie zu zahlenden monatlichen Abschlagszahlung beläuft sich derzeit auf 53 EUR. Von der Agentur für Arbeit Villingen-Schwenningen wurden dem Antragsteller Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 in Höhe von monatlich 347 EUR bewilligt (Bescheid vom 05.09.2007). Der für die Tragung der Unterkunftskosten zuständige Antragsgegner bewilligte dem Antragsteller mit Bescheid vom 10.09.2007 Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit vom 01.10.2007 bis zum 31.03.2008 in Höhe von monatlich 307 EUR. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus den Kosten für die Kaltmiete in Höhe von 254 EUR, die direkt an den Vermieter gezahlt werden, und Kosten für die Heizung in Höhe von 53 EUR, die direkt an den Energieversorger gezahlt werden.
Die zwischen den Beteiligten (auch) streitige Frage, ob der Antragsteller darüber hinaus auch Anspruch auf einen Betrag von monatlich 6 EUR hat, den ihm der Antragsgegner mit der Begründung verweigert, die Kosten für die Warmwasserzubereitung seien im Regelsatz enthalten, rechtfertigt nicht den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Insoweit fehlt es an einem Anordnungsgrund, weil dem Antragsteller zugemutet werden kann, diese Frage im Hauptsacheverfahren zu klären. Der Senat weist allerdings darauf hin, dass nach § 20 Abs. 1 SGB II in der seit 01.08.2006 geltenden Fassung klargestellt ist, dass die Regelleistung auch die Haushaltsenergie (ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile) erfasst. In der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/1410 S. 23) ist hierzu ausgeführt: "Die Regelung stellt klar, dass die Regelleistung auch die Bedarfe für Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung entfallenden Anteile umfasst. Dies bedeutet, dass insbesondere Energiekosten für die Kochfeuerung, Warmwasserbereitung und Beleuchtung aus der Regelleistung zu bestreiten sind und nicht als Bestandteil von Kosten der Unterkunft und Heizung gesondert übernommen werden. Die Klarstellung ist vor dem Hintergrund notwendig, dass die Sozialhilfe grundsätzlich als Referenzsystem für die Bemessung der Regelleistung im SGB II dient. Bei der Bemessung des Regelsatzes nach der Einkommens- und Verbrauchsstichprobe werden insbesondere auch die Bedarfe für die Kochfeuerung, die Warmwasserbereitung und Beleuchtung berücksichtigt." Nach dem Urteil des 7. Senats des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 24.05.2007 (L 7 AS 3135/06 zitiert nach juris) ist in der Regelleistung ein Betrag von 6,23 EUR für die Warmwasserbereitung enthalten, wenn diese - wie hier - über die Heizung erfolgt. Danach wäre der Bescheid des Antragsgegners vom 10.09.2007 nicht zu beanstanden. Soweit der Antragsteller mit der Beschwerde (Schreiben vom 24.10.2007, Bl. 2 bis 7 der LSG-Akte) Kosten geltend macht, die nicht zu den Unterkunftskosten zählen, besteht gegenüber dem Antragsgegner keine Rechtsgrundlage für derartige Ansprüche.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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