Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 12 AS 6070/07 ER-B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsteller wegen der Versagung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat die einschlägigen Rechtsvorschriften benannt und überzeugend dargelegt, dass es den Antragstellern derzeit nicht unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Beschwerde wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat sich entsprechend § 153 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ausdrücklich anschließt, zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass nach dem SGB II für eine Bedarfsgemeinschaft eines Erwachsenen und eines sieben Jahre alten Minderjährigen ein Anspruch auf eine größere Wohnung als die derzeit bewohnte Wohnung mit einer Größe von 47,55 qm Wohnfläche besteht. Gründe, insofern vorliegend der Hauptsache vorzugreifen, sind indes nicht gegeben.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Vorliegend kann von den Antragstellern auch noch im Hauptverfahren ein eventuell gegebener Anspruch auf eine größere Wohnung realisiert werden. Der drohende irreversible Nachteil betrifft vorliegend allein den Zeitraum, der bis zu der Entscheidung in der Hauptsache zu verstreichen droht. Insofern kann nicht erkannt werden, weshalb den Antragstellern ein vorübergehendes weiteres Verbleiben in ihrer bisherigen Wohnung nicht zumutbar sein sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller bisher in dieser Wohnung gelebt haben und es durchaus möglich erscheint, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das vorhandene Wohnzimmer bis zu der Entscheidung in der Hauptsache als Schlafzimmer benutzt, damit jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Schlafraum zur Verfügung steht.
Dieser Beschluss beruht insoweit auf den §§ 86 b Abs. 2 Satz 1, 172 Abs. 1 und 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den oben genannten Gründen abzulehnen, weil insofern keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der hinreichenden Erfolgsaussicht ist es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar nicht Voraussetzung, dass der Erfolg in der Hauptsache gewiss oder jedenfalls absehbar ist. Die Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden (BVerfGE 81, 347). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann jedoch dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber - wie bei der vorliegenden Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes - nur eine entfernte ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das SG hat die einschlägigen Rechtsvorschriften benannt und überzeugend dargelegt, dass es den Antragstellern derzeit nicht unzumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Die Beschwerde wird daher zur Vermeidung von Wiederholungen aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung, denen der Senat sich entsprechend § 153 Abs. 2 SGG (Sozialgerichtsgesetz) ausdrücklich anschließt, zurückgewiesen.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Zwar erscheint es nicht ausgeschlossen, dass nach dem SGB II für eine Bedarfsgemeinschaft eines Erwachsenen und eines sieben Jahre alten Minderjährigen ein Anspruch auf eine größere Wohnung als die derzeit bewohnte Wohnung mit einer Größe von 47,55 qm Wohnfläche besteht. Gründe, insofern vorliegend der Hauptsache vorzugreifen, sind indes nicht gegeben.
Grundsätzlich soll wegen des vorläufigen Charakters der einstweiligen Anordnung die endgültige Entscheidung der Hauptsache nicht vorweggenommen werden. Wegen des Gebots, effektiven Rechtsschutz zu gewähren (vgl. Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz – GG -), ist von diesem Grundsatz aber eine Abweichung dann geboten, wenn ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfGE 79, 69 , 74 m.w.N.).
Vorliegend kann von den Antragstellern auch noch im Hauptverfahren ein eventuell gegebener Anspruch auf eine größere Wohnung realisiert werden. Der drohende irreversible Nachteil betrifft vorliegend allein den Zeitraum, der bis zu der Entscheidung in der Hauptsache zu verstreichen droht. Insofern kann nicht erkannt werden, weshalb den Antragstellern ein vorübergehendes weiteres Verbleiben in ihrer bisherigen Wohnung nicht zumutbar sein sollte. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Antragsteller bisher in dieser Wohnung gelebt haben und es durchaus möglich erscheint, dass ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft das vorhandene Wohnzimmer bis zu der Entscheidung in der Hauptsache als Schlafzimmer benutzt, damit jedem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft ein eigener Schlafraum zur Verfügung steht.
Dieser Beschluss beruht insoweit auf den §§ 86 b Abs. 2 Satz 1, 172 Abs. 1 und 193 SGG.
Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war aus den oben genannten Gründen abzulehnen, weil insofern keine hinreichende Erfolgsaussicht vorliegt.
Ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält gemäß § 73 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m. §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinsichtlich der hinreichenden Erfolgsaussicht ist es für die Gewährung von Prozesskostenhilfe zwar nicht Voraussetzung, dass der Erfolg in der Hauptsache gewiss oder jedenfalls absehbar ist. Die Voraussetzungen dürfen unter dem grundrechtlichen Aspekt der Rechtsschutzgleichheit für Bemittelte und Unbemittelte nicht überspannt werden (BVerfGE 81, 347). Die Gewährung von Prozesskostenhilfe kann jedoch dann verweigert werden, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance aber - wie bei der vorliegenden Beschwerde im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des Fehlens eines Anordnungsgrundes - nur eine entfernte ist (BSG SozR 3-1500 § 62 Nr. 19).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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