L 12 AL 1353/07 KO-B

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Heilbronn (BWB)
Aktenzeichen
S 2 AL 3389/06 KO-A
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AL 1353/07 KO-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Heilbronn vom 05.02.2007 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers hat diesen in der beim Sozialgericht Heilbronn (SG) anhängig gewesenen Hauptsache mit dem Aktenzeichen S 3 AL 2049/04 und (nach vorübergehendem Ruhen) S 3 AL 233/06 vertreten, in der es um die Minderung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld wegen verspäteter Arbeitsuchendmeldung ging.

Nach der Grundsatzentscheidung des Bundessozialgerichts vom 18.08.2005 (B 7a/7 AL 94/04 R) zu der hierzu einschlägigen Vorschrift des § 37 b SGB III hat das SG nach einem Telefonat mit dem Bevollmächtigten am 03.05.2006 gegenüber den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag gemacht (Reduzierung des Minderungsbetrags um die Wochenenden und Urlaubstage des Beschwerdeführers). Die Beteiligten haben den Vergleichvorschlag, nach dem die Bundesagentur die Kosten des Beschwerdeführers zu 7/10 übernehmen soll, angenommen. Zuvor hatte das SG dem Beschwerdeführer ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Ein Erörterungs- oder Verhandlungstermin ist vor dem SG nicht durchgeführt worden.

Am 20.06.2006 beantragte der Bevollmächtigte die Festsetzung folgender Kosten gegen die Staatskasse:

Verfahrensgebühr nach § 49 RVG, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr nach § 49 RVG, Nr. 3106 VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr nach § 49 RVG, Nrn. 1005 f. VV RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG =) Gesamtbetrag 765,60 EUR

Der Kostenbeamte des SG wies den Bevollmächtigten darauf hin, dass die Terminsgebühr nicht entstanden sei, weil ein Termin nicht durchgeführt und das Klageverfahren durch gegenseitiges Nachgeben beendet worden sei.

Der Bevollmächtigte vertrat demgegenüber die Ansicht, dass über die Nr. 3104 VV RVG auch im sozialgerichtlichen Verfahren die Vorbemerkung 3 Abs.3 gelte, wonach die Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts entstehe. Dies gelte erst recht, wenn - wie vorliegend - die Rechtssache telefonisch mit dem Gericht besprochen worden und es so zu einer Erledigung des Verfahrens gekommen sei.

Mit Beschluss vom 29.08.2006 setzte der Kostenbeamte des SG die Vergütung ohne die beantragte Terminsgebühr wie folgt fest: Verfahrensgebühr nach § 49 RVG, Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Einigungsgebühr nach § 49 RVG, Nrn. 1005 f. VV RVG 190,00 EUR Post- und Telekommunikation nach Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 16 % Mehrwertsteuer nach Nr. 7008 VV RVG =) Gesamtbetrag 533,60 EUR

Der Beschluss des Kostenbeamten ist dem Bevollmächtigten am 04.09.2006 zugestellt worden.

Der Bevollmächtigte hat am 13.09.2006 beim SG Erinnerung eingelegt, mit der er seinen Rechtsstandpunkt wiederholt. Wenn die Terminsgebühr sogar bei Besprechungen ohne das Gericht ausgelöst werde, müsse dies erst recht für entsprechende Bemühungen unter Beteiligung des Gerichts gelten.

Das SG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 05.02.2007 zurückgewiesen. Die nach § 56 RVG zulässige Erinnerung sei unbegründet, weil weder die Voraussetzungen der Nr. 3106 VV RVG noch der Nr. 3104 VV RVG vorlägen. Der Beschluss des SG wurde dem Bevollmächtigten am 28.02.2007 zugestellt. Der Beschluss enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung, nach der die Beschwerde ab einem Beschwerdewert von 200 EUR zulässig ist.

Der Bevollmächtigte hat am 02.03.2007 beim SG Beschwerde eingelegt, mit der er weiterhin die Festsetzung einer Terminsgebühr nach dem RVG beantragt.

Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Akten verwiesen.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig. Gemäß § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet gegen die Entscheidungen des SG mit Ausnahme der Urteile die Beschwerde statt, soweit nicht im SGG anderes bestimmt ist. Nach § 178 Satz 1 SGG entscheidet das Gericht endgültig, wenn gegen eine Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle das Gericht angerufen wird.

Ein solcher Fall liegt hier vor, nachdem das SG auf die Erinnerung gegen die Entscheidung seines Kostenbeamten entschieden hat. Die nach der Rechtsmittelbelehrung des SG mögliche Beschwerde gegen richterliche Beschlüsse im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 56 Abs. 2 Satz 1 iVm § 33 Abs. 3 RVG steht dem Bevollmächtigten nach dem Gesetz nicht zu. Durch die insoweit unrichtige Rechtsmittelbelehrung konnte auch nicht die Zulässigkeit einer Beschwerde zum Landessozialgericht (LSG) bewirkt werden.

Wegen des abschließenden Normengefüges der §§ 172 ff. SGG ist im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 55 RVG die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidung des SG ausgeschlossen (Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 28.12.2006 - L 8 B 4/06 SO SF -, m. w. N.; juris). Nach der grundlegenden Systematik des SGG sind auf eine Erinnerung ergangene Beschlüsse des SG unanfechtbar. Neben der Regelung des § 178 Satz 1 SGG sieht deshalb das SGG für das Kostenfestsetzungsverfahren in § 197 Abs. 2 SGG und in Verfahren zur Feststellung der Pauschgebühr in § 189 Abs. 2 SGG nur eine gerichtliche - endgültige - Entscheidung auf die Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten vor, nicht aber eine Beschwerdemöglichkeit gegen den auf die Erinnerung hin ergangenen Beschluss.

Die Beschwerdemöglichkeit nach § 56 Abs 2 Satz 1 iVm § 33 Abs 3 RVG ist danach nur in Verfahrensordnungen denkbar, die diese Beschwerdemöglichkeit nicht ihrerseits ausgeschlossen haben. Für Fragen der Statthaftigkeit von Rechtsbehelfen ist das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz jedoch nur das allgemeinere Gesetz. Dementsprechend kann das RVG in seinem verfahrensrechtlichen Teil nicht eine Gebührennachprüfungsinstanz schaffen, die es als solche in der Sozialgerichtsbarkeit nicht gibt.

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen weist in der zitierten Entscheidung zutreffend darauf hin, dass der Ausschluss der Beschwerde der Einheitlichkeit des Verfahrens dient, weil nur so unterschiedliche Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren nach § 197 SGG und im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach §§ 55, 56 RVG vermieden werden können. Denn es ist kein vernünftiger Grund dafür erkennbar, dass in Kostenfestsetzungsverfahren gegen den unterlegenen Verfahrensgegner das SG endgültig über die Kosten entscheidet, in Verfahren über die Festsetzung der Vergütung des Rechtsanwalts gegenüber der Staatskasse aber seine Entscheidung mit der Beschwerde überprüfbar sein soll. Dies zeigt auch der vorliegende Fall besonders deutlich, in dem nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und einem teilweisen Obsiegen in der Hauptsache 30 % der klägerischen außergerichtlichen Kosten von der Staatskasse und der Rest von der Beklagten der Hauptsache zu tragen sind.

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 56 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 193 Abs. 1 SGG.

Diese Entscheidung ist nach § 177 SGG unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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