L 4 P 724/07

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Pflegeversicherung
Abteilung
4
1. Instanz
SG Freiburg (BWB)
Aktenzeichen
S 5 P 1743/06
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 4 P 724/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2007 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verurteilung der Beklagten, ihm monatlich EUR 80,00 für eine Haushaltshilfe zu gewähren.

Der am 1932 geborene Kläger es bei der Beklagten pflegepflichtversichert und bei der Barmer Ersatzkasse krankenversichert. Er bezieht von der Beklagten seit dem 30. Mai 1996 Pflegegeld nach Pflegestufe I. Die Beklagte, die die Leistung zunächst ablehnte, wurde durch Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg (SG) vom 21. Oktober 1999 (S 5 P 657/98) zur entsprechenden Leistung verurteilt. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2004 und 04. Januar 2005 an die "Barmer Ersatzkasse" machte der Kläger geltend, er könne seinen Haushalt nicht mehr führen und habe deshalb für zwei Stunden wöchentlich eine Haushaltshilfe. Diese koste ihn wöchentlich EUR 20,00. Der Antrag wurde von der "Barmer Ersatzkasse Pflegekasse" mit Bescheid vom 12. Januar 2005 abgelehnt. Eine Kostenübernahme einer Haushaltshilfe durch die Krankenkasse nach § 38 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) komme nicht in Betracht, da in seinem Haushalt keine Kinder unter zwölf Jahren versorgt werden müssten. Er beziehe jedoch Pflegegeld. Einen Teil des Pflegegelds nach der Pflegestufe I in Höhe von EUR 205,00 monatlich müsse er zur Finanzierung der hauswirtschaftlichen Versorgung nutzen.

Mit Schreiben vom 27. Januar 2006 wandte sich der Kläger nochmals an die "Barmer Ersatzkasse Freiburg" und beantragte erneut Haushaltshilfe. Mit Bescheid der "Barmer Ersatzkasse Krankenkasse und Pflegekasse" vom 16. Februar 2006 wurde der Antrag erneut abgelehnt.

Am 12. April 2006 erhob der Kläger Klage gegen die Barmer Ersatzkasse - Pflegekasse - (im Folgenden nur noch Beklagte). Er brauche pro Monat EUR 80,00 für eine Haushaltshilfe, ansonsten müsse er in ein Pflegeheim. Dies sei teurer.

Auf Hinweis des SG führte die Beklagte als Pflegekasse ein Widerspruchsverfahren durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. August 2006 wies der bei der Beklagten gebildete Widerspruchsausschuss II den Widerspruch des Klägers zurück.

Mit Gerichtsbescheid vom 22. Januar 2007 wies das SG die Klage ab. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine Haushaltshilfe gegen die Beklagte als Pflegekasse. Eine solche Leistung sehe das Elfte Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI) nicht vor. Ein Anspruch gegen die Krankenkasse (Barmer Ersatzkasse) bestehe ebenfalls nicht, weil eine Gewährung von Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V voraussetze, dass im Haushalt des Versicherten wenigstens ein Kind lebe, das bei Beginn der Hauhaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet habe oder das behindert oder auf Hilfe angewiesen sei. Dies sei nicht der Fall. Die Barmer Ersatzkasse (Krankenkasse) habe auch keine Satzungsbestimmung im Sinne des § 38 Abs. 2 SGB V getroffen, wonach in anderen Fällen Haushaltshilfe gewähren werden könne. Eine Beiladung der Krankenkasse scheide aus, da sie nicht leistungspflichtig sei.

Hiergegen richtet sich die vom Kläger am 05. Februar 2007 eingelegte Berufung, zu deren Begründung der Kläger anführt, er sehe sich gezwungen, gegen seinen Willen in ein Pflegeheim verlegt zu werden. Soweit Haushaltshilfe nur für Haushalte mit Kindern unter zwölf Jahren gewährt werde, sei dies nicht nachvollziehbar. Kinder ab zehn Jahren könnten schon kleinere Hausarbeiten übernehmen. Da er die Putzhilfe von dem monatlichen Pflegegeld in Höhe von EUR 205,00 zahlen müsse, reiche das Pflegegeld bei weitem nicht aus.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 22. Januar 2001 und den Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchbescheids vom 21. August 2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab Antragstellung monatlich EUR 80,00 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält die Entscheidung des SG für zutreffend.

Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündlicher Verhandlung erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Senatsakten, die Akten des SG und in die beigezogenen Verwaltungsakten der Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß § 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers, über die der Senat nach §§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 SGG ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist zulässig, in der Sache aber nicht begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 16. Februar 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 21. August 2006 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von monatlich EUR 80,00 neben dem bezogenen Pflegegeld in Höhe von monatlich EUR 205,00 nicht zu. Die Entscheidung des SG ist in der Sache nicht zu beanstanden.

1. Die Klage richtet sich ausweislich der Klageschrift des Klägers nur gegen die Beklagte, nicht aber gegen die Barmer Ersatzkasse als Krankenkasse. Der Kläger hat dies mit seiner Klageschrift deutlich gemacht und er hat zur Begründung ausgeführt, alle anderen Behörden würden ihn an die Pflegeversicherung verweisen.

Nicht Gegenstand des Verfahrens ist der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 2005. Mit diesem Bescheid hat die Beklagte zwar den Antrag des Klägers vom Dezember 2004 auf Zahlung von monatlich EUR 80,00 abgelehnt, der Kläger hat gegen diesen Bescheid aber keine Rechtsmittel eingelegt. Er hat sich auch in der Folge gegen diese Entscheidung nicht gewandt, sondern mit Schreiben vom 27. Januar 2006 einen neuen Antrag auf Bewilligung einer "Haushaltshilfe" gestellt.

Eine Beiladung der Barmer Ersatzkasse (Krankenkasse) nach § 75 Abs. 2, 2. Alt. SGG ist nicht erforderlich, weil eine Verurteilung der Barmer Ersatzkasse als Beigeladene unter keinem denkbaren Gesichtspunkt erfolgen kann. Ein Anspruch des Klägers auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V gegen die Barmer Ersatzkasse als Krankenkasse besteht nämlich nicht. Nach dieser Vorschrift erhalten Versicherte Haushaltshilfe u.a. dann, wenn ihnen wegen Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist (Satz 1). Voraussetzung ist ferner, dass im Haushalt ein Kind lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert oder auf Hilfe angewiesen ist (Satz 2). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil unstreitig im Haushalt des Klägers ein Kind, das das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, behindert ist oder auf Hilfe angewiesen ist, nicht lebt. Auch ein Anspruch des Klägers auf Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 2 SGB V besteht nicht, weil die Satzung der Barmer Ersatzkasse (§ 28 der Satzung) ebenfalls voraussetzt, dass im Haushalt ein Kind mit einem Alter von unter zwölf Jahren lebt.

2. Gegen die Beklagte besteht kein Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe. Leistungen für eine Haushaltshilfe bzw. Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe durch die Beklagten sieht das SGB XI nicht vor. Der Kläger erhält wegen der bei ihm vorliegenden erheblichen Pflegebedürftigkeit Pflegegeld der Pflegestufe I nach § 37 Abs. 1 SGB XI. Die Aufwendungen, die der Kläger seiner Behauptung nach für eine Haushaltshilfe hat, sind wie sowohl die Beklagte als auch das SG zutreffend ausgeführt haben - mit dem ihm bewilligten Pflegegeld nach der Pflegestufe I abgedeckt. Voraussetzung für die Zahlung von Pflegegeld durch die Beklagte ist, dass auch Hilfe im Bereich der hauswirtschaftlichen Versorgung besteht (§§ 14 Abs. 4 Nr. 4, 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XI). Ob das dem Kläger bewilligte Pflegegeld seinen Pflegeaufwand vollständig abdeckt oder nicht, ist unerheblich. Die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung sind nicht darauf angelegt, die vollständigen Kosten der Pflege zu übernehmen. Damit fehlt es an einer Anspruchsgrundlage, die das Begehren des Klägers stützt.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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