Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
7
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 11 SO 1336/07
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 SO 5212/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2007 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Handwerkerkosten in Höhe von 330,08 EUR.
Der 1973 geborene Kläger bezog zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom JobCenter Stuttgart. Nachdem in einem Gutachten des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 29. November 2005 ausgeführt wurde, der Kläger sei nicht erwerbsfähig, hob das JobCenter die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Februar 2006 auf. Der Kläger bezog ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Januar 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten. Seit dem 1. Februar 2007 gewährt die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Hinblick auf eine noch ausstehende Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.
Am 12. Oktober beantragte der Kläger die Übernahme einer Handwerkerrechnung vom 10. Oktober 2006 (Erneuerung der Wannenfüll- und Brausebatterie sowie Reparatur am Waschtisch; Rechnungsbetrag 330,08 EUR). Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Grundsicherungsleistungen umfassten unter anderem den Regelsatz sowie die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII. Die einmaligen Bedarfe sähen Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung und Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten vor. Hierunter könne die Handwerkerrechnung nicht zugeordnet werden. Die Reparaturkosten gehörten als Instandhaltungskosten zu den Aufwendungen, die mit der Regelleistung abgegolten seien. Auf den Widerspruch des Klägers bot die Beklagte die Gewährung eines Darlehens an, was der Kläger ablehnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 21. Februar 2007 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahin stehen, ob Instandhaltungskosten grundsätzlich im Regelsatz enthalten seien. Jedenfalls müsse der Kläger vorrangig seinen Anspruch gegen den Vermieter auf Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache durchsetzen.
Gegen das am 13. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Oktober 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG durch Herrn K. im Namen des Klägers eingelegte Berufung. Nach Anforderung einer Vollmacht hat Herr K. die Niederlegung des Mandats mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18. November 2007 hat der Senatsvorsitzende den Kläger unter Fristsetzung auf den 30. November 2007 um Mitteilung gebeten, ob er das Verfahren fortsetzen wolle. Gleichzeitig ist der Kläger auf die beabsichtigte Zurückweisung der unzulässigen Berufung durch Beschluss hingewiesen worden. Seither hat sich der Kläger nicht geäußert.
Kläger und Beklagte haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die am 26. Oktober 2007 beim SG im Namen des Klägers eingelegte Berufung ist unzulässig. Der angebliche Bevollmächtigte hat für die Einlegung des Rechtsmittels keine Vollmacht vorgelegt, was nach § 73 Abs. 2 SGG Voraussetzung dafür ist, dass er in fremdem Namen tätig werden kann. Die vor dem SG vorgelegte Vollmacht erstreckt sich nur auf die Wahrnehmung der Interessen des Klägers vor dem SG und erfasst damit eine Rechtsmitteleinlegung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2007 - L 7 SO 5175/07 ER-B -). Der Kläger hat trotz gerichtlichen Hinweises und Fristsetzung bis 30. November 2007 die bisherige Prozessführung des angeblichen Bevollmächtigten nicht genehmigt und sich auch sonst zur Sache bis zum heutigen Tag nicht geäußert. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Darüber hinaus ist die Berufung auch mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage ist gerichtet auf Übernahme der Handwerkerkosten in Höhe von 330,08 EUR. Die Berufung ist daher unstatthaft, wie in der Rechtsmittelbelehrung des SG zutreffend ausgeführt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt die Übernahme von Handwerkerkosten in Höhe von 330,08 EUR.
Der 1973 geborene Kläger bezog zunächst Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom JobCenter Stuttgart. Nachdem in einem Gutachten des Gesundheitsamtes Stuttgart vom 29. November 2005 ausgeführt wurde, der Kläger sei nicht erwerbsfähig, hob das JobCenter die Leistungsbewilligung mit Wirkung zum 1. Februar 2006 auf. Der Kläger bezog ab diesem Zeitpunkt bis zum 31. Januar 2007 Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) von der Beklagten. Seit dem 1. Februar 2007 gewährt die Beklagte dem Kläger Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII im Hinblick auf eine noch ausstehende Feststellung der Erwerbsminderung durch den Rentenversicherungsträger.
Am 12. Oktober beantragte der Kläger die Übernahme einer Handwerkerrechnung vom 10. Oktober 2006 (Erneuerung der Wannenfüll- und Brausebatterie sowie Reparatur am Waschtisch; Rechnungsbetrag 330,08 EUR). Mit Bescheid vom 24. Oktober 2006 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, die Grundsicherungsleistungen umfassten unter anderem den Regelsatz sowie die einmaligen Bedarfe nach § 31 SGB XII. Die einmaligen Bedarfe sähen Leistungen für die Erstausstattung der Wohnung und Bekleidung sowie mehrtägige Klassenfahrten vor. Hierunter könne die Handwerkerrechnung nicht zugeordnet werden. Die Reparaturkosten gehörten als Instandhaltungskosten zu den Aufwendungen, die mit der Regelleistung abgegolten seien. Auf den Widerspruch des Klägers bot die Beklagte die Gewährung eines Darlehens an, was der Kläger ablehnte. Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Hiergegen richtet sich die am 21. Februar 2007 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Mit Urteil vom 9. Oktober 2007 hat das SG die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, es könne dahin stehen, ob Instandhaltungskosten grundsätzlich im Regelsatz enthalten seien. Jedenfalls müsse der Kläger vorrangig seinen Anspruch gegen den Vermieter auf Instandhaltung und Instandsetzung der Mietsache durchsetzen.
Gegen das am 13. Oktober 2007 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. Oktober 2007 zu Protokoll der Geschäftsstelle des SG durch Herrn K. im Namen des Klägers eingelegte Berufung. Nach Anforderung einer Vollmacht hat Herr K. die Niederlegung des Mandats mitgeteilt. Mit Schreiben vom 18. November 2007 hat der Senatsvorsitzende den Kläger unter Fristsetzung auf den 30. November 2007 um Mitteilung gebeten, ob er das Verfahren fortsetzen wolle. Gleichzeitig ist der Kläger auf die beabsichtigte Zurückweisung der unzulässigen Berufung durch Beschluss hingewiesen worden. Seither hat sich der Kläger nicht geäußert.
Kläger und Beklagte haben im Berufungsverfahren keine Anträge gestellt.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Verwaltungsakten der Beklagten, die Klageakte des SG und die Berufungsakte des Senats Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers ist unzulässig.
Nach § 158 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Frist oder nicht schriftlich oder nicht in elektronischer Form oder nicht zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt worden ist. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen (Satz 2 a.a.O.); der Senat hat hiervon nach dem ihm eingeräumten Ermessen Gebrauch gemacht. Die Beteiligten haben im Rahmen des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhalten, sich zur beabsichtigten Verwerfung der Berufung durch Beschluss zu äußern; Einwendungen hiergegen sind nicht erhoben worden.
Die am 26. Oktober 2007 beim SG im Namen des Klägers eingelegte Berufung ist unzulässig. Der angebliche Bevollmächtigte hat für die Einlegung des Rechtsmittels keine Vollmacht vorgelegt, was nach § 73 Abs. 2 SGG Voraussetzung dafür ist, dass er in fremdem Namen tätig werden kann. Die vor dem SG vorgelegte Vollmacht erstreckt sich nur auf die Wahrnehmung der Interessen des Klägers vor dem SG und erfasst damit eine Rechtsmitteleinlegung nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2007 - L 7 SO 5175/07 ER-B -). Der Kläger hat trotz gerichtlichen Hinweises und Fristsetzung bis 30. November 2007 die bisherige Prozessführung des angeblichen Bevollmächtigten nicht genehmigt und sich auch sonst zur Sache bis zum heutigen Tag nicht geäußert. Die Berufung ist daher als unzulässig zu verwerfen.
Darüber hinaus ist die Berufung auch mangels Erreichens der Beschwerdesumme unzulässig. Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung im Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 500,00 EUR nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 Satz 2 SGG). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klage ist gerichtet auf Übernahme der Handwerkerkosten in Höhe von 330,08 EUR. Die Berufung ist daher unstatthaft, wie in der Rechtsmittelbelehrung des SG zutreffend ausgeführt wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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